Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen bei einem nachgewiesenen selbstlimitierenden Verhalten der versicherten Person
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 25. Oktober 2018 (720 18 55 / 294) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen bei einem nachgewiesenen selbstlimitierenden Verhalten der versicherten Person
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Berufliche Massnahmen
A. Der 1963 geborene A.____ arbeitete vom 1. Januar 1999 bis 31. März 2008 als Bagger- führer bei der Firma B.____ AG in X.____. Am 14. September 2006 erlitt er bei einem Bagger- unfall eine Deckplattenimpressionsfraktur. Für die Unfallfolgen sprach die Schweizerische Un- fallversicherungsanstalt (Suva) dem Versicherten mit Verfügung vom 30. März 2010 eine Invali- denrente aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 32 % mit Wirkung ab 1. April 2010 und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu.
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B. Am 24. März 2008 meldete sich A.____ unter Hinweis auf sein Rückenleiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Im Rahmen von beruflichen Massnahmen erhielt der Versicherte Beratung, Unterstützung in der Stellensuche und Arbeitstrainings. Nachdem die beruflichen Massnahmen erfolglos abgeschlossen worden waren, prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten. Mit Verfügung vom 19. April 2011 lehnte sie den Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % ab. Dabei stützte sie sich auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 2. Juni 2010. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsge- richt, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 9. Februar 2012 ab. Zur Begründung führte es aus, dass es dem Versicherten gemäss dem beweiskräftigen Gutach- ten der Dres. C.____ und D.____ zumutbar sei, eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Ver- weistätigkeit seit 1. August 2007 in einem Vollzeitpensum auszuüben.
C. Kurz nach dem Erlass des Urteils des Kantonsgerichts ersuchte der Versicherte die IV- Stelle am 4. April 2012 um Gewährung von beruflichen Massnahmen. Es folgten eine umfas- sende berufliche Abklärung beim E.____ und ein Arbeitsversuch, bei welchem der Versicherte ein Arbeitspensum von 100 % nicht erreichte.
D. Aufgrund der Abklärungsergebnisse der Berufsfachleute reichte A.____, vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, mit Eingabe vom 1. September 2015 ein Gesuch um Revision des Urteils des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2012 ein. Darauf trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 21. April 2016 nicht ein. Es lägen keine revisionserheblichen neuen Tatsachen oder Be- weismittel vor, die aufzeigten, dass sich die Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit seit dem Urteil vom 9. Februar 2012 wesentlich verändert habe.
E. Vom 11. Juni 2013 bis 31. März 2015 wurde der Versicherte zum Küchenmitarbeiter umgeschult. Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung absolvierte der Versicherte vom
15. August 2016 bis 23. Mai 2017 ein Arbeitstraining im F.____, Haus für Betagte, und in der Tagesstätte G.____ in Y.____ mit dem Ziel, das Pensum auf 100 % zu steigern. Da der Versi- cherte nie über eine Präsenz von 50 % bei einer Leistung von 70 % hinauskam, liess die IV- Stelle seine Leistungsfähigkeit in der H.____ abklären. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse hielt die IV-Stelle in ihrem Abschlussbericht vom 9. August 2017 fest, dass beim Versicherten eine Selbstlimitierung vorliege. Aufgrund des langzeitigen Arbeitstrainings, bei welchen er ver- schiedene Arbeitspositionen habe ausprobieren können, hätte eine Leistungssteigerung mög- lich sein müssen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass auf- grund der eindeutig nachgewiesenen Selbstlimitierung eine Weiterführung der Eingliederungs- massnahmen keinen Sinn mehr mache.
F. Gegen diese Verfügung erhob Advokat Daniel Tschopp im Namen und Auftrag des Ver- sicherten am 6. Februar 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, den Beschwerdeführer im Rahmen von beruflichen Massnahmen zu unterstützen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begrün-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht dung führte er im Wesentlichen aus, dass die Umschulung zum Küchenmitarbeiter nicht dem von Dr. C.____ definierten Zumutbarkeitsprofil einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und repetitiven Arbeiten entspreche. Auch das E.____ habe bestätigt, dass die Arbeit als Küchenhilfe anspruchsvoll und körperlich anstrengend sei. Eine Steigerung des Pensums über 50 % sei aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten nicht möglich. Trotz allseits attestierter hoher Motivation und grossen Anstrengun- gen in den letzten Jahren sei dieser nicht in der Lage gewesen, einem höheren Arbeitspensum nachzugehen. Der Vorwurf der Selbstlimitierung sei unter diesen Umständen nicht gerechtfer- tigt. Ausserdem sei seit Erlass des Urteils des Kantonsgerichts vom 21. April 2016 eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be- schwerde.
H. Durch seinen Rechtsvertreter liess der Versicherte seine Replik vom 12. Juni 2018 ein- reichen. Dabei stellte er neu den Eventualantrag, es sei bei der Academy of Swiss Insurance (asim) ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag zu geben, um unter Berücksichtigung sämtli- cher im Recht liegender Akten eine rechtsgenügliche Beurteilung der effektiven Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten vornehmen zu können. Aufgrund der krassen Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der beruflichen Massnahmen und der medizinisch theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei eine umfassende Neuabklärung seines Gesundheitszu- standes indiziert. Dies rechtfertige sich auch im Hinblick auf die mit BGE 141 V 294 und 143 V 418 geänderte Schmerzrechtsprechung.
I. Die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik vom 12. Juli 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und ihren Ausführungen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 6. Februar 2018 ist demnach einzutreten.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Weiterführung von beruflichen Massnahmen hat. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidi- tät unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
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2.2 Der Versicherte beantragt keine spezifische berufliche Massnahme. Aus der Beschwer- debegründung geht jedoch hervor, dass er in erster Linie einen Anspruch auf Umschulung ge- mäss Art. 17 IVG geltend macht (vgl. S. 18 der Beschwerde vom 6. Februar 2018).
3.1 Die versicherte Person hat nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfä- higkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist eine versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesund- heitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbil- dung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger Zeit dau- ernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Einbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (BGE 124 V 108). Als Umschu- lung gilt die Gesamtheit der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art, die wegen der Invalidität notwendig und geeignet sind, einer schon (mit oder ohne Ausbildung) erwerbstätig gewesenen versicherten Person nach Eintritt der Invalidität eine neue eingliederungswirksame Erwerbsmöglichkeit zu erschaffen (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 10 zu Art. 17). In der Regel be- steht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendi- gen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkeh- ren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f. E. 4.2). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit. Fehlt es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, bzw. dem Eingliederungswillen, so entfällt der An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfah- ren gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile des Bun- desgerichts vom 21. Juni 2017, 9C_59/2017, E. 3.3, vom 22. Dezember 2016, 9C_469/2016, E. 7 und vom 17. Februar 2016, 8C_569/2015, E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Versicher- te seiner angestammten Tätigkeit als Baggerführer gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen kann. Der Versicherte wurde deshalb vom 11. Juni 2013 bis 31. März 2015 zum Küchenmitar- beiter mit Abschluss als Hilfskraft Gastronomie umgeschult. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte mit dieser Umschulung in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert ist. In dieser Hinsicht wendet der Versicherte ein, dass die Tätigkeit als Küchenhilfe für ihn zu schwer und deshalb nicht dem von Dr. C.____ definierten Anforderungsprofil gemäss Gutachten vom
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2. Juni 2010 entspreche. Trotz hoher Motivation und grossen Anstrengungen habe er nie ein 100%iges Arbeitspensum erreichen können. Weiter macht er eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes geltend.
3.3 Dr. C.____ führte im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom 2. Juni 2010 als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbover- tebralsyndrom bei Status nach abgeheilter und stabiler traumatischer Deckplattenimpressions- fraktur L2 mit ventralem Kantenabriss ohne Hinterkantenbeteiligung und Querfortsatzfraktur links auf. In somatischer Hinsicht sei dem Versicherten die Tätigkeit als Baggerführer aufgrund der damit verbundenen erheblichen Erschütterungen nicht mehr zumutbar. In einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit, bei welcher er nicht in Zwangshaltungen wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv sich nur bückend, nur sitzend oder nur stehend arbeiten müsse, sei der Versicherte in einem Ganztagespensum vollschichtig arbeitsfähig. Da Dr. D.____ im psy- chiatrischen Teilgutachten vom 2. Juni 2010 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte, erklärten die beiden Gutachter die rheumatologische Zumutbarkeitsbeurteilung als massgebend. Gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2012 kommt der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von Dr. C.____ volle Beweis- kraft zu. Auch die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. I.____, FMH Allgemeine Medizin, hält eine ganztägige Beschäftigung in einer Verweistätigkeit für möglich (vgl. Arztbericht vom
15. Oktober 2012). An der Massgeblichkeit der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.____ änder- te sich bis Frühjahr 2016 nichts Wesentliches, stellte doch das Kantonsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 21. April 2016 keine Änderung des Gesundheitszustandes des Ver- sicherten fest. Nachdem der Versicherte sein Arbeitspensum nicht auf 100 % steigern konnte, wurde seine Leistungsfähigkeit in der H.____ im Jahr 2017 umfassend abgeklärt. Die untersu- chenden Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2017 fest, dass die klinischen Untersu- chungen und die Ergebnisse der funktionellen Testungen keine Hinweise auf Erkrankungen ergäben, die von den bisher gestellten Diagnosen abweichen würden (vgl. auch neurologisches Konsilium von Dr. med. J.____, FMH Neurologie, vom 2. Mai 2017). Diese Beurteilung ist schlüssig und stimmt mit den übrigen medizinischen Berichten überein. Es besteht daher auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass, von der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.____ ab- zuweichen. Danach ist es dem Versicherten nach wie vor zumutbar, eine leichte bis gelegent- lich mittelschwere Tätigkeit ohne dauernd vornübergebeugte, repetitiv nur bückende, sitzende oder stehende Arbeiten zu 100 % auszuführen.
3.4.1 Der Einwand des Versicherten, wonach sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe, ist nicht stichhaltig. Er beruft sich hierfür auf die Beurteilungen von Dr. med. K.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin. In ihrem Bericht vom
24. Juli 2017 führte diese aus, dass die MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 26. Mai 2017 auf der Höhe L5/S1 eine paramediane, recessale Extrusion und Kompromittierung der S1- Wurzel links bei akuter Diskopathie, einen Anulus fibrosus-Riss sowie eine aktivierte Osteo- chondrose gezeigt habe (vgl. auch Radiology Report vom 26. Mai 2017). Aufgrund der aktiven Osteochondrose und der akuten Diskopathie sei derzeit nur eine leichte Tätigkeit möglich. In den nächsten 3 Monaten bestehe eine Einschränkung für Lasten über 10 kg. Aufgrund der Segmentsdegeneration betrage die Gewichtslimite dauerhaft 15 kg. Aktuell bestehe eine
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18. August 2017 durchgeführte Röntgenuntersuchung der LWS ein intaktes Alignement ohne segmentale Instabilität gezeigt. Klinisch habe eine Druckdolenz gluteal am Ansatz des Becken- kamms und Musculus quadratus lumborum festgestellt werden können. Die lumboradikuläre Symptomatik S1 habe sich somit reduziert; aktuell stehe die myofasziale Komponente im Vor- dergrund.
3.4.2 Es trifft zu, dass die Ärzteschaft der H.____, die mit MRT vom 26. Mai 2017 festgestellte Radikulopathie S1 in ihrer Beurteilung nicht berücksichtigte. Diese MRT lag ihr bei ihren Unter- suchungen vom 2. und 9. Mai 2017 auch noch nicht vor. Der Befund der Wurzelkompression S1 ist aber nicht neu. Erstmals war mit der MRT vom 12. März 2007 eine lumbosakrale Diskopathie mit Riss des posterioren Anulus fibrosus und kleiner Diskushernie objektivierbar, welche die Nervenwurzel S1 leichtgradig imprimierte. Im weiteren Verlauf folgten ähnliche Befunde (vgl. MRT vom 23. November 2007 und 10. Juni 2009). Die Wurzelkompressionen bildeten sich je- doch unter konservativer Behandlung stets innert relativ kurzer Zeit wieder zurück (vgl. insbe- sondere Berichte von Dr. I.____ vom 9. April 2008, kreisärztlicher Bericht vom 25. September 2008 und 3. Februar 2010, des Spitals M.____ vom 14. Oktober 2008 sowie MRT vom
8. August 2008). Zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C.____ im 2010 gab es keine Hinwei- se auf eine Radikulopathie. Auch in den darauffolgenden MRT vom 13. April 2015 und 5. Sep- tember 2016 war keine akute Kompression der Wurzel S1 feststellbar. Erst mit der MRT vom
26. Mai 2017 zeigte sich dort wieder ein akutes Geschehen. Dr. K.____ konnte jedoch bereits am 11. Oktober 2017 eine Rückläufigkeit der Wurzelkompression feststellen. Aufgrund des bis- herigen Krankheitsverlaufs ist anzunehmen, dass auch dieser letzte Vorfall nur vorübergehen- der Natur war. Vor diesem Hintergrund ist der Beurteilung von Dr. med. N.____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 20. Dezem- ber 2017 zuzustimmen. Darin stellte sie nachvollziehbar und im Einklang mit den medizinischen Berichten fest, dass die zeitweise auftretenden Wurzelkompressionen immer wieder zu einer Verstärkung der Schmerzen führten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Nach Abklingen dieser akuten Phasen sei jedoch davon auszugehen, dass der Versicherte wieder eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % ausführen könne. Aufgrund die- ser medizinischen Berichte ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Vergleich zur Begutachtung durch Dr. C.____ im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert haben.
4.1 Der Versicherte macht weiter geltend, dass die Tätigkeit als Küchenmitarbeiter nicht dem Zumutbarkeitsprofil gemäss Dr. C.____ entspreche. Dabei beruft er sich auf diverse Be- richte des E.____ und des Vereins O.____. Die im Rahmen von beruflichen Massnahmen ge- wonnenen Erkenntnisse der Berufsfachleute sind bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Zwar kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Beurtei- lungen der Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu. Denn diese beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufs- praktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene subjektive Arbeits- leistung der versicherten Person wiedergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2018, 9C_48/2018, E. 5). Der Versicherte weist aber in diesem Zusammenhang zutreffend da- rauf hin, dass den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aus- sagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden darf. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskre- panz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwand- freiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Ein- schätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und das Einholen einer klärenden medizinischen Stellung- nahme ist grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts vom 27. Juni 2018, 8C_48/2018, E. 4.3.1, vom 17. September 2015, 8C_411/ 2015, E. 5.2 und vom 17. September 2012, 9C_148/2012, E. 2.3.2).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Versicherten ab 2008 vorerst berufliche Mass- nahmen in Form von Arbeitsvermittlung, Arbeitstraining, Berufsberatung, berufliche Abklärung und Arbeitsversuch zugesprochen wurden (vgl. Mitteilungen vom 12. Mai 2008, vom 9. Dezem- ber 2009, vom 24. Juli 2012, vom 11. Dezember 2012 und vom 19. März 2013; Einladungen zur Berufsberatung vom 13. Mai 2008, 18. Juli 2008 und 15. Mai 2012). Nach erfolgter Umschulung zum Küchenmitarbeiter vom 11. Juni 2013 bis 31. März 2015 berichtete die zuständige Case Managerin des E.____ am 1. April 2015 über die Umschulung. Danach sei der Versicherte auf- grund der bestehenden Schmerzen während der zweijährigen Umschulung – wie bereits bei den vorherigen Arbeitstrainings bzw. -versuchen - nicht über ein 50%-Pensum hinaus gekom- men. Sie bescheinigte dem Versicherten zudem eine sehr gute Arbeitshaltung und hohe Moti- vation. Ab dem 1. April 2015 erhielt der Versicherte ein individuelles Coaching mit Stellensuche (Mitteilungen vom 27. Mai 2015 und vom 22. Februar 2017). Der damit beauftragte Verein O.____ konnte ihm einen Praktikumsplatz in der Küche des F.____ mit Beginn am 15. August 2016 vermitteln (vgl. Praktikumsvereinbarung vom 15. August 2016 und 20. Februar 2017). Ziel war es, sein bisheriges Arbeitspensum von 50 % bis 30. Juni 2017 schrittweise auf 80 % zu steigern (vgl. Coachingbericht des Vereins O.____, Verlaufseintrag vom 19. Dezember 2016). Der Küchenleiter des F.____ lobte in seinem Leistungsbericht vom 23. März 2017 die hohe Mo- tivation, die einwandfreie Qualität der Arbeitsleistung, das tadellose Verhalten und die gute Teamfähigkeit des Versicherten. Dieser sei interessiert, lernfähig, nehme Anweisungen entge- gen und setze sie um. Das Arbeitstempo sei jedoch reduziert. Zu Beginn habe es maximal 50 % betragen. Inzwischen habe er es auf 60 – 70 % steigern können. Da dem Versicherten langes Stehen Schmerzen verursache, sei es zu keiner weiteren Leistungssteigerung gekommen. Mehr Wechselbelastung sei in der Küche des F.____ jedoch kaum möglich. Damit der Versi- cherte die Möglichkeit erhielt, vermehrt wechselbelastende Tätigkeiten auszuführen, wurde sein Arbeitsort in die Tagesstätte G.____ mit Beginn ab 8. Mai 2017 verlegt. Vorgesehen war, mit einem Arbeitspensum von 60 % zu beginnen und ab 22. Mai 2017 auf 70 % und ab 5. Juni 2017 auf 80 % zu erhöhen (vgl. E-Mail des Vereins O.____ vom 7. Mai 2017). Da dem Versi- cherten ab 23. Mai 2017 aufgrund einer Schmerzzunahme nur noch eine Arbeitsfähigkeit von
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http://www.bl.ch/kantonsgericht maximal 4 Stunden pro Tag attestiert wurde, brach die IV-Stelle das Praktikum per sofort ab (vgl. Coachingbericht des Vereins O.____, Verlaufseinträge vom 23. Mai 2017 und 9. Juni 2017; Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen vom 9. August 2017).
4.3.1 Aus diesen Berichten ergibt sich, dass der Versicherte bei der Ausübung der Tätigkeit als Küchenmitarbeiter über Jahre hinweg nie ein höheres Arbeitspensum als 50 % bei einer Leistung von maximal 70 % erreicht hat und sein Verhalten, seine Motivation sowie die Leis- tungsqualität nicht zu beanstanden sind. Einzig das Ziel der beruflichen Massnahmen, ein 100%-Arbeitspensum zu verrichten, konnte er nicht erreichen. Um abzuklären, ob der Versi- cherte in der Lage ist, ein vollzeitliches Arbeitspensum in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil von Dr. C.____ auszuüben, liess die IV-Stelle im ersten Halbjahr 2017 die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten in der H.____ in medizinischer Hinsicht ab- klären. Die untersuchenden Ärzte kamen in ihrem Bericht vom 29. Juni 2017 zum Schluss, dass die vom Versicherten geäusserte Schmerzproblematik im Bereich der gesamten linken Körper- seite an Arm und Bein vor dem Hintergrund der anamnestischen Angaben nur teilweise plausi- bel sei. Die Ergebnisse der gesundheits- und funktionsbezogenen Assessments zeigten ein stark auf die Rückenbeschwerden fixiertes Schmerzerleben. Es sei eine Tendenz zur Symp- tomausweitung zu erkennen. Insgesamt sei die fehlende Erhöhung des Arbeitspensums nicht medizinisch begründet, sondern vorwiegend auf das selbstlimitierende Verhalten und einer mangelhaften Willensanstrengung des Versicherten zurückzuführen. Bei den Tests sei die Kon- sistenz schlecht und die Leistungsbereitschaft nicht oder nur bedingt gegeben gewesen. Ver- einzelt sei der Eindruck entstanden, der Versicherte führe die Testaufgaben demonstrativ unsi- cher aus. Auffällig bei fast allen Tests seien das langsame Arbeitstempo und die deutlich ver- minderte Gehstrecke gewesen. Beim kardiopulmonalen Belastungstest sei bis zum Abbruch kein Pulsanstieg festzustellen gewesen. Aus klinischer Sicht könne das Ergebnis des Pseudo- krafttests, wonach es ihm nicht gelungen sei, in Rückenlage für zwei Minuten eine 3 kg-Hantel mit nach oben gestreckten Armen zu halten, nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig plausi- bel sei die Angabe von einem sehr ausgedehnten Schmerz bei Palpation, der deutliche Kreuz- schmerz bei axialem Druck auf den Kopf und bei gleichzeitiger Rumpf- und Beckenrotation. Demgegenüber sei es dem Versicherten möglich gewesen, Überkopfarbeiten, welche norma- lerweise bei Wirbelsäulen- und Nackenproblemen erhebliche Schwierigkeiten bereiteten, unein- geschränkt auszuführen. In der Selbstbewertung der subjektiven Leistungsfähigkeit habe sich ein zu tiefer, unrealistischer Wert gezeigt, welcher in diesem Ausmass nur für Krankheitssituati- onen bei körperlich stark beeinträchtigender Gesundheit zu erwarten sei. Aufgrund der Tester- gebnisse und der klinischen Untersuchungen sei der Versicherte in der Lage, mit grösserer Ein- satzbereitschaft und einem besseren Effort die Arbeitsanforderungen an eine Tätigkeit als Mit- arbeiter in einer Tagesklinik oder als Küchenhilfe vollzeitlich zu erfüllen. Die Ausführungen der H.____ sind überzeugend und stimmen im Wesentlichen mit den übrigen medizinischen Beur- teilungen überein.
4.3.2 Im Zusammenhang mit der Selbstlimitierung ist darauf hinzuweisen, dass es bereits vor der Abklärung in der H.____ entsprechende Hinweise gab. So berichtete Dr. C.____ in seinem Gutachten vom 2. Juni 2010 über ein "pain behavour", weil der Versicherte seine subjektiv er- lebten Beschwerden deutlich zur Schau trage. Der für das E.____ tätige Arzt stellte eine Dis-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht krepanz zwischen dem subjektiven Empfinden der Restarbeitsfähigkeit und der medizinischen Befunde fest. Inkonsistenzen hätten vor allem im Zusammenhang mit den angegebenen Druck- dolenzen über der distalen und mittleren LWS bestanden (vgl. Schlussbericht des E.____ vom
4. Oktober 2012). Auch die Hausärztin, Dr. I.____, und die behandelnde Fachärztin, Dr. K.____, sind der Ansicht, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Versicherten höher als die ge- zeigte sei. Aus den Telefonaten der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle mit Dr. I.____ und Dr. K.____ ergibt sich, dass die fehlende Leistungssteigerung medizinisch nicht begründbar sei (vgl. Coachingbericht des Vereins O.____, Verlaufseintrag vom 19. Dezember 2016). Eine dem Versicherten zumutbare Leistungssteigerung indiziert schliesslich auch die Aussage von Dr. I.____, wonach sie manchmal auf das Drängen des Versicherten hin nachgebe und ein Ar- beitsunfähigkeitszeugnis ausstelle (vgl. Protokollnotiz der Berufsberatung vom 4. September 2012). Aufgrund dieser Ausführungen ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte das ihm zumutbare Arbeitspensum von 100 % während der mehrjährigen Dauer der beruflichen Massnahmen aufgrund eines selbstlimitierenden Verhal- tens nicht erhöht hat.
4.4.1 Entgegen der Ansicht des Versicherten schliesst das von den involvierten Eingliede- rungsfachleuten bescheinigte vorbildliche Verhalten, die sehr gute Motivation und die gute Ar- beitsqualität eine Selbstlimitierung nicht aus. Aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Versicherte sich gegen eine Erhöhung des Arbeitspensums von mehr als 50 % wehrte. Da- bei konnte dieses Verhalten aber nicht damit erklärt werden, dass die Arbeiten in der Küche für den Versicherten körperlich zu anstrengend waren. So ist dem von der IV-Stelle mit Vernehm- lassung vom 6. April 2018 eingereichten Protokoll der beruflichen Massnahmen im Eintrag vom
11. September 2012 zu entnehmen, dass der Versicherte während 3 Tagen bei einem externen Arbeitsversuch in der Küche des Alters- und Pflegeheims P.____ von der zuständigen Person der beruflichen Massnahmen begleitet worden sei. Diese und der dort anwesende Küchenchef berichteten, dass der Versicherte über starke Schmerzen geklagt habe, weil ihm die Arbeit in der Küche zu anstrengend gewesen sei, was sie aber nicht hätten nachvollziehen können. Sie würden vielmehr davon ausgehen, dass der Versicherte arbeitsentwöhnt sei und deshalb seine Arbeitsfähigkeit wieder langsam aufbauen müsse. Im Protokolleintrag vom 9. Juni 2017 ist so- dann vermerkt, dass der Versicherte die Arbeit im Tagespflegeheim G.____ als belastend be- zeichnet habe und die Schmerzzunahme so gross gewesen sei, dass er noch stärkere Medi- kamente benötigt habe. Tatsächlich sei die Arbeit aber leicht und vor allem wechselbelastend gewesen, was zu einer Leistungssteigerung hätte führen müssen. Auch schien das Verhalten des Versicherten nicht immer einwandfrei gewesen zu sein. Am 22. Oktober 2015 wurde fest- gehalten, dass seine Haltung, Einstellung und Flexibilität mangelhaft seien, was nicht auf ge- sundheitliche Einschränkungen zurückgeführt werden könne (vgl. auch Eintrag vom 24. Mai 2017). Diese Protokolleinträge zeigen auf, dass die Fachleute der beruflichen Massnahmen nicht zwingend annahmen, dass die von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistungen des Versicherten dem objektiv zumutbaren Leistungsvermögen des Versicherten entsprechen wür- den.
4.4.2 Auch aus dem Bericht vom 22. Oktober 2015, in welchem der zuständige Arbeitsvermitt- ler festhielt, dass die vom 17. März 2014 bis 31. März 2015 im Rahmen des Praktikums im Al-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht ters- und Pflegeheim Q.____ ausgeführten Arbeiten als anspruchsvoll und körperlich anstren- gend anzusehen seien, kann nichts zu Gunsten des Versicherten abgeleitet werden, beschränkt sich diese Aussage doch allein auf die Arbeit an einem Einsatzort, aber nicht insgesamt auf die Tätigkeit eines Küchenmitarbeiters. Aufgrund dieser Sachlage stehen aber die Einschätzungen der beruflichen Fachpersonen nicht in erheblicher Diskrepanz zur medizinisch theoretischen Leistungsfähigkeit, so dass ernsthaft am von Dr. C.____ formulierten Zumutbarkeitsprofil ge- zweifelt werden könnte. Es besteht daher kein Anlass, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten erneut abzuklären. Daran ändert auch die im Lichte von der mit BGE 141 V 294 und 143 V 418 h 294 begründete neue Schmerzrechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von psychischen Erkrankungen nichts, wurde doch beim Versicherten nie eine rechtserhebliche psychiatrische Diagnose gestellt. Es kann deshalb auf die von ihm eventualiter beantragte An- ordnung eines Obergutachtens bei der asim verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdi- gung; vgl. dazu BGE 141 I 64 E. 3.3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes nicht ersichtlich ist. Weiter bestehen keine ernsthaften Hinweise für die Annahme, dass die Tätigkeit als Küchenmitarbeiter nicht dem von Dr. C.____ in seinem Gutachten vom 12. Juni 2010 formulierten Anforderungsprofil entsprechen würde. Mit der Umschulung zum Küchenar- beiter ist er somit genügend eingegliedert, weshalb die Durchführung von beruflichen Mass- nahmen als abgeschlossen zu betrachten ist. Die vom Versicherten als unmöglich erachtete Steigerung der effektiven Arbeitsleistung, welche seit Jahren bei maximal 70 % in einem 50%- Teilzeitpensum stagniert, auf ein Vollzeitpensum ist auf eine Selbstlimitierung zurückzuführen, welche mit dem Abklärungsbericht der H.____ vom 29. Juni 2017 ausführlich beschrieben und objektiviert wurde. Damit fehlt es auch an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, was einen Anspruch auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 17 IVG ausschliesst (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 19. August 2016, 9C_276/2016, E. 3.5).
5. Was den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen anbelangt, so kommen vorlie- gend allenfalls Berufsberatung (Art. 15 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) in Frage. Die- se Massnahmen unterliegen den allgemeinen Leistungsanforderungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Das betrifft vor allem die subjektive Eingliederungsfähigkeit; denn ohne diese machen Ein- gliederungsleistungen der IV-Stelle keinen Sinn (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., zu Art. 15 Rz. 5 und zu Art. 18 Rz. 6). Da die ungenügende Eingliederung des Versicherten nicht auf gesund- heitsbedingte Gründe beruht, ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch weitere berufli- che Massnahmen nicht zu erwarten. Es besteht auch kein Anspruch auf einen Arbeitsversuch bzw. auf ein Taggeld nach Art. 18a IVG, da bei vorliegender Sachlage die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen ist (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., zu Art. 18a Rz. 1). Die IV-Stelle hat deshalb zu Recht die Weiterführung von beruflichen Massnahmen als sinnlos betrachtet und einen Anspruch darauf verneint.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be- willigung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
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Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– verrechnet.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.