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2018-11-09-sr-1

Basel-Landschaft · 2018-11-09 · Deutsch BL

Bestellung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung / Gefangenenbesuche der amtlichen Verteidigung weit ausserhalb des Gebiets der Nordwestschweiz dürften nur in Ausnahmefällen opportun sein. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten ist im Grundsatz zumeist eine Video- oder Telefonkonferenz oder ein Gefangenentransport mittels Jail-Transport-System in ein Gefängnis der Region zu prüfen (E. 5.5 ff.). Entsprechend werden Gefangenenbesuche weit ausserhalb des Gebiets der Nordwestschweiz im Rahmen ihrer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit ausschliesslich nach Massgabe der durch die Verfahrensleitung festgelegten Kostengutsprache entschädigt (E. 5.11 ff.). Eine Kostengutsprache ist bei der Verfahrensleitung ebenso einzuholen, wenn die amtliche Verteidigung Übersetzungsaufträge von grösserem Umfang vergibt. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, dass sich die Entschädigung im Rahmen der Kostengutsprache grundsätzlich nach der Verordnung über das Übersetzungswesen (SGS 140.61) und des Reglements zur Verordnung über das Übersetzungswesen (SGS 140.611) richtet (E. 4.2 ff.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 09.11.2018 2018-11-09-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 09.11.2018 2018-11-09-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 09.11.2018 2018-11-09-sr-1

Bestellung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung / Gefangenenbesuche der amtlichen Verteidigung weit ausserhalb des Gebiets der Nordwestschweiz dürften nur in Ausnahmefällen opportun sein. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten ist im Grundsatz zumeist eine Video- oder Telefonkonferenz oder ein Gefangenentransport mittels Jail-Transport-System in ein Gefängnis der Region zu prüfen (E. 5.5 ff.). Entsprechend werden Gefangenenbesuche weit ausserhalb des Gebiets der Nordwestschweiz im Rahmen ihrer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit ausschliesslich nach Massgabe der durch die Verfahrensleitung festgelegten Kostengutsprache entschädigt (E. 5.11 ff.). Eine Kostengutsprache ist bei der Verfahrensleitung ebenso einzuholen, wenn die amtliche Verteidigung Übersetzungsaufträge von grösserem Umfang vergibt. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, dass sich die Entschädigung im Rahmen der Kostengutsprache grundsätzlich nach der Verordnung über das Übersetzungswesen (SGS 140.61) und des Reglements zur Verordnung über das Übersetzungswesen (SGS 140.611) richtet (E. 4.2 ff.).

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