Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, nachdem der Versicherte gegen zwei Betreibungen betreffend Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen Rechtsvorschlag erhoben hatte
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde vom 16. März 2018 einzutreten ist.
E. 2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 10‘000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf ins- gesamt Fr. 6‘639.65 sowie Betreibungskosten von Fr. 146.60. Die Angelegenheit ist daher prä- sidial zu entscheiden.
3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versi- chern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 der Verordnung über die Krankenversiche- rung (KVV) vom 27. Juni 1995 ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten.
Nach Art. 64 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leis- tungen (Abs. 1). Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag, der soge- nannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem so- genannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b). Ausserdem leistet die versicherte Person einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, den der Bundesrat festsetzt (Abs. 5). Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbe- halts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. Erwachsene können eine Franchise von maximal Fr. 2‘500.-- wählen (Art. 93 Abs. 1 KVV), der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts beläuft sich für Erwachsene auf Fr. 700.-- (Art. 103 Abs. 2 KVV), und der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital beträgt Fr. 15.-- (Art. 104 Abs. 1 KVV).
3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsauffor- derung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Geset- zes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prä- mien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfäl- ligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG).
3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Ver- fügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direk- te Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Der Krankenversicherer hat deshalb in seiner Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungs-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlages zu befinden (BGE 142 III 599 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 329 E. 2b). Schliess- lich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfah- rens den Bestand und die Höhe der Forderung des Krankenversicherers zu prüfen. Erst wenn das Urteil des Versicherungsgerichts, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt hat, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Höhe der geltend gemachten Forderungen, der Bearbeitungsgebühren oder der Betreibungskosten, sondern macht geltend, dass er bei der Ausgleichskasse zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet sei, er von dieser aber noch keine Leistungen erhalten habe.
4.2 Aus den vom Gericht bei der Ausgleichskasse beigezogenen Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 12. April 2017 für den Bezug von Ergänzungsleistungen ange- meldet hatte. Mit Schreiben vom 12. April 2017 stellte ihm die Ausgleichskasse die Empfangs- bestätigung zu und teilte mit, dass die Bearbeitung des Gesuchs einige Zeit in Anspruch neh- men werde. Mit Verfügung vom 9. August 2017 lehnte die Ausgleichskasse das Leistungsge- such um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab dem 1. April 2017 ab. Aus dem beigelegten Berechnungsblatt ergibt sich, dass der Beschwer- deführer und seine Ehefrau selbst unter Einbezug der monatlichen Krankenkassenprämien (be- rechnet anhand der Durchschnittsprämie BAG für die Prämienverbilligung) einen jährlichen Überschuss von Fr. 19‘329.-- zu verzeichnen haben. Diesen ablehnenden Entscheid zog der Beschwerdeführer nicht weiter. Die Verfügung ist deshalb rechtskräftig geworden.
4.3 Gestützt auf die schlüssige Aktenlage und die rechtskräftige Verfügung der Aus- gleichskasse steht damit fest, dass der Beschwerdeführer während der Zeitspanne, für welche die Beschwerdegegnerin Forderungen geltend macht (Januar 2017 bis Juni 2017), keinen An- spruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Damit ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die seit dem 1. Januar 2017 entstandenen Prämien und Kostenbeteiligungen selbst zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin macht deshalb gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht Prämien für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 geltend. Ebenfalls fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht die Bezahlung der in dieser Zeitspanne entstandenen Kostenbetei- ligungen. Daneben ist auch die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in der Höhe von jeweils Fr. 30.-- gerechtfertigt. Gesetzliche Grundlage ist hier Art. 105b Abs. 2 KVV, die erforderliche reglementarische Regelung findet sich in Art. 10 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen KVG (AVB, Ausgabe 2017/1) der Beschwerdegegnerin. Die Kosten sind durch die Mahnschreiben und die Zahlungsaufforderungen ausreichend belegt und in ihrer Höhe insge- samt als noch angemessen zu beurteilen. Geschuldet ist zudem ein Verzugszins auf die aus- stehenden Prämien, der seine Grundlage ebenfalls in der vorgenannten reglementarischen Be- stimmung findet. Dieser sowie die Bearbeitungsgebühren blieben vom Beschwerdeführer unbe- stritten.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht
E. 5 Ausserdem fordert die Beschwerdegegnerin die Bezahlung der Betreibungskosten von je Fr. 73.30 durch den Beschwerdeführer. Die Kosten eines Zahlungsbefehls sind von der Gläubigerin vorzuschiessen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG sind sie aber vom Schuldner zu tragen, weshalb der Beschwerdegegnerin zweifelsohne der Betrag von 2 x Fr. 73.30 zusteht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuld- ners vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht des Schuldners; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. März 2018 [608 2017 272] E. 2.4; vgl. auch FRANK EMMEL, in: Staehelin/Staehelin/Bauer [Hrsg.], Basler Kom- mentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 68 N 16 und N 22).
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht für die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen von Januar 2017 bis Juni 2017 sowie für die aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung entstandenen Bearbeitungsgebühren die Betreibung angehoben hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. XXX einen Betrag von insgesamt Fr. 3‘679.20 zusätzlich Verzugszins von 5 % seit 1. April 2017 zu bezahlen. In der Betreibung Nr. YYY ist der Beschwerdeführer ver- pflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von insgesamt Fr. 2‘960.45 zu bezahlen. Die Beschwerde vom 16. März 2018 ist daher abzuweisen.
E. 7 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 6
http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes B.____ (Zahlungsbefehl vom 7. November 2017) wird für den Betrag von Fr. 3‘679.20 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. April 2017 aufge- hoben und es wird der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöff- nung erteilt.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. YYY des Betreibungsamtes B.____ (Zahlungsbefehl vom 7. November 2017) wird für den Betrag von Fr. 2‘960.45 aufgehoben und es wird der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
4. Die Betreibungskosten von insgesamt Fr. 146.60 (2 x Fr. 73.30) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 24. September 2018 (730 18 96 / 258) ____________________________________________________________________
Krankenversicherung
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, nachdem der Versicherte gegen zwei Betreibun- gen betreffend Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen Rechtsvorschlag erhoben hatte
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5201 Brugg, Be- schwerdegegnerin
Betreff Prämien / Kostenbeteiligung
A.1 Am 31. Oktober 2017 leitete die Agrisano Krankenkasse AG (Agrisano) gegen A.____ die Betreibung für ausstehende Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 sowie für Bearbeitungsgebühren im Umfang von insge- samt Fr. 3‘679.20 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. April 2017 ein. Nachdem der Versicherte gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamts B.____ vom 7. Novem- ber 2017 Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Agrisano am 25. Januar 2018 eine Verfü- gung, mit welcher sie den Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung aufhob.
Seite 2
http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Zudem leitete die Agrisano gegen A.____ die Betreibung für ausstehende Kostenbetei- ligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 sowie Bearbeitungsgebühren im Umfang von insgesamt Fr. 2‘960.45 ein. Nachdem A.____ gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. YYY des Betreibungsamts B.____ vom 7. November 2017 ebenfalls Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Agrisano am 25. Januar 2018 eine weitere Verfügung, mit welcher sie den Rechtsvorschlag auch in dieser Betreibung aufhob.
A.3 Am 29. Januar 2018 (Eingang) reichte der Versicherte bei der Agrisano eine Einspra- che gegen die beiden vorgenannten Verfügungen ein und beantragte sinngemäss deren Aufhe- bung mit der Begründung, er habe bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Abteilung Ergän- zungsleistungen (Ausgleichskasse) ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ge- stellt, habe aber bisher keine Auszahlung erhalten, weshalb er die Prämien nicht bezahlen kön- ne. Mit zwei Einspracheentscheiden vom 9. März 2018 wies die Agrisano die Einsprache ab. In der Begründung führte sie aus, dass sie keine Pflicht habe, eine Auszahlung einer Ausgleichs- kasse abzuwarten, bevor sie das Betreibungsverfahren fortsetze. Sie habe auch kein Geld von der Ausgleichskasse erhalten, obwohl es schon über ein Jahr her sei, seit der Einsprecher dort ein Leistungsgesuch eingereicht habe.
B. Gegen beide Einspracheentscheide erhob A.____ mit Eingabe vom 16. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht (Kantonsgericht), und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Ein- spracheentscheide. In der Begründung machte er geltend, dass er der Ausgleichskasse im April des letzten Jahres ein Gesuch um Ergänzungsleistungen eingereicht habe. Die Auszahlung sei aber noch nicht erfolgt.
C. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 22. März 2018 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und auf die angefochtenen Einspracheentscheide sowie auf die einge- reichten Unterlagen verweise.
D. In der Folge zog das Kantonsgericht bei der Ausgleichskasse die Akten betreffend den Beschwerdeführer bei. Die Parteien verzichteten im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf eine Stellungnahme zu diesen Akten.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1. Die formellen Voraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde vom 16. März 2018 einzutreten ist.
2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 10‘000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf ins- gesamt Fr. 6‘639.65 sowie Betreibungskosten von Fr. 146.60. Die Angelegenheit ist daher prä- sidial zu entscheiden.
3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versi- chern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 der Verordnung über die Krankenversiche- rung (KVV) vom 27. Juni 1995 ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten.
Nach Art. 64 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leis- tungen (Abs. 1). Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag, der soge- nannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem so- genannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b). Ausserdem leistet die versicherte Person einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, den der Bundesrat festsetzt (Abs. 5). Zur Höhe der Franchise, zum Höchstbetrag des Selbstbe- halts und zum Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen. Erwachsene können eine Franchise von maximal Fr. 2‘500.-- wählen (Art. 93 Abs. 1 KVV), der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts beläuft sich für Erwachsene auf Fr. 700.-- (Art. 103 Abs. 2 KVV), und der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital beträgt Fr. 15.-- (Art. 104 Abs. 1 KVV).
3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsauffor- derung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Geset- zes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prä- mien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit – getrennt von allfäl- ligen anderen Zahlungsausständen – zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG).
3.3 Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Ver- fügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direk- te Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, in der revidierten Fassung vom 16. Dezember 1994, gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Der Krankenversicherer hat deshalb in seiner Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungs-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlages zu befinden (BGE 142 III 599 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 329 E. 2b). Schliess- lich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfah- rens den Bestand und die Höhe der Forderung des Krankenversicherers zu prüfen. Erst wenn das Urteil des Versicherungsgerichts, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt hat, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Höhe der geltend gemachten Forderungen, der Bearbeitungsgebühren oder der Betreibungskosten, sondern macht geltend, dass er bei der Ausgleichskasse zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet sei, er von dieser aber noch keine Leistungen erhalten habe.
4.2 Aus den vom Gericht bei der Ausgleichskasse beigezogenen Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 12. April 2017 für den Bezug von Ergänzungsleistungen ange- meldet hatte. Mit Schreiben vom 12. April 2017 stellte ihm die Ausgleichskasse die Empfangs- bestätigung zu und teilte mit, dass die Bearbeitung des Gesuchs einige Zeit in Anspruch neh- men werde. Mit Verfügung vom 9. August 2017 lehnte die Ausgleichskasse das Leistungsge- such um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab dem 1. April 2017 ab. Aus dem beigelegten Berechnungsblatt ergibt sich, dass der Beschwer- deführer und seine Ehefrau selbst unter Einbezug der monatlichen Krankenkassenprämien (be- rechnet anhand der Durchschnittsprämie BAG für die Prämienverbilligung) einen jährlichen Überschuss von Fr. 19‘329.-- zu verzeichnen haben. Diesen ablehnenden Entscheid zog der Beschwerdeführer nicht weiter. Die Verfügung ist deshalb rechtskräftig geworden.
4.3 Gestützt auf die schlüssige Aktenlage und die rechtskräftige Verfügung der Aus- gleichskasse steht damit fest, dass der Beschwerdeführer während der Zeitspanne, für welche die Beschwerdegegnerin Forderungen geltend macht (Januar 2017 bis Juni 2017), keinen An- spruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Damit ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die seit dem 1. Januar 2017 entstandenen Prämien und Kostenbeteiligungen selbst zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin macht deshalb gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht Prämien für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 geltend. Ebenfalls fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht die Bezahlung der in dieser Zeitspanne entstandenen Kostenbetei- ligungen. Daneben ist auch die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in der Höhe von jeweils Fr. 30.-- gerechtfertigt. Gesetzliche Grundlage ist hier Art. 105b Abs. 2 KVV, die erforderliche reglementarische Regelung findet sich in Art. 10 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen KVG (AVB, Ausgabe 2017/1) der Beschwerdegegnerin. Die Kosten sind durch die Mahnschreiben und die Zahlungsaufforderungen ausreichend belegt und in ihrer Höhe insge- samt als noch angemessen zu beurteilen. Geschuldet ist zudem ein Verzugszins auf die aus- stehenden Prämien, der seine Grundlage ebenfalls in der vorgenannten reglementarischen Be- stimmung findet. Dieser sowie die Bearbeitungsgebühren blieben vom Beschwerdeführer unbe- stritten.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Ausserdem fordert die Beschwerdegegnerin die Bezahlung der Betreibungskosten von je Fr. 73.30 durch den Beschwerdeführer. Die Kosten eines Zahlungsbefehls sind von der Gläubigerin vorzuschiessen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG sind sie aber vom Schuldner zu tragen, weshalb der Beschwerdegegnerin zweifelsohne der Betrag von 2 x Fr. 73.30 zusteht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuld- ners vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht des Schuldners; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. März 2018 [608 2017 272] E. 2.4; vgl. auch FRANK EMMEL, in: Staehelin/Staehelin/Bauer [Hrsg.], Basler Kom- mentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 68 N 16 und N 22).
6. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht für die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen von Januar 2017 bis Juni 2017 sowie für die aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung entstandenen Bearbeitungsgebühren die Betreibung angehoben hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. XXX einen Betrag von insgesamt Fr. 3‘679.20 zusätzlich Verzugszins von 5 % seit 1. April 2017 zu bezahlen. In der Betreibung Nr. YYY ist der Beschwerdeführer ver- pflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von insgesamt Fr. 2‘960.45 zu bezahlen. Die Beschwerde vom 16. März 2018 ist daher abzuweisen.
7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes B.____ (Zahlungsbefehl vom 7. November 2017) wird für den Betrag von Fr. 3‘679.20 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. April 2017 aufge- hoben und es wird der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöff- nung erteilt.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. YYY des Betreibungsamtes B.____ (Zahlungsbefehl vom 7. November 2017) wird für den Betrag von Fr. 2‘960.45 aufgehoben und es wird der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
4. Die Betreibungskosten von insgesamt Fr. 146.60 (2 x Fr. 73.30) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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