opencaselaw.ch

2018-10-25-sv-2

Basel-Landschaft · 2018-10-25 · Deutsch BL

Anspruch auf Rente; Angelegenheit wird zur weitergehenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückgewiesen

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 A.____ meldete sich erstmals am 12. Dezember 2000 zum Leistungsbezug bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte den rechtserheblichen Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

22. Januar 2003 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2000 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherung (Kantonsge- richt), mit Urteil vom 24. März 2004 gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des

Seite 2

http://www.bl.ch/kantonsgericht medizinischen Sacherhalts an die IV-Stelle zurück. In der Folge liess die IV-Stelle A.____ durch die Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) untersuchen. Gestützt auf deren Untersu- chungsergebnisse sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1. September 2005 bei ei- nem Invaliditätsgrad von 63 % ab dem 1. November 2000 ein halbe und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente zu.

E. 2 Die IV-Stelle leitete am 29. März 2012 gestützt auf die Schlussbestimmungen der am

18. März 2011 beschlossenen Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlB IVG]) eine Revision des Rentenanspruchs von Amtes wegen ein. Dabei klärte sie den erwerblichen und den medi- zinischen Sachverhalt ab und verfügte am 2. Januar 2014 bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % die Aufhebung der Dreiviertelrente per 1. März 2014. Da die Aufhe- bung der Rente gestützt auf die SchlB IVG erfolgte, wurden gleichzeitig Massnahmen zur Wie- dereingliederung im Sinne von Art. 8a IVG in Form eines Belastbarkeitstrainings zugesprochen und die Dreiviertelrente weiterhin ausgerichtet. Nachdem die beruflichen Massnahmen scheiter- ten, wurde die Rente - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom

13. März 2015 aufgehoben.

E. 3 Am 1. Februar 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis- tungsbezug an. Diese klärte den medizinischen Sachverhalt und holte bei Dr. med. B.____, FMH Neurologie, und Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinä- res Gutachten ein, welches am 28. März 2017 erging. Gestützt auf die Untersuchungsergebnis- se lehnte sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % ab.

E. 4 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Ab- klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltli- che Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Maier zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der medizinische Sachver- halt ungenügend abgeklärt worden sei.

E. 5 Mit Verfügung vom 7. März 2018 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbei- ständung mit Advokatin Maier.

E. 6 Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 14. März 2018 die Abweisung der Beschwerde.

E. 7 Der Beschwerdeführer reichte am 20. April 2018 einen Bericht der Praxis D.____ über ein neurologisches Konsilium und Nachkontrollen (inkl. Kopie des MRT-Berichts der E.____ vom 26. Januar 2018) ein, welche bei Dr. med. F.____, FMH Neurologie, in der Zeit vom

19. Januar 2018 bis 16. Februar 2018 durchgeführt worden waren. Dem undatierten Bericht,

Seite 3

http://www.bl.ch/kantonsgericht der am 9. April 2018 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingegangen ist, sind unter anderem Hinweise auf ein vor Verfügungserlass stattgefundenes vasculäres Geschehen zu entnehmen. Zudem erwähnte der Neurologe eine zerebrovaskuläre Läsion und stellte kogni- tive Störungen fest.

E. 8 Diese Berichte wurden der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt. Gestützt auf die Aus- führungen von Dr. B.____ vom 27. Juni 2018 sowie Dr. med. G.____, FA Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), beantragte die IV-Stelle in ihrer Eingabe vom 26. Juli 2018, dass die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Durchführung einer Verlaufsbegutachtung bei den Dres. B.____ und C.____ an sie zurückzuweisen sei.

E. 9 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte sich in ihrem Schreiben vom

E. 14 August 2018 mit dem Antrag der IV-Stelle einverstanden.

10. Im Ergebnis liegen damit übereinstimmende Parteianträge vor, wonach die Angelegen- heit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen seien. Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bzw. gemäss Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Kantons- gericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden. Nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien, die Verfahrensakten und die medizinischen Unterlagen - insbesondere das bidis- ziplinäre Gutachten der Dres. B.____ und C.____ vom 28. März 2017 und die durch den Be- schwerdeführer am 20. April 2018 eingereichten Berichte von Dr. F.____ - sowie in Berücksich- tigung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen des IVG und des ATSG sind keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. Aus diesem Grund ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom

13. Dezember 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Durchführung einer Verlaufsbegutachtung bei den Dres. B.____ und C.____ an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Aktenergänzungen wird die IV-Stelle anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu be- finden haben.

11.1 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

11.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be- achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht inte- ressierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.

Seite 4

http://www.bl.ch/kantonsgericht 11.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteient- schädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers hat in ihrer Honorarnote vom 5. September 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeit- aufwand von 13 Stunden und 15 Minuten geltend gemacht, welcher sich umfangmässig in An- betracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Be- mühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.– zu entschädigen. Nicht zu be- anstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 197.20. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'775.55 (13 Stun- den und 15 Minuten à Fr. 250.– + Auslagen von Fr. 197.20 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 5

http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medi- zinisches Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 3'775.55 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 25. Oktober 2018 (720 18 38 / 290) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anspruch auf Rente; Angelegenheit wird zur weitergehenden Abklärung des me- dizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückgewiesen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Markus Mattle, Kan- tonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advoka- tin, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

1. A.____ meldete sich erstmals am 12. Dezember 2000 zum Leistungsbezug bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte den rechtserheblichen Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

22. Januar 2003 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2000 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherung (Kantonsge- richt), mit Urteil vom 24. März 2004 gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des

Seite 2

http://www.bl.ch/kantonsgericht medizinischen Sacherhalts an die IV-Stelle zurück. In der Folge liess die IV-Stelle A.____ durch die Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) untersuchen. Gestützt auf deren Untersu- chungsergebnisse sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1. September 2005 bei ei- nem Invaliditätsgrad von 63 % ab dem 1. November 2000 ein halbe und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente zu.

2. Die IV-Stelle leitete am 29. März 2012 gestützt auf die Schlussbestimmungen der am

18. März 2011 beschlossenen Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlB IVG]) eine Revision des Rentenanspruchs von Amtes wegen ein. Dabei klärte sie den erwerblichen und den medi- zinischen Sachverhalt ab und verfügte am 2. Januar 2014 bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % die Aufhebung der Dreiviertelrente per 1. März 2014. Da die Aufhe- bung der Rente gestützt auf die SchlB IVG erfolgte, wurden gleichzeitig Massnahmen zur Wie- dereingliederung im Sinne von Art. 8a IVG in Form eines Belastbarkeitstrainings zugesprochen und die Dreiviertelrente weiterhin ausgerichtet. Nachdem die beruflichen Massnahmen scheiter- ten, wurde die Rente - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom

13. März 2015 aufgehoben.

3. Am 1. Februar 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis- tungsbezug an. Diese klärte den medizinischen Sachverhalt und holte bei Dr. med. B.____, FMH Neurologie, und Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinä- res Gutachten ein, welches am 28. März 2017 erging. Gestützt auf die Untersuchungsergebnis- se lehnte sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % ab.

4. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Ab- klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltli- che Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Maier zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der medizinische Sachver- halt ungenügend abgeklärt worden sei.

5. Mit Verfügung vom 7. März 2018 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbei- ständung mit Advokatin Maier. 6 Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 14. März 2018 die Abweisung der Beschwerde.

7. Der Beschwerdeführer reichte am 20. April 2018 einen Bericht der Praxis D.____ über ein neurologisches Konsilium und Nachkontrollen (inkl. Kopie des MRT-Berichts der E.____ vom 26. Januar 2018) ein, welche bei Dr. med. F.____, FMH Neurologie, in der Zeit vom

19. Januar 2018 bis 16. Februar 2018 durchgeführt worden waren. Dem undatierten Bericht,

Seite 3

http://www.bl.ch/kantonsgericht der am 9. April 2018 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingegangen ist, sind unter anderem Hinweise auf ein vor Verfügungserlass stattgefundenes vasculäres Geschehen zu entnehmen. Zudem erwähnte der Neurologe eine zerebrovaskuläre Läsion und stellte kogni- tive Störungen fest.

8. Diese Berichte wurden der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt. Gestützt auf die Aus- führungen von Dr. B.____ vom 27. Juni 2018 sowie Dr. med. G.____, FA Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), beantragte die IV-Stelle in ihrer Eingabe vom 26. Juli 2018, dass die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Durchführung einer Verlaufsbegutachtung bei den Dres. B.____ und C.____ an sie zurückzuweisen sei.

9. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte sich in ihrem Schreiben vom

14. August 2018 mit dem Antrag der IV-Stelle einverstanden.

10. Im Ergebnis liegen damit übereinstimmende Parteianträge vor, wonach die Angelegen- heit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen seien. Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bzw. gemäss Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Kantons- gericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden. Nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften der Parteien, die Verfahrensakten und die medizinischen Unterlagen - insbesondere das bidis- ziplinäre Gutachten der Dres. B.____ und C.____ vom 28. März 2017 und die durch den Be- schwerdeführer am 20. April 2018 eingereichten Berichte von Dr. F.____ - sowie in Berücksich- tigung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen des IVG und des ATSG sind keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. Aus diesem Grund ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom

13. Dezember 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Durchführung einer Verlaufsbegutachtung bei den Dres. B.____ und C.____ an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Aktenergänzungen wird die IV-Stelle anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu be- finden haben.

11.1 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

11.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be- achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht inte- ressierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.

Seite 4

http://www.bl.ch/kantonsgericht 11.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteient- schädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers hat in ihrer Honorarnote vom 5. September 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeit- aufwand von 13 Stunden und 15 Minuten geltend gemacht, welcher sich umfangmässig in An- betracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Be- mühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.– zu entschädigen. Nicht zu be- anstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 197.20. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'775.55 (13 Stun- den und 15 Minuten à Fr. 250.– + Auslagen von Fr. 197.20 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 5

http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medi- zinisches Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 3'775.55 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.