opencaselaw.ch

2018-12-06-sr-1

Basel-Landschaft · 2018-12-06 · Deutsch BL

Ausstandsgesuch / Die Frage, ob in einem anderen und nicht den Gesuchsteller betreffenden Strafverfahren durch den Gesuchsgegner allfällig begangene prozessuale oder materielle Fehler geeignet sein können, zumindest dessen Anschein der Befangenheit im vorliegenden, gegen den Gesuchsteller gerichteten Verfahren zu begründen, ist dann zu bejahen, wenn sich die rechtliche Beurteilung des einen Verfahrens bzw. dessen Ausgang präjudizierend auf das andere auswirkt und dadurch dessen Offenheit nicht mehr gewährleistet ist (E.3.2.c). In casu hat der Gesuchsgegner zwar die zwingende Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 28 Abs. 2 EG StPO missachtet sowie das rechtliche Gehör der Behörde gemäss § 28 Abs. 3 EG StPO verletzt, allerdings sind die Mängel in der Verfahrensführung zum Nachteil des KIGA im GAV-Fallkomplex nicht geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit des Gesuchsgegners zu wecken und das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit bei der Fallführung im ZAK-Fallkomplex betreffend den Gesuchsteller zu erschüttern (E. 3.2.d).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 06.12.2018 2018-12-06-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 06.12.2018 2018-12-06-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 06.12.2018 2018-12-06-sr-1

Ausstandsgesuch / Die Frage, ob in einem anderen und nicht den Gesuchsteller betreffenden Strafverfahren durch den Gesuchsgegner allfällig begangene prozessuale oder materielle Fehler geeignet sein können, zumindest dessen Anschein der Befangenheit im vorliegenden, gegen den Gesuchsteller gerichteten Verfahren zu begründen, ist dann zu bejahen, wenn sich die rechtliche Beurteilung des einen Verfahrens bzw. dessen Ausgang präjudizierend auf das andere auswirkt und dadurch dessen Offenheit nicht mehr gewährleistet ist (E.3.2.c). In casu hat der Gesuchsgegner zwar die zwingende Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 28 Abs. 2 EG StPO missachtet sowie das rechtliche Gehör der Behörde gemäss § 28 Abs. 3 EG StPO verletzt, allerdings sind die Mängel in der Verfahrensführung zum Nachteil des KIGA im GAV-Fallkomplex nicht geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit des Gesuchsgegners zu wecken und das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit bei der Fallführung im ZAK-Fallkomplex betreffend den Gesuchsteller zu erschüttern (E. 3.2.d).

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