Sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt und wird das Invalideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Einkommen ermittelt, so ist bei dessen Bemessung die Revisionsschwelle des Art. 31 Abs. 1 IVG von Fr.1’500.-- unter der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr zusätzlich in Abzug zu bringen
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Sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt und wird das Invalideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Einkommen ermittelt, so ist bei dessen Bemessung die Revisionsschwelle des Art. 31 Abs. 1 IVG von Fr.1’500.-- unter der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr zusätzlich in Abzug zu bringen
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