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2018-10-05-sv-2

Basel-Landschaft · 2018-10-05 · Deutsch BL

Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren; Anspruch mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verneint

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 5. Oktober 2018 (720 18 197 / 272) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren; Anspruch mangels Notwendig- keit der anwaltlichen Vertretung verneint

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung

A.1 A.____ meldete sich am 31. Mai 2011 (Eingang) zur Früherfassung bei der Eidgenös- sischen Invalidenversicherung (IV) an und verlangte eine Umschulung. Am 30. April 2012 reich- te sie ein weiteres Gesuch ein und beantragte unter Hinweis auf somatische Beschwerden be- rufliche Massnahmen und eine Rente. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) untersuchte den rechtserheblichen Sachverhalt und lehnte das Leistungsgesuch bei einem in Anwendung

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http://www.bl.ch/kantonsgericht der gemischten Methode errechneten Invaliditätsgrad von 1 % mit Verfügung vom 24. Februar 2014 ab.

A.2 Am 9. Mai 2016 (Eingang) stellte A.____ ein weiteres Leistungsgesuch bei der IV- Stelle. Unter Hinweis auf somatische und psychische Beschwerden ersuchte sie um Ausrich- tung einer Rente. Die IV-Stelle klärte erneut die erwerbliche, die gesundheitliche und die haus- wirtschaftliche Situation der Versicherten ab und stellte mit Vorbescheid vom 31. Januar 2018 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung wurde angegeben, dass die gesetzliche Wartefrist für einen Rentenanspruch nicht erreicht sei. Hiergegen erhob die Ver- sicherte am 14. Februar 2018 provisorisch und am 9. April 2018, nunmehr vertreten durch Ad- vokat Dr. Nicolas Roulet, einen begründeten Einwand. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das verwaltungsinterne Verfahren. Sie gab an, dass sie von der Sozialhilfe B.____ finanziell unterstützt werde und daher offensichtlich be- dürftig sei. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch mit der Begründung ab, es fehle an der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Roulet, am 12. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversi- cherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und es sei das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 31. Januar 2018 zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e- Kostenfolge. Eventualiter sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Dr. Roulet als Rechtsvertreter zu bewilligen. Als Begründung wurde im Wesentli- chen angeführt, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einwandverfahren erfülle. Sie sei bedürftig, das Verfah- ren sei nicht aussichtslos und eine externe anwaltliche Verbeiständung sei aufgrund der Kom- plexität der Rechtsfragen geboten.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be- schwerde.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Auf die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereich- te Beschwerde vom 12. Juni 2018 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2018 ist einzu- treten.

1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abtei- lung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden ge- gen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

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http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 6. Oktober 2000. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine solche ver- fahrensleitende Verfügung der IV-Stelle, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist und gegen die deshalb direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungs- recht des Kantonsgerichts.

2. Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht die unentgeltliche Ver- beiständung im verwaltungsinternen Verfahren verweigert hat.

3.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

3.2 Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen dieser Bestimmung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200E. 4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertre- tung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversi- cherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Da der Unter- suchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG) haben die Versicherungsträger sowie die Durchfüh- rungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mit- wirkung der Parteien ohnehin nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutrali- tät und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben. Es müssen sich schwieri- ge Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten lie- gende Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50, 8C_931/2015 E. 3; 2015 IV Nr. 18 S. 53, 8C_557/2014 E. 4.2). Die Frage der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Administrativ- verfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile des Bundesgerichts vom 6. Januar 2016, 8C_246/2015, E. 2.2 mit Hinweisen und vom 21. Dezember 2016, 8C_579/2016).

3.3 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beur- teilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen gemeinhin nicht. Trotzdem kann allein deswe- gen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertre- tung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf

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http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37. Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen. Es bedarf mithin weite- rer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3).

3.4 Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist prospektiv zu beurteilen. Dies heisst nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begrün- den könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirk- lichung fehlt. Andernfalls könnte die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung kaum je ver- neint werden (SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2).

4.1 Die IV-Stelle verfügte die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im We- sentlichen mit der Begründung, dass die Versicherte vom Sozialdienst ihrer Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt werde. Gemäss § 4 des Gesetzes über die Sozial-, Jugend- und die Be- hindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hätten notleidende Personen Anspruch auf unentgeltli- che Beratung und auf materielle Unterstützung. Die Gemeinde habe alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht zu beraten und im erforderlichen Umfang zu unterstüt- zen. Nach § 3 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 könne eine fachge- rechte Beratung der hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Person durch die Einrichtung der Sozi- aldienste oder den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden. In ih- rer Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 hielt die IV-Stelle an diesen Ausführungen fest. Weiter wies sie auf die konstante Praxis des Bundesgerichts hin, wonach ein Anspruch auf unentgeltli- che Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren lediglich bei komplexen rechtlichen Fragestel- lungen bestehe.

4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht zunächst geltend, die IV-Stelle habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie lediglich die sachliche Notwendigkeit einer anwaltli- chen Vertretung untersucht habe. Weiter moniert sie, der Sozialdienst habe die nötige qualifi- zierte Beratung nicht leisten können; dazu sei er aufgrund des SHG auch nicht verpflichtet ge- wesen. Zudem finanziere er auch keine Mitgliedschaft bei anderen sozialen Institutionen.

4.3.1 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2018 darauf verzichtete, die für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erforderlichen kumulativen Vorausset- zungen der Aussichtslosigkeit und der Bedürftigkeit zu prüfen (vgl. 132 V 200 E. 4.1). Nachdem sie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren verneinte, war die Prüfung dieser Voraussetzungen obsolet. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwer- de gehen daher fehl.

4.3.2 Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Interessenwahrung setzt voraussetzt, dass schwierige rechtli- che oder tatsächliche Fragen beantwortet werden müssen. Dabei ist zunächst zu beachten,

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http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sich die Komplexität des vorliegenden zur Diskussion stehenden Vorbescheidverfahrens im bei Rentenbegehren üblichen Rahmen hält. Es stellten sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht derart schwierige Fragen, dass der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin notwendig war. Das Leistungsbe- gehren wurde am 9. Mai 2016 eingereicht und die IV-Stelle untersuchte in der Folge den er- werblichen, gesundheitlichen und hauswirtschaftlichen Sachverhalt. Dabei holte sie ein bidiszip- linäres medizinisches Gutachten bei Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie, und Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 9./12. Juni 2017 erging. Zudem veranlasste sie eine Haushaltsabklärung. Nach Vorliegen des medizinischen Gutachtens sah sich die IV-Stelle nicht veranlasst, weitere verwaltungsexterne medizinische Untersuchungen durchzuführen, was wiederum für das Vorliegen eines durchschnittlichen Falles spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3.2.2). Zwar bedarf es für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand (BGE 134 V 231 E. 5.1). Dies alleine reicht aber nicht aus, um eine anwaltliche Vertretung zu rechtfertigen. Zudem gibt es in den Akten keine Hinweise auf Beanstandungen betreffend den Haushaltsbe- richt. Die Beschwerdeführerin war daher in der Lage, sich im Verwaltungsverfahren zu Recht zu finden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Da sie deutscher Muttersprache ist, fallen zudem auch sprachliche Gründe, welche gegen diese Annahme sprechen könnten, ausser Betracht. Es kann daher im vorliegenden Verfahren nicht von derart schwierigen Fragestellungen ausgegan- gen werden, dass sich eine anwaltliche Vertretung bereits im Vorbescheidverfahren aufge- drängt hätte.

4.3.3 Daran ändert nichts, dass im Vorbescheid vom 31. Januar 2018 eine Ablehnung des Leistungsbegehrens mangels Erfüllung des Wartejahrs in Aussicht gestellt wurde. Die IV-Stelle führte aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Ablehnung des Rentenanspruchs am 21. Mai 2014 lediglich in der Zeit vom 21. Mai 2014 bis

10. September 2014 sowie vom 17. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfä- hig gewesen sei und daher keine ununterbrochene durchschnittliche mindestens 40%ige Ar- beitsunfähigkeit während eines Jahres vorgelegen habe. Dabei handelt es sich nicht um eine sehr schwierige rechtliche Angelegenheit. Auch wenn in Bezug auf das Wartejahr von einer komplexen Fragestellung auszugehen wäre, muss beachtet werden, dass das Bundesgericht für die Bejahung des Anspruchs auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsver- fahren nicht nur das Vorliegen dieses Aspektes verlangt. Es muss vielmehr auch eine (unent- geltliche) Interessenswahrung durch Dritte ausser Betracht fallen (vgl. vorstehend E. 3.2). Auf- grund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2013 von der Sozi- alhilfebehörde B.____ unterstützt wird. Es ist nicht ersichtlich und es wird von Beschwerdefüh- rerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor dem Beizug ihres Rechtsvertreters die Interes- senswahrung durch diese Behörde ernsthaft angestrengt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 3.3.3). Einzig der Hinweis, wonach die Sozialhilfebe- hörde die Kosten für die Mitgliedschaft bei einer privaten sozialen Institution nicht übernehme, reicht hierfür nicht aus. Zu berücksichtigen ist dabei ohnehin, dass diese Institutionen eine Be- ratungstätigkeit auch ohne Mitgliedschaft anbieten. Selbst die Beschwerdeführerin erhob zu- nächst am 14. Februar 2018 mit dem genauen Wortlaut, welcher dem Formular der Stiftung

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http://www.bl.ch/kantonsgericht F.____ zu entnehmen ist, Einwand gegen den Vorbescheid. Weiter kann der Beschwerdeführe- rin nicht gefolgt werden, wenn sie sich sinngemäss auf den Standpunkt stellt, die Sozialhilfebe- hörde würde weder über die nötigen Fachkenntnisse noch über die erforderlichen Ressourcen verfügen. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Sozialhilfebehörde grundsätzlich verpflichtet ist, die notleidende Person unentgeltlich zu beraten (vgl. § 4 Abs. 2 SHG). Dazu gehört auch eine Beratung betreffend das Vorgehen im Einwandverfahren. Selbst wenn die Sozialhilfebehörde in concreto nicht dazu in der Lage gewesen wäre, der Beschwer- deführerin eine sachkundige Unterstützung anzubieten, hätte sie zunächst eine der anderen sozialen Institutionen wie die Stiftung F.____ oder die G.____ in Anspruch nehmen müssen. Entgegen ihrer Meinung stellen diese genau für Fälle wie das vorliegend nicht besonders kom- plex gelagerte Verwaltungsverfahren eine erste Anlaufstelle dar.

5. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass vorliegend die sachliche Gebo- tenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung gestützt auf die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren zu ver- neinen ist. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2018 ist deshalb nicht zu be- anstanden und die hiergegen erhoben Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.

6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos. Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit um Versicherungsleis- tungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom (IVG) vom 19. Juni 1959 handelt und die dort geregelte Kostenpflicht nicht zur Anwendung ge- langt (vgl. SVR 2013 IV Nr. 2 E. 3), sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit (§ 22 Abs. 1 VPO). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Als Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Sozialdienstes B.___ vom 15. März 2018 eingereicht, welchem zu entnehmen ist, dass sie seit dem 1. August 2013 von der Sozialhilfebehörde unterstützt wird. Die prozessuale Bedürftig- keit der Beschwerdeführerin ist daher belegt. Des Weiteren kann die Beschwerde nicht als aus- sichtslos bezeichnet werden. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG wird der Beschwerde führenden Per- son ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Im Ge- gensatz zu den in der Hauptsache gemachten Erwägungen zur Erforderlichkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wird im Beschwerdeverfahren ein weniger strenger Massstab angelegt. Diesbezüglich kann dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestimmt werden, dass im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens der Beizug eines Anwaltes notwendig ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Advokaten vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.– pro Stunde. Dem Rechtsver-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht treter ist deshalb gemäss der Honorarnote vom 18. Juli 2018 für das vorliegende Beschwerde- verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'113.10 (5 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen à Fr. 33.50 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'113.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.