Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, gelten auch als Umschulung, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Damit sind unter Umständen auch höherwertige Ausbildungen von der IV zu übernehmen, wenn eine versicherte Person mit einer Teilzeittätigkeit auf höherem Ausbildungsniveau ein ähnliches Einkommen erlangen könnte wie sievor Eintritt der Invalidität mit einer Vollzeittätigkeit erzielt hat
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Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, gelten auch als Umschulung, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Damit sind unter Umständen auch höherwertige Ausbildungen von der IV zu übernehmen, wenn eine versicherte Person mit einer Teilzeittätigkeit auf höherem Ausbildungsniveau ein ähnliches Einkommen erlangen könnte wie sievor Eintritt der Invalidität mit einer Vollzeittätigkeit erzielt hat
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