Würdigung des medizinischen Sachverhalts; der Versicherte kann gemäss dem rheumatologischen Gutachten nur noch eine leichte leidensangepasste Verweistätigkeit in einem 80%igen Pensum ausüben. Der durchgeführte Einkommensvergleich der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden. Die IV-Stelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Invaliditätsgrad des Versicherten ab 1. Dezember 2017 weniger als 40% beträgt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch korrekterweise auf den Zeitraum von Mai 2016 bis November 2017 befristet.
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Basel-Land Kantonsgericht 18.10.2018 2018-10-18-sv-6 Bâle-Campagne Kantonsgericht 18.10.2018 2018-10-18-sv-6 Basilea Campagna Kantonsgericht 18.10.2018 2018-10-18-sv-6
Würdigung des medizinischen Sachverhalts; der Versicherte kann gemäss dem rheumatologischen Gutachten nur noch eine leichte leidensangepasste Verweistätigkeit in einem 80%igen Pensum ausüben. Der durchgeführte Einkommensvergleich der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden. Die IV-Stelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Invaliditätsgrad des Versicherten ab 1. Dezember 2017 weniger als 40% beträgt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch korrekterweise auf den Zeitraum von Mai 2016 bis November 2017 befristet.
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