Festlegung der Parteikosten (Klagerückzug nach Entscheid in einem Pilotprozess)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. Dezember
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017, mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid. Ein solcher kann innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet beim Präsidium der Ab- teilung Zivilrecht des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft angefochten werden (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Da die Be- schwerdevoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Im Streitfall ist zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Be- schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädi- gung zu bezahlen hat.
3.1 Der Präsident des Zivilkreisgerichts erwog in seiner Verfügung vom 5. Dezember 2017 im Wesentlichen, gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO seien die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da eine Arbeitsstreitigkeit unter einem Streitwert von CHF 30'000.– Gegenstand des Verfahrens bilde, seien gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Je- doch habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezah- len. Gemäss § 14 TO bemesse sich das Gesamthonorar nach dem kumulierten Streitwert bzw. Zeitaufwand und werde angemessen auf die einzelnen Verfahren verteilt, wenn mehrere gleichartige Verfahren von derselben Anwältin oder von demselben Anwalt vertreten würden. Die Streitwertberechnung stelle sich demgemäss wie folgt dar:
• im Verfahren 150 16 233 (E._____) ein Streitwert von CHF 8'124.00
• im Verfahren 150 16 234 (F._____) ein Streitwert von CHF 9'457.80
• im Verfahren 150 16 235 (D._____) ein Streitwert von CHF 11'985.90
• im Verfahren 150 16 236 (A._____) ein Streitwert von CHF 9'872.60 Der kumulierte Streitwert von CHF 39'440.30 sei im Verhältnis von 20.6 %, 24 %, 30.4 % und 25 % auf die verschiedenen Verfahren aufzuteilen.
Für die Bemessung des Honorars sei vom gesamten Streitwert inklusive des Verfahrens Nr. 150 16 237 betreffend C._____ auszugehen. Demnach liege der Streitwert bei total CHF 46'231.– (CHF 39'440.30 zuzüglich CHF 6'790.70). Bei einem Streitwert von CHF 20‘000.– bis CHF 50‘000.– betrage das Grundhonorar zwischen CHF 3‘300.– und CHF 6‘450.–. Auf- grund des aufwändigen Verfahrens und in Berücksichtigung der insgesamt fünf gleichartigen Verfahren sei das maximale Grundhonorar von CHF 6'450.– zu veranschlagen. Ausserdem sei für die Schlichtungsverhandlung ein Zuschlag von CHF 800.– zu berechnen. Unter Berücksich- tigung von Auslagen von insgesamt geschätzt CHF 600.– und der Mehrwertsteuer sei die Par- teientschädigung auf insgesamt CHF 8'478.– festzusetzen. Dieser Betrag sei unter Abzug der für das Verfahren betreffend C._____ bereits festgesetzten Parteientschädigung von CHF 4'038.10 im Verhältnis der Streitwerte auf die restlichen Verfahren aufzuteilen. Demge- mäss sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädi- gung von CHF 1'110.– auszurichten (CHF 4'439.90 x 25 %).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde vom 22. Januar 2018 dagegen insbe- sondere ein, die Parteien hätten eine Prozessvereinbarung geschlossen, wonach die sich stel- lenden Rechtsfragen in einem Pilotprozess zu klären seien, um das Kostenrisiko zu begrenzen. Aufgrund dieser Prozessvereinbarung sei es dem Vorderrichter verwehrt gewesen, für die sis- tierten Verfahren betreffend den Beschwerdeführer, E._____, F._____ und D._____ Parteient- schädigungen zuzusprechen. Indem der Vorderrichter ihn zur Bezahlung einer Parteientschädi- gung von CHF 1‘110.– an die Beschwerdegegnerin verurteilt habe, habe der Vorderrichter die Dispositionsmaxime verletzt und sich über den Parteiwillen zur Verlegung der Parteientschädi- gung hinweggesetzt. Zudem habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. November 2017 für die Verfahren des Beschwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ ledig- lich eine reduzierte Parteientschädigung verlangt. Der Vorderrichter habe aber auf der Basis eines kumulierten Streitwerts für diese vier Verfahren sowie demjenigen von C._____ eine volle Parteientschädigung zugesprochen. Damit sei er über den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung hinausgegangen und habe dadurch sein Ermessen überschritten. Allein schon aufgrund dessen sei die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Dezember 2017 aufzuheben.
Der Vorderrichter habe das Honorar für die Verfahren des Beschwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ auf der Basis der Bestimmung von § 14 TO festgelegt. Dieser Paragraph sage zwar aus, dass in mehreren gleichartigen Verfahren die Parteientschädigung nach dem kumulierten Streitwert zu berechnen sei. Von Bundesrechts wegen dürften Parteient- schädigungen jedoch nicht allein aufgrund des Streitwerts bestimmt werden. Es seien vielmehr auch etwa die Schwierigkeit, die Bedeutung der Sache und die erforderlichen Bemühungen zu beachten (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 96 N. 22). Da in den Verfahren des Beschwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ der einzige Aufwand der Beschwerdegegnerin in der Einreichung der Eingabe vom 21. Novem- ber 2017 bestanden habe, sei der Vorderrichter in Willkür verfallen, indem er für diese Verfah- ren die Parteientschädigung auf insgesamt CHF 4‘439.90 festgesetzt habe. Aufgrund des kras- sen Missverhältnisses zwischen dem Streitwert und dem Bemühen des Anwalts der Beschwer- degegnerin habe der Vorderrichter die Vorschrift von § 9 TO verletzt. Ausserdem sei der Vor- derrichter in Willkür verfallen, indem er der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Vorbringens, wonach sie im Prozess betreffend C._____ wegen des geringen Streitbetrags unzureichend entschädigt worden sei, für die Verfahren des Klägers sowie von E._____, F._____ und D._____ nochmals ziemlich genau dieselbe Parteientschädigung wie im Prozess betreffend C._____ zugesprochen habe. Dies sei allein schon deshalb willkürlich, weil die Beschwerde- gegnerin ihre Behauptung nicht mit einer bezifferten Honorarnote belegt habe.
Im Weiteren sei gemäss § 11 TO ein Abzug von einem Viertel bis zur Hälfte des Grundhonorars vorzunehmen, wenn im Verlauf des Prozesses nach beendigter Instruktion des Anwaltes, aber vor erfolgter Vorbereitung zur Hauptverhandlung ein Klagrückzug stattfinde. § 13 TO sehe eine Reduktion des Honorars um mindestens 50 % vor, wenn sich das Verfahren auf Kompetenz- streitigkeiten oder auf andere prozessuale Einreden beschränke. Weil die Verfahren des Be- schwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ sistiert worden seien, dränge sich
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http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechend von § 13 TO eine Reduktion von mehr als 50 % auf, zumal der Rückzug der Kla- gen erfolgt sei, bevor eine Instruktion nötig geworden sei. In jedem Fall sei es willkürlich, dass der Vorderrichter trotz Klagrückzugs die Vorschrift von § 11 TO nicht angewendet habe.
3.3 Die Beschwerdegegnerin trägt in der Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 vor, das Kantonsgericht habe in seinem Entscheid vom 27. März 2018 festgestellt, dass die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz verletzt habe. Nicht berücksichtigt habe das Kantonsgericht im er- wähnten Entscheid aber den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2017 geäussert habe. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, sich zur Bemessung sowie zur Verteilung der Parteikosten gemäss Antrag der Be- schwerdegegnerin fristgemäss zu äussern und versuche vielmehr, dies im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nachzuholen. Es sei an dieser Stelle auf die Stellungnahme des Zivil- kreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Februar 2018 verwiesen. Das Kantonsgericht habe sich in seinem Entscheid vom 27. März 2018 zu diesem Einwand nicht geäussert.
E. 4 Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant- wort vom 3. August 2018 geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im erstin- stanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig zur Bemessung und zur Verteilung der Parteikosten ge- mäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung genommen und versuche nunmehr, dies im Beschwerdeverfahren nachzuholen, ins Leere stösst. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 zog der Beschwerdeführer die Klage zurück und machte gleichzeitig geltend, in diesem Klagever- fahren sei keine Parteientschädigung geschuldet, weil bei der Gegenseite keine zusätzlichen Anwaltskosten angefallen seien, welche nicht schon im Verfahren betreffend C._____ entschä- digt worden seien. Damit stellte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Prozess einen kla- ren Antrag zur Verteilung der Parteikosten und begründete diesen auch. Es trifft im Übrigen zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht zu der ihm zur Kenntnisnahme zugestellten Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2017 äusserte. Der Beschwerdeführer war indes nicht verpflichtet, eine Replik zu dieser Stellungnahme einzureichen. Demzufolge vermag die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht keine Replik einreichte, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost
– wie der Beschwerdeführer geltend macht – den Dispositionsgrundsatz verletzt hat und aus diesem Grund die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisge- richts Basel-Landschaft Ost vom 5. Dezember 2017 aufzuheben ist.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Eingabe vom 21. November 2017 an das Zivil- kreisgericht Basel-Landschaft Ost aus, anlässlich der Schlichtungsverhandlung hätten sich die Parteien darauf geeinigt, das Verfahren im Fall C._____ exemplarisch durchzuführen, um unnö- tigen Aufwand in den mehreren ähnlich gelagerten Fällen zu vermeiden. Wegen des geringen Streitwerts im Fall C._____ von CHF 6‘790.70 sei es nun aber so, dass die in diesem Prozess vor der ersten und zweiten Instanz der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädi-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht gungen nicht einmal die Hälfte der effektiv angefallenen Anwaltskosten deckten. Dies erscheine nicht als sachgerecht. Die streitgegenständliche Parteientschädigung sei vielmehr nach dem gesamten Streitwert im Verfahren von C._____ als auch denjenigen des Beschwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ zu bemessen. Aufgrund dessen sei auch in den Ver- fahren des Beschwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ eine reduzierte Par- teientschädigung festzulegen.
E. 5.2 Gemäss dem Dispositionsgrundsatz darf ein Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Streitfall legt der Beschwerdeführer weder substanziiert dar, noch weist er nach, dass die Parteien an der Schlichtungsverhandlung eine Vereinbarung geschlossen ha- ben, wonach lediglich im Pilotprozess von C._____, jedoch nicht in den vom Beschwerdeführer sowie von E._____, F._____ und D._____ angehobenen Verfahren Parteikosten zu verlegen seien. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 21. No- vember 2017 lediglich die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung verlangte. Indem der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Beschwerdegegnerin verpflichte- te, der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung von CHF 1‘110.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen, hat er den Dispositionsgrundsatz von Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt. Bereits aus diesem Grund ist die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivil- kreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Dezember 2017 aufzuheben.
E. 5.3 Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, so ist die Parteientschädigung gemäss der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) festzulegen. In der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitsache erfolgt die Berechnung des Honorars nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 i.V.m. 2 TO). Werden mehrere gleichartige Verfahren von derselben An- wältin oder von demselben Anwalt vertreten, bemisst sich das Gesamthonorar nach dem kumu- lierten Streitwert bzw. Zeitaufwand und wird angemessen auf die einzelnen Verfahren verteilt (§ 14 TO). Nachdem der Beschwerdeführer, E._____, F._____ und D._____ nach der Kündi- gung ihrer Arbeitsverhältnisse durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Massenentlas- sung mit Eingaben vom 4. Februar 2016 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Klage auf Schadenersatz wegen Missbräuchlichkeit ihrer Kündigung angehoben hatten, wurden die jewei- ligen Klageverfahren (Nrn. 150 16 233 - 236) mit Verfügungen vom 8. Februar 2016 sistiert. Da- gegen wurde der von C._____ wegen gleicher Sache angehobene Prozess (Nr. 150 16 237) vor erster und zweiter Instanz jeweils bis zum Abschluss mit einem Endentscheid durchgeführt. Die Klagverfahren des Beschwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ einerseits und dasjenige von C._____ andererseits nahmen demnach bereits von Beginn an unterschiedliche Wege und sind damit nicht gleichartig. Bezüglich des letzteren Verfahrens scheidet deshalb eine Anwendung von § 14 TO aus. Nichts daran zu ändern vermag im Übrigen das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, vorliegend seien nicht nur die Streitwerte in den Verfahren des Be- schwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____, sondern es sei auch derjenige im Verfahren von C._____ einzurechnen, weil die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren betref- fend C._____ zugesprochenen Parteientschädigungen lediglich die Hälfte der entstandenen Anwaltskosten deckten und deshalb unzureichend seien. Die Beschwerdegegnerin hätte näm- lich bereits in den jeweiligen Prozessen im Fall C._____ die Ausrichtung entsprechend höherer
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteientschädigungen – etwa durch Geltendmachung einer Heraufsetzung des Honorars ge- mäss § 9 TO – verlangen müssen. Ein Ausgleich von allenfalls zu tief bemessenen Parteient- schädigungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren betreffend C._____ ist hier mangels Anwendbarkeit von § 14 TO nicht mehr möglich. Die Prozesse betreffend den Beschwerdefüh- rer sowie E._____, F._____ und D._____ liefen grundsätzlich gleich ab. Die einzige Verschie- denheit im Ablauf dieser Verfahren besteht darin, dass E._____, F._____ und der Beschwerde- führer ihre Klagen bereits mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 zurückzogen, während der D._____ den Rückzug seiner Klage erst mit Schreiben vom 22. November 2017 erklärte. Der dargestellte Unterschied ist nicht wesentlich, weshalb diese Verfahren dennoch als gleichartig bezeichnet werden können. Aufgrund dessen sowie der Vertretung des Beschwerdeführers als auch E._____, F._____ und D._____ durch denselben Anwalt ist bezüglich der besagten Ver- fahren § 14 TO anzuwenden. Der kumulierte Streitwert dieser Verfahren liegt bei CHF 39‘440.30. Das Grundhonorar für das Verfahren vor erster Instanz beträgt bei einem Streitwert von CHF 20'000.– bis CHF 50'000.– mindestens CHF 3'300.– und maximal CHF 6'450.–. In diesem Grundhonorar ist eine Hauptverhandlung und zusätzlich entweder im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Rechtsschrift inbegriffen (§ 7 Abs. 1 lit. e TO). Findet im Verlauf des Prozesses nach beendigter Instruktion der Anwältin oder des Anwalts aber vor erfolgter Vorbereitung zur Hauptverhandlung ein Vergleich, ein Klagrückzug, eine Anerkennung oder ein Rückzug des Rechtsmittels statt, so ist in der Regel ein Abzug von einem Viertel bis zur Hälfte des Grundhonorars vorzunehmen (§ 11 Satz 1 TO). Da der Beschwerdeführer, E._____, F._____ und D._____ ihre Klagen zu- rückzogen und die Beschwerdegegnerin keine Klagantwort erstatten musste, ist das Grundho- norar des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin in den entsprechenden Prozessen auf insgesamt CHF 3‘300.– zu bemessen und in Anwendung von § 11 TO um die Hälfte zu reduzie- ren. Aufgrund des Anteils des vorliegenden Verfahrens am kumulierten Streitwert aller massge- benden Prozesse von 25 % ist das Grundhonorar des Rechtsvertreters der Beschwerdegegne- rin auf CHF 412.50 festzusetzen. Zudem ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ein Betrag von pauschal CHF 50.– für Auslagen zu ersetzen. Für die Teilnahme an der Schlich- tungsverhandlung ist kein Zuschlag auszurichten, da der entsprechende Aufwand schon mit dem Grundhonorar abgegolten ist. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist ebenso wenig zu gewähren, weil die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuer auf dem Honorar ihres Rechtsvertreters als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen als Vorsteuer zum Abzug bringen kann und deshalb durch die Mehrwertsteuer nicht belastet wird (KGer BL 410 17 94 vom 13. Juni 2017 E. III.2). Nach alledem folgt, dass für die Bemühungen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin hier eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 462.50 (inkl. Auslagen) als angemessen er- scheint. Weil sich demnach die der Beschwerdegegnerin zulasten des Beschwerdeführers zu- gesprochene Parteientschädigung von CHF 1‘110.– (inkl. Auslagen und MWSt) gemäss den massgebenden Vorschriften der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte als zu hoch er- weist, ist die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Dezember 2017 auch deshalb aufzuheben. In Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO ist diese durch folgende Fassung zu ersetzen: „Der Kläger hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 462.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.“ Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gut- zuheissen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht
E. 6 Abschliessend bleibt über die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfah- ren zu befinden.
Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund des unter CHF 30'000.– liegenden Streitwerts kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Ausgangsgemäss erscheint es als angezeigt, im Beschwerdeverfahren die Parteikosten wettzuschlagen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Dezember 2017, lautend: „Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘110.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.“ wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „Der Kläger hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 462.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden im Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 25. September 2018 (410 18 23) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Festlegung der Parteikosten (Klagerückzug nach Entscheid in einem Pilotprozess)
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Stefan Steine- mann Parteien A._____, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschwerdeführer gegen B._____ AG, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin Gegenstand Kostenentscheid / Arbeitsstreitigkeit
A. Die B._____ AG (fortan: „Beklagte“ oder „Beschwerdegegnerin“) kündigte im Rahmen einer Massenentlassung mit Schreiben vom 26. August 2014 das Arbeitsverhältnis mit A._____ (fortan: „Kläger“ oder „Beschwerdeführer“) per 30. November 2014.
B. Mit Klage vom 4. Februar 2016 beantragte der Kläger beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm CHF 9‘872.60 nebst Zins zu 5 % seit dem
1. Dezember 2014 zu bezahlen (Mehrforderung vorbehalten); das Klagverfahren sei zu sistie- ren, bis im Fall des Klägers C._____ ein rechtskräftiger Entscheid vorliege; unter o/e- Kostenfolge zulasten der Beklagten.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost sistierte mit Verfügung vom
8. Februar 2016 das vom Kläger angestrengte Klagverfahren solange, bis das Verfahren Nr. 150 16 237 betreffend die Klage von C._____ rechtskräftig entschieden worden ist oder bis zum vorherigen Widerruf seitens einer der Parteien.
D. Infolge des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens betreffend die Klage von C._____ vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft setzte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 dem Kläger eine Frist bis zum
31. Oktober 2017, um dem Gericht mitzuteilen, ob das Klagverfahren weiterzuführen sei oder ob allenfalls die Klage zurückgezogen werde.
E. Der Kläger zog mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 seine Klage zurück und stellte den Antrag, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu seinen Lasten sei zu verzichten.
F. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 schrieb der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost den Fall zufolge Rückzugs der Klage als erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1). Er er- hob keine Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1) und verurteilte den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘110.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen (Dispositiv- Ziffer 2 Abs. 2).
G. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 begehrte der Beschwerdeführer, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 der Präsidialverfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Dezember 2017 seien im erstinstanzlichen Verfahren die Parteikosten wettzuschla- gen; eventualiter sei er in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 der genannten Präsidial- verfügung für die entstandenen Umtriebe zur Bezahlung von CHF 100.– an die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten; unter o/e-Kostenfolge.
H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 9. Februar 2018 wurde das Verfahren sistiert bis zum Abschluss des Parallelverfahrens 410 18 24.
I. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. Juli 2018 wurde die Sistierung aufgehoben.
J. Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge; eventualiter die Kostenver- teilung analog dem kantonsgerichtlichen Entscheid vom 27. März 2018 i.S. D._____ vorzuneh- men, CHF 50.– für die Auslagen zuzusprechen und die Parteikosten wettzuschlagen.
Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. Dezember
Seite 3
http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017, mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid. Ein solcher kann innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet beim Präsidium der Ab- teilung Zivilrecht des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft angefochten werden (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Da die Be- schwerdevoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.
2. Im Streitfall ist zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Be- schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädi- gung zu bezahlen hat.
3.1 Der Präsident des Zivilkreisgerichts erwog in seiner Verfügung vom 5. Dezember 2017 im Wesentlichen, gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO seien die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da eine Arbeitsstreitigkeit unter einem Streitwert von CHF 30'000.– Gegenstand des Verfahrens bilde, seien gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Je- doch habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezah- len. Gemäss § 14 TO bemesse sich das Gesamthonorar nach dem kumulierten Streitwert bzw. Zeitaufwand und werde angemessen auf die einzelnen Verfahren verteilt, wenn mehrere gleichartige Verfahren von derselben Anwältin oder von demselben Anwalt vertreten würden. Die Streitwertberechnung stelle sich demgemäss wie folgt dar:
• im Verfahren 150 16 233 (E._____) ein Streitwert von CHF 8'124.00
• im Verfahren 150 16 234 (F._____) ein Streitwert von CHF 9'457.80
• im Verfahren 150 16 235 (D._____) ein Streitwert von CHF 11'985.90
• im Verfahren 150 16 236 (A._____) ein Streitwert von CHF 9'872.60 Der kumulierte Streitwert von CHF 39'440.30 sei im Verhältnis von 20.6 %, 24 %, 30.4 % und 25 % auf die verschiedenen Verfahren aufzuteilen.
Für die Bemessung des Honorars sei vom gesamten Streitwert inklusive des Verfahrens Nr. 150 16 237 betreffend C._____ auszugehen. Demnach liege der Streitwert bei total CHF 46'231.– (CHF 39'440.30 zuzüglich CHF 6'790.70). Bei einem Streitwert von CHF 20‘000.– bis CHF 50‘000.– betrage das Grundhonorar zwischen CHF 3‘300.– und CHF 6‘450.–. Auf- grund des aufwändigen Verfahrens und in Berücksichtigung der insgesamt fünf gleichartigen Verfahren sei das maximale Grundhonorar von CHF 6'450.– zu veranschlagen. Ausserdem sei für die Schlichtungsverhandlung ein Zuschlag von CHF 800.– zu berechnen. Unter Berücksich- tigung von Auslagen von insgesamt geschätzt CHF 600.– und der Mehrwertsteuer sei die Par- teientschädigung auf insgesamt CHF 8'478.– festzusetzen. Dieser Betrag sei unter Abzug der für das Verfahren betreffend C._____ bereits festgesetzten Parteientschädigung von CHF 4'038.10 im Verhältnis der Streitwerte auf die restlichen Verfahren aufzuteilen. Demge- mäss sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädi- gung von CHF 1'110.– auszurichten (CHF 4'439.90 x 25 %).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde vom 22. Januar 2018 dagegen insbe- sondere ein, die Parteien hätten eine Prozessvereinbarung geschlossen, wonach die sich stel- lenden Rechtsfragen in einem Pilotprozess zu klären seien, um das Kostenrisiko zu begrenzen. Aufgrund dieser Prozessvereinbarung sei es dem Vorderrichter verwehrt gewesen, für die sis- tierten Verfahren betreffend den Beschwerdeführer, E._____, F._____ und D._____ Parteient- schädigungen zuzusprechen. Indem der Vorderrichter ihn zur Bezahlung einer Parteientschädi- gung von CHF 1‘110.– an die Beschwerdegegnerin verurteilt habe, habe der Vorderrichter die Dispositionsmaxime verletzt und sich über den Parteiwillen zur Verlegung der Parteientschädi- gung hinweggesetzt. Zudem habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. November 2017 für die Verfahren des Beschwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ ledig- lich eine reduzierte Parteientschädigung verlangt. Der Vorderrichter habe aber auf der Basis eines kumulierten Streitwerts für diese vier Verfahren sowie demjenigen von C._____ eine volle Parteientschädigung zugesprochen. Damit sei er über den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung hinausgegangen und habe dadurch sein Ermessen überschritten. Allein schon aufgrund dessen sei die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Dezember 2017 aufzuheben.
Der Vorderrichter habe das Honorar für die Verfahren des Beschwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ auf der Basis der Bestimmung von § 14 TO festgelegt. Dieser Paragraph sage zwar aus, dass in mehreren gleichartigen Verfahren die Parteientschädigung nach dem kumulierten Streitwert zu berechnen sei. Von Bundesrechts wegen dürften Parteient- schädigungen jedoch nicht allein aufgrund des Streitwerts bestimmt werden. Es seien vielmehr auch etwa die Schwierigkeit, die Bedeutung der Sache und die erforderlichen Bemühungen zu beachten (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 96 N. 22). Da in den Verfahren des Beschwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ der einzige Aufwand der Beschwerdegegnerin in der Einreichung der Eingabe vom 21. Novem- ber 2017 bestanden habe, sei der Vorderrichter in Willkür verfallen, indem er für diese Verfah- ren die Parteientschädigung auf insgesamt CHF 4‘439.90 festgesetzt habe. Aufgrund des kras- sen Missverhältnisses zwischen dem Streitwert und dem Bemühen des Anwalts der Beschwer- degegnerin habe der Vorderrichter die Vorschrift von § 9 TO verletzt. Ausserdem sei der Vor- derrichter in Willkür verfallen, indem er der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Vorbringens, wonach sie im Prozess betreffend C._____ wegen des geringen Streitbetrags unzureichend entschädigt worden sei, für die Verfahren des Klägers sowie von E._____, F._____ und D._____ nochmals ziemlich genau dieselbe Parteientschädigung wie im Prozess betreffend C._____ zugesprochen habe. Dies sei allein schon deshalb willkürlich, weil die Beschwerde- gegnerin ihre Behauptung nicht mit einer bezifferten Honorarnote belegt habe.
Im Weiteren sei gemäss § 11 TO ein Abzug von einem Viertel bis zur Hälfte des Grundhonorars vorzunehmen, wenn im Verlauf des Prozesses nach beendigter Instruktion des Anwaltes, aber vor erfolgter Vorbereitung zur Hauptverhandlung ein Klagrückzug stattfinde. § 13 TO sehe eine Reduktion des Honorars um mindestens 50 % vor, wenn sich das Verfahren auf Kompetenz- streitigkeiten oder auf andere prozessuale Einreden beschränke. Weil die Verfahren des Be- schwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ sistiert worden seien, dränge sich
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http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechend von § 13 TO eine Reduktion von mehr als 50 % auf, zumal der Rückzug der Kla- gen erfolgt sei, bevor eine Instruktion nötig geworden sei. In jedem Fall sei es willkürlich, dass der Vorderrichter trotz Klagrückzugs die Vorschrift von § 11 TO nicht angewendet habe.
3.3 Die Beschwerdegegnerin trägt in der Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 vor, das Kantonsgericht habe in seinem Entscheid vom 27. März 2018 festgestellt, dass die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz verletzt habe. Nicht berücksichtigt habe das Kantonsgericht im er- wähnten Entscheid aber den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2017 geäussert habe. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, sich zur Bemessung sowie zur Verteilung der Parteikosten gemäss Antrag der Be- schwerdegegnerin fristgemäss zu äussern und versuche vielmehr, dies im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nachzuholen. Es sei an dieser Stelle auf die Stellungnahme des Zivil- kreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Februar 2018 verwiesen. Das Kantonsgericht habe sich in seinem Entscheid vom 27. März 2018 zu diesem Einwand nicht geäussert.
4. Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant- wort vom 3. August 2018 geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im erstin- stanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig zur Bemessung und zur Verteilung der Parteikosten ge- mäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung genommen und versuche nunmehr, dies im Beschwerdeverfahren nachzuholen, ins Leere stösst. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 zog der Beschwerdeführer die Klage zurück und machte gleichzeitig geltend, in diesem Klagever- fahren sei keine Parteientschädigung geschuldet, weil bei der Gegenseite keine zusätzlichen Anwaltskosten angefallen seien, welche nicht schon im Verfahren betreffend C._____ entschä- digt worden seien. Damit stellte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Prozess einen kla- ren Antrag zur Verteilung der Parteikosten und begründete diesen auch. Es trifft im Übrigen zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht zu der ihm zur Kenntnisnahme zugestellten Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2017 äusserte. Der Beschwerdeführer war indes nicht verpflichtet, eine Replik zu dieser Stellungnahme einzureichen. Demzufolge vermag die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht keine Replik einreichte, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost
– wie der Beschwerdeführer geltend macht – den Dispositionsgrundsatz verletzt hat und aus diesem Grund die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisge- richts Basel-Landschaft Ost vom 5. Dezember 2017 aufzuheben ist.
5.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Eingabe vom 21. November 2017 an das Zivil- kreisgericht Basel-Landschaft Ost aus, anlässlich der Schlichtungsverhandlung hätten sich die Parteien darauf geeinigt, das Verfahren im Fall C._____ exemplarisch durchzuführen, um unnö- tigen Aufwand in den mehreren ähnlich gelagerten Fällen zu vermeiden. Wegen des geringen Streitwerts im Fall C._____ von CHF 6‘790.70 sei es nun aber so, dass die in diesem Prozess vor der ersten und zweiten Instanz der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädi-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht gungen nicht einmal die Hälfte der effektiv angefallenen Anwaltskosten deckten. Dies erscheine nicht als sachgerecht. Die streitgegenständliche Parteientschädigung sei vielmehr nach dem gesamten Streitwert im Verfahren von C._____ als auch denjenigen des Beschwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ zu bemessen. Aufgrund dessen sei auch in den Ver- fahren des Beschwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ eine reduzierte Par- teientschädigung festzulegen.
5.2 Gemäss dem Dispositionsgrundsatz darf ein Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Streitfall legt der Beschwerdeführer weder substanziiert dar, noch weist er nach, dass die Parteien an der Schlichtungsverhandlung eine Vereinbarung geschlossen ha- ben, wonach lediglich im Pilotprozess von C._____, jedoch nicht in den vom Beschwerdeführer sowie von E._____, F._____ und D._____ angehobenen Verfahren Parteikosten zu verlegen seien. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 21. No- vember 2017 lediglich die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung verlangte. Indem der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Beschwerdegegnerin verpflichte- te, der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung von CHF 1‘110.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen, hat er den Dispositionsgrundsatz von Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt. Bereits aus diesem Grund ist die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivil- kreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Dezember 2017 aufzuheben.
5.3 Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, so ist die Parteientschädigung gemäss der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) festzulegen. In der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitsache erfolgt die Berechnung des Honorars nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 i.V.m. 2 TO). Werden mehrere gleichartige Verfahren von derselben An- wältin oder von demselben Anwalt vertreten, bemisst sich das Gesamthonorar nach dem kumu- lierten Streitwert bzw. Zeitaufwand und wird angemessen auf die einzelnen Verfahren verteilt (§ 14 TO). Nachdem der Beschwerdeführer, E._____, F._____ und D._____ nach der Kündi- gung ihrer Arbeitsverhältnisse durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Massenentlas- sung mit Eingaben vom 4. Februar 2016 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Klage auf Schadenersatz wegen Missbräuchlichkeit ihrer Kündigung angehoben hatten, wurden die jewei- ligen Klageverfahren (Nrn. 150 16 233 - 236) mit Verfügungen vom 8. Februar 2016 sistiert. Da- gegen wurde der von C._____ wegen gleicher Sache angehobene Prozess (Nr. 150 16 237) vor erster und zweiter Instanz jeweils bis zum Abschluss mit einem Endentscheid durchgeführt. Die Klagverfahren des Beschwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____ einerseits und dasjenige von C._____ andererseits nahmen demnach bereits von Beginn an unterschiedliche Wege und sind damit nicht gleichartig. Bezüglich des letzteren Verfahrens scheidet deshalb eine Anwendung von § 14 TO aus. Nichts daran zu ändern vermag im Übrigen das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, vorliegend seien nicht nur die Streitwerte in den Verfahren des Be- schwerdeführers sowie von E._____, F._____ und D._____, sondern es sei auch derjenige im Verfahren von C._____ einzurechnen, weil die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren betref- fend C._____ zugesprochenen Parteientschädigungen lediglich die Hälfte der entstandenen Anwaltskosten deckten und deshalb unzureichend seien. Die Beschwerdegegnerin hätte näm- lich bereits in den jeweiligen Prozessen im Fall C._____ die Ausrichtung entsprechend höherer
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteientschädigungen – etwa durch Geltendmachung einer Heraufsetzung des Honorars ge- mäss § 9 TO – verlangen müssen. Ein Ausgleich von allenfalls zu tief bemessenen Parteient- schädigungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren betreffend C._____ ist hier mangels Anwendbarkeit von § 14 TO nicht mehr möglich. Die Prozesse betreffend den Beschwerdefüh- rer sowie E._____, F._____ und D._____ liefen grundsätzlich gleich ab. Die einzige Verschie- denheit im Ablauf dieser Verfahren besteht darin, dass E._____, F._____ und der Beschwerde- führer ihre Klagen bereits mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 zurückzogen, während der D._____ den Rückzug seiner Klage erst mit Schreiben vom 22. November 2017 erklärte. Der dargestellte Unterschied ist nicht wesentlich, weshalb diese Verfahren dennoch als gleichartig bezeichnet werden können. Aufgrund dessen sowie der Vertretung des Beschwerdeführers als auch E._____, F._____ und D._____ durch denselben Anwalt ist bezüglich der besagten Ver- fahren § 14 TO anzuwenden. Der kumulierte Streitwert dieser Verfahren liegt bei CHF 39‘440.30. Das Grundhonorar für das Verfahren vor erster Instanz beträgt bei einem Streitwert von CHF 20'000.– bis CHF 50'000.– mindestens CHF 3'300.– und maximal CHF 6'450.–. In diesem Grundhonorar ist eine Hauptverhandlung und zusätzlich entweder im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Rechtsschrift inbegriffen (§ 7 Abs. 1 lit. e TO). Findet im Verlauf des Prozesses nach beendigter Instruktion der Anwältin oder des Anwalts aber vor erfolgter Vorbereitung zur Hauptverhandlung ein Vergleich, ein Klagrückzug, eine Anerkennung oder ein Rückzug des Rechtsmittels statt, so ist in der Regel ein Abzug von einem Viertel bis zur Hälfte des Grundhonorars vorzunehmen (§ 11 Satz 1 TO). Da der Beschwerdeführer, E._____, F._____ und D._____ ihre Klagen zu- rückzogen und die Beschwerdegegnerin keine Klagantwort erstatten musste, ist das Grundho- norar des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin in den entsprechenden Prozessen auf insgesamt CHF 3‘300.– zu bemessen und in Anwendung von § 11 TO um die Hälfte zu reduzie- ren. Aufgrund des Anteils des vorliegenden Verfahrens am kumulierten Streitwert aller massge- benden Prozesse von 25 % ist das Grundhonorar des Rechtsvertreters der Beschwerdegegne- rin auf CHF 412.50 festzusetzen. Zudem ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ein Betrag von pauschal CHF 50.– für Auslagen zu ersetzen. Für die Teilnahme an der Schlich- tungsverhandlung ist kein Zuschlag auszurichten, da der entsprechende Aufwand schon mit dem Grundhonorar abgegolten ist. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist ebenso wenig zu gewähren, weil die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuer auf dem Honorar ihres Rechtsvertreters als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen als Vorsteuer zum Abzug bringen kann und deshalb durch die Mehrwertsteuer nicht belastet wird (KGer BL 410 17 94 vom 13. Juni 2017 E. III.2). Nach alledem folgt, dass für die Bemühungen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin hier eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 462.50 (inkl. Auslagen) als angemessen er- scheint. Weil sich demnach die der Beschwerdegegnerin zulasten des Beschwerdeführers zu- gesprochene Parteientschädigung von CHF 1‘110.– (inkl. Auslagen und MWSt) gemäss den massgebenden Vorschriften der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte als zu hoch er- weist, ist die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Dezember 2017 auch deshalb aufzuheben. In Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO ist diese durch folgende Fassung zu ersetzen: „Der Kläger hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 462.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.“ Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gut- zuheissen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Abschliessend bleibt über die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfah- ren zu befinden.
Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund des unter CHF 30'000.– liegenden Streitwerts kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Ausgangsgemäss erscheint es als angezeigt, im Beschwerdeverfahren die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Dezember 2017, lautend: „Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘110.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.“ wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „Der Kläger hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 462.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden im Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Stefan Steinemann