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2018-09-04-sr-2

Basel-Landschaft · 2018-09-04 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichti-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ge Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschuldigte be- schwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwer- de einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids zusammen- gefasst im Wesentlichen aus, indem sich die beiden Beschuldigten die der D.____-Stiftung ge- hörenden Nutzungsrechte am C.____-Konzept trotz manifesten Interessenkollisionen ohne jeg- liche Gegenleistung entgegen dem klaren Stiftungszweck widerrechtlich angeeignet hätten, hätten sie als Stiftungsräte insbesondere gegen ihre in Ziffer IV Art. 6 der Stiftungsurkunde vom

24. Dezember 1996 verankerten Pflichten u.a. zur Erhaltung bzw. Wahrung des Stiftungsver- mögens (Art. 80 ff. ZGB) verstossen. Namentlich hätten sie durch die widerrechtliche und ei- gennützige Vermögensanmassung von Stiftungsvermögen gegen ihre Pflicht zur Leitung der "Stiftung nach den Vorschriften des Gesetzes…" (Abs. 2) und "Verwaltung des Stiftungsvermö- gens nach den Grundsätzen einer vorsichtigen Anlagepolitik" (Abs. 3) verstossen. Sie hätten damit als Stiftungsräte auch ihre in Art. 398 OR (als Beauftragte) bzw. in Art. 321a OR (als Ar- beitnehmer) verankerten Treue- und Sorgfaltspflichten verletzt. Zudem hätten sie als Stiftungs- räte (der Beschuldigte zudem als Geschäftsführer der D.____-Stiftung) ihre in Art. 717 OR ver- ankerten Treuepflichten verletzt. Indem die Beschuldigten trotz manifesten Interessenkollisio- nen die C.____AG mit der Vereinbarung vom 12. Januar 2003 für die Einräumung von Nut- zungsrechten, die die Gesellschaft bereits aufgrund des Sacheinlagevertrages vom 29. März 2001 besessen habe, zur Bezahlung einer Gebühr an sie verpflichtet hätten, hätten sie die Vermögensinteressen der C.____AG klar verletzt. Dadurch habe der Beschuldigte insbesonde- re gegen seine Treuepflichten als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der C.____AG (Art. 717 OR) und die Beschuldigte als Prokuristin (Art. 458 ff. OR) ihre in Art. 398 OR (als Be- auftragte) bzw. in Art. 321a OR (als Arbeitnehmerin) verankerten Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber der C.____AG verletzt, zumindest aber sei ihr als Hilfsperson (Art. 41 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 OR) eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Demnach hätten die Be-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten in schuldhafter Weise gegen Normen des Zivilrechts verstossen. Das Verhalten der Beschuldigten sei überdies auch ursächlich für die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens und die im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommenen Untersuchungshandlungen gewesen. Infolgedessen würden den beiden Beschuldigten die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt sowie eine Entschädigung bzw. Genugtuung für den einzustellenden Teil verweigert. Überdies seien die beschuldigten Personen aufgrund von zivilrechtlichem Verschul- den rückerstattungspflichtig, weshalb der Antrag von A.____ auf Feststellung der Befreiung von einer Rückerstattungspflicht von 3/7 ihrer amtlichen Verteidigungskosten abzuweisen sei.

2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Ansicht, es werde ent- schieden bestritten, dass sie sich eines zivilrechtlichen Verschuldens schuldig gemacht habe. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass schon allein die von der Staatsanwaltschaft dargelegte Vorgeschichte falsch sei. Die D.____-Stiftung sei am 24. Dezember 1996 gegründet worden, das C.____-Konzept bzw. das C.____-Modell sei jedoch mitnichten in der D.____- Stiftung mit den zugekommenen Fördergeldern entworfen worden, sondern habe bereits vor deren Gründung bestanden. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die D.____-Stiftung keines- wegs dazu gedient habe, das C.____-Konzept zu entwickeln, sondern vielmehr dafür zuständig gewesen sei, Öffentlichkeitsarbeit für die Verbreitung des Konzepts in Angriff zu nehmen. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die D.____-Stiftung weder Eigentümerin der Marke C.____ gewesen sei noch deren Nutzungsrechte innegehabt habe. Erst am 12. März 2001 sei es erst- mals zu einer Übertragung von gewissen Rechten vom Beschwerdeführer an die D.____- Stiftung in Form einer Unterlizenz gekommen, wofür eine einmalige Lizenzgebühr von CHF 200'000.-- vereinbart worden sei. Mit Vereinbarung vom 29. März 2001 habe dann die D.____-Stiftung die ihr übertragenen Nutzungsrechte mittels Sacheinlagevertrag an die soge- nannten Sachübernehmer übertragen. Die Sacheinlegerin habe als Entgelt für diese Übertra- gung genau den Preis erhalten, welchen sie zuvor für die Unterlizenz bezahlt habe, nämlich 2000 voll liberierte Namenaktien anlässlich der Gründung der AG. Alle diese Vorgänge seien in zivilrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Am 12. Januar 2003 sei es zu einer Vereinbarung zwischen B.____, A.____ und der C.____AG gekommen, wobei es darum gegangen sei, dass die beiden Beschuldigten sämtliche Nutzungsrechte am C.____-Modell der C.____AG hätten übertragen wollen. Dabei sei es nicht nur um die Unterlizenz gegangen, sondern vor allem um die Übertragung aller Stammrechte und Stammlizenzen. Dies alles habe mit der D.____- Stiftung nichts mehr zu tun gehabt, da B.____ dieser die 2000 Aktien längst wieder abgekauft

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http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Insofern könne in keinem Fall der rechtsgenügliche Nachweis erbracht werden, dass die Beschwerdeführerin in schuldhafter Weise gegen das Zivilrecht verstossen habe. Ferner sei festzuhalten, dass es rechtswidrig sei, in der Begründung des Entscheids, mit welchem eine Verfahrenseinstellung erfolge und der beschuldigten Person Kosten auferlegt würden, dieser indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht. Genau dies mache jedoch die Vorinstanz, indem sie von angeblichen Vermögensanmassungen, Vermögensschädigungen und Sorgfalts- pflichtverletzungen spreche.

3.1

a) Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Prozessvoraussetzung ist bei An- tragsdelikten der Strafantrag, der innert dreier Monate seit Kenntnisnahme der Person des Tä- ters durch die antragsberechtigte Person erfolgen muss. Prozesshindernisse sind die Verjäh- rung, der Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem", die dauernde Verhandlungsunfähig- keit der beschuldigten Person bzw. deren Tod (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13 ff. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen).

b) In Bezug auf die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bestimmt Art. 426 Abs. 2 StPO, dass dieser die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat, auch wenn das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird. Die in BGE 116 Ia 162 entwickelten Grundsätze hat das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO in der Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO unverändert bestätigt. Demnach ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder un- geschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stam- men kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammen- hang bestehen. Einen Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK stellt es hinge-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht gen dar, in der Begründung des Entscheids, mit dem eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie ha- be sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 29, N 34 und N 37 zu Art. 426 StPO, mit Hinweisen).

c) Auch nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.4) handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle von Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht worden ist. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Er- satz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädi- gungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (vgl. BGE 141 III 527 E. 3.2). Das Verhalten ei- nes Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu ei- nem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Verstös- se. Die Verletzung blosser moralischer oder ethischer Prinzipien genügt nicht. Eine Kostenauf- lage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus. Wesentlich ist, dass mit der Kostenauflage bzw. der entspre- chenden Begründung der Eindruck vermieden wird, die Strafbehörde betrachte die Person nach wie vor als schuldig (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 426 StPO). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Erfolgt die Einstellung nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage bzw. das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 8 zu Art. 426 StPO).

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http://www.bl.ch/kantonsgericht d) Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Abs. 2 von Art. 429 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen; sie kann die beschuldig- te Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Kommt es zu einer Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO, so präjudiziert diese bei Vorliegen eines Sachzusammenhanges, dass die Entschädigung bzw. Genugtuung nach einem Freispruch oder nach Einstellung des Verfahrens ebenfalls entfallen bzw. gekürzt werden kann, wenn der beschuldigten Person ein prozessuales Verschulden zur Last fällt und dieses adäquat kausal für die Erschwerung des Strafverfahrens ist bzw. aufgrund dessen das Strafverfahren eingeleitet worden ist (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

E. 2 Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 430 StPO, mit Hinweisen).

3.2

a) Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, in schuldhafter Weise gegen Normen des Zivilrechts verstossen zu haben, indem sie sich als Stiftungsrätin der D.____-Stiftung sowie als Prokuristin der C.____AG die Nutzungs- rechte am C.____-Konzept widerrechtlich angeeignet und für die Einräumung von Nutzungs- rechten zu Unrecht eine Gebühr erhoben habe, wodurch sie ihre Treue- und Sorgfaltspflichten verletzt habe. Diese Auffassung wird vom Kantonsgericht nicht geteilt, was sich wie folgt be- gründet: Nach Lehre und Praxis ist das Verhalten einer beschuldigten Person dann als wider- rechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten, wobei qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse vorausgesetzt sind. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. In casu ist diesbezüglich zu konstatieren, dass ein solcher klarer Verstoss gegen zivilrechtliche Normen zum heutigen Zeit-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht punkt nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. So ergeben sich bereits in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht zu überwindende Zweifel bezüglich der tatsächlichen Geschehnisse, nachdem die Beschwerdeführerin den von der Staatsanwaltschaft ihrer Teileinstellungsverfügung zu- grunde gelegten Sachverhalt ausdrücklich bestreitet. Dies gilt umso mehr, als der von der Staatsanwaltschaft angenommene und von der Beschuldigten bestrittene Sachverhalt bisher nicht gerichtlich verbindlich definiert worden ist. Überdies ist in diesem Zusammenhang festzu- stellen, dass gestützt auf die sich dem Kantonsgericht präsentierenden Akten keineswegs von klar nachgewiesenen Umständen gesprochen werden kann. Bei dieser Sachlage liegt es zwei- fellos nicht in der Kompetenz des Kantonsgerichts in dessen Funktion als Beschwerdeinstanz, ein Beweisverfahren durchzuführen und den streitigen materiellen Sachverhalt im Rahmen ei- nes Beschwerdeverfahrens betreffend Teileinstellung zu präjudizieren. Vielmehr ist diese Frage vom zuständigen Sachgericht im Hauptverfahren zu klären, zumal es sich in concreto offenbar um eine sehr umfangreiche (rund 90 Bundesordner) und komplexe Angelegenheit handelt. Hin- zu kommt, dass nicht nur allfällige strafrechtliche Verfehlungen bereits verjährt sind, sondern auch allfällige zivilrechtliche, weshalb nebst der ohne Zweifel fehlenden vorausgesetzten Klar- heit bezüglich des Sachverhalts zumindest auch fraglich erscheint, ob gegebenenfalls vorge- kommene Verstösse gegen zivilrechtliche Normen als qualifiziert rechtswidrig im Sinne von Lehre und Rechtsprechung einzustufen wären. Demnach ist die angefochtene Ziffer 3 der Tei- leinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 insofern anzupassen, als die Kosten des eingestellten Verfahrensteils in der Höhe von insgesamt CHF 11'247.20 nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO je- weils zur Hälfte zu Lasten der beschuldigten Personen, sondern gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. Nachdem die Voraussetzungen für eine Kosten- auflage an die beschuldigten Personen gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind, folgt konsequenterweise, dass die Verweigerung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ebenfalls nicht gerechtfertigt ist, womit die angefochtene Ziffer 4 der Teileinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 ersatzlos zu streichen ist. Nur am Rande zu bemerken ist im Übrigen, dass nach dem Verständnis des Kantonsgerichts die angefochtene Ziffer 4 der Teileinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018, wonach der Beschwerdeführerin ge- mäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO für den eingestellten Verfahrensteil keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen sei, per se im inhaltlichen Widerspruch steht zu den Ziffern 6 und allenfalls 9, wonach über die von A.____ geltend gemachte anteilsmässige Genugtuungs- forderung von CHF 3'000.00 im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden sowie der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten gemäss Art. 135 StPO eine mit der geleisteten Akontozahlung

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http://www.bl.ch/kantonsgericht zu verrechnende Entschädigung von CHF 6'257.15 zugesprochen werde. Des Weiteren ist un- ter Berücksichtigung von Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO auch die nicht angefochtene Ziffer 10 der Teileinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018, wodurch die Beschuldigte gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet worden ist, dem Kanton Basel-Landschaft die für die amtliche Verteidi- gung geleisteten Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftliche Situation er- laubt, ersatzlos zu streichen, da es hierfür nach der Aufhebung der Kostentragungspflicht durch die Beschwerdeführerin keine Grundlage mehr gibt.

b) Bezüglich der weiteren angefochtenen Ziffern 6, 7 und 9 der Teileinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 – wonach über die von A.____ geltend gemachte anteilsmässige Genugtu- ungsforderung von CHF 3'000.00 im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden, deren Antrag auf Feststellung der Befreiung im Umfang von 3/7 der Rückzahlungspflicht der Kosten der amt- lichen Verteidigung abgewiesen sowie der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten gemäss Art. 135 StPO eine mit der geleisteten Akontozahlung zu verrechnende Entschädigung von CHF 6'257.15 zugesprochen werde – begehrt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegne- rin sei anzuweisen, ihr eine Genugtuung von CHF 3'000.-- auszurichten, der amtlichen Verteidi- gung 3/7 der Kosten der bisherigen amtlichen Verteidigungskosten zuzusprechen und ihren Antrag auf Feststellung der Befreiung von 3/7 der Kosten der amtlichen Verteidigung von einer Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gutzuheissen. Keines dieser Begehren findet allerdings in der Beschwerdeschrift auch nur mit einem Wort Berücksichtigung, womit sich dem Kantonsgericht auch nicht erschliesst, inwiefern die Teileinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 diesbezüglich zu bemängeln bzw. zu korrigieren sein sollte. Infolgedessen ist die Beschwerde in diesen Punkten mangels Substantiierung ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung ab- zuweisen. Dies gilt umso mehr, als erstens der amtliche Verteidiger das ihm zugesprochene Honorar im eigenen Namen hätte rügen müssen, zweitens die angefochtene Ziffer 7 der Tei- leinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 mit Ziffer 10 (allerdings ohne spezifische Quote) ver- knüpft ist und infolge deren Aufhebung obsolet wird, und drittens das Kantonsgericht es als sachgerecht erachtet, dass das in der Hauptsache zuständige Sachgericht unter Berücksichti- gung aller relevanten Umstände die quoten- bzw. betragsmässige Ausscheidung und Festle- gung eines allfälligen Genugtuungsanspruchs der Beschwerdeführerin sowie deren allfällige Rückzahlungsverpflichtung im Falle einer Kostenauflage im Hauptverfahren im Endentscheid vornimmt.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss diesen Erwägungen sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschuldigten vom 23. Mai 2018 und dementsprechender Abänderung der angefochtenen Teileinstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2018 die Ziffern 4 und 10 aufzuheben, und Ziffer 3 ist insoweit anzupassen, als die Kosten des eingestellten Verfahrensteils in der Höhe von insge- samt CHF 11'247.20 in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Staat aufzu- erlegen sind. Im Übrigen jedoch ist die Beschwerde hinsichtlich der Ziffern 6, 7 und 9 der Tei- leinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die or- dentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'560.-- (be- inhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 60.--) im Umfang von einem Drittel (= CHF 520.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin sowie im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 1'040.--) zu Lasten des Staates. Ausserdem wird zufolge Bewilligung der amtlichen Ver- teidigung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Dr. Christian von Wartburg, in Anwendung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 TO Anwälte ein angemessenes pauschales Honorar in der Höhe von CHF 1'292.40 (6 Stunden Aufwand zu CHF 200.--/h inklusive Auslagen plus CHF 92.40 Mehrwertsteuer) ebenfalls zu Lasten des Staates ausgerichtet. Die Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Drittel (= CHF 430.80) an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3, 4 und 10 der angefochtenen Teileinstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 9. Mai 2018 wie folgt abgeändert:
  2. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils bestehend aus: Kosten Staatsanwaltschaft CHF 11'047.20 Gebühr Einstellungsverfügung CHF 200.00 in der Höhe von insgesamt CHF 11'247.20 Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehen gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates.
  3. aufgehoben.
  4. aufgehoben. Im Übrigen bleibt die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 9. Mai 2018 unverändert.
  5. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 1'560.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 60.--) gehen im Umfang von einem Drittel (= CHF 520.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin sowie im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 1'040.--) zu Lasten des Staates.
  6. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin, Advokat Dr. Christian von Wartburg, ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 1'292.40 (inklusive Auslagen und CHF 92.40 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Die Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Drittel (= CHF 430.80) an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

4. September 2018 (470 18 189) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Advokatur Horlacher Hofer & Vogel, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Teileinstellung) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 9. Mai 2018)

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A. In einem Verfahren gegen B.____ und A.____ betreffend die Straftatbestände der mehr- fachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (teilweise in Gehilfenschaft) nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 25 StGB) sowie eventualiter der mehrfa- chen Veruntreuung (teilweise in Gehilfenschaft) gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (teilweise in Ver- bindung mit Art. 25 StGB) – begangen im Zusammenhang mit der am 12. Januar 2003 in X.____ abgeschlossenen Vereinbarung zwischen B.____ und A.____ sowie der C.____AG zum Nachteil der D.____-Stiftung und der C.____AG – erkannte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung WK, in ihrer Teileinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 was folgt:

"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt.

2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils bestehend aus:

Kosten Staatsanwaltschaft CHF 11'047.20

Gebühr Einstellungsverfügung CHF 200.00

in der Höhe von insgesamt CHF 11'247.20

gehen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO jeweils zur Hälfte (CHF 5'623.60) zu Lasten der beschuldigten Person B.____ und A.____.

4. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO für den einge- stellten Verfahrensteil keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.

5. Über die noch unbezifferte Entschädigungs-/Genugtuungsforderung von B.____ (insb. Haft) wird im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden.

6. Über die von A.____ geltend gemachte anteilsmässige Genugtuungsforderung von CHF 3'000.00 wird im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden.

7. Der Antrag von A.____ auf Feststellung der Befreiung zu 3/7 der Rückzahlungs- pflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

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8. Der amtlichen Verteidigung von B.____, Advokatin Anina Hofer, wird gemäss Art. 135 StPO eine Entschädigung von CHF 3'230.80 zugesprochen. Die Entschä- digung wird mit der geleisteten Akontozahlung verrechnet.

9. Der amtlichen Verteidigung von A.____, Advokat Christian von Wartburg, wird ge- mäss Art. 135 StPO eine Entschädigung von CHF 6'257.15 zugesprochen. Die Ent- schädigung wird mit der geleisteten Akontozahlung verrechnet.

10. Die beschuldigte Person wird gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftliche Situation erlaubt, dem Kanton Basel-Landschaft die für die amtliche Verteidigung geleisteten Entschädigungen zurückzuzahlen.

11. Der Entscheid über die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ergeht in einer separaten Verfügung. In dieser Verfügung wird zudem über die Kos- tenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO entschieden. RA Dr. iur. Thomas Ramseier wird aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Frist bis 31. Mai 2018 seine Honorarnote im Zusammenhang mit dem eingestellten Zeitraum für den Zeitraum vom 20. April 2017 bis dato einzureichen."

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Par- teien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei folgende Rechtsbegeh- ren und Verfahrensanträge: Es seien die Ziffern 3, 4, 6, 7 und 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben (Ziff. 1). Demnach sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Kosten der einge- stellten Verfahrensteile zu Lasten des Staates zu verlegen (Ziff. 2). Des Weiteren sei die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 3'000.-- auszurichten (CHF 1'000.-- pro eingestellten Verfahrensbereich) (Ziff. 3). Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der amtlichen Verteidigung der Beschwerdeführerin 3/7 der Kosten der bisherigen amtlichen Verteidigungskosten zuzusprechen (Ziff. 4). Sodann sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Befreiung von 3/7 der Kosten der amtlichen Verteidigung von einer Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gutzuheissen (Ziff. 5). Ferner sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu gewähren (Ziff. 6). Schliesslich sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die

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http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltliche Verbeiständung bzw. die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 7); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 8).

C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 teilte B.____ unter Verweis auf seine eigene Beschwerde vom 22. Mai 2018 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme mit.

D. Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 die Anträge, die Beschwerde sei abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Ziff. 1). Ausserdem sei der Staatsanwaltschaft das Duplikrecht zu gewähren (Ziff. 2).

E. Mit Datum vom 22. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre replizierende Stellung- nahme ein, in welcher sie an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt.

F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 teilte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die angefoch- tene Verfügung und die Beschwerdeantwort sowie unter Bestreitung der Vorbringen der Be- schwerdeführerin ihren Verzicht auf eine weitergehende duplizierende Stellungnahme mit.

G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Juli 2018 wurde festgestellt, dass B.____ auf die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme verzichtet hat. Ausserdem wurde angeordnet, dass die beiden Beschwerdeverfahren 470 18 185 und 470 18 189 zusammen beurteilt werden.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichti-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ge Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschuldigte be- schwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwer- de einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids zusammen- gefasst im Wesentlichen aus, indem sich die beiden Beschuldigten die der D.____-Stiftung ge- hörenden Nutzungsrechte am C.____-Konzept trotz manifesten Interessenkollisionen ohne jeg- liche Gegenleistung entgegen dem klaren Stiftungszweck widerrechtlich angeeignet hätten, hätten sie als Stiftungsräte insbesondere gegen ihre in Ziffer IV Art. 6 der Stiftungsurkunde vom

24. Dezember 1996 verankerten Pflichten u.a. zur Erhaltung bzw. Wahrung des Stiftungsver- mögens (Art. 80 ff. ZGB) verstossen. Namentlich hätten sie durch die widerrechtliche und ei- gennützige Vermögensanmassung von Stiftungsvermögen gegen ihre Pflicht zur Leitung der "Stiftung nach den Vorschriften des Gesetzes…" (Abs. 2) und "Verwaltung des Stiftungsvermö- gens nach den Grundsätzen einer vorsichtigen Anlagepolitik" (Abs. 3) verstossen. Sie hätten damit als Stiftungsräte auch ihre in Art. 398 OR (als Beauftragte) bzw. in Art. 321a OR (als Ar- beitnehmer) verankerten Treue- und Sorgfaltspflichten verletzt. Zudem hätten sie als Stiftungs- räte (der Beschuldigte zudem als Geschäftsführer der D.____-Stiftung) ihre in Art. 717 OR ver- ankerten Treuepflichten verletzt. Indem die Beschuldigten trotz manifesten Interessenkollisio- nen die C.____AG mit der Vereinbarung vom 12. Januar 2003 für die Einräumung von Nut- zungsrechten, die die Gesellschaft bereits aufgrund des Sacheinlagevertrages vom 29. März 2001 besessen habe, zur Bezahlung einer Gebühr an sie verpflichtet hätten, hätten sie die Vermögensinteressen der C.____AG klar verletzt. Dadurch habe der Beschuldigte insbesonde- re gegen seine Treuepflichten als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der C.____AG (Art. 717 OR) und die Beschuldigte als Prokuristin (Art. 458 ff. OR) ihre in Art. 398 OR (als Be- auftragte) bzw. in Art. 321a OR (als Arbeitnehmerin) verankerten Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber der C.____AG verletzt, zumindest aber sei ihr als Hilfsperson (Art. 41 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 OR) eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Demnach hätten die Be-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten in schuldhafter Weise gegen Normen des Zivilrechts verstossen. Das Verhalten der Beschuldigten sei überdies auch ursächlich für die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens und die im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommenen Untersuchungshandlungen gewesen. Infolgedessen würden den beiden Beschuldigten die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt sowie eine Entschädigung bzw. Genugtuung für den einzustellenden Teil verweigert. Überdies seien die beschuldigten Personen aufgrund von zivilrechtlichem Verschul- den rückerstattungspflichtig, weshalb der Antrag von A.____ auf Feststellung der Befreiung von einer Rückerstattungspflicht von 3/7 ihrer amtlichen Verteidigungskosten abzuweisen sei.

2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Ansicht, es werde ent- schieden bestritten, dass sie sich eines zivilrechtlichen Verschuldens schuldig gemacht habe. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass schon allein die von der Staatsanwaltschaft dargelegte Vorgeschichte falsch sei. Die D.____-Stiftung sei am 24. Dezember 1996 gegründet worden, das C.____-Konzept bzw. das C.____-Modell sei jedoch mitnichten in der D.____- Stiftung mit den zugekommenen Fördergeldern entworfen worden, sondern habe bereits vor deren Gründung bestanden. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die D.____-Stiftung keines- wegs dazu gedient habe, das C.____-Konzept zu entwickeln, sondern vielmehr dafür zuständig gewesen sei, Öffentlichkeitsarbeit für die Verbreitung des Konzepts in Angriff zu nehmen. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die D.____-Stiftung weder Eigentümerin der Marke C.____ gewesen sei noch deren Nutzungsrechte innegehabt habe. Erst am 12. März 2001 sei es erst- mals zu einer Übertragung von gewissen Rechten vom Beschwerdeführer an die D.____- Stiftung in Form einer Unterlizenz gekommen, wofür eine einmalige Lizenzgebühr von CHF 200'000.-- vereinbart worden sei. Mit Vereinbarung vom 29. März 2001 habe dann die D.____-Stiftung die ihr übertragenen Nutzungsrechte mittels Sacheinlagevertrag an die soge- nannten Sachübernehmer übertragen. Die Sacheinlegerin habe als Entgelt für diese Übertra- gung genau den Preis erhalten, welchen sie zuvor für die Unterlizenz bezahlt habe, nämlich 2000 voll liberierte Namenaktien anlässlich der Gründung der AG. Alle diese Vorgänge seien in zivilrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Am 12. Januar 2003 sei es zu einer Vereinbarung zwischen B.____, A.____ und der C.____AG gekommen, wobei es darum gegangen sei, dass die beiden Beschuldigten sämtliche Nutzungsrechte am C.____-Modell der C.____AG hätten übertragen wollen. Dabei sei es nicht nur um die Unterlizenz gegangen, sondern vor allem um die Übertragung aller Stammrechte und Stammlizenzen. Dies alles habe mit der D.____- Stiftung nichts mehr zu tun gehabt, da B.____ dieser die 2000 Aktien längst wieder abgekauft

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http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Insofern könne in keinem Fall der rechtsgenügliche Nachweis erbracht werden, dass die Beschwerdeführerin in schuldhafter Weise gegen das Zivilrecht verstossen habe. Ferner sei festzuhalten, dass es rechtswidrig sei, in der Begründung des Entscheids, mit welchem eine Verfahrenseinstellung erfolge und der beschuldigten Person Kosten auferlegt würden, dieser indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht. Genau dies mache jedoch die Vorinstanz, indem sie von angeblichen Vermögensanmassungen, Vermögensschädigungen und Sorgfalts- pflichtverletzungen spreche.

3.1

a) Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Prozessvoraussetzung ist bei An- tragsdelikten der Strafantrag, der innert dreier Monate seit Kenntnisnahme der Person des Tä- ters durch die antragsberechtigte Person erfolgen muss. Prozesshindernisse sind die Verjäh- rung, der Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem", die dauernde Verhandlungsunfähig- keit der beschuldigten Person bzw. deren Tod (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13 ff. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen).

b) In Bezug auf die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bestimmt Art. 426 Abs. 2 StPO, dass dieser die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat, auch wenn das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird. Die in BGE 116 Ia 162 entwickelten Grundsätze hat das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO in der Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO unverändert bestätigt. Demnach ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder un- geschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stam- men kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammen- hang bestehen. Einen Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK stellt es hinge-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht gen dar, in der Begründung des Entscheids, mit dem eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie ha- be sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 29, N 34 und N 37 zu Art. 426 StPO, mit Hinweisen).

c) Auch nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.4) handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle von Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht worden ist. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Er- satz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädi- gungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (vgl. BGE 141 III 527 E. 3.2). Das Verhalten ei- nes Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu ei- nem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Verstös- se. Die Verletzung blosser moralischer oder ethischer Prinzipien genügt nicht. Eine Kostenauf- lage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus. Wesentlich ist, dass mit der Kostenauflage bzw. der entspre- chenden Begründung der Eindruck vermieden wird, die Strafbehörde betrachte die Person nach wie vor als schuldig (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 426 StPO). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Erfolgt die Einstellung nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage bzw. das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 8 zu Art. 426 StPO).

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http://www.bl.ch/kantonsgericht d) Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Abs. 2 von Art. 429 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen; sie kann die beschuldig- te Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Kommt es zu einer Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO, so präjudiziert diese bei Vorliegen eines Sachzusammenhanges, dass die Entschädigung bzw. Genugtuung nach einem Freispruch oder nach Einstellung des Verfahrens ebenfalls entfallen bzw. gekürzt werden kann, wenn der beschuldigten Person ein prozessuales Verschulden zur Last fällt und dieses adäquat kausal für die Erschwerung des Strafverfahrens ist bzw. aufgrund dessen das Strafverfahren eingeleitet worden ist (STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 430 StPO, mit Hinweisen).

3.2

a) Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, in schuldhafter Weise gegen Normen des Zivilrechts verstossen zu haben, indem sie sich als Stiftungsrätin der D.____-Stiftung sowie als Prokuristin der C.____AG die Nutzungs- rechte am C.____-Konzept widerrechtlich angeeignet und für die Einräumung von Nutzungs- rechten zu Unrecht eine Gebühr erhoben habe, wodurch sie ihre Treue- und Sorgfaltspflichten verletzt habe. Diese Auffassung wird vom Kantonsgericht nicht geteilt, was sich wie folgt be- gründet: Nach Lehre und Praxis ist das Verhalten einer beschuldigten Person dann als wider- rechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten, wobei qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse vorausgesetzt sind. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. In casu ist diesbezüglich zu konstatieren, dass ein solcher klarer Verstoss gegen zivilrechtliche Normen zum heutigen Zeit-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht punkt nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. So ergeben sich bereits in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht zu überwindende Zweifel bezüglich der tatsächlichen Geschehnisse, nachdem die Beschwerdeführerin den von der Staatsanwaltschaft ihrer Teileinstellungsverfügung zu- grunde gelegten Sachverhalt ausdrücklich bestreitet. Dies gilt umso mehr, als der von der Staatsanwaltschaft angenommene und von der Beschuldigten bestrittene Sachverhalt bisher nicht gerichtlich verbindlich definiert worden ist. Überdies ist in diesem Zusammenhang festzu- stellen, dass gestützt auf die sich dem Kantonsgericht präsentierenden Akten keineswegs von klar nachgewiesenen Umständen gesprochen werden kann. Bei dieser Sachlage liegt es zwei- fellos nicht in der Kompetenz des Kantonsgerichts in dessen Funktion als Beschwerdeinstanz, ein Beweisverfahren durchzuführen und den streitigen materiellen Sachverhalt im Rahmen ei- nes Beschwerdeverfahrens betreffend Teileinstellung zu präjudizieren. Vielmehr ist diese Frage vom zuständigen Sachgericht im Hauptverfahren zu klären, zumal es sich in concreto offenbar um eine sehr umfangreiche (rund 90 Bundesordner) und komplexe Angelegenheit handelt. Hin- zu kommt, dass nicht nur allfällige strafrechtliche Verfehlungen bereits verjährt sind, sondern auch allfällige zivilrechtliche, weshalb nebst der ohne Zweifel fehlenden vorausgesetzten Klar- heit bezüglich des Sachverhalts zumindest auch fraglich erscheint, ob gegebenenfalls vorge- kommene Verstösse gegen zivilrechtliche Normen als qualifiziert rechtswidrig im Sinne von Lehre und Rechtsprechung einzustufen wären. Demnach ist die angefochtene Ziffer 3 der Tei- leinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 insofern anzupassen, als die Kosten des eingestellten Verfahrensteils in der Höhe von insgesamt CHF 11'247.20 nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO je- weils zur Hälfte zu Lasten der beschuldigten Personen, sondern gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. Nachdem die Voraussetzungen für eine Kosten- auflage an die beschuldigten Personen gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind, folgt konsequenterweise, dass die Verweigerung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ebenfalls nicht gerechtfertigt ist, womit die angefochtene Ziffer 4 der Teileinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 ersatzlos zu streichen ist. Nur am Rande zu bemerken ist im Übrigen, dass nach dem Verständnis des Kantonsgerichts die angefochtene Ziffer 4 der Teileinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018, wonach der Beschwerdeführerin ge- mäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO für den eingestellten Verfahrensteil keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen sei, per se im inhaltlichen Widerspruch steht zu den Ziffern 6 und allenfalls 9, wonach über die von A.____ geltend gemachte anteilsmässige Genugtuungs- forderung von CHF 3'000.00 im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden sowie der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten gemäss Art. 135 StPO eine mit der geleisteten Akontozahlung

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http://www.bl.ch/kantonsgericht zu verrechnende Entschädigung von CHF 6'257.15 zugesprochen werde. Des Weiteren ist un- ter Berücksichtigung von Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO auch die nicht angefochtene Ziffer 10 der Teileinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018, wodurch die Beschuldigte gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet worden ist, dem Kanton Basel-Landschaft die für die amtliche Verteidi- gung geleisteten Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftliche Situation er- laubt, ersatzlos zu streichen, da es hierfür nach der Aufhebung der Kostentragungspflicht durch die Beschwerdeführerin keine Grundlage mehr gibt.

b) Bezüglich der weiteren angefochtenen Ziffern 6, 7 und 9 der Teileinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 – wonach über die von A.____ geltend gemachte anteilsmässige Genugtu- ungsforderung von CHF 3'000.00 im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden, deren Antrag auf Feststellung der Befreiung im Umfang von 3/7 der Rückzahlungspflicht der Kosten der amt- lichen Verteidigung abgewiesen sowie der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten gemäss Art. 135 StPO eine mit der geleisteten Akontozahlung zu verrechnende Entschädigung von CHF 6'257.15 zugesprochen werde – begehrt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegne- rin sei anzuweisen, ihr eine Genugtuung von CHF 3'000.-- auszurichten, der amtlichen Verteidi- gung 3/7 der Kosten der bisherigen amtlichen Verteidigungskosten zuzusprechen und ihren Antrag auf Feststellung der Befreiung von 3/7 der Kosten der amtlichen Verteidigung von einer Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gutzuheissen. Keines dieser Begehren findet allerdings in der Beschwerdeschrift auch nur mit einem Wort Berücksichtigung, womit sich dem Kantonsgericht auch nicht erschliesst, inwiefern die Teileinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 diesbezüglich zu bemängeln bzw. zu korrigieren sein sollte. Infolgedessen ist die Beschwerde in diesen Punkten mangels Substantiierung ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung ab- zuweisen. Dies gilt umso mehr, als erstens der amtliche Verteidiger das ihm zugesprochene Honorar im eigenen Namen hätte rügen müssen, zweitens die angefochtene Ziffer 7 der Tei- leinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 mit Ziffer 10 (allerdings ohne spezifische Quote) ver- knüpft ist und infolge deren Aufhebung obsolet wird, und drittens das Kantonsgericht es als sachgerecht erachtet, dass das in der Hauptsache zuständige Sachgericht unter Berücksichti- gung aller relevanten Umstände die quoten- bzw. betragsmässige Ausscheidung und Festle- gung eines allfälligen Genugtuungsanspruchs der Beschwerdeführerin sowie deren allfällige Rückzahlungsverpflichtung im Falle einer Kostenauflage im Hauptverfahren im Endentscheid vornimmt.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss diesen Erwägungen sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschuldigten vom 23. Mai 2018 und dementsprechender Abänderung der angefochtenen Teileinstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2018 die Ziffern 4 und 10 aufzuheben, und Ziffer 3 ist insoweit anzupassen, als die Kosten des eingestellten Verfahrensteils in der Höhe von insge- samt CHF 11'247.20 in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Staat aufzu- erlegen sind. Im Übrigen jedoch ist die Beschwerde hinsichtlich der Ziffern 6, 7 und 9 der Tei- leinstellungsverfügung vom 9. Mai 2018 abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die or- dentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'560.-- (be- inhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 60.--) im Umfang von einem Drittel (= CHF 520.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin sowie im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 1'040.--) zu Lasten des Staates. Ausserdem wird zufolge Bewilligung der amtlichen Ver- teidigung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Dr. Christian von Wartburg, in Anwendung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 TO Anwälte ein angemessenes pauschales Honorar in der Höhe von CHF 1'292.40 (6 Stunden Aufwand zu CHF 200.--/h inklusive Auslagen plus CHF 92.40 Mehrwertsteuer) ebenfalls zu Lasten des Staates ausgerichtet. Die Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Drittel (= CHF 430.80) an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3, 4 und 10 der angefochtenen Teileinstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 9. Mai 2018 wie folgt abgeändert:

3. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils bestehend aus:

Kosten Staatsanwaltschaft CHF 11'047.20

Gebühr Einstellungsverfügung CHF 200.00

in der Höhe von insgesamt CHF 11'247.20

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http://www.bl.ch/kantonsgericht

gehen gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates.

4. aufgehoben.

10. aufgehoben.

Im Übrigen bleibt die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 9. Mai 2018 unverändert.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 1'560.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 60.--) gehen im Umfang von einem Drittel (= CHF 520.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin sowie im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 1'040.--) zu Lasten des Staates.

3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin, Advokat Dr. Christian von Wartburg, ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 1'292.40 (inklusive Auslagen und CHF 92.40 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Die Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Drittel (= CHF 430.80) an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Pascal Neumann