Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge: Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts bei ausländischen Scheidungen seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung per 1. Januar 2017
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- prozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht - bzw. die präsidieren- de Person bei Präsidialentscheiden - von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Partei- anträgen, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Zu den Prozessvoraussetzungen, die alle- samt erfüllt sein müssen, damit sich das Gericht materiell mit der Angelegenheit befassen kann, gehört unter anderem die Zuständigkeit des Kantonsgerichts. Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht für die Beurteilung des Gesuchs der geschiedenen Ehefrau zuständig ist.
2.1 Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung per 1. Januar 2017 ist auch das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 geändert worden. Gemäss dem neu eingeführten Art. 63 Abs. 1bis IPRG sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz die für die Scheidung zu- ständigen schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Dies bedeutet unter anderem, dass – im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung - ausländische Scheidungsurteile insoweit nicht mehr anerkennungsfähig sind, als sie die Teilung von schweizerischen Vorsorgeansprü- chen betreffen (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, Zü- rich 2018, S. 315 Rz. 1291). Dadurch erübrigt sich die vor Inkrafttreten der Revision des Vor- sorgeausgleichs bei Scheidung in der Praxis häufig gestellte Frage, ob eine ausländische Ent- scheidung in Bezug auf schweizerische Vorsorgeguthaben unvollständig und deshalb ergän- zungsbedürftig sei. Das ausländische Scheidungsurteil bedarf neu stets einer Ergänzung (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Schei- dung] vom 29. Mai 2013, Bundesblatt [BBl] 2013 S. 4930).
2.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte für Klagen auf Ergän- zung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Art. 59 oder 60 IRPG zustän-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht dig sind; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 85 IRPG über den Minderjährigen- schutz. Abs. 1bis bestimmt neu, dass für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte aus- schliesslich zuständig sind. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitze der Vorsorgeeinrichtung zuständig. Bestehen Guthaben bei mehr als einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung, so kann die klagende Partei gestützt auf Art. 8a Abs. 2 IPRG am Sitz jeder dieser Einrichtungen auf Teilung der übrigen Guthaben klagen. Wird die Teilung der Guthaben einzeln eingeklagt, so können später angerufene Gerichte nach Massga- be von Art. 128 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 die jeweilige Klage an das erstangerufene Gericht überweisen (BBl 2013 S. 4931).
2.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass - unabhängig davon, ob das Amtsgericht X.____ die Teilung der schweizerischen Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben der geschiede- nen Ehegatten geregelt hat oder nicht - das Scheidungsurteil vom 5. Juni 2018 ergänzungsbe- dürftig ist. Da die geschiedenen Ehegatten in X.____ leben, kann für die Ergänzung des Schei- dungsurteils keine Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG be- gründet werden. Demzufolge ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG das Gericht am Sitz der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung örtlich zuständig. Vorliegend ist zu beachten, dass sowohl das Vorsorgeguthaben des geschiedenen Ehemannes bei der Pensionskasse C.____ als auch das Freizügigkeitsguthaben der geschiedenen Ehefrau bei der Freizügigkeitsstiftung D.____ der Teilung aus beruflicher Vorsorge nach schweizerischem Recht unterliegen (vgl. Art. 22a über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG] vom 17. Dezember 1993; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zü- rich/Basel/Genf 2012, S. 515). Da die Pensionskasse C.____ ihren Sitz in Y.____ und die Frei- zügigkeitsstiftung D.____ in Z.____ haben, kann eine Ergänzung des Scheidungsurteils sowohl in Y.____ als auch in Z.____ durchgeführt werden.
3.1 Es stellt sich die Frage, welches Gericht in Y.____ oder in Z.____ für die Beurteilung des Gesuchs der geschiedenen Ehefrau zuständig ist. In dieser Hinsicht ist nach schweizeri- scher Rechtsauffassung entscheidend, ob zwischen den Ehegatten Einigkeit über die Teilung der Austrittsleistungen besteht. Haben sich die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfah- rens über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art deren Durchführung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berech- nung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbind- lich (Art. 280 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsgericht eröffnet ihnen dann das rechtskräftige Urteil samt den nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages.
3.2 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und des FZG über das Teilungsverhältnis (Art. 122
- 124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22 – 22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist
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http://www.bl.ch/kantonsgericht die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Sobald der Entscheid über das Tei- lungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Scheidungsgericht die Streitsache von Amtes wegen an das gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG in Verbindung mit. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 zuständige Gericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Dieses führt die Teilung aufgrund des vom Schei- dungsgericht bestimmten Teilungsschlüssels von Amtes wegen durch (Art. 25a Abs. 1 FZG).
3.3 Aus der Zuständigkeitsordnung zwischen dem Scheidungsgericht und dem Sozialver- sicherungsgericht ergibt sich somit, dass die Durchführung des Vorsorgeausgleichs einen Ent- scheid eines schweizerischen Scheidungsgerichts voraussetzt, in welchem das Verhältnis der Teilung der Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsguthaben der geschiedenen Ehegatten festgelegt ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2004, B 45/00, E. 2.2). Da vorliegend (noch) keine Anordnungen eines schweizerischen Scheidungsgerichts über die Teilung vorlie- gen und damit auch keine Überweisung ans Kantonsgericht gestützt auf Art. 25a Abs. 1 FZG erfolgt ist, fällt die Beurteilung des Gesuchs der geschiedenen Ehefrau vom 14. August 2018 nicht in den Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichts. Es kann deshalb auf den Antrag der geschiedenen Ehefrau, es seien die Pensionskassenansprüche der geschiedenen Ehegatten "auszugleichen" nicht eingetreten werden. Die Angelegenheit wird deshalb zur Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts X.____ vom 5. Juni 2018 gemäss Antrag der geschiedenen Ehefrau vom 6. September 2018 ans Zivilkreisgericht E.____ überwiesen.
E. 4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
E. 5 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person bei offensichtlichem Feh- len einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind die Eintretensvo- raussetzungen offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Urteils in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Auf das Begehren auf Vollzug der Teilung der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten wird nicht eingetreten.
2. Die Angelegenheit wird an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft E.____ überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 22. Oktober 2018 (735 18 254 / 288) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge: Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts bei ausländischen Scheidungen seit Inkrafttreten der neuen Be- stimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung per 1. Januar 2017
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Natalie Baum, Rechtsanwältin, Michelsen Rechtsanwälte, Luisenstrasse 5, D- 79539 Lörrach
B.____, geschiedener Ehegatte
gegen
Pensionskasse D.____
Freizügigkeitsstiftung E.____
Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
A. Mit Beschluss des Amtsgerichts X.____ vom 5. Juni 2018 wurde die am 22. Juli 1988 geschlossene Ehe von A.____ und B.____ rechtskräftig geschieden.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht
B. Rechtsanwältin Natalie Baum-Hensle ersuchte am 14. August 2018 im Namen und Auftrag der geschiedenen Ehefrau das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), die Pensionskassenansprüche der geschiede- nen Ehegatten in der Schweiz "auszugleichen". Aus der Begründung geht hervor, dass der ge- schiedene Ehemann über Vorsorgeguthaben bei der Pensionskasse C.____ in Y.____ und die geschiedene Ehefrau über ein Freizügigkeitsguthaben bei der Freizügigkeitsstiftung D.____ in Z.____ verfügen.
C. Am 3. September 2018 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur vorliegenden Sache zu äussern. Eine Stellungnahme der geschiedenen Ehefrau ging am 6. September 2018 beim Kantonsgericht ein. Die anderen Parteien verzichteten auf eine Eingabe.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- prozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht - bzw. die präsidieren- de Person bei Präsidialentscheiden - von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Partei- anträgen, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Zu den Prozessvoraussetzungen, die alle- samt erfüllt sein müssen, damit sich das Gericht materiell mit der Angelegenheit befassen kann, gehört unter anderem die Zuständigkeit des Kantonsgerichts. Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht für die Beurteilung des Gesuchs der geschiedenen Ehefrau zuständig ist.
2.1 Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung per 1. Januar 2017 ist auch das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 geändert worden. Gemäss dem neu eingeführten Art. 63 Abs. 1bis IPRG sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz die für die Scheidung zu- ständigen schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Dies bedeutet unter anderem, dass – im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung - ausländische Scheidungsurteile insoweit nicht mehr anerkennungsfähig sind, als sie die Teilung von schweizerischen Vorsorgeansprü- chen betreffen (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, Zü- rich 2018, S. 315 Rz. 1291). Dadurch erübrigt sich die vor Inkrafttreten der Revision des Vor- sorgeausgleichs bei Scheidung in der Praxis häufig gestellte Frage, ob eine ausländische Ent- scheidung in Bezug auf schweizerische Vorsorgeguthaben unvollständig und deshalb ergän- zungsbedürftig sei. Das ausländische Scheidungsurteil bedarf neu stets einer Ergänzung (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Schei- dung] vom 29. Mai 2013, Bundesblatt [BBl] 2013 S. 4930).
2.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte für Klagen auf Ergän- zung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Art. 59 oder 60 IRPG zustän-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht dig sind; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 85 IRPG über den Minderjährigen- schutz. Abs. 1bis bestimmt neu, dass für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte aus- schliesslich zuständig sind. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitze der Vorsorgeeinrichtung zuständig. Bestehen Guthaben bei mehr als einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung, so kann die klagende Partei gestützt auf Art. 8a Abs. 2 IPRG am Sitz jeder dieser Einrichtungen auf Teilung der übrigen Guthaben klagen. Wird die Teilung der Guthaben einzeln eingeklagt, so können später angerufene Gerichte nach Massga- be von Art. 128 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 die jeweilige Klage an das erstangerufene Gericht überweisen (BBl 2013 S. 4931).
2.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass - unabhängig davon, ob das Amtsgericht X.____ die Teilung der schweizerischen Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben der geschiede- nen Ehegatten geregelt hat oder nicht - das Scheidungsurteil vom 5. Juni 2018 ergänzungsbe- dürftig ist. Da die geschiedenen Ehegatten in X.____ leben, kann für die Ergänzung des Schei- dungsurteils keine Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG be- gründet werden. Demzufolge ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG das Gericht am Sitz der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung örtlich zuständig. Vorliegend ist zu beachten, dass sowohl das Vorsorgeguthaben des geschiedenen Ehemannes bei der Pensionskasse C.____ als auch das Freizügigkeitsguthaben der geschiedenen Ehefrau bei der Freizügigkeitsstiftung D.____ der Teilung aus beruflicher Vorsorge nach schweizerischem Recht unterliegen (vgl. Art. 22a über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG] vom 17. Dezember 1993; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zü- rich/Basel/Genf 2012, S. 515). Da die Pensionskasse C.____ ihren Sitz in Y.____ und die Frei- zügigkeitsstiftung D.____ in Z.____ haben, kann eine Ergänzung des Scheidungsurteils sowohl in Y.____ als auch in Z.____ durchgeführt werden.
3.1 Es stellt sich die Frage, welches Gericht in Y.____ oder in Z.____ für die Beurteilung des Gesuchs der geschiedenen Ehefrau zuständig ist. In dieser Hinsicht ist nach schweizeri- scher Rechtsauffassung entscheidend, ob zwischen den Ehegatten Einigkeit über die Teilung der Austrittsleistungen besteht. Haben sich die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfah- rens über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art deren Durchführung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berech- nung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbind- lich (Art. 280 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsgericht eröffnet ihnen dann das rechtskräftige Urteil samt den nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages.
3.2 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und des FZG über das Teilungsverhältnis (Art. 122
- 124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22 – 22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist
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http://www.bl.ch/kantonsgericht die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Sobald der Entscheid über das Tei- lungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Scheidungsgericht die Streitsache von Amtes wegen an das gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG in Verbindung mit. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 zuständige Gericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Dieses führt die Teilung aufgrund des vom Schei- dungsgericht bestimmten Teilungsschlüssels von Amtes wegen durch (Art. 25a Abs. 1 FZG).
3.3 Aus der Zuständigkeitsordnung zwischen dem Scheidungsgericht und dem Sozialver- sicherungsgericht ergibt sich somit, dass die Durchführung des Vorsorgeausgleichs einen Ent- scheid eines schweizerischen Scheidungsgerichts voraussetzt, in welchem das Verhältnis der Teilung der Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsguthaben der geschiedenen Ehegatten festgelegt ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2004, B 45/00, E. 2.2). Da vorliegend (noch) keine Anordnungen eines schweizerischen Scheidungsgerichts über die Teilung vorlie- gen und damit auch keine Überweisung ans Kantonsgericht gestützt auf Art. 25a Abs. 1 FZG erfolgt ist, fällt die Beurteilung des Gesuchs der geschiedenen Ehefrau vom 14. August 2018 nicht in den Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichts. Es kann deshalb auf den Antrag der geschiedenen Ehefrau, es seien die Pensionskassenansprüche der geschiedenen Ehegatten "auszugleichen" nicht eingetreten werden. Die Angelegenheit wird deshalb zur Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts X.____ vom 5. Juni 2018 gemäss Antrag der geschiedenen Ehefrau vom 6. September 2018 ans Zivilkreisgericht E.____ überwiesen.
4. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 20 Abs. 2 VPO sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
5. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person bei offensichtlichem Feh- len einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind die Eintretensvo- raussetzungen offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Urteils in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.
Seite 5
http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Auf das Begehren auf Vollzug der Teilung der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten wird nicht eingetreten.
2. Die Angelegenheit wird an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft E.____ überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.