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2018-10-11-sv-1

Basel-Landschaft · 2018-10-11 · Deutsch BL

Würdigung des medizinischen Sachverhalts: Auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten kann nicht abgestellt werden

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 11. Oktober 2018 (720 18 136 / 275) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Würdigung des medizinischen Sachverhalts: Auf das von der IV-Stelle eingeholte Gut- achten kann nicht abgestellt werden

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantons- richter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Rechtsanwalt, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1977 geborene, bis Ende Januar 2004 als Lagermitarbeiter und Verkaufsberater bei der B.____ AG angestellt gewesene A.____ hatte sich am 10. August 2004 unter Hinweis auf einen am 14. Oktober 2002 erlittenen Autounfall und seither bestehende Bandscheibenbe- schwerden und Beschwerden im rechten Bein bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nach Abklärung der medizinischen und erwerbli- chen Situation sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Versicherten mit Verfügung vom

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http://www.bl.ch/kantonsgericht

25. November 2009 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. März 2004 eine befristete halbe Rente zu. Gleichzeitig hielt sie fest, dass ab 1. April 2004 kein Rentenanspruch mehr be- stehe. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Kantons- gericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 9. Juni 2010 (Ver- fahren-Nr. 720 09 377/139) ab.

Am 7. Dezember 2010 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom

15. Februar 2011 trat die IV-Stelle aber auf dieses Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begrün- dung machte sie im Wesentlichen geltend, der Versicherte habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Mit derselben Begründung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2012 auch auf ein weite- res neues Leistungsbegehren, welches der Versicherte am 28. September 2011 eingereicht hatte, nicht ein. Die von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Kan- tonsgericht jedoch mit Urteil vom 4. Oktober 2012 (Verfahren-Nr. 720 12 51/268) dahingehend gut, als es die angefochtene Verfügung der IV-Stelle aufhob und diese anwies, auf das Leis- tungsbegehren vom 28. September 2011 einzutreten.

In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Ostschweiz in Auftrag, welches am 20. August 2013 erstattet wurde. Gestützt auf dessen Ergebnisse ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 1 %, worauf sie mit Verfügung vom 29. Januar 2015 einen Rentenan- spruch von A.____ ablehnte. Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Kantonsge- richt. Während des Beschwerdeverfahrens zog die IV-Stelle vor Einreichung ihrer Vernehmlas- sung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung und hob sie lite pendente zwecks Vor- nahme weiterer medizinischer Abklärungen auf. Zur Begründung machte sie geltend, das Gut- achten der MEDAS Ostschweiz leide an einem „schwerwiegenden Mangel“, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Das Kantonsgericht schrieb deshalb das Beschwerdeverfahren mit Präsidialbeschluss vom 5. Juni 2015 (Verfahren-Nr. 720 15 90/1046) als gegenstandslos ab. In der Folge veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen, namentlich holte sie bei der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA) ein neues polydisziplinäres Gutachten ein. Gestützt auf die Ergebnisse dieses am 22. April 2016 erstatteten Gutachtens ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten nunmehr einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom

16. März 2018 einen Rentenanspruch von A.____ erneut ablehnte.

B. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier namens und im Auf- trag von A.____ am 27. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer „mindestens eine halbe Rente der IV seit wann rechtens auszurichten.“ Even- tualiter sei eine erneute Begutachtung des gesamtmedizinischen Zustandes des Beschwerde- führers anzuordnen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 7. Mai 2018 zog A.____ sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung zurück.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zudem legte sie ihren Ausführungen eine Beurteilung von Dr. med. C.____, Psy- chiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom

17. Mai 2018 bei.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 27. April 2018 ist demnach einzutreten.

2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä- higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur- sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objekti- ver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig er- wartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verur- sachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfä- higkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c).

2.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abge- stuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsun- fähig ist.

3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un- terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

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http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusam- menstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er- örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex- pertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

4. Wie oben ausgeführt, gab die IV-Stelle im April 2013 zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts bei der MEDAS Ostschweiz eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in Auftrag. Gestützt auf die Ergebnisse des am 20. August 2013 erstatteten Gutachtens ermit- telte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad des Versicherten von 1 %, worauf sie mit Verfügung vom 29. Januar 2015 einen Rentenanspruch ablehnte. Hiergegen erhob der Versicherte Be- schwerde beim Kantonsgericht. Während des Beschwerdeverfahrens gelangte die IV-Stelle vor Einreichung ihrer Vernehmlassung zur Auffassung, dass das Gutachten der MEDAS Ost- schweiz an einem „schwerwiegenden Mangel“ leide, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Sie zog deshalb die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung und hob sie lite pen- dente zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen auf. Nachdem das Kantonsgericht deswegen das Beschwerdeverfahren mit Präsidialbeschluss vom 5. Juni 2015 (Verfahren- Nr. 720 15 90/1046) als gegenstandslos abgeschrieben hatte, veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie bei der PMEDA ein neues polydisziplinäres Gutachten mit fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie ein. In ihrem am 22. April 2016 erstatteten um- fangreichen Gutachten erhoben die beteiligten Fachärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylodese L3 bis L5 (01/2010) mit residueller lumbaler Bewegungsein- schränkung. Als Leiden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Opioid-Fehlgebrauch mit wahrscheinlicher Suchtentwicklung mit vegetativer Entzugssymptomatik (ICD-10 F11.2), eine mögliche Angsterkrankung, eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung, ein Ver- dacht auf arterielle Hypertonie, eine morbide Adipositas, eine Tarsaltunnelspaltung rechts 2003 ohne verbliebene neurologische Ausfälle, eine Karpaltunneloperation links 2009 ohne residuelle Ausfälle sowie eine Arthrodese des Grosszehengelenks links und eine Metatarsalgie links bei Spreizfuss diagnostiziert. Aufgrund des vorliegenden postoperativen spinalen Status einer Ver- steifungsoperation seien körperlich überwiegend schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufiger Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule seit der Versteifungsoperation im Jahr 2010 auf Dauer

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http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht mehr zumutbar. Trotz bestehender Inkonsistenzen in der subjektiven Beschwerdedarstel- lung genüge der objektiv gegebene Status einer spinalen lumbalen Versteifung, um eine redu- zierte mechanische Belastbarkeit der Wirbelsäule zu begründen. In einer körperlich überwie- gend leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Gut geeignet seien zum Beispiel Ar- beiten an Pforten, Rezeptionen, im Detailhandel und in Telefon- und Wachdiensten.

5.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2018 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse dieses polydisziplinären PMEDA-Gutachtens vom 22. April 2016. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Versicherten die Ausübung einer seinen Leiden adaptierten Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei.

5.2 Der Versicherte erhebt in seiner Beschwerde verschiedene Einwände gegen dieses Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. So macht er als erstes geltend, dass das PMEDA-Gutachten bereits wegen fehlender Unabhängigkeit der Gutachterstelle und der betei- ligten Gutachter nicht verwertbar sei. Die PMEDA biete sich auf ihrer Webseite als Auftrags- nehmer der privaten Versicherungsindustrie an. Wenn eine Gutachterstelle als MEDAS für die IV tätig sein wolle, sollte sie nicht gleichzeitig Gutachteraufträge der privaten Versicherungsin- dustrie annehmen. Die beste Werbung für Gutachteraufträge der Versicherungsindustrie seien nämlich versicherungsfeindliche (richtig wohl: versicherungsfreundliche) Einschätzungen. Fer- ner seien die einzelnen Gutachter, die von der PMEDA beauftragt würden, nicht auf deren Homepage aufgeführt, so dass ihre Unabhängigkeit nicht überprüft werden könne. Da von der PMEDA vorwiegend ausländische Gutachter beigezogen würden, sei zudem aufgrund des Lohngefälles von einer Abhängigkeit der Gutachter auszugehen. Ausserdem sei die Fachkom- petenz der Gutachter fraglich, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen diesbezüglich bereits einmal habe intervenieren müssen. Im Weiteren seien in seinem Fall die Explorationen unangenehm und schmerzhaft gewesen. Die Gutachter seien desinteressiert aufgetreten und hätten damit ihre Voreingenommenheit zum Ausdruck gebracht. Wie es sich mit all diesen - vorwiegend formellen - Einwänden des Beschwerdeführers, aus denen sich die fehlende Unab- hängigkeit der Gutachterstelle und der beteiligten Gutachter ergeben soll, verhält, braucht an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden. Das PMEDA-Gutachten vom 22. April 2016 erweist sich nämlich aus den nachfolgenden Gründen ohnehin (auch) inhaltlich als unvollständig und mangelhaft, sodass darauf nicht abgestellt werden kann.

5.3 Bei der Gesamtbetrachtung des PMEDA-Gutachtens fällt zunächst vor allem dessen grosser Umfang auf. Dieser ist aber, wie auch der Beschwerdeführer zu Recht moniert, wesent- lich darauf zurückzuführen, dass namentlich in der Gesamtbeurteilung seitenlange Passagen aus dem vorhergehenden MEDAS-Gutachten vom 20. August 2013 sowie aus den PMEDA- Teilgutachten mehrfach in den Text hineinkopiert werden, teilweise gar als mehrseitige Ein- schübe oder Klammerbemerkungen innerhalb ein- und desselben Satzes, was die Lesbarkeit des Gutachtens erheblich strapaziert. Trotz seines Umfangs fehlt im PMEDA-Gutachten nun aber - und dies ist letztlich von ausschlaggebender Bedeutung - weitestgehend eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden und vorbegutach-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht tenden Fachärzte. Andere ärztliche Einschätzungen werden vor allem dann ausführlich zitiert, wenn sie mit den Ergebnissen der PMEDA-Gutachter übereinstimmen. So fällt auf, dass zur Untermauerung des Gutachtens mehrfach und jeweils einlässlich aus dem Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 20. August 2013 zitiert wird. Diese wiederholten, zur Bestätigung der eigenen Erkenntnisse erfolgenden Verweise auf die Ergebnisse des Vorgutachtens sind nun allerdings ausgesprochen fragwürdig und sie schmälern den Beweiswert des PMEDA- Gutachtens doch erheblich, nachdem die IV-Stelle selber dieses (Vor-) Gutachten der MEDAS Ostschweiz im Rahmen des vorausgegangenen Beschwerdeverfahrens (Nr. 720 15 90/1046) als mangelhaft und nicht beweistauglich eingeschätzt und deshalb die damals angefochtene Verfügung lite pendente aufgehoben hat. Demgegenüber nimmt das PMEDA-Gutachten keiner- lei Bezug auf die Vorgutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) Basel vom

4. Mai 2006 und insbesondere vom 7. Juli 2009, welche vom Kantonsgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 2010 (Verfahren-Nr. 720 09 377/139) als konsistent und beweistauglich qualifiziert wurden, und es setzt sich in keiner Weise mit den damaligen Beurteilungen auseinander. Die gänzlich fehlende Auseinandersetzung mit diesen Vorgutachten ist schon deshalb erstaunlich, weil das PMEDA-Gutachten in Bezug auf die psychiatrische Beurteilung sowohl bei der Diagno- se als auch bei der Zumutbarkeitsbeurteilung zu völlig anderen Ergebnissen als das ZMB ge- langt, ohne aber die Abweichungen überhaupt zu erwähnen, geschweige denn zu begründen. So stellten die ZMB-Gutachter im Jahr 2009 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und sie attestierten dem Versicherten deswegen eine 30 %-ige Beeinträchti- gung der Arbeitsfähigkeit. Das PMEDA-Gutachten wiederum erwähnt als psychiatrische Diag- nose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einzig einen Opioid-Fehlgebrauch, ohne eine mögliche Schmerzstörung, die das Beschwerdebild des Versicherten über Jahre mitgeprägt hat und die den Beschwerdeführer immerhin im Umfang von 30 % in der Arbeitsfähigkeit beein- trächtigt hat, überhaupt zu erwägen oder zu diskutieren und auch nur ansatzweise aufzuzeigen, woraus ein allfälliger zwischenzeitlicher Wegfall dieses Leidens hergeleitet wird. Damit fehlt es im PMEDA-Gutachten an der erforderlichen Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit den früheren (abweichenden) ärztlichen Einschätzungen, obwohl diese vom Kantonsgericht, wie erwähnt, in seinem Urteil vom 9. Juni 2010 als valide und beweistauglich beurteilt worden sind. Diese Unterlassung stellt einen erheblichen Mangel des PMEDA-Gutachtens dar, der derart schwerwiegt, dass letztlich auf das betreffende Gutachten nicht abgestellt werden kann.

5.4 Da die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte ebenfalls keine ver- lässliche Entscheidgrundlage bilden, sind die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsver- fahren nicht ausreichend beweiskräftig, der relevante medizinische Sachverhalt bedarf deshalb weiterer Abklärung. Nachdem das PMEDA-Gutachten vom 22. April 2016 doch an erheblichen Mängeln leidet, sind die erforderlichen neuen Abklärungen nicht durch das Kantonsgericht vor- zunehmen. Die Angelegenheit ist vielmehr zur erneuten Einholung eines polydisziplinären Gut- achtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.

6. Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom

16. März 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zu- rückzuweisen ist. Diese hat den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens neu abklären zu lassen. Gestützt auf die Ergeb-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht nisse ihrer zusätzlichen medizinischen Abklärungen wird die IV-Stelle anschliessend über den Rentenanspruch des Versicherten neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

7. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

7.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grund- sätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefoch- tene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwä- gungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als un- terliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).

7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei- gerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be- achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht inte- ressierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Beschwerde- führer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteient- schädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 30. Juli 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 13,75 Stunden ausgewiesen, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungs- prozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenan- satz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 47.30. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3‘753.10 (13,75 Stunden à Fr. 250.- + Auslagen von Fr. 47.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent- scheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Recht-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückwei- sungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo- raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehen- de Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 16. März 2018 aufge- hoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘753.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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