Ein Anspruch auf eine Umschulung als berufliche Massnahme der IV ist jeweils in Bezug auf eine konkrete, von der versicherten Person ins Auge gefasste berufliche Tätigkeit zu prüfen. Nur so können im Einzelfall die Aspekte der Notwendigkeit und der Geeignetheit der Massnahme geprüft sowie die Frage beurteilt werden, ob es sich bei der neuen Tätigkeit um eine Erwerbsmöglichkeit handelt, die der früheren annähernd gleichwertig ist.
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Basel-Land Kantonsgericht 22.11.2018 2018-11-22-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 22.11.2018 2018-11-22-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 22.11.2018 2018-11-22-sv-1
Ein Anspruch auf eine Umschulung als berufliche Massnahme der IV ist jeweils in Bezug auf eine konkrete, von der versicherten Person ins Auge gefasste berufliche Tätigkeit zu prüfen. Nur so können im Einzelfall die Aspekte der Notwendigkeit und der Geeignetheit der Massnahme geprüft sowie die Frage beurteilt werden, ob es sich bei der neuen Tätigkeit um eine Erwerbsmöglichkeit handelt, die der früheren annähernd gleichwertig ist.
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