Direkte Bundessteuer 2015 / Steuerrechtlicher Wohnsitz
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom
14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (VV DBG) vom
13. Dezember 1994 können Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG, Art. 145 Abs. 2 DBG sowie §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Das Kan- tonsgericht prüft somit den vorliegend angefochtenen Entscheid mit voller Kognition.
E. 3 Strittig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2015 im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig sind.
4.1 Das schweizerische Steuerrecht knüpft die subjektive Steuerpflicht grundsätzlich nicht an die Staatsangehörigkeit der steuerpflichtigen Person, sondern an deren Wohnsitz an. Ge- mäss Art. 3 Abs. 1 DBG sind natürliche Personen unter anderem aufgrund persönlicher Zuge- hörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Der Wohnsitzbegriff ist demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches nachgebildet, ohne dass sich diese Begriffe vollständig decken. Ob ein Wohnsitz im Sinne des Steuerrechts vorliegt oder nicht, richtet sich nach den von den Veranlagungsbehörden vollstän- dig zu erhebenden, äusserlich erkennbaren Umständen des Einzelfalls und damit nach objekti- ven Kriterien (vgl. FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS-ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 3f. zu Art. 3 DBG). Subjektive Absichten der steuerpflichtigen Person sind nicht beachtlich, wenn sie zur tatsächlichen Gestaltung im Widerspruch stehen. Das Steuerrecht stellt folglich auf einen objektiven Wohnsitzbegriff ab (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 3 DBG).
4.2 Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich dort, wo sie sich in festen Wohnverhältnissen regelmässig und zusammen mit ihren Angehörigen aufhält und übernachtet, arbeitet, einen Freundes- und Bekanntenkreis unterhält und Freizeitaktivitäten unternimmt. Weisen diese einzelnen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person auf verschiedene Orte, sind sie zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Mit anderen Worten befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person dort, wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt. Dieser bestimmt sich im Übrigen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstän- de, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2).
4.3 Das subjektive Merkmal des steuerrechtlichen Wohnsitzes bildet die Absicht dauern- den Verbleibens. Dabei ist von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Subjektiv ist dabei nicht streng wörtlich zu nehmen, denn der überwiegende Teil von
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsprechung und Lehre stellt nicht auf den tatsächlichen inneren Willen der steuerpflichtigen Person ab, sondern allein auf dessen Manifestation in objektiven Tatsachen (vgl. STEFAN OESTERHELT/MORITZ SEILER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., Basel 2017, Rz. 15 zu Art. 3 DBG, mit Hinweisen). Blosse Willenserklärungen der steuerpflichtigen Person sind für die Begründung des Wohnsitzes grundsätzlich weder ausreichend noch erforderlich (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2). Rein formelle Gegebenheiten wie die Hinterlegung der Schriften, die polizeili- che An- und Abmeldung oder die Ausübung des Stimmrechts sind bloss schwache Manifestati- onen der Absicht dauernden Verbleibens. Sie können immerhin hilfsweise herangezogen wer- den, jedenfalls wenn sie im Einklang zum übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person stehen (vgl. OESTERHELT/ SEILER, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 3 DBG, mit Hinweisen).
4.4 Da es sich bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes um eine steuerbe- gründende Tatsache handelt, trägt grundsätzlich die veranlagende Steuerbehörde die objektive Beweislast für die wohnsitzbegründenden Tatsachen wie Arbeit, familiäre Beziehungen etc. (vgl. OESTERHELT/SEILER, a.a.O., Rz. 62 zu Art. 3 DBG, mit Hinweisen; RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., Rz. 70 zu Art. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwir- kung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massge- benden Umstände verpflichtet (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4).
4.5 Anders verhält es sich bei der Aufgabe eines Wohnsitzes während der relevanten Steuerperiode. Das Bundesgericht verlangt nämlich diesfalls von der steuerpflichtigen Person, die Aufgabe ihres Wohnsitzes während der relevanten Steuerperiode zu beweisen (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4). Als steuerbegründende Tatsachen müssten diese Tatbestandsvorausset- zungen der subjektiven Steuerpflicht grundsätzlich von der Steuerbehörde bewiesen werden (vgl. E. 4.4 hiervor). Dieser wird nun aber gestattet, aus dem Umstand, dass die Tatbestandsvo- raussetzungen des steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Vorperiode (unbestrittenermassen) er- füllt gewesen waren, zu schliessen, dass diese Voraussetzungen auch für die in Frage stehen- de Steuerperiode erfüllt seien (vgl. OESTERHELT/SEILER, a.a.O., Rz. 67 zu Art. 3 DBG). Diese tatsächliche Vermutung sieht sich durch die allgemeine Lebenserfahrung gestützt, denn die allermeisten Steuerpflichtigen ändern ihren Wohnsitz nicht jährlich. Ausserdem ist sie in Anbe- tracht der Natur des Veranlagungsverfahrens als Massenverfahren durchaus gerechtfertigt. Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit von der steuerpflichtigen Person dar- zulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohn- sitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsit- zes geführt haben (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4).
5.1 Die Steuerverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass der steuerrechtliche Wohn- sitz der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2015 in C.____ gewesen sei. Beim Domizil in B.____ handle es sich dagegen um ein Feriendomizil. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz habe darüber informiert, dass an der gleichen Adresse in B.____ zugleich auch eine quellenbesteuerte Person angemeldet gewesen sei, wobei die Eigentümer der Liegenschaft die Vermietung bloss eines Zimmers deklariert hätten. Deshalb habe die Schwyzer Steuerverwal- tung die Beschwerdeführer rückwirkend aufgrund eines blossen Scheindomizils wieder aus der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steuerpflicht genommen und die bereits ergangene Veranlagungsverfügung 2015 widerrufen. Das Hauptsteuerdomizil für das Jahr 2015 sei somit unter den involvierten Kantonen nicht strit- tig. Die für die Beurteilung einer Wohnsitzverlegung notwendigen Beweise wie beispielsweise Wasser- und/oder Elektrizitätsrechnungen, welche einen tatsächlichen Verbrauch aufgrund ei- nes tatsächlichen Aufenthalts nachweisen würden, hätten trotz Aufforderung seitens der Steu- erverwaltung nicht vorgelegt werden können. Die eingereichten Wegzugs- und Anmeldebestäti- gungen der Gemeinden würden einen tatsächlichen dauerhaften Aufenthalt beziehungsweise eine Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen allein nicht beweisen. Beweismittel und andere Sachverhaltsdarstellungen, welche nicht das Steuerjahr 2015 betreffen, seien perioden- fremd und damit unbeachtlich. Dagegen sei allein schon die in casu auffallend günstige Miete von Fr. 800.-- für eine Wohnung im Steuerparadies der Schweiz Indiz genug, dass es sich um ein Scheindomizil handle. Zukünftige Absichten, den Wohnort effektiv mittels Erwerbs eines Eigenheims in der Umgebung von B.____ begründen zu wollen, seien für das Jahr 2015 nicht massgeblich.
5.2.1 Auch das Steuergericht ist der Ansicht, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2015 in C.____ befunden habe. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Höhe der vereinbarten Miete für die Wohnung in B.____ nur für die Miete eines einzigen Zimmers spreche. Die Mietpreise für eine Drei- respektive Vierzim- merwohnung seien hingegen mehr als doppelt so hoch. Zudem hätten die Beschwerdeführer die Liegenschaft in C.____ zu keinem Zeitpunkt vermieten oder verkaufen wollen, wodurch sie ihren Wohnsitz in C.____ absichtlich beibehalten hätten. Hätten sie diesen definitiv aufgeben wollen, hätten sie die Wohnung in C.____ zeitnah nach dem angeblichen Umzug nach B.____ zur Vermietung oder zum Verkauf ausschreiben müssen, was sie aber nicht getan hätten. Im Übrigen sei die Wohnung in C.____ in ihrem ursprünglichen Zustand mit allen Einrichtungsge- genständen belassen worden. Damit habe ein Umzug im eigentlichen Sinne unter Mitnahme aller und nicht nur der persönlichen Gegenstände gar nie stattgefunden.
5.2.2 Hinsichtlich der weiteren eingereichten Unterlagen (insbesondere betreffend den Kauf der Webseite D.____, die Gründung der E.____ AG mit Sitz in B.____, den Nachweis der Adressänderung bei der Krankenkasse respektive Bank sowie die eingereichten Strom- respek- tive Erdgasabrechnungen) hielt das Steuergericht fest, dass diese einen tatsächlichen Wohn- sitzwechsel nicht zu beweisen vermögen. Auch Anmeldungen und Wegzugsmeldungen bei den Gemeinden seien jeweils nur für sich betrachtet nicht dazu geeignet, eine Wohnsitzverlegung zu beweisen. Weiter sei den eingereichten Kreditkartenabrechnungen aufgrund der Tatsache, dass die Schweiz ein kleines Land sei und damit die örtlichen Transaktionen nicht aufschluss- reich seien, eher eine geringe Beweiskraft zuzusprechen. Im Übrigen seien auf diesen Kredit- kartenabrechnungen weder ein Name, eine Kreditkartennummer noch sonst eine Information ersichtlich, welche einen konkreten Rückschluss auf die Beschwerdeführer zulassen würden. Den Fotos vom angeblichen Umzug von C.____ nach B.____ sei der Beweischarakter mangels Individualisierbarkeit zum vorliegenden Fall abzuerkennen. Es sei zudem eher unwahrschein- lich, dass vom Einkauf von Möbeln in einem grossen Möbelgeschäft zufälligerweise und im All- tags- respektive Umzugsstress Fotos gemacht würden. Schliesslich sei auch das Mieten eines
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Transporters und der Einkauf in einem Möbelgeschäft noch kein Beweis für eine Wohnsitzver- legung.
5.2.3 Es sei im Übrigen wenig glaubhaft, dass der Ehemann, der nach wie vor in F.____ (BS) angestellt gewesen sei, seiner Arbeit mehrheitlich von B.____ aus nachgegangen sei. Glaubhaft sei einzig, dass die Beschwerdeführer wann immer möglich die Wohnung in B.____ zur Erholung an den Wochenenden oder in der arbeitsfreien Zeit genutzt hätten. Da die Ehefrau im fraglichen Zeitpunkt von ihrer Arbeitsstelle freigestellt gewesen sei, sei es auch glaubhaft, dass sie sich zur Erholung und Entspannung etwas länger als ihr Ehemann in B.____ aufgehal- ten habe und demnach auch Einkäufe in der Umgebung oder in der Apotheke getätigt habe oder mit dem Hund zum Tierarzt gegangen sei. Dies alles beweise hingegen nicht, dass auch der Wohnsitz an den Ort der Erholung und Entspannung verlegt worden sei. Schliesslich sei festzustellen, dass im Ausland wohnhafte Bekannte und Freunde nicht dazu geeignet seien, eine Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz tatsächlich verlegt haben, zumal ein allfälliger Nachweis von neu geknüpften Kontakten in B.____ nicht habe vor- gelegt werden können. Die Bemühungen der Beschwerdeführer, in B.____ eine Liegenschaft zu erwerben, seien ebenfalls als nicht entscheidrelevant zu betrachten, da aus den zahlreichen E- Mails nicht ersichtlich werde, was die Rekurrenten genau suchen. Schliesslich würden auch die nicht umgemeldeten Fahrzeuge klar darauf hinweisen, dass der Wohnsitz sich die ganze Zeit in C.____ befunden habe.
5.3.1 Die Beschwerdeführer hielten dagegen einleitend fest, dass sich die Vorinstanz voll- kommen verrannt habe und die Meinungen der Richter die von ihnen offerierten Beweise erset- zen würden. Die grosse Anzahl an Belegen, welche sie auf Aufforderung der Steuerverwaltung hin eingereicht hätten, sei weder für die Steuerverwaltung noch für das Steuergericht von Inte- resse gewesen und sei im Einzelnen gar nicht gewürdigt worden. Nachdem der Ehefrau im September 2015 unter Freistellung gekündigt worden sei, hätten sie sich den lang ersehnten Traum vom Einstieg in das Weinhandelsgeschäft erfüllen wollen. Mit dieser beruflichen Verän- derung sei auch der Wunsch einhergegangen, sich nach vielen Jahren in der Region Basel räumlich zu verändern und sich nach Zürich zu begeben. Entsprechend hätten sie in der Region Zürich eine Liegenschaft zum Kauf oder ein Projekt zum Bau gesucht. Derweil habe die Liegen- schaft in B.____ als ideale Mietlokalität ab dem 1. Dezember 2015 gedient.
5.3.2 Die Beschwerdeführer führten weiter aus, dass sich die Ehefrau nach dem Umzug An- fang Dezember 2015 ausschliesslich in B.____ aufgehalten habe. Auch der Ehemann habe sich mehrheitlich in B.____ aufgehalten und nur noch vereinzelte Male nach langen Arbeitstagen in C.____ übernachtet. Das Eigenheim in C.____ hätten sie an Expats vermieten wollen, was auch beinahe funktioniert habe. Sämtliche Abmeldungen in C.____ und Neumeldungen in B.____ (beispielsweise Swisscom, Cablecom, Krankenkasse etc.) seien im Verlaufe des No- vembers/Dezembers 2015 vorgenommen worden. Entsprechend sei ihr Entscheid, nach B.____ zu ziehen, für sie derart klar und definitiv gewesen, dass sie in C.____ keine Anschlüsse für TV und Telefon mehr brauchten. Es sei von ihnen nie bestritten worden, dass ihre Idee der Auf- nahme einer Selbständigkeit – wie so oft im Leben – in den Folgemonaten/-jahren dann nicht wie 2015 geplant habe realisiert werden können. Dies insbesondere deshalb, weil einerseits der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verkäufer der Webseite D.____ vertragsbrüchig geworden sei und andererseits sich die Situati- on bezüglich Kauf oder Bau einer Liegenschaft in B.____ als schwierig herausgestellt habe. Dass die Ehefrau im Jahr 2017 zur G.____ AG zurückkehrte und sie damit vorerst ihr Vorhaben aufgaben, ändere nichts daran, dass von Ende November/Anfang Dezember 2015 und das ganze Jahr 2016 in C.____ kein Familienleben stattgefunden habe. Der Sachverhalt sei ganz einfach und auch keinesfalls ungewöhnlich.
5.3.3 Schliesslich rügten die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Grundsätze der Be- weiswürdigung verletzt sowie zahlreich offerierte Beweise nicht abgenommen habe. Auf der anderen Seite widerspreche sich die Vorinstanz selber, indem sie zuerst festhalte, die in casu vereinbarte Höhe des Mietzinses entspreche nur der Miete eines einzelnen Zimmers (Miete eines Scheindomizils) und anschliessend plötzlich der Meinung sei, dass vorliegend eine glaubhafte Ferien- und Wochenendwohnung bestehe, in der man viel Zeit habe verbringen können. Auch habe die Tatsache, dass sie ihre Liegenschaft in C.____ nach ihrem Umzug nicht gleich verkauft oder tatsächlich vermietet hatten, nichts mit der Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes zu tun. Sie hätten versucht, die Liegenschaft (ausschliesslich) an Expats zu vermie- ten, was auch fast geklappt habe. Andererseits seien sie aufgrund ihrer komfortablen finanziel- len Situation nicht auf einen sofortigen Verkauf respektive eine sofortige Vermietung angewie- sen gewesen. Weiter seien die Argumentation und Auffassung der Vorinstanz nicht nachvoll- ziehbar, dass die Schweiz einerseits ein kleines Land sei, in welchem man zwecks Verfäl- schung des Eindrucks bezüglich Kreditkartenverwendung hin und her reisen würde, in welchem es aber nicht glaubhaft sei, dass man einige Male pro Woche 90 Minuten zum Arbeitsplatz pen- deln würde. Die Anfechtung des Widerrufs der Schwyzer Veranlagungsverfügung hätten sie im Übrigen nur deshalb unterlassen, weil sie zum damaligen Zeitpunkt keine fachliche Beratung an ihrer Seite gehabt hätten.
6.1 Vorweg ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren ausschliess- lich die Frage nach dem steuerrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2015 (das heisst ihren Wohnsitz per 31. Dezember 2015) betrifft, und andererseits ist festzu- stellen, dass unter den betroffenen Kantonen diese Frage nicht strittig ist und damit keine Dop- pelbesteuerung vorliegt. Da der Kanton Schwyz seine Veranlagungsverfügung zurückgezogen hatte, gehen sowohl der Kanton Basel-Landschaft als auch der Kanton Schwyz davon aus, dass die Beschwerdeführer per 31. Dezember 2015 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in C.____ hatten. Im Übrigen ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführer gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu E. 4.5 hiervor) darzulegen haben, dass eine Wohnsitzver- legung stattgefunden hat. Dazu müssen sie insbesondere die endgültige Lösung der Verbin- dungen zu ihrem bisherigen Wohnsitz in C.____ darlegen.
6.2 Was die Rügen der Beschwerdeführer angeht, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass diese insgesamt konstruiert und auf die einzelnen Einwände der Vorinstanzen abgestimmt, wir- ken. Die Beschwerdeführer versuchen im Wesentlichen, die verschiedenen Vorbehalte der Vor- instanzen mit einer Fülle von Argumenten und Beweismitteln jeweils einzeln Punkt für Punkt zu entkräften. Ein solches Vorgehen ermöglicht es, für jedes Argument separat ein Gegenargu- ment zu finden und dieses jeweils unabhängig und isoliert für sich betrachtet zu beweisen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massgebend ist aber nicht eine solche isolierte Betrachtungsweise, sondern eine Gesamtbe- trachtung sämtlicher objektiver, äusserer Umstände, aus denen sich der Mittelpunkt der Le- bensinteressen erkennen lässt (vgl. E. 4.2 hiervor). Aus dieser Gesamtbetrachtung wird aus den nachfolgenden Gründen ersichtlich, dass die Beschwerdeführer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz per 31. Dezember 2015 in C.____ hatten.
6.3 Zwischen der grossen und luxuriösen Wohnung in C.____ und der 2.5 Zimmerwoh- nung in B.____ besteht eine augenfällige Diskrepanz. Gleichzeitig wurde die Eigentumswoh- nung in C.____ nach dem angeblich definitiven Wegzug nach B.____ weder vermietet noch verkauft. Entsprechende gegenteilige Aussagen können die Beschwerdeführer objektiv nicht hinreichend nachweisen. Dagegen hatte der Ehemann, der nach wie vor in F.____ arbeitete, in der vorliegend relevanten Zeitspanne nach eigenen Angaben zwei- bis dreimal pro Woche in C.____ in der nach wie vor vollständig eingerichteten Wohnung übernachtet. Auf der anderen Seite scheint der Mietpreis für die Wohnung in B.____ von Fr. 800.-- sehr tief und damit nicht marktüblich. Für die geltend gemachten Umstände, welche diesen tiefen Mietpreis begründen sollen, liegen im Übrigen keine nachvollziehbaren Beweise vor.
6.4 Ein weiteres Indiz für die Nichtaufgabe des Wohnsitzes in C.____ per 31. Dezember 2015 bilden die nicht auf den Kanton Schwyz umgemeldeten Fahrzeuge der Beschwerdeführer. Diese wurden im Übrigen in der Steuererklärung 2015 gar nicht deklariert, was die Beschwerde- führer auf Nachfragen des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 23. Mai 2018 damit erklärten, dass alle in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge für die Steuerperiode 2015 bereits vollständig ab- geschrieben gewesen seien. Der Nachweis der Wohnsitzverlegung misslingt den Beschwerde- führern ferner aufgrund der nicht bestrittenen Feststellung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, dass an der Adresse der Beschwerdeführer in B.____ zugleich eine quellenbesteuerte Person angemeldet gewesen war und die Eigentümer der fraglichen Liegenschaft in B.____ trotzdem nur die Vermietung eines Zimmers deklarierten. Dies war auch der Grund dafür, dass die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die Beschwerdeführer aufgrund eines blossen Scheindomizils rückwirkend wieder aus der Steuerpflicht genommen und die bereits ergangene Veranlagungsverfügung 2015 widerrufen hatte.
6.5 Aus den zahlreichen weiteren eingereichten Beweismitteln wie beispielsweise Kredit- kartenabrechnungen, Tierarztrechnungen, Apothekerschreiben, diversen Swisscom-, Kranken- kassen- sowie anderen Versicherungsschreiben, Arbeitgeberschreiben, Mailkorrespondenzen mit Immobilienmaklern etc. wird ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführer in der strittigen Zeitspanne möglicherweise sowohl in C.____ als auch in B.____ aufgehalten haben, ohne da- mit jedoch ihren steuerrechtlichen Wohnsitz verlegt zu haben. Der gleichzeitige respektive al- ternierende Aufenthalt einerseits in C.____ und andererseits in B.____ würde auch erklären, weshalb an beiden Orten Energiekosten und Wasserverbrauch entstanden sind. Die Frage kann schlussendlich offengelassen werden, da die oben erwähnten Beweisdokumente höchs- tens Indizien dafür bilden, dass sich die Beschwerdeführer an beiden Orten aufgehalten haben. Die lediglich behauptete definitive Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in C.____ vermögen die Beschwerdeführer dagegen nicht hinreichend darzulegen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben kurze Zeit nach ihrer formellen Anmeldung
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht in B.____ bis Mitte Januar 2016 ferienhalber im Ausland weilten. Sofern im Übrigen die einge- reichten Beilagen Beweismittel enthalten, welche den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2015 betreffen, sind diese periodenfremd und damit bereits aus diesem Grund für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
E. 7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als un- begründet und ist abzuweisen.
E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis Art. 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- den unterlege- nen Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes [VwVG] vom 20. Dezember 1968).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1`800.-- werden den Be- schwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1`800.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber
Gegen diesen Entscheid wurde am 13. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 2C_170/2019) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 14. November 2018 (810 18 60) ____________________________________________________________________
Steuern und Kausalabgaben
Direkte Bundessteuer 2015 / Steuerrechtlicher Wohnsitz
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli
Beteiligte A.A.____ und B.A.____, vertreten durch Dr. Patrick Sutter, Rechts- anwalt
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, Postfach, 3003 Bern, Beigeladene
Betreff Direkte Bundessteuer 2015 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 3. November 2017)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz A.A.____ und B.A.____ mit, dass sie sich aufgrund einer Kontrolle gezwungen sehe, die Veran- lagungsverfügung 2015 für die kantonalen und die direkten Bundessteuern zu widerrufen.
B. Am 24. April 2017 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) das Ehepaar A.A.____ und B.A.____ für die Staats- und die direkte Bun- dessteuer 2015. Dagegen liessen die Eheleute am 18. Mai 2017 Einsprache erheben. Sie machten hauptsächlich geltend, ihr Wohnsitz habe sich per Ende Dezember 2015 in B.____ im Kanton Schwyz befunden. Es sei daher dem Kanton Schwyz mitzuteilen, dass dieser den Wi- derruf vom 7. März 2017 aufheben und eine bereinigte Veranlagungsverfügung senden könne. Der Kanton Basel-Landschaft habe für die Eigentumswohnung in C.____ (BL) die interkantona- le Steuerausscheidung vorzunehmen. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Juli 2017 ab.
C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A.A.____ und B.A.____, beide vertreten durch Dr. Patrick Sutter, Advokat, am 9. August 2017 Beschwerde beim Steuer- und Enteig- nungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), und beantragten in Aufhebung der Veranlagungsverfügung und des Einspracheentscheides die Feststellung, dass sie per 31. Dezember 2015 aufgrund ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes ausschliesslich im Kanton Schwyz subjektiv steuerpflichtig gewesen seien. Das Steuergericht wies die Beschwer- de mit Entscheid vom 3. November 2017 ab.
D. Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.____ und B.A.____, nach wie vor vertreten durch Dr. Patrick Sutter, mit Eingabe vom 23. Februar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragten zusammenge- fasst, der Entscheid des Steuergerichts in Sachen direkte Bundessteuer 2015 vom 3. Novem- ber 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der steuerrechtliche Wohnsitz der Be- schwerdeführer per 31. Dezember 2015 B.____ gewesen sei und die Beschwerdeführer damit einzig bezüglich ihrer Liegenschaft in C.____ im Rahmen der Steuerausscheidung einer objek- tiven Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft unterlägen.
E. In seiner Stellungnahme vom 7. März 2018 beantragte das Steuergericht die Abwei- sung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids.
F. Die Steuerverwaltung stellte in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2018 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Schreiben vom 24. April 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerdeführer da- rauf hin, dass deren Fahrzeuge in der Steuererklärung 2015 nicht deklariert sind, und gewährte ihnen Frist bis zum 24. Mai 2018 zur Nachbesserung der Steuererklärung.
H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 erläuterten die Beschwerdeführer den Umstand der drei in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom
14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (VV DBG) vom
13. Dezember 1994 können Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG, Art. 145 Abs. 2 DBG sowie §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Das Kan- tonsgericht prüft somit den vorliegend angefochtenen Entscheid mit voller Kognition.
3. Strittig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2015 im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig sind.
4.1 Das schweizerische Steuerrecht knüpft die subjektive Steuerpflicht grundsätzlich nicht an die Staatsangehörigkeit der steuerpflichtigen Person, sondern an deren Wohnsitz an. Ge- mäss Art. 3 Abs. 1 DBG sind natürliche Personen unter anderem aufgrund persönlicher Zuge- hörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Der Wohnsitzbegriff ist demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches nachgebildet, ohne dass sich diese Begriffe vollständig decken. Ob ein Wohnsitz im Sinne des Steuerrechts vorliegt oder nicht, richtet sich nach den von den Veranlagungsbehörden vollstän- dig zu erhebenden, äusserlich erkennbaren Umständen des Einzelfalls und damit nach objekti- ven Kriterien (vgl. FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS-ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 3f. zu Art. 3 DBG). Subjektive Absichten der steuerpflichtigen Person sind nicht beachtlich, wenn sie zur tatsächlichen Gestaltung im Widerspruch stehen. Das Steuerrecht stellt folglich auf einen objektiven Wohnsitzbegriff ab (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 3 DBG).
4.2 Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich dort, wo sie sich in festen Wohnverhältnissen regelmässig und zusammen mit ihren Angehörigen aufhält und übernachtet, arbeitet, einen Freundes- und Bekanntenkreis unterhält und Freizeitaktivitäten unternimmt. Weisen diese einzelnen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person auf verschiedene Orte, sind sie zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Mit anderen Worten befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person dort, wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt. Dieser bestimmt sich im Übrigen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstän- de, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2).
4.3 Das subjektive Merkmal des steuerrechtlichen Wohnsitzes bildet die Absicht dauern- den Verbleibens. Dabei ist von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Subjektiv ist dabei nicht streng wörtlich zu nehmen, denn der überwiegende Teil von
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsprechung und Lehre stellt nicht auf den tatsächlichen inneren Willen der steuerpflichtigen Person ab, sondern allein auf dessen Manifestation in objektiven Tatsachen (vgl. STEFAN OESTERHELT/MORITZ SEILER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., Basel 2017, Rz. 15 zu Art. 3 DBG, mit Hinweisen). Blosse Willenserklärungen der steuerpflichtigen Person sind für die Begründung des Wohnsitzes grundsätzlich weder ausreichend noch erforderlich (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2). Rein formelle Gegebenheiten wie die Hinterlegung der Schriften, die polizeili- che An- und Abmeldung oder die Ausübung des Stimmrechts sind bloss schwache Manifestati- onen der Absicht dauernden Verbleibens. Sie können immerhin hilfsweise herangezogen wer- den, jedenfalls wenn sie im Einklang zum übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person stehen (vgl. OESTERHELT/ SEILER, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 3 DBG, mit Hinweisen).
4.4 Da es sich bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes um eine steuerbe- gründende Tatsache handelt, trägt grundsätzlich die veranlagende Steuerbehörde die objektive Beweislast für die wohnsitzbegründenden Tatsachen wie Arbeit, familiäre Beziehungen etc. (vgl. OESTERHELT/SEILER, a.a.O., Rz. 62 zu Art. 3 DBG, mit Hinweisen; RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., Rz. 70 zu Art. 3 DBG). Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwir- kung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massge- benden Umstände verpflichtet (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4).
4.5 Anders verhält es sich bei der Aufgabe eines Wohnsitzes während der relevanten Steuerperiode. Das Bundesgericht verlangt nämlich diesfalls von der steuerpflichtigen Person, die Aufgabe ihres Wohnsitzes während der relevanten Steuerperiode zu beweisen (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4). Als steuerbegründende Tatsachen müssten diese Tatbestandsvorausset- zungen der subjektiven Steuerpflicht grundsätzlich von der Steuerbehörde bewiesen werden (vgl. E. 4.4 hiervor). Dieser wird nun aber gestattet, aus dem Umstand, dass die Tatbestandsvo- raussetzungen des steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Vorperiode (unbestrittenermassen) er- füllt gewesen waren, zu schliessen, dass diese Voraussetzungen auch für die in Frage stehen- de Steuerperiode erfüllt seien (vgl. OESTERHELT/SEILER, a.a.O., Rz. 67 zu Art. 3 DBG). Diese tatsächliche Vermutung sieht sich durch die allgemeine Lebenserfahrung gestützt, denn die allermeisten Steuerpflichtigen ändern ihren Wohnsitz nicht jährlich. Ausserdem ist sie in Anbe- tracht der Natur des Veranlagungsverfahrens als Massenverfahren durchaus gerechtfertigt. Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit von der steuerpflichtigen Person dar- zulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohn- sitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsit- zes geführt haben (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4).
5.1 Die Steuerverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass der steuerrechtliche Wohn- sitz der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2015 in C.____ gewesen sei. Beim Domizil in B.____ handle es sich dagegen um ein Feriendomizil. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz habe darüber informiert, dass an der gleichen Adresse in B.____ zugleich auch eine quellenbesteuerte Person angemeldet gewesen sei, wobei die Eigentümer der Liegenschaft die Vermietung bloss eines Zimmers deklariert hätten. Deshalb habe die Schwyzer Steuerverwal- tung die Beschwerdeführer rückwirkend aufgrund eines blossen Scheindomizils wieder aus der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steuerpflicht genommen und die bereits ergangene Veranlagungsverfügung 2015 widerrufen. Das Hauptsteuerdomizil für das Jahr 2015 sei somit unter den involvierten Kantonen nicht strit- tig. Die für die Beurteilung einer Wohnsitzverlegung notwendigen Beweise wie beispielsweise Wasser- und/oder Elektrizitätsrechnungen, welche einen tatsächlichen Verbrauch aufgrund ei- nes tatsächlichen Aufenthalts nachweisen würden, hätten trotz Aufforderung seitens der Steu- erverwaltung nicht vorgelegt werden können. Die eingereichten Wegzugs- und Anmeldebestäti- gungen der Gemeinden würden einen tatsächlichen dauerhaften Aufenthalt beziehungsweise eine Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen allein nicht beweisen. Beweismittel und andere Sachverhaltsdarstellungen, welche nicht das Steuerjahr 2015 betreffen, seien perioden- fremd und damit unbeachtlich. Dagegen sei allein schon die in casu auffallend günstige Miete von Fr. 800.-- für eine Wohnung im Steuerparadies der Schweiz Indiz genug, dass es sich um ein Scheindomizil handle. Zukünftige Absichten, den Wohnort effektiv mittels Erwerbs eines Eigenheims in der Umgebung von B.____ begründen zu wollen, seien für das Jahr 2015 nicht massgeblich.
5.2.1 Auch das Steuergericht ist der Ansicht, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2015 in C.____ befunden habe. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Höhe der vereinbarten Miete für die Wohnung in B.____ nur für die Miete eines einzigen Zimmers spreche. Die Mietpreise für eine Drei- respektive Vierzim- merwohnung seien hingegen mehr als doppelt so hoch. Zudem hätten die Beschwerdeführer die Liegenschaft in C.____ zu keinem Zeitpunkt vermieten oder verkaufen wollen, wodurch sie ihren Wohnsitz in C.____ absichtlich beibehalten hätten. Hätten sie diesen definitiv aufgeben wollen, hätten sie die Wohnung in C.____ zeitnah nach dem angeblichen Umzug nach B.____ zur Vermietung oder zum Verkauf ausschreiben müssen, was sie aber nicht getan hätten. Im Übrigen sei die Wohnung in C.____ in ihrem ursprünglichen Zustand mit allen Einrichtungsge- genständen belassen worden. Damit habe ein Umzug im eigentlichen Sinne unter Mitnahme aller und nicht nur der persönlichen Gegenstände gar nie stattgefunden.
5.2.2 Hinsichtlich der weiteren eingereichten Unterlagen (insbesondere betreffend den Kauf der Webseite D.____, die Gründung der E.____ AG mit Sitz in B.____, den Nachweis der Adressänderung bei der Krankenkasse respektive Bank sowie die eingereichten Strom- respek- tive Erdgasabrechnungen) hielt das Steuergericht fest, dass diese einen tatsächlichen Wohn- sitzwechsel nicht zu beweisen vermögen. Auch Anmeldungen und Wegzugsmeldungen bei den Gemeinden seien jeweils nur für sich betrachtet nicht dazu geeignet, eine Wohnsitzverlegung zu beweisen. Weiter sei den eingereichten Kreditkartenabrechnungen aufgrund der Tatsache, dass die Schweiz ein kleines Land sei und damit die örtlichen Transaktionen nicht aufschluss- reich seien, eher eine geringe Beweiskraft zuzusprechen. Im Übrigen seien auf diesen Kredit- kartenabrechnungen weder ein Name, eine Kreditkartennummer noch sonst eine Information ersichtlich, welche einen konkreten Rückschluss auf die Beschwerdeführer zulassen würden. Den Fotos vom angeblichen Umzug von C.____ nach B.____ sei der Beweischarakter mangels Individualisierbarkeit zum vorliegenden Fall abzuerkennen. Es sei zudem eher unwahrschein- lich, dass vom Einkauf von Möbeln in einem grossen Möbelgeschäft zufälligerweise und im All- tags- respektive Umzugsstress Fotos gemacht würden. Schliesslich sei auch das Mieten eines
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Transporters und der Einkauf in einem Möbelgeschäft noch kein Beweis für eine Wohnsitzver- legung.
5.2.3 Es sei im Übrigen wenig glaubhaft, dass der Ehemann, der nach wie vor in F.____ (BS) angestellt gewesen sei, seiner Arbeit mehrheitlich von B.____ aus nachgegangen sei. Glaubhaft sei einzig, dass die Beschwerdeführer wann immer möglich die Wohnung in B.____ zur Erholung an den Wochenenden oder in der arbeitsfreien Zeit genutzt hätten. Da die Ehefrau im fraglichen Zeitpunkt von ihrer Arbeitsstelle freigestellt gewesen sei, sei es auch glaubhaft, dass sie sich zur Erholung und Entspannung etwas länger als ihr Ehemann in B.____ aufgehal- ten habe und demnach auch Einkäufe in der Umgebung oder in der Apotheke getätigt habe oder mit dem Hund zum Tierarzt gegangen sei. Dies alles beweise hingegen nicht, dass auch der Wohnsitz an den Ort der Erholung und Entspannung verlegt worden sei. Schliesslich sei festzustellen, dass im Ausland wohnhafte Bekannte und Freunde nicht dazu geeignet seien, eine Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz tatsächlich verlegt haben, zumal ein allfälliger Nachweis von neu geknüpften Kontakten in B.____ nicht habe vor- gelegt werden können. Die Bemühungen der Beschwerdeführer, in B.____ eine Liegenschaft zu erwerben, seien ebenfalls als nicht entscheidrelevant zu betrachten, da aus den zahlreichen E- Mails nicht ersichtlich werde, was die Rekurrenten genau suchen. Schliesslich würden auch die nicht umgemeldeten Fahrzeuge klar darauf hinweisen, dass der Wohnsitz sich die ganze Zeit in C.____ befunden habe.
5.3.1 Die Beschwerdeführer hielten dagegen einleitend fest, dass sich die Vorinstanz voll- kommen verrannt habe und die Meinungen der Richter die von ihnen offerierten Beweise erset- zen würden. Die grosse Anzahl an Belegen, welche sie auf Aufforderung der Steuerverwaltung hin eingereicht hätten, sei weder für die Steuerverwaltung noch für das Steuergericht von Inte- resse gewesen und sei im Einzelnen gar nicht gewürdigt worden. Nachdem der Ehefrau im September 2015 unter Freistellung gekündigt worden sei, hätten sie sich den lang ersehnten Traum vom Einstieg in das Weinhandelsgeschäft erfüllen wollen. Mit dieser beruflichen Verän- derung sei auch der Wunsch einhergegangen, sich nach vielen Jahren in der Region Basel räumlich zu verändern und sich nach Zürich zu begeben. Entsprechend hätten sie in der Region Zürich eine Liegenschaft zum Kauf oder ein Projekt zum Bau gesucht. Derweil habe die Liegen- schaft in B.____ als ideale Mietlokalität ab dem 1. Dezember 2015 gedient.
5.3.2 Die Beschwerdeführer führten weiter aus, dass sich die Ehefrau nach dem Umzug An- fang Dezember 2015 ausschliesslich in B.____ aufgehalten habe. Auch der Ehemann habe sich mehrheitlich in B.____ aufgehalten und nur noch vereinzelte Male nach langen Arbeitstagen in C.____ übernachtet. Das Eigenheim in C.____ hätten sie an Expats vermieten wollen, was auch beinahe funktioniert habe. Sämtliche Abmeldungen in C.____ und Neumeldungen in B.____ (beispielsweise Swisscom, Cablecom, Krankenkasse etc.) seien im Verlaufe des No- vembers/Dezembers 2015 vorgenommen worden. Entsprechend sei ihr Entscheid, nach B.____ zu ziehen, für sie derart klar und definitiv gewesen, dass sie in C.____ keine Anschlüsse für TV und Telefon mehr brauchten. Es sei von ihnen nie bestritten worden, dass ihre Idee der Auf- nahme einer Selbständigkeit – wie so oft im Leben – in den Folgemonaten/-jahren dann nicht wie 2015 geplant habe realisiert werden können. Dies insbesondere deshalb, weil einerseits der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verkäufer der Webseite D.____ vertragsbrüchig geworden sei und andererseits sich die Situati- on bezüglich Kauf oder Bau einer Liegenschaft in B.____ als schwierig herausgestellt habe. Dass die Ehefrau im Jahr 2017 zur G.____ AG zurückkehrte und sie damit vorerst ihr Vorhaben aufgaben, ändere nichts daran, dass von Ende November/Anfang Dezember 2015 und das ganze Jahr 2016 in C.____ kein Familienleben stattgefunden habe. Der Sachverhalt sei ganz einfach und auch keinesfalls ungewöhnlich.
5.3.3 Schliesslich rügten die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Grundsätze der Be- weiswürdigung verletzt sowie zahlreich offerierte Beweise nicht abgenommen habe. Auf der anderen Seite widerspreche sich die Vorinstanz selber, indem sie zuerst festhalte, die in casu vereinbarte Höhe des Mietzinses entspreche nur der Miete eines einzelnen Zimmers (Miete eines Scheindomizils) und anschliessend plötzlich der Meinung sei, dass vorliegend eine glaubhafte Ferien- und Wochenendwohnung bestehe, in der man viel Zeit habe verbringen können. Auch habe die Tatsache, dass sie ihre Liegenschaft in C.____ nach ihrem Umzug nicht gleich verkauft oder tatsächlich vermietet hatten, nichts mit der Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes zu tun. Sie hätten versucht, die Liegenschaft (ausschliesslich) an Expats zu vermie- ten, was auch fast geklappt habe. Andererseits seien sie aufgrund ihrer komfortablen finanziel- len Situation nicht auf einen sofortigen Verkauf respektive eine sofortige Vermietung angewie- sen gewesen. Weiter seien die Argumentation und Auffassung der Vorinstanz nicht nachvoll- ziehbar, dass die Schweiz einerseits ein kleines Land sei, in welchem man zwecks Verfäl- schung des Eindrucks bezüglich Kreditkartenverwendung hin und her reisen würde, in welchem es aber nicht glaubhaft sei, dass man einige Male pro Woche 90 Minuten zum Arbeitsplatz pen- deln würde. Die Anfechtung des Widerrufs der Schwyzer Veranlagungsverfügung hätten sie im Übrigen nur deshalb unterlassen, weil sie zum damaligen Zeitpunkt keine fachliche Beratung an ihrer Seite gehabt hätten.
6.1 Vorweg ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren ausschliess- lich die Frage nach dem steuerrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2015 (das heisst ihren Wohnsitz per 31. Dezember 2015) betrifft, und andererseits ist festzu- stellen, dass unter den betroffenen Kantonen diese Frage nicht strittig ist und damit keine Dop- pelbesteuerung vorliegt. Da der Kanton Schwyz seine Veranlagungsverfügung zurückgezogen hatte, gehen sowohl der Kanton Basel-Landschaft als auch der Kanton Schwyz davon aus, dass die Beschwerdeführer per 31. Dezember 2015 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in C.____ hatten. Im Übrigen ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführer gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu E. 4.5 hiervor) darzulegen haben, dass eine Wohnsitzver- legung stattgefunden hat. Dazu müssen sie insbesondere die endgültige Lösung der Verbin- dungen zu ihrem bisherigen Wohnsitz in C.____ darlegen.
6.2 Was die Rügen der Beschwerdeführer angeht, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass diese insgesamt konstruiert und auf die einzelnen Einwände der Vorinstanzen abgestimmt, wir- ken. Die Beschwerdeführer versuchen im Wesentlichen, die verschiedenen Vorbehalte der Vor- instanzen mit einer Fülle von Argumenten und Beweismitteln jeweils einzeln Punkt für Punkt zu entkräften. Ein solches Vorgehen ermöglicht es, für jedes Argument separat ein Gegenargu- ment zu finden und dieses jeweils unabhängig und isoliert für sich betrachtet zu beweisen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massgebend ist aber nicht eine solche isolierte Betrachtungsweise, sondern eine Gesamtbe- trachtung sämtlicher objektiver, äusserer Umstände, aus denen sich der Mittelpunkt der Le- bensinteressen erkennen lässt (vgl. E. 4.2 hiervor). Aus dieser Gesamtbetrachtung wird aus den nachfolgenden Gründen ersichtlich, dass die Beschwerdeführer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz per 31. Dezember 2015 in C.____ hatten.
6.3 Zwischen der grossen und luxuriösen Wohnung in C.____ und der 2.5 Zimmerwoh- nung in B.____ besteht eine augenfällige Diskrepanz. Gleichzeitig wurde die Eigentumswoh- nung in C.____ nach dem angeblich definitiven Wegzug nach B.____ weder vermietet noch verkauft. Entsprechende gegenteilige Aussagen können die Beschwerdeführer objektiv nicht hinreichend nachweisen. Dagegen hatte der Ehemann, der nach wie vor in F.____ arbeitete, in der vorliegend relevanten Zeitspanne nach eigenen Angaben zwei- bis dreimal pro Woche in C.____ in der nach wie vor vollständig eingerichteten Wohnung übernachtet. Auf der anderen Seite scheint der Mietpreis für die Wohnung in B.____ von Fr. 800.-- sehr tief und damit nicht marktüblich. Für die geltend gemachten Umstände, welche diesen tiefen Mietpreis begründen sollen, liegen im Übrigen keine nachvollziehbaren Beweise vor.
6.4 Ein weiteres Indiz für die Nichtaufgabe des Wohnsitzes in C.____ per 31. Dezember 2015 bilden die nicht auf den Kanton Schwyz umgemeldeten Fahrzeuge der Beschwerdeführer. Diese wurden im Übrigen in der Steuererklärung 2015 gar nicht deklariert, was die Beschwerde- führer auf Nachfragen des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 23. Mai 2018 damit erklärten, dass alle in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge für die Steuerperiode 2015 bereits vollständig ab- geschrieben gewesen seien. Der Nachweis der Wohnsitzverlegung misslingt den Beschwerde- führern ferner aufgrund der nicht bestrittenen Feststellung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, dass an der Adresse der Beschwerdeführer in B.____ zugleich eine quellenbesteuerte Person angemeldet gewesen war und die Eigentümer der fraglichen Liegenschaft in B.____ trotzdem nur die Vermietung eines Zimmers deklarierten. Dies war auch der Grund dafür, dass die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die Beschwerdeführer aufgrund eines blossen Scheindomizils rückwirkend wieder aus der Steuerpflicht genommen und die bereits ergangene Veranlagungsverfügung 2015 widerrufen hatte.
6.5 Aus den zahlreichen weiteren eingereichten Beweismitteln wie beispielsweise Kredit- kartenabrechnungen, Tierarztrechnungen, Apothekerschreiben, diversen Swisscom-, Kranken- kassen- sowie anderen Versicherungsschreiben, Arbeitgeberschreiben, Mailkorrespondenzen mit Immobilienmaklern etc. wird ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführer in der strittigen Zeitspanne möglicherweise sowohl in C.____ als auch in B.____ aufgehalten haben, ohne da- mit jedoch ihren steuerrechtlichen Wohnsitz verlegt zu haben. Der gleichzeitige respektive al- ternierende Aufenthalt einerseits in C.____ und andererseits in B.____ würde auch erklären, weshalb an beiden Orten Energiekosten und Wasserverbrauch entstanden sind. Die Frage kann schlussendlich offengelassen werden, da die oben erwähnten Beweisdokumente höchs- tens Indizien dafür bilden, dass sich die Beschwerdeführer an beiden Orten aufgehalten haben. Die lediglich behauptete definitive Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in C.____ vermögen die Beschwerdeführer dagegen nicht hinreichend darzulegen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben kurze Zeit nach ihrer formellen Anmeldung
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht in B.____ bis Mitte Januar 2016 ferienhalber im Ausland weilten. Sofern im Übrigen die einge- reichten Beilagen Beweismittel enthalten, welche den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2015 betreffen, sind diese periodenfremd und damit bereits aus diesem Grund für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als un- begründet und ist abzuweisen.
8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis Art. 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- den unterlege- nen Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes [VwVG] vom 20. Dezember 1968).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1`800.-- werden den Be- schwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1`800.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber
Gegen diesen Entscheid wurde am 13. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 2C_170/2019) erhoben.