Faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Mindestbeitragszeit nicht erreicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 15. November 2018 (715 17 410 / 312) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Mindestbeitragszeit nicht erreicht
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A. Der 1978 geborene A.____ war zuletzt ab dem 1. Juni 2012 Geschäfts- und Kranführer in seiner eigenen B.____GmbH. Am 23. September 2015 erlitt er einen Unfall und war in der Folge bis 31. Mai 2017 vollständig arbeitsunfähig. Am 26. Mai 2016 verkaufte A.____ die B.____GmbH an C.____. Am 13. Juni 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) X.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 13. Juni 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung Nr. 1625/2017 vom 17. August 2017 stellte die Öf- fentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) fest, dass A.____ innerhalb der vom
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13. Juni 2015 bis 12. Juni 2017 dauernden Rahmenfrist die Mindestbeitragszeit von zwölf Mo- naten nicht erreicht habe. Sie bejahte aber wegen einer überjährigen Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit und ermittelte den Anspruch von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung auf der Basis des Pauschalansatzes von Fr. 2‘213.--. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 9. November 2017 fest.
B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, am 5. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 9. November 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin unter o/e-Kostenfolge zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 13. Juni 2017 Arbeitslosentaggelder auf der Basis einer nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 erfüllten Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten auszurichten.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin unter o/e-Kostenfolge auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheids. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer Par- teiverhandlung zwecks Befragung von C.____ als Zeugen. Zudem forderte sie die Einreichung des Kaufvertrags betreffend den Verkauf der B.____GmbH sowie die Kontoauszüge des Privat- kontos Personal, Rubrik Lohnkonto, für die Zeit vor dem 1. März 2015.
D. Am 27. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die von der Beschwer- degegnerin beantragten Unterlagen einzureichen.
E. Mit Schreiben vom 17. April 2018 teilte Advokat Dr. Delvoigt dem Kantonsgericht mit, dass er das Mandat niedergelegt habe.
F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wies die instruierende Präsidentin des Kantonsge- richts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, die Eingaben des neuen Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers, D.____, vom 26. April 2018 und 6. Mai 2018 wegen unzulässiger Rechtsver- tretung aus dem Recht.
G. Am 13. September 2018 nahm die Beschwerdegegnerin zu den Eingaben des Be- schwerdeführers vom 25. Juni 2018 und 18. Juli 2018 Stellung.
H. Mit Verfügung vom 24. September 2018 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Durchführung einer Parteiverhandlung zwecks Vornahme einer Partei- und Zeugenbefragung.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann
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http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die ob- ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontroll- pflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsge- richts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versi- cherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einsprache- entscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 5. Dezember 2017 ist demnach einzutreten.
2. Streitig ist, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdefüh- rer innerhalb der vom 13. Juni 2015 bis 12. Juni 2017 dauernden Rahmenfrist die Mindestbei- tragszeit von zwölf Monaten nicht erreichte.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Beitragszeit erfüllt ist oder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit be- ginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letz- tere beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem (wiederum) sämtliche An- spruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorge- sehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG).
3.2 Die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist in Art. 11 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 geregelt. Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalen- dermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3).
3.3 An die Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG hingegen jene Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt. Die Regelung von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG ist dann von Bedeutung, wenn die Lohnzahlungs- pflicht des Arbeitgebers bei Krankheit oder Unfall dahin gefallen oder durch Leistungen der Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung ersetzt worden ist. Ebenso greift diese Regelung ein
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http://www.bl.ch/kantonsgericht bei versicherten Personen, deren Absenzen nicht durch beitragspflichtige Lohnzahlungen ge- deckt sind. Die Anrechnung gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG gilt indessen nur für Unterbrüche wäh- rend eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Von der Erfüllung der Beitragszeit sodann befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Art. 14 Abs. 1 lit. b betrifft – anders als Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG – somit die von einer Arbeitsunfähigkeit betroffenen Zeiten ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, muss zwischen einem Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit ausser- dem ein Kausalzusammenhang bestehen und das entsprechende Hindernis muss während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Hintergrund bildet der Umstand, dass dem Versi- cherten bei einer kürzeren Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 126 V 387 E. 2b, 121 V 342 E. 5b; ARV 1995 Nr. 29 S. 167 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG] vom 29. November 2005, C 153/05, E. 4, und vom 14. Sep- tember 2004, C 284/03, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 V 231 f. E. 1.2.3 mit Hinweisen [Pra 2005 Nr. 81, S. 610, E. 1.2.3]). Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der Mindestbei- tragspflicht somit subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation von beitragspflichtigen und beitragsbefreiten Zeiten ist ausgeschlossen. Es ist deshalb auch nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zei- ten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1).
4.1 Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei- chende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.
4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprü- fungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ih- rem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Der Beschwerdeführer war zuletzt ab dem 1. Juni 2012 in seiner eigenen Firma, der B.____GmbH, Geschäfts- und Kranführer (Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2012). Dem im Be- schwerdeverfahren eingereichten Kaufvertrag zwischen der B.____GmbH und C.____ vom
26. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass Letzterer mit sofortiger Wirkung und als alleiniger Inhaber die Geschäftsleitung in sämtlichen unternehmerischen Belangen die Verantwortung übernahm. Auch wenn sich aus den Unterlagen nichts Näheres über das Schicksal des Arbeitsvertrags vom 30. Mai 2012 ergibt, ist vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass der Beschwer- deführer in Personalunion Inhaber, Geschäftsführer und Angestellter der B.____GmbH war, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ver- kauf der Unternehmung am 26. Mai 2016 faktisch beendet wurde. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch gestützt, dass gemäss Kaufvertrag vom 26. Mai 2016 alle Maschinen und Werk- zeuge übergeben wurden und der neue Geschäftsführer für die Ausführung der Arbeiten ver- antwortlich war. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung vom 14. Juni 2016 angab, dass das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin mündlich gekündigt worden sei. Hinweise dafür, dass das Arbeitsverhältnis über den 26. Mai 2016 hinaus weitergeführt worden wäre, sind aus den Akten weder ersichtlich noch vom Be- schwerdeführer substantiiert dargetan. Demnach kann ihm aber hinsichtlich des Arbeitsverhält- nisses bei der B.____GmbH vom 1. Juni 2012 bis 26. Mai 2016 in der hier massgebenden Rahmenfrist vom 13. Juni 2015 bis 12. Juni 2017 lediglich eine Beitragszeit von 11 Monate, 14 Tage angerechnet werden. Aus diesem Grund ist der Beschwerdegegnerin im Ergebnis da- rin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreichte. Dabei muss es sein Bewenden haben. Bei diesem erst im Beschwerdeverfahren voll- ständig geklärten Sachverhalt hinsichtlich der strittigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Motiven des angefochtenen Ent- scheids und den betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb darauf verzichtet wird.
6. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der für die Erfül- lung der Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist vom 13. Juni 2015 bis 12. Juni 2017 keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübte. Bei diesem Ergeb- nis ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschla- gen.
Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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