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2018-12-06-sv-5

Basel-Landschaft · 2012-01-01 · Deutsch BL

Sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt und wird das Invalideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Einkommen ermittelt, so ist bei dessen Bemessung die Revisionsschwelle des Art. 31 Abs. 1 IVG von Fr.1’500.-- unter der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr zusätzlich in Abzug zu bringen

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Sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt und wird das Invalideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Einkommen ermittelt, so ist bei dessen Bemessung die Revisionsschwelle des Art. 31 Abs. 1 IVG von Fr.1’500.-- unter der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr zusätzlich in Abzug zu bringen

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