Nichterteilung der Bewilligung zur Verwendung von gelben Gefahrenlichtern an einem Traktor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 31. Oktober 2018 (810 2018 158) ____________________________________________________________________
Strassen und Verkehr
Nichterteilung der Bewilligung zur Verwendung von gelben Gefahrenlichtern an einem Traktor
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin i.V. Jenny Rohr
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Stulz, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichterteilung der Bewilligung zur Verwendung von gelben Gefahren- lichtern an einem Traktor (RRB Nr. 853 vom 5. Juni 2018)
A. A.____ ist wohnhaft in B.____ und Halter eines Traktors der Marke McCormick, Typ X450 mit dem Kontrollschild BL XXXXXX. Als Subunternehmer wurde er von der Firma C.____ AG beauftragt, den Winterdienst auf Bahnhofsarealen der D.____ sowie auf Park+Ride-Flächen der D.____ auszuführen. In ihrem Auftrag forderte die D.____, die einzusetzenden Fahrzeuge
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht seien mit gelben Gefahrenlichtern auszurüsten, worauf A.____ seinen Traktor entsprechend ausstattete.
B. Am 10. November 2017 erfolgte die Prüfung des Fahrzeugs mit seinen technischen Änderungen durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK SO). Die MFK SO verfasste zum Prüfungsbericht ein Bestätigungsschreiben zur Erfassung der Ziffern 116 (gelbes Gefahrenlicht bewilligt; Verwendung nur beim Winterdiensteinsatz gestattet) und Ziffer 270 (es dürfen nur Wohnanhänger oder der Schwerverkehrsabgabe nicht unterliegende Anhänger ge- zogen werden) im Fahrzeugausweis.
C. Mit den genannten Unterlagen der MFK SO erschien A.____ am 14. November 2017 am Schalter der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft (MFK BL) und ersuchte um Bewilli- gung der Verwendung von gelben Gefahrenlichtern und Eintragung der Ausnahmeziffern 111 (Gelbes Gefahrenlicht bewilligt; Verwendung nur wenn Zusatzgeräte mit einer Breite von mehr als 3.00 m mitgeführt werden) und 116 (Gelbes Gefahrenlicht bewilligt; Verwendung nur beim Winterdiensteinsatz gestattet) im Fahrzeugausweis. Diesen Antrag lehnte die MFK BL aufgrund fehlender Eintragungsvoraussetzungen ab.
D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 verlangte A.____ bei der MFK BL erneut eine Bewilligung für die Verwendung gelber Gefahrenlichter. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 lehnte die MFK BL die Bewilligung des Gesuchs mit der Begründung ab, es sei von A.____ kei- ne Auftragsbestätigung der entsprechenden Gemeinde oder des Kantons für den Eintrag von Ziffer 116 vorgelegt worden. Auch erfülle er die Voraussetzungen zur Eintragung von Ziffer 111 nicht, da eine entsprechende Eintragung nur für landwirtschaftliche Traktoren mit grünem Kon- trollschild möglich sei. Das in Frage stehe Fahrzeug sei jedoch mit einem weissen Kontrollschild eingelöst.
E. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 19. Februar 2018 Beschwerde beim Regie- rungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte, an dem Fahrzeug McCormick X450 mit dem Kontrollschild BL XXXXXX sei die Montage und die Verwendung gel- ber Gefahrenlichter zu bewilligen und Ziffer 116 und 111 im Fahrzeugausweis einzutragen.
F. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 853 vom 5. Juni 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er aus, dass in den Richtlinien Nr. 6 der Vereini- gung der Strassenverkehrsämter (asa) die Ziffer 111 auf Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995, Art. 28 lit. a VTS und Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS verweise. Art. 27 Abs. 2 lit. a VTS finde keine Anwendung, da der Traktor des Beschwerdeführers ein weisses Kontrollschild trage und das Fahrzeug dem- nach gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeu- gen zum Strassenverkehr (VZV) kein landwirtschaftliches Motorfahrzeug darstelle. Die Voraus- setzungen von Art. 28 lit. a VTS seien hingegen erfüllt. Demnach dürfe der Traktor mit vorüber- gehend angebrachten, erforderlichen Schneeräumungsgeräten ohne Bewilligung verkehren und gelte nicht als Ausnahmefahrzeug. Für die beantragte Eintragung der Ziffern 111 und 116 fehle
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht es jedoch an einer nicht leicht erkennbaren Gefahr für die anderen Strassenverkehrsteilnehmer gemäss Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS.
G. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats erhob A.____, vertreten durch Stephan Stulz, Advokat, am 18. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, die angefochtene Verfügung der Vo- rinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz bzw. die Motorfahrzeugkontrolle BL sei anzuweisen, die Ausnahmeziffern 111 und 116 im Fahrzeugausweis einzutragen. Eventualiter sei der Kanton Basel-Landschaft zur Zahlung sämtlicher Schadenspositionen zu verpflichten, sollte es wegen des fehlenden Drehlichts zu einem Unfall kommen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer, E.____, als stellvertretender Leiter der MFK, habe in den Ausstand zu treten. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, Flächen der D.____, wie Bahnhofsplätze, Bahnhofsvorfahrten und Park+Ride-Flächen, könnten nicht als Privatge- lände betrachtet werden. Ferner sei die Farbe des Kontrollschilds für die Verwendung des gel- ben Gefahrenlichts nicht relevant, weshalb Art. 110 Abs. 3 VTS dies nicht als objektives Tatbe- standsmerkmal vorsehe. Die Vorinstanz habe richtigerweise festgestellt, dass die in Frage ste- hende Fahrzeugkombination bis zu einer Breite von 3.50 m zulässig sei. Allerdings ergebe sich die Zulässigkeit nicht ausschliesslich aus Art. 28 VTS sondern auch aus Art. 27 VTS. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe das zu verwendende Kontrollschild (weiss oder grün) auf die Begrifflichkeit des landwirtschaftlichen Traktors keinen Einfluss. Weiter seien auch die bei- den Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS erfüllt.
H. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 reichte der Beschwerdegegner seine Vernehmlassung ein. Darin beantragt er, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.
I. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwie- sen.
J. Am 15. August 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Hono- rarnote ein.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht hat zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, ob die Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig war, ob die beschwerdeführenden Parteien zur Beschwerde befugt sind, ob die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind, ob die Beschwerdeschrift also fristgemäss eingereicht wurde und die notwendigen Rechtsbegeh- ren mit den Beweismitteln enthält sowie begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Ein- tretensvoraussetzungen, die auch Sachentscheidungs- oder Sachurteilsvoraussetzungen ge-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nannt werden, RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz 1035 ff., Rz 1136 ff.).
1.2 Unter Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt als Verfahrensvoraussetzung wird der Ge- genstand des Anfechtungsverfahrens, also der angefochtene Akt der Verwaltung, verstanden. Vorliegen eines zulässigen Beschwerdeobjekts ist die erste Voraussetzung, die erfüllt werden muss, damit eine Beschwerde an die Hand genommen wird. Das Beschwerdeobjekt ist nicht identisch mit dem Streitgegenstand (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz 1051). Das Anfechtungsobjekt, d.h. die Verfügung bzw. der Entscheid der unteren Instanz, ist somit zwar der Ausgangspunkt und bildet den Rahmen der Beschwerde, ist jedoch nicht identisch mit deren Streitgegenstand. Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dis- positionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibe- gehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt (BGE 136 II 462 f. E. 4.2). Der Streitge- genstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entschei- den musste, darf die obere Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständig- keit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vo- rinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5781/2007 vom 18. Juni 2008 [BVGE 2009/37] E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; RHINOW/KOLLER/KISS/THURN- HERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz 988).
1.3 Das in Ziffer 3 der Beschwerde beantragte Gesuch um Ausstand von E.____ sowie das Haftungsbegehren in Ziffer 4, wonach der Kanton Basel-Landschaft für die Bezahlung sämtlicher Schadenspositionen zu verpflichten sei, sollte es wegen des fehlenden Drehlichts zu einem Unfall kommen, waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Somit liegen beide Begehren ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands, weshalb auf diese nicht einge- treten werden kann.
1.4 In der Vernehmlassung vom 13. Juli 2018 beantragt der Regierungsrat, auf die gesam- te Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Zur Begründung führt er an, der Beschwerdeführer richte sein Rechtsmittel gemäss Betreff der Beschwerde gegen die Verfügung der MFK BL. Da Verfügungen der MFK beim Kantonsgericht gemäss § 43 Abs. 1 und 2 VPO e contrario nicht anfechtbar seien, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den.
1.5 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in der Beschwerde vom 18. Juni 2018 die MFK BL fälschlicherweise als Vorinstanz bezeichnet und als Betreff die Verfügung der Vor- instanz angegeben wird. Der Beschwerde wurde allerdings der Regierungsratsbeschluss vom
5. Juni 2018 beigelegt und aus der Begründung, welche sich immer wieder auf besagten Regie- rungsratsbeschluss bezieht, geht klar hervor, dass dieser angefochten wird. Ferner wurde die Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung des Regierungsratsbeschlusses beim Kantonsge- richt eingereicht. Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit gegen den Regierungsratsbe-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schluss vom 5. Juni 2018, wodurch ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt gemäss § 43 Abs. 1 VPO vorliegt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Zif- fern 1, 2 und 5 der Beschwerde einzutreten.
2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Eintragung der Ziffern 111 und 116 in seinem Fahrzeugausweis sowie die damit verbundene Erteilung der Bewilligung für die Verwendung gelber Gefahrenlichter. Im Folgenden sind demnach die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS zu prüfen.
3.2 Gemäss Art. 8 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 erlässt der Bundesrat Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge. Er hat von dieser Kompetenz mit dem Erlass des VTS Gebrauch gemacht. Diese sieht in Art. 78 Abs. 3 vor, dass sich die Anforderungen an Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter nach dem Reglement der Wirt- schaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE-Reglement) Nr. 65 richten. Demnach müssen gelbe Gefahrenlichter, unter Vorbehalt von Art. 110 Abs. 3 lit. a Ziffer 2 bis 4 sowie Art. 141 Abs. 2 lit. a VTS, rundum oder vorwärts und rückwärts blinken. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin durch ein Kontrolllicht angezeigt werden.
3.3 Gestützt auf vorgenannte Bestimmungen (Art. 8 Abs. 1 SVG und Art. 78 Abs. 3 VTS) erliess das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Weisungen zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit gelben Gefahrenlichtern vom
16. April 2018. Gemäss dieser Weisung ist die Erteilung der Bewilligung für die Ausrüstung von Fahrzeugen mit gelben Gefahrenlichtern an gewisse Voraussetzungen gebunden. Namentlich kann die Zulassungsbehörde gelbe Gefahrenlichter als fakultative Beleuchtungsvorrichtungen an Fahrzeugen bewilligen, für welche die Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS oder Art. 141 Abs. 2 lit b und c VTS anwendbar sind.
3.4 Art. 9 Abs. 1 VTS bestimmt, was unter einem Fahrzeug zu verstehen ist. Demnach sind alle in den Art. 9 VTS folgenden Artikeln definierten Motorfahrzeuge und motorlose Fahr- zeuge unter dem Begriff “Fahrzeug“ erfasst. So auch Motorwagen nach Art. 10 Abs. 1 VTS und Art. 11 Abs. 1 VTS. Letzter zählt in lit. h explizit Traktoren auf, welche dem Ziehen von Anhä- ngern und dem Betreiben von auswechselbaren Geräten dienen. Im Ergebnis handelt es sich bei dem in Frage stehenden Traktor des Beschwerdeführers daher um ein Fahrzeug im Sinne des VTS, was von den Parteien auch nicht bestritten wird.
4.1 In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 3 lit. b erfüllt sind. Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS sieht vor, dass mit der Bewilligung der Zulassungsbehörde das Anbringen von gelben Gefahrenlichtern an Fahrzeugen, die für die üb-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rigen Verkehrsteilnehmer oder -teilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über drei Metern vorgesehen und ausgerüstet sind, erlaubt ist.
4.2 Die Vorinstanz führt im Regierungsratsbeschluss vom 5. Juni 2018 aus, weder aus dem Schreiben der MFK BL vom 14. Dezember 2017 noch aus der Beschwerde vom
19. Februar 2018 seien Angaben ersichtlich, welche darlegen könnten, dass das Zusatzgerät, namentlich das Schneeräumungsgerät, eine Breite von über drei Metern erreiche. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zusatzgerät diese Voraussetzung nicht erfülle und keine nicht leicht erkennbare Gefahr für die übrigen Ver- kehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen auf der Bundes- und Kantonsstrasse darstelle. Das Fahrzeug verkehre ohnehin auf Grundstücken, auf welchen das Führen von Traktoren eine an- gemessene, angepasste beziehungsweise langsame Geschwindigkeit erfordere. Sodann könne der Winterdienst auf Arealen der D.____ auch mit Beschilderungen erkennbar gemacht werden.
4.3 Der Beschwerdeführer moniert demgegenüber, es handle sich bei den Voraussetzun- gen von Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS um alternative Voraussetzungen. Allerdings seien ohnehin beide Voraussetzungen erfüllt. Zum einen stelle die Fahrzeugkombination eine nicht leicht er- kennbare Gefahr für die übrigen Strassenverkehrsteilnehmer dar. Zum anderen sei der Traktor für Zusatzgeräte von über drei Metern vorgesehen und ausgerüstet. Diese Interpretation ergebe sich auch aus der Weisung der Vorsteherin des UVEK. Gemäss dieser Weisung seien Winter- dienstfahrzeuge mit Gefahrenlichtern auszurüsten (Ziffer 1.1) bzw. müssen Fahrzeuge mit einer Breite von über 3.00 m mit Gefahrenlichtern ausgerüstet werden (Ziffer 1.2.2). Ferner bestehe eine gesetzliche Pflicht zur Verwendung von Drehlichtern, wenn das Fahrzeug für die Verwen- dung von über 3.00 m breiten Zusatzgeräten eingerichtet sei (Ziffer 1.2.2 lit. e). Die Vorinstanz habe unter Bezugnahme auf das alte Merkblatt ausgeführt, Drehlichter dürften erst verwendet werden, wenn eine besondere, nicht voraussehbare Gefahr vorliege. Eine solche bestehe etwa dann, wenn der Schneepflug den Traktor um mehr als 15 cm überrage oder total mehr als 2.30 m Breite aufweise. Ein solcher Fall liege nach Meinung des Beschwerdeführers zweifelsohne vor. Denn je nach Schrägstellung weise der Schneepflug eine Breite von 2.75 m auf. Der Trak- tor habe eine Breite von 1.90 m, woraus sich ein seitlicher Überhang von 0.4 m ergebe. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz gehe in ihrer Annahme fehl, er verkehre nur auf Grundstücken, welche eine langsame Geschwindigkeit erfordern würden. Um zu den zu räu- menden Grundstücken zu gelangen, müsse er die öffentliche Verkehrsstrasse benützen. Zu- dem sei das Langsamfahren nicht in allen Fällen und generell ein Mittel zur Gefahrenabwehr. Denn auch langsam verkehrende Fahrzeuge könnten Unfälle provozieren. Das Schneeräu- mungsgerät müsse regelmässig auch Manöver an unübersichtlichen Stellen vollziehen, wodurch eine nicht leicht erkennbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer vorliege.
4.4 Fraglich ist zunächst, ob die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 3 VTS kumulativ vor- liegen müssen, oder ob das Vorliegen einer nicht leicht erkennbaren Gefahr als alternative Vo- raussetzung für die Bewilligung gelber Gefahrenlichter nach Art. 110 Abs. 3 VTS ausreicht.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 Da diese Frage nicht eindeutig aus dem Gesetz hervorgeht, ist der Sinngehalt der Norm mittels Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Bestimmung (gram- matikalisches Element). Ist dieser nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, so ist auf die weiteren Auslegungsele- mente zurückzugreifen. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historisches Element), ihren Sinn und Zweck (teleologisches Element) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (systematisches Element). Dabei ist einem pragmatischen Methodenpluralismus zu folgen (BGE 142 II 399 E. 3.3, 139 II 173 E. 2.1; BVGE 2017 IV/5 E. 3.4.3; statt vieler Urteil des BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 E. 5.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 177 f.; je mit Hinweisen). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung ent- spricht (BGE 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2016/22 E. 11.3). In der Praxis steht das teleologische Auslegungselement regelmässig im Vordergrund: Die Gesetzesauslegung hat sich von dem Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf den Sinn und Zweck des Gesetzes (BVGE 2016/22 E. 11.3 mit Hinweisen). Die Ermittlung von Sinn und Zweck einer Bestimmung ist somit im Grundsatz auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von diesem er- kennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten; die Zweckbezogenheit des rechtsstaat- lichen Normverständnisses lässt sich nicht aus sich selbst heraus begründen, sondern ist aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten, die es mit Hilfe der üblichen Auslegungselemente und damit insbesondere des entstehungszeitlichen und des geltungszeitlichen Elements zu er- mitteln gilt (vgl. BGE 140 II 509 E. 2.6, 140 I 305 E. 6; Urteil des BGer 8C_46/2017 vom 7. Au- gust 2017 E. 4; Urteile des BVGer A‑2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 6.3.1 und A-7178/2016 vom 13. November 2017 E. 5.2; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, 4. Aufl. 2016, § 4 Rz 33; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 179 ff.; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.6 Gemäss Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS sind gelbe Gefahrenlichter mit Bewilligung der Zu- lassungsbehörde an Fahrzeugen erlaubt, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen. Im Weiteren folgt der zweite Satzteil, welcher durch das Wort “sowie“ eingeleitet wird. Sowie bedeutet so viel wie “daneben, darüber hinaus, dazu, des Weiteren, ferner, obendrein, plus, überdies, auch, ausserdem, wei- ter, wie auch, zusätzlich, nebst, zudem“. Daraus erhellt, dass das Wort “sowie“ im Gesetzestext von Art. 110 Abs. 3 VTS sowohl als “und“ als auch als “oder“ verstanden werden kann. Dem- nach ist festzustellen, dass der offene Wortlaut zu keinem eindeutigen Ergebnis führt. Im Sinne einer teleologischen Auslegung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Gesetzge- ber mit dieser Norm den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bezwecken wollte. Denn im Merk- blatt des Bundesamtes für Polizeiwesen über gelbe Gefahrenlichter und gelbe Warnblinkleuch- ten vom 7. Juni 1989 wird festgehalten, dass der Fahrzeugführer nach Art. 40 SVG die übrigen Strassenverkehrsteilnehmer warnen muss, wo die Sicherheit des Verkehrs dies erfordert. Gelbe Gefahrenlichter müssen somit eingeschaltet werden, wenn das fahrende Fahrzeug für die übri- gen Strassenbenützer eine besondere, nicht voraussehbare Gefahr darstellt (z.B. wegen seiner Abmessungen, seiner Arbeitsweise oder seines besonderen Verhaltens im Verkehr). Insofern
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss das Vorliegen einer nicht leicht erkennbaren Gefahr an sich ausreichen, um die Verwen- dung gelber Gefahrenlichter zu bewilligen, unabhängig von der effektiven Breite des Zusatzge- räts. Somit ist der Ansicht des Beschwerdeführers, es handle sich um eine alternative Voraus- setzung, zu folgen und die Bewilligung ist nach Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS bei Vorliegen einer nicht leicht erkennbaren Gefahr zu erteilen.
5.1 Demnach stellt sich die Frage, ob eine nicht leicht erkennbare Gefahr vorliegt. Eine nicht leicht erkennbare Gefahr liegt insbesondere dann vor, wenn sie für die Verkehrsteilnehmer als solche nicht voraussehbar ist (Merkblatt über gelbe Gefahrenlichter vom 7. Juni 1989). Der Traktor mit dem Schneeräumungsgerät muss über die öffentlichen Strassen zu den Grundstü- cken der D.____ gelangen. Dies kann er jeweils nur mit einem reduzierten Tempo und häufig bei schlechten Lichtverhältnissen (morgens und abends). Auf den Arealen der D.___ rund um die Bahnhöfe herrscht zu diesen Tageszeiten aufgrund der ein- und ausfahrenden Züge sowie Busse ein reger Verkehr. Zudem befinden sich auf den Arealen Taxifahrer und weitere Autos zum Ein- und Ausstieg von Personen. Dabei sind die Passanten häufig in Eile und folglich un- aufmerksamer. Überdies sind die Sichtverhältnisse zwischen den parkierenden Autos ohnehin unübersichtlich, weshalb ein Traktor mit einem solchen Zusatzgerät unter diesen Umständen nicht leicht erkennbar erscheint und für die Fussgänger sowie Autos eine erhebliche Gefahr darstellt. Dieser Gefahr kann aufgrund der aufgezeigten schlechten Sichtverhältnisse und auf- grund des regen Personenverkehrs auch nicht – wie von der Vorinstanz vorgeschlagen – mit- tels Hinweis durch eine entsprechende Beschilderung entgegengewirkt werden. Durch das in Frage stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Zwecke der Schneeräumung wird eine nicht leicht erkennbare Gefahr hervorgerufen, weshalb gemäss Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS eine Bewilligung zur Verwendung gelber Gefahrenlichter zu erteilen ist und die Eintragungsvoraus- setzungen von Ziffer 116 gemäss der Richtlinie Nr. 6 der asa erfüllt sind.
5.2 Gemäss der Richtlinie Nr. 6 der asa muss das Fahrzeug für die Bewilligung eines gel- ben Gefahrenlichts und die Eintragung von Ziffer 111 ein Zusatzgerät mit einer Breite von über 3.00 m mitführen. Ziffer 111 wiederum verweist zum einen auf Art. 27 Abs. 2 lit. a VTS, wonach landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzge- räten mit einer Breite bis zu 3.50 m ohne Bewilligung verkehren dürfen. Zum anderen verweist Ziffer 111 auf Art. 28 lit. a VTS, wonach Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, er- forderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3.50 m oder vorübergehend angebrachten, erforderlichen Schneeräumungsgeräten ohne Bewilligung verkehren dürfen, sowie auf Art. 110 Abs. 3 lit. a VTS. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt wurde, besitzt der Beschwerde- führer für die in Frage stehende Fahrzeugkombination ein weisses Kontrollschild. Demnach ist sein Traktor kein landwirtschaftliches Fahrzeug, weshalb Art. 27 Abs. 2 lit. a VTS nicht zur An- wendung gelangt. Allerdings erfüllt das Fahrzeug des Beschwerdeführers durch das Anbringen des erforderlichen Schneeräumungsgeräts am Traktor die Voraussetzungen von Art. 28 lit. a VTS. Sodann liegt unter Verweis auf die obigen Ausführungen auch eine nicht leicht erkennbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer gemäss Art. 110 Abs. 3 lit. b VTS vor. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Eintragungsvoraussetzungen von Ziffer 111 grundsätzlich erfüllt sind und diese Ziffer im Fahrzeugausweis des Beschwerdeführers einzutragen ist, sofern das mitgeführte Schneeräumungsgerät eine Breite von über 3.00 m aufweist.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Motorfahrzeugkontrolle BL ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Verwendung von gelben Gefahrenlichtern zu bewilligen und den Fahrzeugausweis des Be- schwerdeführers im Sinne der Erwägungen entsprechend anzupassen.
6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen bzw. kantonalen Behör- den oder Gemeinden werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuer- statten.
6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei eine angemessene Parteient- schädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 15. August 2018 für das Verfahren vor Kan- tonsgericht einen Aufwand von 22.7 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 123.-- geltend. Entsprechend der Komplexität und des Umfangs der Beschwerde erweist sich eine Reduktion des Zeitaufwands auf insgesamt 16.2 Stunden à Fr. 250.-- als angemes- sen. Somit hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘494.30 (inklusive 7.7 % Mehrwert- steuer und Auslagen) auszurichten.
7. Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Verwendung von gelben Gefahrenlichtern zu be- willigen und den Fahrzeugausweis des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen entsprechend anzupassen.
3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurück- erstattet.
5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 4‘494.30 (inkl. 7.7 % MWST und Ausla- gen) auszurichten.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.