Nichteintreten auf die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts und eines Rechtsschutzinteresses des Versicherten
Dispositiv
- Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall, in welchem es einzig um die Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2017 geht, liegt der strittige Be- trag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsge- richts fällt.
- § 16 Abs. 2 VPO verpflichtet das Kantonsgericht bzw. die präsidierende Person bei Präsidialentscheiden, von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prü- fen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören nebst der sachlichen und der örtlichen Zu- ständigkeit der Rechtsmittelinstanz und einer frist- und formgerechten Rechtsmittelvorkehr ins- besondere ein taugliches Anfechtungsobjekt und die Beschwerdelegitimation (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.).
- Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwer- den gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Be- schwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kan- tons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversi- cherungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheent- scheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge- kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a, je mit Hinweisen). 4.2 Mit der Verfügung Nr. 409/2018 vom 12. Februar 2018, die sie mit dem vorliegend an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 6. April 2018 bestätigt hat, entschied die Kasse, dass der Versicherte für den Monat Dezember 2017 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen der Ar- beitslosenversicherung habe. In seiner Beschwerde beanstandet der Versicherte jedoch einzig, dass die Kasse den versicherten Verdienst ab 1. Dezember 2017 falsch ermittelt und „viel zu tief“ festgesetzt habe. Dieser Rüge ist nun aber entgegenzuhalten, dass die Bemessung und die Höhe des versicherten Verdienstes weder Inhalt der Verfügung Nr. 409/2018 vom 12. Feb- ruar 2018 noch des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. April 2018 gebildet Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Die Bemessung und die Höhe des versicherten Verdienstes ab 1. Dezember 2017 gehören demnach nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dies hat nach dem vorstehend Gesagten zur Folge, dass auf die Beschwerde des Versicherten vom
- Mai 2018 mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann. 5.1 Damit das Kantonsgericht als kantonales Versicherungsgericht auf eine bei ihm erho- bene Beschwerde eintreten kann, muss die Beschwerde führende Partei überdies zur Einrei- chung des Rechtsmittels legitimiert sein. Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt (“legi- timiert“), wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend ma- chen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheis- sung der Beschwerde der Verfügungsadressatin bzw. dem Verfügungsadressaten verschaffen würde (BGE 127 V 1 E. 1b; vgl. zum Ganzen auch: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 59 Rz. 7 ff.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass nach Lehre und Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse verneint wird, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung (Motive) des angefochtenen Entscheides richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b/aa mit zahlreichen Hinweisen; UELI KIESER, a.a.O. Art. 59 Rz. 15). Regelmässig fehlt es diesfalls jeweilen zugleich an einer Beschwer der rekurrierenden Partei (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 154 mit weiteren Hinwei- sen). 5.2 Im Dispositiv der Verfügung Nr. 409/2018 vom 12. Februar 2018, die sie mit dem vor- liegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. April 2018 bestätigt hat, entschied die Kas- se, dass der Versicherte für den Monat Dezember 2017 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung habe. Zur Begründung machte sie geltend, der Versicherte habe vom 1. bis 31. Dezember 2017 einen Verdienst von Fr. 10‘602.-- brutto erzielt. Die mögliche Arbeitslosenentschädigung für den gleichen Monat betrage Fr. 3‘129.-- brutto. Das erzielte Ein- kommen übersteige somit die mögliche Arbeitslosenentschädigung um ein Mehrfaches. In sei- ner Beschwerde beantragt der Versicherte nun aber nicht etwa die Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2017. Er macht lediglich geltend, dass die von der Kasse vorgenommene Berech- nung des monatlichen versicherten Verdienstes und somit der möglichen Arbeitslosenentschä- digung, die sich laut angefochtenem Entscheid im Monat Dezember 2017 auf lediglich Fr. 3‘129.-- belaufe, viel zu tief ausgefallen sei. Seine Beschwerde richtet sich somit nicht gegen das Dispositiv, sondern lediglich gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids. In die- sem Zusammenhang ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Versicherte in einem Schrei- ben an die Kasse vom 12. Januar 2018 die Auffassung vertreten hat, dass sich der versicherte Verdienst nach seinen Berechnungen auf Fr. 7‘815.-- brutto belaufen müsste (was zu einer möglichen Arbeitslosentschädigung von Fr. 5‘450.50 brutto führen würde). Selbst wenn man also mit dem Beschwerdeführer von einem versicherten Verdienst im genannten Betrag ausge- hen würde, wäre der von ihm im Dezember 2017 effektiv erzielte Verdienst von Fr. 10‘602.-- brutto immer noch knapp doppelt so hoch wie die mögliche Arbeitslosenentschädigung für den Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichen Monat von Fr. 5‘450.50 brutto. Daraus folgt, dass sich am Dispositiv der Verfügung vom 12. Februar 2018, wonach der Versicherte für den Monat Dezember 2017 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung hat, selbst dann nichts ändern würde, wenn man dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers folgend seinen versicherten Verdienst für die Kontrollperiode Dezember 2017 deutlich erhöhen und auf den von ihm berechneten Be- trag von Fr. 7‘815.-- festsetzen würde. Hält man sich dies vor Augen, so ist aber nach dem vor- stehend Gesagten ein Rechtsschutzinteresse des Versicherten an der Beurteilung seiner Be- schwerde zu verneinen. Auf diese ist deshalb auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
- Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass auf die Beschwerde des Versi- cherten vom 6. Mai 2018 mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts und aufgrund des feh- lenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann.
- Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 22. Oktober 2018 (715 18 158 / 287) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Nichteintreten auf die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts und eines Rechtsschutzinteresses des Versicherten
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2017
A. Der 1959 geborene A.____ hatte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. November 2015 bis 1. November 2017 auf der Grundlage eines versicherten Verdiens- tes von Fr. 6‘300.-- insgesamt 140,8 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Am
13. Oktober 2017 stellte A.____ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für eine Folgerahmen- frist ab 2. November 2017. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: Kasse) informierte den Versicherten in der Folge über die ihm zustehenden Versicherungsleistungen ab 2. November 2017. Da A.____ in der ersten Kontrollperiode (November 2017) ein Einkom- men - bei der B.____ AG und durch selbständige Erwerbstätigkeit - in der Höhe von
Seite 2
http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 12‘496.05 erzielt hatte, verfügte die Kasse am 5. Januar 2018, dass A.____ für den Monat November 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Zur Begründung mach- te sie geltend, dass der vom Versicherten erzielte Zwischenverdienst höher sei als die mögliche (Brutto-) Arbeitslosenentschädigung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 informierte die Kasse A.____, dass er in der Rahmenfrist ab
1. Dezember 2017 Anspruch auf Versicherungsleistungen habe und der versicherte Verdienst Fr. 4‘619.-- betrage.
Am 12. Februar 2018 erliess die Kasse die Verfügung Nr. 409/2018, mit der sie einen Anspruch von A.____ auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung für den Monat Dezember 2017 ablehnte. Zur Begründung machte sie geltend, der Versicherte habe vom 1. bis 31. Dezember 2017 einen Verdienst von Fr. 10‘602.-- brutto erzielt. Die mögliche Arbeitslosenentschädigung für den gleichen Monat betrage Fr. 3‘129.-- brutto. Das erzielte Einkommen übersteige somit die mögliche Arbeitslosenentschädigung. Es könne deshalb nicht als Zwischenverdienst gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 angerechnet werden. Die von A.____ gegen diese Verfügung Nr. 409/2018 erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom
6. April 2018 ab. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass das vom Versi- cherten erwirtschaftete Einkommen in der Kontrollperiode Dezember 2017 die mögliche Arbeits- losenentschädigung um ein Mehrfaches übersteige. Er habe daher keinen anrechenbaren Ver- dienstausfall zu verzeichnen und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2017.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 6. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der versicherte Verdienst sei aus allen von ihm erzielten Zwischenverdiensten (Einkommen aus Anstellungsverhältnissen und Einkommen aus selbständigen Mandaten) zu berechnen. Die von der Kasse vorgenommene Berechnung des monatlichen versicherten Verdienstes und somit der möglichen Arbeitslosenentschädigung, die sich laut angefochtenem Entscheid im Monat Dezember 2017 auf lediglich Fr. 3‘129.-- belaufe, sei viel zu tief ausgefallen.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall, in welchem es einzig um die Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2017 geht, liegt der strittige Be- trag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsge- richts fällt.
2. § 16 Abs. 2 VPO verpflichtet das Kantonsgericht bzw. die präsidierende Person bei Präsidialentscheiden, von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prü- fen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören nebst der sachlichen und der örtlichen Zu- ständigkeit der Rechtsmittelinstanz und einer frist- und formgerechten Rechtsmittelvorkehr ins- besondere ein taugliches Anfechtungsobjekt und die Beschwerdelegitimation (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.).
3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwer- den gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Be- schwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kan- tons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversi- cherungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheent- scheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge- kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a, je mit Hinweisen).
4.2 Mit der Verfügung Nr. 409/2018 vom 12. Februar 2018, die sie mit dem vorliegend an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 6. April 2018 bestätigt hat, entschied die Kasse, dass der Versicherte für den Monat Dezember 2017 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen der Ar- beitslosenversicherung habe. In seiner Beschwerde beanstandet der Versicherte jedoch einzig, dass die Kasse den versicherten Verdienst ab 1. Dezember 2017 falsch ermittelt und „viel zu tief“ festgesetzt habe. Dieser Rüge ist nun aber entgegenzuhalten, dass die Bemessung und die Höhe des versicherten Verdienstes weder Inhalt der Verfügung Nr. 409/2018 vom 12. Feb- ruar 2018 noch des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. April 2018 gebildet
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http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Die Bemessung und die Höhe des versicherten Verdienstes ab 1. Dezember 2017 gehören demnach nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dies hat nach dem vorstehend Gesagten zur Folge, dass auf die Beschwerde des Versicherten vom
6. Mai 2018 mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann.
5.1 Damit das Kantonsgericht als kantonales Versicherungsgericht auf eine bei ihm erho- bene Beschwerde eintreten kann, muss die Beschwerde führende Partei überdies zur Einrei- chung des Rechtsmittels legitimiert sein. Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt (“legi- timiert“), wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend ma- chen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheis- sung der Beschwerde der Verfügungsadressatin bzw. dem Verfügungsadressaten verschaffen würde (BGE 127 V 1 E. 1b; vgl. zum Ganzen auch: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 59 Rz. 7 ff.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass nach Lehre und Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse verneint wird, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung (Motive) des angefochtenen Entscheides richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b/aa mit zahlreichen Hinweisen; UELI KIESER, a.a.O. Art. 59 Rz. 15). Regelmässig fehlt es diesfalls jeweilen zugleich an einer Beschwer der rekurrierenden Partei (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 154 mit weiteren Hinwei- sen).
5.2 Im Dispositiv der Verfügung Nr. 409/2018 vom 12. Februar 2018, die sie mit dem vor- liegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. April 2018 bestätigt hat, entschied die Kas- se, dass der Versicherte für den Monat Dezember 2017 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung habe. Zur Begründung machte sie geltend, der Versicherte habe vom 1. bis 31. Dezember 2017 einen Verdienst von Fr. 10‘602.-- brutto erzielt. Die mögliche Arbeitslosenentschädigung für den gleichen Monat betrage Fr. 3‘129.-- brutto. Das erzielte Ein- kommen übersteige somit die mögliche Arbeitslosenentschädigung um ein Mehrfaches. In sei- ner Beschwerde beantragt der Versicherte nun aber nicht etwa die Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2017. Er macht lediglich geltend, dass die von der Kasse vorgenommene Berech- nung des monatlichen versicherten Verdienstes und somit der möglichen Arbeitslosenentschä- digung, die sich laut angefochtenem Entscheid im Monat Dezember 2017 auf lediglich Fr. 3‘129.-- belaufe, viel zu tief ausgefallen sei. Seine Beschwerde richtet sich somit nicht gegen das Dispositiv, sondern lediglich gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids. In die- sem Zusammenhang ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Versicherte in einem Schrei- ben an die Kasse vom 12. Januar 2018 die Auffassung vertreten hat, dass sich der versicherte Verdienst nach seinen Berechnungen auf Fr. 7‘815.-- brutto belaufen müsste (was zu einer möglichen Arbeitslosentschädigung von Fr. 5‘450.50 brutto führen würde). Selbst wenn man also mit dem Beschwerdeführer von einem versicherten Verdienst im genannten Betrag ausge- hen würde, wäre der von ihm im Dezember 2017 effektiv erzielte Verdienst von Fr. 10‘602.-- brutto immer noch knapp doppelt so hoch wie die mögliche Arbeitslosenentschädigung für den
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6. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass auf die Beschwerde des Versi- cherten vom 6. Mai 2018 mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts und aufgrund des feh- lenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann.
7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.
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2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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