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2018-11-29-sv-9

Basel-Landschaft · 2018-11-29 · Deutsch BL

Die Erkenntnisse aus der Observation ergeben keine augenfällige Diskrepanz zu den bisher erhobenen Diagnosen, Beobachtungen und Beurteilungen der begutachtenden Ärzte. Gesicherte Hinweise für eine berufliche Tätigkeit des Versicherten liegen ebenfalls nicht vor. Es besteht kein Grund für eine Rentensistierung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme.

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Die Erkenntnisse aus der Observation ergeben keine augenfällige Diskrepanz zu den bisher erhobenen Diagnosen, Beobachtungen und Beurteilungen der begutachtenden Ärzte. Gesicherte Hinweise für eine berufliche Tätigkeit des Versicherten liegen ebenfalls nicht vor. Es besteht kein Grund für eine Rentensistierung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme.

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