Voraussetzungen einer Obduktion gemäss Art. 253 Abs. 3 StPO / Die Anordnung einer Obduktion setzt voraus, dass die Legalinspektion sowie die Erkenntnisse aus den parallel dazu getätigten polizeilichen bzw. kriminaltechnischen Ermittlungen Hinweise auf eine Straftat ergeben haben. In casu liegen gewichtige Anhaltspunkte für einen Suizid und keinerlei handfeste Hinweise auf eine Straftat vor.
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Basel-Land Kantonsgericht 21.11.2018 2018-11-21-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 21.11.2018 2018-11-21-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 21.11.2018 2018-11-21-sr-1
Voraussetzungen einer Obduktion gemäss Art. 253 Abs. 3 StPO / Die Anordnung einer Obduktion setzt voraus, dass die Legalinspektion sowie die Erkenntnisse aus den parallel dazu getätigten polizeilichen bzw. kriminaltechnischen Ermittlungen Hinweise auf eine Straftat ergeben haben. In casu liegen gewichtige Anhaltspunkte für einen Suizid und keinerlei handfeste Hinweise auf eine Straftat vor.
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