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2018-11-15-sv-7

Basel-Landschaft · 2018-11-15 · Deutsch BL

Anrechnung von Beitragszeiten bei vorzeitig pensionierten Versicherten; Art. 12 AVIV

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 15. November 2018 (715 18 160 / 317) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anrechnung von Beitragszeiten bei vorzeitig pensionierten Versicherten; Art. 12 AVIV

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Gisela Warten- weiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Andreas Clavadetscher, Rechtsanwalt, Bachstrasse 2, 5600 Lenzburg

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung / Rückforderung

A. Der 1958 geborene A.____ arbeitete vom 1. September 2012 bis 31. Mai 2016 als Sachbearbeiter Materielle Hilfe mit Fallführung beim B.____ in einem Vollzeitpensum. Im Sep- tember 2014 erkrankte er; ab 12. September 2014 wurde er zu 100 % arbeitsunfähig geschrie-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ben. Aufgrund anhaltender Krankheit kündigte der Arbeitgeber dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 per 31. Januar 2016. Nachdem A.____ gegen diese Kündigung Einsprache erhoben hatte, wurde das Arbeitsverhältnis bis 31. Mai 2016 verlängert. Am

28. November 2016 stellte er bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosen- kasse) Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenversicherung per 1. Dezember 2016 bei einem gewünschten Beschäftigungsgrad von 100 %. Dabei wies er darauf hin, dass er zurzeit krankheitsbedingt nur zu 20 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitslosenkas- se teilte dem Versicherten am 18. Januar 2017 mit, dass sie eine Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2018 eröffnet habe. Für die Zeit von De- zember 2016 bis Oktober 2017 richtete sie dem Versicherten Arbeitslosentaggelder aus.

B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft A.____ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2015 zu. In der Folge berechnete die Arbeitslosenkasse den Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfü- gung vom 7. August 2017 neu und stellte dabei fest, dass sie infolge Teilinvalidität nur noch Taggelder für eine Restarbeitsfähigkeit von 45 % zu erbringen habe.

C. Gestützt auf die IV-Verfügung vom 4. Juli 2017 richtete die Pensionskasse X.____ dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % aus. Für den aktiven Teil im Umfang von 45 % bot sie ihm eine Frühpensionierung mit Überbrückungsrente an. Am

1. September 2017 (Eingang) meldete sich der Versicherte zum Bezug von Altersleistungen an. In der Folge teilte die Pensionskasse X.____ der Arbeitslosenkasse am 10. Oktober 2017 mit, dass sich der Versicherte frühzeitig per 1. Juni 2016 habe pensionieren lassen. In der Folge lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten mit Verfügung vom

23. November 2017 "wegen freiwilliger vorzeitiger Pensionierung" gestützt auf Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ab. Da er nach der Pensionierung per 31. Mai 2016 keine Mindestbeitragszeit von 12 Mo- naten aufweise, habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Am 24. November 2017 erliess sie eine weitere Verfügung, mit welcher sie die zu Unrecht bezogene Arbeitslo- senentschädigung im Umfang von Fr. 27'721.45 zurückforderte. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen des Versicherten wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 6. Ap- ril 2018 ab.

D. Hiergegen reichte A.____ am 9. Mai 2018 bzw. am 24. Mai 2018, nun vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. (recte: 6.) April 2018 und die Ausrichtung von Arbeitslosenent- schädigung ab 1. Dezember 2016. Dabei sei die Arbeitslosenkasse unter Berücksichtigung der ausbezahlten Altersleistung zur Neuberechnung zu verpflichten; unter o/e-Kostenfolge. In sei- ner Begründung führte er aus, dass ihm aufgrund der rückwirkenden Rentenzusprechung (Inva- liditätsgrad = 55 %) für den aktiven Teil (= 45 %) von der zuständigen Pensionskasse eine Frühpensionierung mit Überbrückungsrente angeboten worden sei. Da das Regionale Arbeits-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht vermittlungszentrum (RAV) ihm wenig Hoffnung auf eine Anstellung gemacht und er bereits die Hälfte der Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, habe er sich zum Bezug von Altersleistungen und damit zu einer vorzeitigen Pensionierung gezwungen gesehen. Art. 12 Abs. 1 AVIV sehe im Fall einer Frühpensionierung vor, dass nur jene beitragspflichtigen Be- schäftigungen als Beitragszeit angerechnet werden könnten, die nach der Pensionierung aus- geübt worden seien. Diese Bestimmung bezwecke die Verhinderung des Bezugs von Arbeitslo- senentschädigung, wenn die versicherte Person freiwillig ihre Arbeitsstelle zu Gunsten einer Frühpensionierung aufgegeben habe. Vorliegend habe er seine Arbeitsstelle jedoch aus unver- schuldeten Gründen verloren und somit nicht freiwillig aufgegeben. Da sich nach Vorliegen des IV-Rentenentscheids und aufgrund fehlender Aussichten auf eine Neubeschäftigung eine Früh- pensionierung aufgedrängt habe, könne nicht von einer freiwilligen Pensionierung gesprochen werden. Demzufolge komme Art. 12 Abs. 1 AVIV nicht zur Anwendung, weshalb er weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.

E. In der Vernehmlassung vom 15. August 2018 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass sich der Beschwerdeführer per 1. Juni 2016 habe freiwillig pensionieren lassen. Demzufolge seien die angefochtenen Verfügungen vom 23. und 24. November 2017 bzw. der Einspracheentscheid vom 6. April 2018 nicht zu be- anstanden.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kanto- nalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungs- gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Versicherte erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, womit das Kantonsgericht örtlich und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

2.1 Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen An- spruchsvoraussetzungen auf. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt haben muss oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 AVIG sowie Art. 11 ff. AVIV). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitrags- zeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Art. 13 Abs. 3 AVIG bestimmt, dass der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerecht- fertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeits- losenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln kann, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 AVIV erlassen. Danach gilt der Grundsatz, dass versicherten Personen, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit anzurechnen sind, die sie nach der Pensionierung ausgeübt ha- ben (Abs. 1). Eine Ausnahme gilt für versicherte Personen, die aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pen- sioniert wurden (Abs. 2 lit. a) und kumulativ einen Anspruch auf Altersleistungen erworben ha- ben, der geringer ist als die Entschädigung, die ihnen nach Art. 22 AVIG zusteht (Abs. 2 lit. b; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 46 ff. zu Art. 13 AVIG). Bei ihnen werden Beitragszeiten vor der vorzeitigen Pensionierung berücksichtigt. Die dargelegten Grundsätze kommen auch bei einer vorzeitigen Teilpensionierung zur Anwendung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auf- lage, Basel 2016, S. 2332 Rz. 227). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV darin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der berufli- chen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Verhalten wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen be- ginnt (BGE 129 V 327 und 126 V 397 E. 3b/bb). Mit Urteil vom 25. Februar 2003 bejahte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht) die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 12 AVIV (BGE 129 V 329 ff. E. 4).

3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem B.____ aufgrund der anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 12. September 2014 infolge Krankheit per 31. Mai 2016 aufgelöst wurde (vgl. Kündigung vom 9. Oktober 2015 [Dok.- Nr. 2 – 3; Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Dezember 2016 [Dok-Nr. 30 – 31]). Nachdem der Hausarzt dem Versicherten am 28. November 2016 wieder eine 20%ige Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2016 bescheinigt hatte, meldete sich dieser gleichentags bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2016 an (vgl. ärztliche Zeugnisse vom 28. November 2016 [in den RAV-Akten] und 29. Dezember 2016 [Dok.-Nr. 40]; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung [Dok.-Nr. 15 – 18]). Am 4. Juli 2017 sprach die IV-Stelle Basel- Landschaft dem Versicherten per 1. Dezember 2015 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Verfü- gung der IV-Stelle vom 4. Juli 2017 [Dok.-Nr. 125 – 128]. Am 1. September 2016 (Eingang) er- suchte der Versicherte sodann die zuständige Pensionskasse um Ausrichtung von Altersleis- tungen. In der Folge richtete ihm die Pensionskasse X.____ per 1. Juni 2016 eine Altersrente und per 11. September 2016 (= nach Ablauf der Lohn- und Krankentaggeldzahlungen) eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % aus (vgl. Dok.-Nr. 151 – 148).

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Bei dieser Sachlage steht unbestrittenermassen fest, dass sich der Versicherte im Rahmen seiner Resterwerbsfähigkeit von 45 % vorzeitig hat pensionieren lassen. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Ar- beitslosenentschädigung zu Recht verneinte, mit der Begründung, dem Versicherten könnten Beitragszeiten gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AVIV erst ab der Pensionierung angerechnet werden. Da er nach seiner Pensionierung keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei, erfülle er die für die Anspruchsberechtigung erforderliche Betragszeit von 12 Monaten nicht. Der Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, dass Art. 12 Abs. 1 AVIV nur anwendbar sei, wenn eine Person ihre Anstellung freiwillig zum Bezug von Altersleistungen aufgegeben habe. Da er vorliegend seine Arbeitsstelle aus unverschuldeten Gründen verloren habe, sei die anschlies- sende Frühpensionierung als unfreiwillig zu qualifizieren. Aufgrund des unverschuldeten Stel- lenverlusts sei Art. 12 Abs. 2 AVIV erfüllt, weshalb die vor der Pensionierung ausgewiesenen Beitragszeiten bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung zu berücksichtigen seien.

3.3 Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers sind entscheidende Kriterien für die Anwendung der besonderen Beitragszeit- regelung gemäss Art. 12 AVIV nicht der unfreiwillige Stellenverlust, sondern die Unfreiwilligkeit des vorzeitigen Altersrücktritts (BGE 129 V 327 E. 3.1 und 126 V 396; Urteil des EVG vom

23. Juni 2003, C227/02, E. 3.3; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2332 Rz. 226 f.). Mit Blick auf die Aus- nahmetatbestände beschränkte sich der Verordnungsgeber nach dem klaren Wortlaut der Be- stimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungsgründe sowie auf zwin- gende statutarische Regelungen der beruflichen Vorsorge. Durch diese ausdrückliche Be- schränkung fällt jede aus anderen als wirtschaftlichen Gründen erfolgte Kündigung nicht unter Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV (Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2012, 8C_525/2012, E. 3.3; MARC HÜRZELER, Die Koordination von Altersleistungen im Sozialversicherungsrecht, in: HAVE 2010, S. 98 f.) Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen fällt dagegen auch dann unter den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV, wenn die ver- sicherte Person die Wahl zwischen vorzeitiger Pensionierung oder Verbleib im Erwerbsleben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2018, AVI 2017/35, E. 2.2.3 mit Verweis auf BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance- chômage, 2014, Art. 13 Rz. 34). Mit anderen Worten gilt für alle versicherten Personen – vor- behältlich zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge -, denen das Arbeits- verhältnis nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde, die Regelung von Art. 12 Abs. 1 AVIV (BGE 126 V 393 E. 3b/bb). Eine freiwillige vorzeitige Pensionierung ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen kündigt und die Pensionskasse um vorzeitige Pensionierung ersucht (Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2012, 8C_525/2012, E. 3.2 und 3.3). Vorliegend ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem B.____ aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde. Damit steht aber auch gleichzeitig fest, dass der erste in Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV verankerte Tatbestand "wirtschaftliche Gründe" nicht vorliegt und unter diesem Titel eine allfällige Anrechnung von Beitragszeiten vor der Pensionierung nicht erfolgen kann.

4.1 Zu prüfen bleibt, ob der zweite in Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV genannte Tatbestand "zwin- gende Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge" erfüllt ist. Mit dieser Bestimmung soll

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Anspruch auf Anrechnung von Beitragszeiten vor der Pensionierung ausgeschlossen wer- den, wenn sich Personen auf eigenes Begehren hin vorzeitig pensionieren lassen. Die Möglich- keit zur Frühpensionierung ergibt sich entweder aus dem Reglement von Vorsorgeeinrichtun- gen oder bei öffentlich-rechtlichen Kassen aus dem Gesetz und Verordnung. Ein Anwendungs- fall von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV liegt somit nur vor, wenn die vorzeitige Pensionierung aufgrund einer zwingenden Regelung herbeigeführt wurde (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vor- sorge, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 359 f.). Mit Inkrafttreten des Art. 2 Abs. 1bis des Bundesge- setzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 per 1. Januar 2010 hat diese Bestimmung jedoch seine prakti- sche Bedeutung verloren (vgl. HÜRZELER, a.a.O., S. 98). Art. 2 Abs. 1bis FZG gibt den versicher- ten Personen nun immer das Recht, zwischen dem Eintritt der vorzeitigen Pensionierung einer- seits oder der Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung andererseits zu wählen, wenn sie nach dem Erreichen des reglementarischen Alters für eine vorzeitige Pensionierung die Vorsorgeein- richtung verlassen und weiter erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet sind (vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 277).

4.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte sich bei der Arbeitslosen- kasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat. Demzufolge stand ihm ge- stützt auf Art. 2 Abs. 1bis FZG grundsätzlich die Möglichkeit offen, anstelle der Altersleistung eine Austrittsleistung zu verlangen. Eine nahezu identische Reglung zu Art. 2 Abs. 1bis FZG ist im Übrigen in Art. 23 Abs. 1 des Rahmenreglements Beitragsprimat der Pensionskasse X.____, gültig ab 1. Januar 2016, enthalten. Unter diesen Umständen kann aber keine reglementarische zwingende vorzeitige Pensionierung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV angenommen wer- den. Die Argumentation des Versicherten, wonach er sich aus finanziellen Gründen zum vorzei- tigen Altersrücktritt gezwungen gefühlt habe und deshalb nicht von einer freiwilligen Pensionie- rung gesprochen werden könne, ist verständlich, verlor er doch gegen seinen Willen die Ar- beitsstelle. Zudem zog die Frühpensionierung eine finanzielle Einbusse mit sich und entsprach wohl nicht seiner ursprünglichen Lebensplanung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass hier aus rechtlicher Sicht von einem freiwilligen Schritt zur vorzeitigen Pensionierung auszugehen ist.

4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Versicherte zwar vor Erreichung des ordentli- chen Pensionsalters unfreiwillig seine Stelle verloren hat. Da die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV jedoch nicht erfüllt sind, liegt ein Anwendungsfall von Art. 12 Abs. 1 AVIV vor (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2005, C 186/04, E. 3.2). Es kann ihm daher nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet werden, die er nach der Pensionierung ab 1. Juni 2016 ausgeübt hat (Art. 12 Abs. 1 AVIV). Da der Versicherte keinen einzigen Beitragsmonat nach seiner Pensionierung ausweisen kann, ist die für die An- spruchsberechtigung erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt.

4.4 Daran ändert auch der Hinweis des Versicherten auf die AVIG-Praxis ALE Rz. B177, nichts, wonach ein unfreiwilliger vorzeitiger Altersrücktritt vorliege, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, dies aber nicht tun könne, weil sie aus wirtschaftlichen

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http://www.bl.ch/kantonsgericht oder aus anderen unverschuldeten Gründen entlassen worden sei und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge beziehe. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Zwar weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591, 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). Sollte mit der hier in Frage stehenden Weisung jedoch eine Ausweitung der "wirtschaftlichen Gründe" gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV bezweckt werden, so widerspricht sie der Verordnungsbestimmung, weshalb der Versi- cherte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Bestimmung von der AVIG-Praxis ALE Rz. B178. Gemäss deren Abs. 2 ist von einer unfreiwilli- gen Pensionierung auszugehen, wenn die versicherte Person im Laufe der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Ausrichtung einer Altersleistung verlangt. Diese Bestimmung kann nur Gel- tung beanspruchen, wenn die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 AVIV erfüllt sind. Dies trifft vorliegend aber nicht zu.

5.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Arbeitslosenkasse gegenüber dem Versicherten geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von Fr. 27'721.45. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Unrechtmässig ausgerichtete bzw. bezogene Geldleistungen können aber – unabhängig davon, ob diese Ge- genstand einer formellen oder einer materiellen Verfügung bildeten – nur dann zurückverlangt werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und er- heblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revi- sion (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) beste- henden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2 Gemäss den obigen Ausführungen steht dem Versicherten mangels Erfüllens der Bei- tragszeit von 12 Monaten ab 1. Juni 2016 kein Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenent- schädigung zu. Die für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Oktober 2017 erfolgte Ausrich- tung der ALV-Taggelder erweist sich deshalb als zweifellos unrichtig und die Berichtigung der entsprechenden Taggeldabrechnungen angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrags als von erheblicher Bedeutung. Somit hat der Versicherte der Arbeitslosenkasse die entsprechen- den, zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Zu ergänzen bleibt, dass die Arbeitslosenkasse den betreffenden Rückforderungsanspruch auch rechtzeitig, d.h. vor Ablauf eines Jahres, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, verfügungsweise geltend gemacht hat. Dies wird vom Versi- cherten – zu Recht – ebenso wenig bestritten wie die Höhe des von der Arbeitslosenkasse zu- rückgeforderten Betrags.

5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2016 zu Recht ablehnte. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass sie vom Versicherten die vom 1. Dezember 2016 bis 31. Oktober 2017 ausgerichteten Taggelder im Umfang von insgesamt Fr. 27'721.45 zurückforderte. Die

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http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2018 erhobene Beschwerde erweist sich als un- begründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzu- schlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.