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2018-10-02-sr-1

Basel-Landschaft · 2018-10-02 · Deutsch BL

Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils / Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung und WSA-Abnahme kann nicht mit einer allgemein gehaltenen Begründung in einem einzigen Satz (in Form eines Textbausteines) erfüllt werden (E. 2.4.4). Dieerkennungsdienstliche Erfassung zur Feststellung der Identität des Jugendlichen, welcher der Verletzung von Art. 115 AuG verdächtigt wird, erweist sich als mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar (E. 2.5.6). Hingegen sind die WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung im Hinblick auf eine solche Anlasstat weder dringlich noch erforderlich. Gegen die Erforderlichkeit der WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung sprechen das Alter des Jugendlichen und die fehlenden erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen von einer gewissen Schwere (E. 2.5.7).

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Basel-Land Kantonsgericht 02.10.2018 2018-10-02-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 02.10.2018 2018-10-02-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 02.10.2018 2018-10-02-sr-1

Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils / Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung und WSA-Abnahme kann nicht mit einer allgemein gehaltenen Begründung in einem einzigen Satz (in Form eines Textbausteines) erfüllt werden (E. 2.4.4). Dieerkennungsdienstliche Erfassung zur Feststellung der Identität des Jugendlichen, welcher der Verletzung von Art. 115 AuG verdächtigt wird, erweist sich als mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar (E. 2.5.6). Hingegen sind die WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung im Hinblick auf eine solche Anlasstat weder dringlich noch erforderlich. Gegen die Erforderlichkeit der WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung sprechen das Alter des Jugendlichen und die fehlenden erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen von einer gewissen Schwere (E. 2.5.7).

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