Verfahrenseinstellung / Die Strafbehörden haben von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens dürfen sie den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen, es sei denn die Tatsachen sind „klar“ bzw. „zweifelsfrei“, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“. Dieser verlangt, dass bei konkreten Zweifeln über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse eine gerichtliche Beurteilung erfolgt.
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Basel-Land Kantonsgericht 02.10.2018 2018-10-02-sr-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 02.10.2018 2018-10-02-sr-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 02.10.2018 2018-10-02-sr-2
Verfahrenseinstellung / Die Strafbehörden haben von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens dürfen sie den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen, es sei denn die Tatsachen sind „klar“ bzw. „zweifelsfrei“, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“. Dieser verlangt, dass bei konkreten Zweifeln über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse eine gerichtliche Beurteilung erfolgt.
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