Vorliegend bilden ausbezahlte Überstunden und Restferienansprüche nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 September 2017 bis 31. August 2018 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 9‘425.– eröff- net. Am 10. Oktober 2017 fragte A.____ per E-Mail bei der Kasse nach, weshalb die Bonuszah- lungen und die Restferienentschädigung nicht zum versicherten Verdienst angerechnet wurden. Mit Verfügung Nr. 2010 / 2017 vom 12. Oktober 2017 teilte die Kasse mit, dass der versicherte
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Verdienst korrekt berechnet worden sei und sich aus dem Monatslohn von Fr. 8‘700.– sowie dem 13. Monatslohnanteil von Fr. 725.– zusammensetze. Die letzte Bonusauszahlung sei im Mai 2016 erfolgt und könne nicht berücksichtigt werden, weil sie ausserhalb der für den versi- cherten Verdienst massgebenden Monate liege. Auch Mehrstunden könnten nicht dem versi- cherten Verdienst angerechnet werden. Die von A.____ dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 ab.
B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2018 erhob A.____ Einsprache (recte: Beschwerde) ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte sinngemäss, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die ausbezahlten Mehrstunden zum versicherten Verdienst anzurechnen seien. Zwischen ihm und der Arbeitgeberin habe eine mündliche Vereinbarung bestanden, dass sein Gehalt um den Betrag des nichtbezogenen Feri- enanspruchs erhöht werde. Der Einfachheit halber habe man ihm den Ferienanspruch gegen Ende der Kündigungszeit als Mehrleistung ausbezahlt.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 schloss die Kasse auf Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung brachte sie unter Verweis auf den Einspracheentscheid vor, dass ausbezahlte Restferienansprüche nicht Bestandteil des Lohns seien. Bei der Bemessung des versicherten Verdienstes seien sie daher ausser Acht zu lassen.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
E. 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfü- gungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versi- cherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllte die Kontrollpflicht im Kan- ton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversi- cherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streit- wert von Fr. 10‘000.–. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter diesem Betrag, weshalb die Beurteilung der Beschwerde vom 17. Februar 2018 fällt somit in die Kompetenz der präsidie- renden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht
E. 2 Streitig ist die Höhe des versicherten Verdienstes, insbesondere ob die ausbezahlten Restferienansprüche dem versicherten Verdienst anzurechnen sind.
E. 2.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Per- son (Art. 22 AVIG). Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeits- bedingte Inkonvenienzen darstellen. Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist in der Regel vom tatsächlich erzielten Lohn auszugehen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustellen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3, 128 V 190 E. 3a, 123 V 72 E. 3).
E. 2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch- schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe- zug. Gemäss Abs. 2 bemisst er sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmo- nate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfal- les (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 AVIV).
3.1 Die Kasse eröffnete dem Beschwerdeführer eine Bezugsrahmenfrist vom 1. September 2017 bis 31. August 2019 und teilte mit, dass der versicherte Verdienst Fr. 9‘425.– betrage. Ihre Berechnung basierte auf dem Monatslohn von Fr. 8‘700.– und dem 13. Monatslohnanteil von Fr. 725.–. Die im letzten Monat ausbezahlten Mehrstunden seien nicht mitberücksichtigt wor- den, weil ausbezahlte Restferienansprüche keinen Einkommensbestandteil bilden würden. Zu- dem seien dem Beschwerdeführer während den für die Berechnung des versicherten Verdiens- tes massgebenden zwölf Beitragsmonaten keine Mitarbeiterboni ausbezahlt worden. Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer zuletzt im Mai 2016 ein Bonus ausbezahlt. Da in den Monaten September 2016 bis August 2017 tatsächlich keine weiteren Boni ausbezahlt wurden, ist der Vorinstanz diesbezüglich zuzustimmen. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob die im Au- gust 2017 ausbezahlte Überzeit von Fr. 4‘847.35 eine Verdiensterhöhung darstellt, welche im Rahmen der Berechnung des versicherten Verdiensts hätte berücksichtigt werden müssen.
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtli- che Abteilungen) hat in BGE 123 V 70 E. 5 in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 111 V 249 E. 3b) erkannt, dass die zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlten lohnprozen- tualen Ferienabgeltungen – obwohl sie massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung darstellen – nicht zum versicherten Verdienst (im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG) derjenigen Beitragsmonate gehören, in denen sie ausgerichtet werden. Das Gericht liess sich dabei von der Überlegung der Verwaltungsweisung der zuständigen Aufsichtskommission (vgl. heute: Verwaltungsweisung des Staatssekretariats für Wirtschaft, AVIG-Praxis ALE, C1 und C2, Stand
1. Januar 2018) leiten, wonach der Einbezug der Ferienentschädigung in den versicherten Ver-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht dienst zu einer Bevorzugung gegenüber jenen Versicherten führe, die ihr Ferienguthaben real beziehen (BGE 123 V 70 E. 5 und 6). Aus BGE 123 V 70 dürfe indessen nicht geschlossen werden, dass bei Versicherten, die anstelle eines Lohnanspruchs während den Ferien eine zum Grundlohn zusätzlich entrichtete Ferienentschädigung erhalten, deren Berücksichtigung im Rahmen des versicherten Verdiensts generell ausgeschlossen ist. Vielmehr hält die aktuelle Rechtsprechung präzisierend fest, dass sowohl der Ferienlohn als auch eine zum Grundlohn zusätzlich entrichtete Ferienentschädigung als versicherter Verdienst derjenigen Monate anzu- rechnen sei, in denen Ferien tatsächlich bezogen werden. Die Rechtsprechung geht weiter da- von aus, dass der Bezug von Ferienentschädigung für einzelne Freitage – unabhängig davon ob sie freiwillig oder infolge Beschäftigungslosigkeit unfreiwillig erfolgte – ebenfalls als versi- cherter Verdienst zu berücksichtigen sei (BGE 125 V 42 E. 5b und 6c).
3.3 Angesichts der aufgeführten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis kann dem Antrag des Beschwerdeführers, die Restferienentschädigung vom August 2017 sei dem versicherten Verdienst anzurechnen, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erhielt mit der Abrechnung für den Monat August 2017 wegen des nichtbezogenen Restferienanspruchs Mehrstunden im Betrag von Fr. 4‘847.35 ausbezahlt. Der ehemalige Arbeitgeber hat auf Anfrage der Einsprach- einstanz per E-Mail vom 17. Januar 2018 bestätigt, dass es sich dabei um die Auszahlung des Restferienguthabens von 10,5 Tagen handelte. Wie bereits erwähnt, kann eine Ferienentschä- digung als versicherter Verdienst nur dann berücksichtigt werden, wenn die Ferien real bezogen wurden, was vorliegend zu verneinen ist. Dabei spielt die Auszahlungsmodalität – Lohn oder zusätzliche Ferienentschädigung – keine Rolle. Die Vorgehensweise der Kasse erweist sich folglich als praxiskonform. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 4 Es bleibt über die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausser- ordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 17. September 2018 (715 18 67 / 250) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Vorliegend bilden ausbezahlte Überstunden und Restferienansprüche nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Versicherter Verdienst
A. Der 1960 geborene A.____ war vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2017 als Buchhalter bei der B.____ AG tätig. Am 31. August 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (Kasse) zum Leistungsbezug an. In der Folge wurde eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom
1. September 2017 bis 31. August 2018 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 9‘425.– eröff- net. Am 10. Oktober 2017 fragte A.____ per E-Mail bei der Kasse nach, weshalb die Bonuszah- lungen und die Restferienentschädigung nicht zum versicherten Verdienst angerechnet wurden. Mit Verfügung Nr. 2010 / 2017 vom 12. Oktober 2017 teilte die Kasse mit, dass der versicherte
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Verdienst korrekt berechnet worden sei und sich aus dem Monatslohn von Fr. 8‘700.– sowie dem 13. Monatslohnanteil von Fr. 725.– zusammensetze. Die letzte Bonusauszahlung sei im Mai 2016 erfolgt und könne nicht berücksichtigt werden, weil sie ausserhalb der für den versi- cherten Verdienst massgebenden Monate liege. Auch Mehrstunden könnten nicht dem versi- cherten Verdienst angerechnet werden. Die von A.____ dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 ab.
B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2018 erhob A.____ Einsprache (recte: Beschwerde) ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte sinngemäss, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die ausbezahlten Mehrstunden zum versicherten Verdienst anzurechnen seien. Zwischen ihm und der Arbeitgeberin habe eine mündliche Vereinbarung bestanden, dass sein Gehalt um den Betrag des nichtbezogenen Feri- enanspruchs erhöht werde. Der Einfachheit halber habe man ihm den Ferienanspruch gegen Ende der Kündigungszeit als Mehrleistung ausbezahlt.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 schloss die Kasse auf Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung brachte sie unter Verweis auf den Einspracheentscheid vor, dass ausbezahlte Restferienansprüche nicht Bestandteil des Lohns seien. Bei der Bemessung des versicherten Verdienstes seien sie daher ausser Acht zu lassen.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfü- gungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versi- cherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllte die Kontrollpflicht im Kan- ton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversi- cherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streit- wert von Fr. 10‘000.–. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter diesem Betrag, weshalb die Beurteilung der Beschwerde vom 17. Februar 2018 fällt somit in die Kompetenz der präsidie- renden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig ist die Höhe des versicherten Verdienstes, insbesondere ob die ausbezahlten Restferienansprüche dem versicherten Verdienst anzurechnen sind.
2.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Per- son (Art. 22 AVIG). Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeits- bedingte Inkonvenienzen darstellen. Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist in der Regel vom tatsächlich erzielten Lohn auszugehen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustellen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3, 128 V 190 E. 3a, 123 V 72 E. 3).
2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch- schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbe- zug. Gemäss Abs. 2 bemisst er sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmo- nate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfal- les (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 AVIV).
3.1 Die Kasse eröffnete dem Beschwerdeführer eine Bezugsrahmenfrist vom 1. September 2017 bis 31. August 2019 und teilte mit, dass der versicherte Verdienst Fr. 9‘425.– betrage. Ihre Berechnung basierte auf dem Monatslohn von Fr. 8‘700.– und dem 13. Monatslohnanteil von Fr. 725.–. Die im letzten Monat ausbezahlten Mehrstunden seien nicht mitberücksichtigt wor- den, weil ausbezahlte Restferienansprüche keinen Einkommensbestandteil bilden würden. Zu- dem seien dem Beschwerdeführer während den für die Berechnung des versicherten Verdiens- tes massgebenden zwölf Beitragsmonaten keine Mitarbeiterboni ausbezahlt worden. Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer zuletzt im Mai 2016 ein Bonus ausbezahlt. Da in den Monaten September 2016 bis August 2017 tatsächlich keine weiteren Boni ausbezahlt wurden, ist der Vorinstanz diesbezüglich zuzustimmen. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob die im Au- gust 2017 ausbezahlte Überzeit von Fr. 4‘847.35 eine Verdiensterhöhung darstellt, welche im Rahmen der Berechnung des versicherten Verdiensts hätte berücksichtigt werden müssen.
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtli- che Abteilungen) hat in BGE 123 V 70 E. 5 in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 111 V 249 E. 3b) erkannt, dass die zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlten lohnprozen- tualen Ferienabgeltungen – obwohl sie massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung darstellen – nicht zum versicherten Verdienst (im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG) derjenigen Beitragsmonate gehören, in denen sie ausgerichtet werden. Das Gericht liess sich dabei von der Überlegung der Verwaltungsweisung der zuständigen Aufsichtskommission (vgl. heute: Verwaltungsweisung des Staatssekretariats für Wirtschaft, AVIG-Praxis ALE, C1 und C2, Stand
1. Januar 2018) leiten, wonach der Einbezug der Ferienentschädigung in den versicherten Ver-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht dienst zu einer Bevorzugung gegenüber jenen Versicherten führe, die ihr Ferienguthaben real beziehen (BGE 123 V 70 E. 5 und 6). Aus BGE 123 V 70 dürfe indessen nicht geschlossen werden, dass bei Versicherten, die anstelle eines Lohnanspruchs während den Ferien eine zum Grundlohn zusätzlich entrichtete Ferienentschädigung erhalten, deren Berücksichtigung im Rahmen des versicherten Verdiensts generell ausgeschlossen ist. Vielmehr hält die aktuelle Rechtsprechung präzisierend fest, dass sowohl der Ferienlohn als auch eine zum Grundlohn zusätzlich entrichtete Ferienentschädigung als versicherter Verdienst derjenigen Monate anzu- rechnen sei, in denen Ferien tatsächlich bezogen werden. Die Rechtsprechung geht weiter da- von aus, dass der Bezug von Ferienentschädigung für einzelne Freitage – unabhängig davon ob sie freiwillig oder infolge Beschäftigungslosigkeit unfreiwillig erfolgte – ebenfalls als versi- cherter Verdienst zu berücksichtigen sei (BGE 125 V 42 E. 5b und 6c).
3.3 Angesichts der aufgeführten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis kann dem Antrag des Beschwerdeführers, die Restferienentschädigung vom August 2017 sei dem versicherten Verdienst anzurechnen, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erhielt mit der Abrechnung für den Monat August 2017 wegen des nichtbezogenen Restferienanspruchs Mehrstunden im Betrag von Fr. 4‘847.35 ausbezahlt. Der ehemalige Arbeitgeber hat auf Anfrage der Einsprach- einstanz per E-Mail vom 17. Januar 2018 bestätigt, dass es sich dabei um die Auszahlung des Restferienguthabens von 10,5 Tagen handelte. Wie bereits erwähnt, kann eine Ferienentschä- digung als versicherter Verdienst nur dann berücksichtigt werden, wenn die Ferien real bezogen wurden, was vorliegend zu verneinen ist. Dabei spielt die Auszahlungsmodalität – Lohn oder zusätzliche Ferienentschädigung – keine Rolle. Die Vorgehensweise der Kasse erweist sich folglich als praxiskonform. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4. Es bleibt über die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausser- ordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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