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2018-08-30-sv-6

Basel-Landschaft · 2018-08-30 · Deutsch BL

Hilflosenentschädigung / Würdigung des medizinischen Sachverhalts

Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit . c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusam- menstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten ver- sicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgut- achten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

5.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktio- nen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weite- re Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachper- sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 f. E. 6.1.1). Damit dem Abklä- rungsbericht voller Beweiswert zukommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Berichterstatter oder Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hat sowie mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Genügt der Be- richt über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderun- gen, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. BGE 130 V 63 E. 6.2, 133 V 468 E. 11.1.1, Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2017, 9C_562/2016, E. 4.1).

6. Für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation bzw. für die Bemessung der Hilflo- sigkeit der Beschwerdeführerin stehen die nachfolgenden Unterlagen zur Verfügung:

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Dr. med. B.____, FMH Kardiologie und Innere Medizin, diagnostizierte mit Arztbericht vom 11. Juni 2003 eine systemische Sklerodermie. Die Versicherte sei aufgrund ihrer Erkran- kung voll arbeitsunfähig.

6.2 Gemäss dem am 11. Januar 2006 verfassten Abklärungsbericht der IV-Stelle des Kan- tons Solothurn sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 sowohl beim An- und Auskleiden wie auch beim Baden und Duschen auf Dritthilfe angewiesen. Seit Januar 2005 bedürfe die Versi- cherte zudem beim Essen und seit August 2005 beim Waschen, Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung im Freien der regelmässigen und erheblichen Hilfe.

6.3 Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim behandelnden Arzt, Dr. med. C.____, einen Bericht ein. Dieser diagnostizierte am 21. August 2015 eine Sklerodermie, die bereits seit 1995 bekannt war sowie eine Aortenklappensklerose mit Aorten- und Mitralininsuffizienz. Die Patientin sei seit 1992 vollständig arbeitsunfähig. Es bestehe eine ständige Schmerzsymptomatik und die Feinmotorik sei hochgradig eingeschränkt.

6.4 Dr. med. D.____, FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen ärztlichen Dienst beider Basel (RAD) nahm am 5. Februar 2016 Stellung zum medizinischen Sachverhalt. Eine wesent- liche Veränderung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten könne nicht nachvollzogen werden. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands mit resultie- render IV-relevanter Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auch nicht mehr zu erwarten, wes- halb weitere Abklärungen nicht mehr notwendig seien.

6.5 In der Folge führte der Abklärungsdienst der IV-Stelle am 19. Februar 2016 eine Hilflo- sigkeitsabklärung vor Ort durch. In seinem Bericht hielt er fest, dass die Versicherte weiterhin beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen sei. Zudem be- dürfe die Versicherte weiterhin wie seit November 2003 bei der medizinischen Pflege Hilfe. Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung sei jedoch zu verneinen.

6.6 Der Abklärungsdienst nahm am 14. März 2016 Stellung zur der im Einwandverfahren gemachten Kritik. Die im Einwand geschilderte Bedürftigkeit der Hilfe Dritter beim An- und Aus- kleiden und der Körperpflege sei im Abklärungsbericht berücksichtigt und angerechnet worden, weshalb diese Bereiche nicht weiter eingehend beschrieben werden müssten.

Die Versicherte habe im Abklärungsgespräch angegeben, dass sie im Bereich des Haushaltes (Kochen, Wohnungsreinigung etc.) von der Spitex unterstützt werde. Die im Haushalt anfallen- den Arbeiten und Aufgaben würden von ihr erkannt und so delegiert, dass die Spitex sich bei den wöchentlichen Besuchen gerade um das Dringendste zuerst kümmern könne. Eine Mithilfe im Haushalt könne aber gemäss den Bestimmungen des Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab 1.1.2015, Stand 1.1.2018, Rz. 8050 ff., nicht angerechnet werden, da die Versicherte weder bei der Tagesstrukturierung noch bei der Organisation der Haushaltes Hilfe benötige. Eine Abweichung zum Abklärungsbericht be- stehe aber hinsichtlich der Fortbewegung im Freien. Die Versicherte habe bei der Abklärung vor Ort ausgesagt, sie könne das Haus zu Fuss auch alleine verlassen. Sie gehe auch regelmässig

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http://www.bl.ch/kantonsgericht bis zu fünf Stunden am Stück zu Fuss. Diverse Termine wie Arzt oder Coiffeurbesuche in Basel und Umgebung würden alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrgenommen. Dies tue sie regelmässig und ohne Begleitung. Einzig während einer akuten Schubphase, welche unre- gelmässig auftrete, sei sie auf die Begleitung und Hilfe ihres Partners angewiesen. Dann habe sie so starke Schmerzen, dass sie sich nur sehr langsam und mühsam fortbewegen könne, weshalb sie von ihrem Partner im Auto chauffiert werde. Die Schübe träten in unregelmässigen Abständen auf und würden je nach Wetter und gesundheitlicher Verfassung einige Wochen bis zu ein bis zwei Monaten andauern. Im Winter würden diese länger andauern als im Sommer. Da die Hilfe im Bereich der Fortbewegung im Freien nicht regelmässig erfolgen würde, weil die Versicherte in der Lage sei, ausserhalb der Schubphasen sich selbstständig fortzubewegen, sei das Kriterium der Regelmässigkeit gemäss Rz. 8025 KSIH nicht erfüllt. Die Dritthilfe in diesem Bereich könne deshalb nicht anerkannt werden.

Insgesamt sei nach Ansicht der Abklärungsperson die Dritthilfe in den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen vor Ort mit der Versicherten gemeinsam detailliert besprochen und gemäss ihrer Aussagen festgehalten worden. Die Dritthilfe sei gemäss den Kriterien des KSIH korrekt bemessen und angerechnet worden. Hiernach sei die Versicherte in zwei Bereichen (An- und Auskleiden sowie Körperpflege) weiterhin auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewie- sen, was eine Hilflosigkeit leichten Grades ergebe. Es werde deshalb am Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016 festgehalten.

6.7 Im Rahmen des Einwands der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. C.____ mit Be- richt vom 29. Februar 2016 folgendermassen zum medizinischen Sachverhalt: Seine Patientin leide an einer diffusen systemischen Sklerose (ED 1993) mit Sklerodaktylie, Kontrakturen und Rattenbissläsionen und sei deshalb dringend auf die bis dato gewährte Hilflosenentschädigung angewiesen.

6.8 Dr. D.____ hielt daraufhin mit Bericht vom 23. März 2016 aus medizinischer Sicht fest, dass der tatsächliche Hilfebedarf am besten anhand einer fachgerechten Abklärung vor Ort durch eine hierfür versierte Fachperson festgestellt werden könne; dies vor allem anhand der Angaben der versicherten Person über die notwendigen, tatsächlich geleisteten Hilfeleistungen, unter Erfassung der Wohnverhältnisse und unter Beachten der gesetzlichen und juristischen Vorgaben. Es sei grundsätzlich festzustellen, dass zur Beurteilung einer allfälligen Hilflosenent- schädigung in erster Linie nicht die medizinischen Befunde ausschlaggebend seien, sondern die verbliebene Funktionalität, und wie es die betroffene Person gelernt habe, mit ihren Be- schwerden und der verbliebenen Funktionalität umzugehen. In der Regel würden behinderte Personen bei einem im wesentlich unveränderten Gesundheitszustand lernen, mit ihrer Behin- derung besser umzugehen. Daraus resultiere eine verbesserte Selbstständigkeit. Der notwen- dige Hilfebedarf einer versicherten Person könne durch einen behandelnden Arzt (der meist nur wenige Kenntnisse von den versicherungsrechtlichen Vorgaben habe) in der Regel nur grob eingeschätzt werden. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der resultierenden Hilflosigkeit ausreichend (zusammen mit den vor Ort festgestellten Verhältnissen und den Angaben der Versicherten). Ein zusätzliche Abklärung sei deshalb nach Ansicht von Dr. D.____ nicht notwendig bzw. weiterführend. Zusammenfas-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht send bestünden hinsichtlich der Abklärung der Hilflosigkeit der Versicherten vom 19. Februar 2016 und der Stellungnahme vom 14. März 2016 aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Einwände.

6.9 Am 17. Juli 2016 nahm der behandelnde Arzt, Dr. C.____, erneut Stellung zum Ge- sundheitszustand der Versicherten. Bei seiner Patientin sei seit 20 Jahren eine systemische Sklerodermie bekannt. Die Krankheit sei progredient. Es bestehe bei der Patientin ein Raynaud- Syndrom mit Rattenbissläsionen, multiplen digitalen Ulzera an den Händen und Füssen. Vor kurzem seien die Zehen II und III linksseitig amputiert worden (Wundkontrolle 15. Juli 2016). Seine Patientin bedürfe beim An- und Ausziehen Hilfe. Weiter bestünden aufgrund von Kontrak- turen rezidivierende Schmerzen. Beim Aufstehen, Absetzen und Liegen bedürfe die Versicherte immer wieder Hilfestellungen, da ihr Körper leicht versteife und sie dadurch das Gleichgewicht verliere. Die Handgelenke seien beidseits versteift, so dass sie nur mit Spezialbesteck essen könne. Das Zerkleinern von Fleisch sei ihr nicht möglich, da ihr einerseits die Kraft fehle und andererseits durch die versteiften Fingergelenke keine Koordination gegeben sei. Die Versi- cherte müsse dreimal täglich flüssige Ergänzungsnahrung zu sich nehmen, um den täglichen Nahrungsbedarf abzudecken. Bei der Körperpflege bedürfe sie ebenfalls Hilfe, da die Wasch- utensilien von einer Pflegeperson bereitgestellt werden müssten. Ebenso sollten ihre Hände keinen direkten Wasserkontakt haben. Zudem sei der Versicherten eine längere Gehstrecke bzw. das Gehen und Stehen in einem zeitlichen Umfang von über fünf Stunden mit Sicherheit nicht möglich.

6.10 Dr. D.____ befand am 31. August 2016, dass durch die am 30. Juni 2016 durchgeführ- te Operation am linken Fuss keine wesentliche bzw. längerfristige zusätzliche Auswirkung auf die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nachvollzogen werden könne. Hinsichtlich der Stellung- nahme von Dr. C.____ vom 17. Juli 2016 zur Hilfsbedürftigkeit könne bezüglich der möglichen Gehstrecke kein Widerspruch zur Abklärung vom 19. Februar 2016 nachvollzogen werden. Auch die Augenproblematik am rechten Auge führe zu keiner wesentlichen zusätzlichen Aus- wirkung auf die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit.

6.11 Der Abklärungsdienst der IV-Stelle fasste aufgrund der neuerlichen Kritik der Versi- cherten mit Bericht vom 9. November 2016 die Ergebnisse der Abklärung zusammen. Er hielt dabei fest, dass die nachträglich im Bereich der Verrichtung der Notdurft geltend gemachte Mü- he bei der Intimreinigung und der Verlangsamung keine Dritthilfe im Sinne des KSIH rechtferti- ge. Zudem sei der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht nach Rz. 3089 KSIH der Einsatz einer WC-Dusche (Closomat) zumutbar. Die von der Rechtsvertreterin verlangte Stellungnahme durch die behandelnden Ärzte (vgl. Bericht von Dr. D.____ vom 23. März 2016) sei bereits erfolgt. In dieser sei die Selbstständigkeit der Versicherten in diesem Bereich festge- stellt worden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die von der Rechtsvertrete- rin geltend gemachten Argumente zu keiner Änderung der Beurteilung der vor Ort festgestellten Hilflosigkeit führe. Die nachträglich geltend gemachte Diskrepanz zwischen den Aussagen der Versicherten am Abklärungsgespräch und im Rahmen des Einwands könne nicht nachvollzo- gen werden.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.12 Am 25. Oktober 2017 hielt der Abklärungsdienst in seinem Bericht fest, dass nach ein- gehender Analyse der medizinischen Unterlagen keine leistungsrelevante Veränderung der Hilflosigkeit festgestellt werden könne. Die Anfrage bei den direkt involvierten und unterstützen- den Personen (Acasa, Spitex), welche die Versicherte im Anschluss an den stationären Aufent- halt im Kantonsspital Y.____ vom 17. Juni 2016 bis 18. Juni 2016 betreut hatten, hätte eine vorübergehende, zweiwöchige Verschlechterung ergeben. Anschliessend sei die Ausgangslage im Sinne der Hilflosenentschädigung dieselbe wie vor dem stationären Aufenthalt gewesen. Im Ergebnis könne keine Veränderung der gesundheitlichen Situation nachvollzogen werden. Die Versicherte sei in zwei Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtung auf Dritthilfe angewiesen, was einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades rechtfertige.

6.13 Dr. D.____ äusserte sich am 8. Dezember 2017 nochmals abschliessend zur Proble- matik der Hilflosigkeit der Versicherten. Es sei zwar unbenommen, dass die Versicherte unter einer schweren systemischen Erkrankung leide, was sich wesentlich auf ihre Funktionalität und ihren Alltag auswirke. Jedoch sei – wie bereits am 23. März 2016 – grundsätzlich festzustellen, dass zur Beurteilung einer allfälligen Hilflosenentschädigung in erster Linie nicht die medizini- schen Befunde ausschlaggebend seien, sondern die verbliebene Funktionalität, und wie die betroffene Person gelernt habe, mit ihren Beschwerden und der verbliebenen Funktionalität umzugehen. In der Regel würden behinderte Personen bei einem im wesentlich unveränderten Gesundheitszustand lernen, mit ihrer Behinderung besser umzugehen, mit resultierender ver- besserter Selbstständigkeit. Der notwendige Hilfebedarf einer versicherten Person könne durch einen behandelnden Arzt (der meist nur wenige Kenntnisse von den versicherungsrechtlichen Vorgaben habe) in der Regel nur grob eingeschätzt werden. Deshalb sei erneut festzustellen, dass gegen die Abklärung der Hilflosigkeit der Versicherten vom 19. Februar 2016 und gegen die Stellungnahme vom 14. März 2016 aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Einwände bestünden.

7.1 Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand und – damit einhergehend – der Grad der Hilflosigkeit der Versicherten seit Januar 2006 tatsächlich in einer anspruchserheblichen Weise verbessert hat. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich An- und Auskleiden sowie Körperpflege regelmässig und in erheblichem Masse auf Dritthilfe angewiesen ist. Auf diese Punkte ist daher im Folgenden nicht weiter einzugehen. Hingegen ist insbesondere fraglich, ob die Versicherte in den anderen alltäglichen Lebensverrichtungen (Ver- richten der Notdurft, Fortbewegung und Essen) auf Dritthilfe angewiesen ist.

7.2 In ihrer leistungsreduzierenden Verfügung vom 26. Januar 2018 stützte sich die IV- Stelle auf den Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016. Die Beschwerdegegnerin ist der An- sicht, dass dieser alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Die Ab- klärungen seien von einer qualifizierten Person vorgenommen, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner diagnostizierten Beein- trächtigungen sich ergebenden Einschränkungen und Hilfsbedürftigkeiten gehabt habe. Rück- fragen an die behandelnden Ärzte seien vorgenommen worden, wobei der RAD keine Unklar- heiten über physische Störungen angesichts der erhobenen, medizinischen Verhältnisse aus dem Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016 habe feststellen können. Insgesamt ist die Be-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdegegnerin der Meinung, dass der Abklärungsbericht alle Angaben der die Pflege leis- tenden Personen wiedergebe. Der Berichtstext sei ferner plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Er- fordernisse der dauernden Überwachung und Pflege. Schliesslich stehe er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Ihm komme daher voller Beweiswert zu, selbst wenn dieser aus dem Jahr 2016 stammt.

7.3. Vorab ergibt sich gestützt auf die vorliegenden Akten, dass sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum (vgl. oben, E. 5.1 hievor) in medizi- nischer Hinsicht kaum verbessert bzw. deren Hilflosigkeit sich kaum vermindert hat. Entgegen der Sichtweise der IV-Stelle kann dem Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016, auf den sich die Verfügung zur Senkung der Hilflosenentschädigung stützt, vorliegend kein ausschlagge- bender Beweiskraft beigemessen werden, denn er erweist sich in einzelnen Punkten als unvoll- ständig bzw. nicht überzeugend. So werden zwar die Namen der behandelnden Ärzte sowie die Diagnosen und die von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente im Bericht auf- geführt. Es bleibt jedoch – wie die Beschwerdeführerin zu Recht behauptet – unklar, ob der Ab- klärungsperson die ärztlichen Berichte und Einschätzungen vorlagen bzw. ob diese davon Kenntnis hatte, wie dies von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird (siehe die Hinweise zur Rechtsprechung in E. 5.1), da im ganzen Bericht keine entsprechenden Bezüge darauf genommen werden. So beschränkt sich der Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016 hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der früheren Abklärung vom 10. Januar 2006 auf die Schlussbemerkung, dass die damalig festgehaltene Dritthilfe aufgrund der Abklärung vor Ort und den Aussagen der versicherten Person nicht nachvollzogen werden könne. Die Abklä- rungsperson geht in ihrem Bericht jedoch in keinster Weise darauf ein, inwiefern die damals anerkannten Einschränkungen nicht mehr bzw. nicht mehr in demselben Umfang bestehen sol- len.

7.4 Weiter sind die Ausführungen im Abklärungsbericht zu den alltäglichen Lebensverrich- tungen nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich. So wird auf der einen Seite eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich An- und Auskleiden mit der Begründung, dass die versicherte Per- son in der Handgelenksbewegung eingeschränkt sei, bejaht. Sie könne Reissverschlüsse und Knöpfe weder selbstständig schliessen bzw. zuknöpfen noch diese halten und fixieren. Auf der anderen Seite wird aber – dieser Beurteilung widersprechend – bezüglich des Verrichtens der Notdurft vermerkt, dass die Beschwerdeführerin ihre Kleidung selbstständig richte sowie einfa- che, locker sitzende Kleidung selbständig zuknöpfe, weshalb in diesem Bereich keine Dritthilfe erforderlich sei.

7.5 Zu beachten ist im Weiteren der Bericht des behandelnden Arztes Dr. C.____ vom

17. Juli 2016, der Zweifel an den Feststellungen des Abklärungsberichts zu den Bereichen Fortbewegung im Freien und Essen hervorruft. Hinsichtlich des Bereichs Essen wird nicht näher dargelegt, inwiefern die feinmotorischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, welche beim An- und Auskleiden als unzureichend angesehen werden, bei den Tätigkeiten während des Essens, wie z.B. dem Zerkleinern von Fleisch oder dem Streichen eines Butterbrotes gegeben sein sol- len. Bezüglich dieser Frage steht die Einschätzung im Abklärungsbericht in Widerspruch zur

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ärztlichen Beurteilung von Dr. C.____, der festhält, dass die Beschwerdeführerin nur mit Spezi- albesteck essen könne und dass es ihr aufgrund der fehlenden Kraft sowie der versteiften Fin- ger nicht möglich sei, Fleisch zu zerkleinern. Ebenso steht die Ausführung der Abklärungsper- son zum Bereich Fortbewegung im Freien, wonach die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, dass sie ausserhalb des Hauses bis zu maximal fünf Stunden am Tag gehen könne, in Wider- spruch zur Einschätzung von Dr. C.____, welcher der Ansicht ist, das der Versicherten eine längere Gehstrecke bzw. Gehen und Stehen in einem zeitlichen Umfang von über fünf Stunden mit Sicherheit nicht möglich sei. Hinsichtlich dieser Frage ist sodann auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei Bestehen von Diskrepanzen zwischen der ärztlichen Fremdeinschät- zung und den Eigenangaben der Versicherten, wie vorliegend zur Frage der Fortbewegung im Freien, der ärztlichen Einschätzung entscheidendes bzw. höheres Gewicht zukommt und auf diese abzustellen sei (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_464/2015, E. 5.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 15. November 2017, IV.2017.01038, E. 5.2). Schliesslich widerspricht die Beurteilung von Dr. D.____ vom

5. Februar 2016, wonach keine wesentliche IV-relevante Veränderung respektive Verbesserung des Gesundheitszustands nachvollzogen werden könne, den Ergebnissen des bestrittenen Ab- klärungsberichts. Insgesamt lassen auch der von Dr. C.____ genannte progrediente Krank- heitsverlauf der Versicherten und der inzwischen eingetretene verschlechterte Gesundheitszu- stand (z.B. der Amputation zweier Zehen) an den Ergebnissen des Abklärungsberichts zweifeln. Die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin kann folglich aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.3 hiervor) kann bei diesem Beweisergebnis nicht auf die betreffende versicherungsinterne Beurteilung abgestellt werden. Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2018 ist aus diesem Grund aufzuheben und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

8.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zu- rückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten ein- zuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt über- haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hinge- gen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).

8.2 Da die Beschwerdegegnerin nicht alle notwendigen Abklärungen zur Beurteilung des Anspruchs der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung vorgenommen hat (vgl. E. 7.5 hiervor) und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren ver- säumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen. Diese hat den Gesundheitszustand und die Hilflosigkeit der Versicherten gut- achterlich neu abzuklären. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer zusätzlichen medizinischen Abklä- rungen wird die IV-Stelle anschliessend über den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflo- senentschädigung neu zu befinden haben.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2018 auf- zuheben und die Beschwerde der Versicherten vom 1. März 2018 insofern gutzuheissen ist, als die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägun- gen weitere Abklärungen im Bereich der Fortbewegung, Essen und Verrichten der Notdurft vor- nimmt. Weiter ist abzuklären, ob die Versicherte auf eine lebenspraktische Begleitung angewie- sen ist. Gestützt auf die Abklärungen wird die Vorinstanz darauf neu über den Leistungsan- spruch der Versicherten verfügen. Sie wird dabei eine andere Abklärungsperson einzusetzen haben.

9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.– bis 1‘000.– festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in de- nen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrens- kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.– fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Beim Entscheid über die Verlegung der Prozess- kosten ist somit grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. In casu ist die Beschwer- deführerin mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess kei- ne Verfahrenskosten erhoben werden.

9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ist demnach eine Par- teientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 4. Juni 2018 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 10.1 Stun- den erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als ange- messen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 96.80. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2‘823.70.– (10.1 Stunden à Fr. 250.– und Auslagen von Fr. 96.80 zuzüglich 7,7 % Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent- scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.

10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachste- hende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

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Erwägungen (14 Absätze)

E. 6 Für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation bzw. für die Bemessung der Hilflo- sigkeit der Beschwerdeführerin stehen die nachfolgenden Unterlagen zur Verfügung:

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http://www.bl.ch/kantonsgericht

E. 6.1 Dr. med. B.____, FMH Kardiologie und Innere Medizin, diagnostizierte mit Arztbericht vom 11. Juni 2003 eine systemische Sklerodermie. Die Versicherte sei aufgrund ihrer Erkran- kung voll arbeitsunfähig.

E. 6.2 Gemäss dem am 11. Januar 2006 verfassten Abklärungsbericht der IV-Stelle des Kan- tons Solothurn sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 sowohl beim An- und Auskleiden wie auch beim Baden und Duschen auf Dritthilfe angewiesen. Seit Januar 2005 bedürfe die Versi- cherte zudem beim Essen und seit August 2005 beim Waschen, Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung im Freien der regelmässigen und erheblichen Hilfe.

E. 6.3 Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim behandelnden Arzt, Dr. med. C.____, einen Bericht ein. Dieser diagnostizierte am 21. August 2015 eine Sklerodermie, die bereits seit 1995 bekannt war sowie eine Aortenklappensklerose mit Aorten- und Mitralininsuffizienz. Die Patientin sei seit 1992 vollständig arbeitsunfähig. Es bestehe eine ständige Schmerzsymptomatik und die Feinmotorik sei hochgradig eingeschränkt.

E. 6.4 Dr. med. D.____, FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen ärztlichen Dienst beider Basel (RAD) nahm am 5. Februar 2016 Stellung zum medizinischen Sachverhalt. Eine wesent- liche Veränderung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten könne nicht nachvollzogen werden. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands mit resultie- render IV-relevanter Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auch nicht mehr zu erwarten, wes- halb weitere Abklärungen nicht mehr notwendig seien.

E. 6.5 In der Folge führte der Abklärungsdienst der IV-Stelle am 19. Februar 2016 eine Hilflo- sigkeitsabklärung vor Ort durch. In seinem Bericht hielt er fest, dass die Versicherte weiterhin beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen sei. Zudem be- dürfe die Versicherte weiterhin wie seit November 2003 bei der medizinischen Pflege Hilfe. Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung sei jedoch zu verneinen.

E. 6.6 Der Abklärungsdienst nahm am 14. März 2016 Stellung zur der im Einwandverfahren gemachten Kritik. Die im Einwand geschilderte Bedürftigkeit der Hilfe Dritter beim An- und Aus- kleiden und der Körperpflege sei im Abklärungsbericht berücksichtigt und angerechnet worden, weshalb diese Bereiche nicht weiter eingehend beschrieben werden müssten.

Die Versicherte habe im Abklärungsgespräch angegeben, dass sie im Bereich des Haushaltes (Kochen, Wohnungsreinigung etc.) von der Spitex unterstützt werde. Die im Haushalt anfallen- den Arbeiten und Aufgaben würden von ihr erkannt und so delegiert, dass die Spitex sich bei den wöchentlichen Besuchen gerade um das Dringendste zuerst kümmern könne. Eine Mithilfe im Haushalt könne aber gemäss den Bestimmungen des Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab 1.1.2015, Stand 1.1.2018, Rz. 8050 ff., nicht angerechnet werden, da die Versicherte weder bei der Tagesstrukturierung noch bei der Organisation der Haushaltes Hilfe benötige. Eine Abweichung zum Abklärungsbericht be- stehe aber hinsichtlich der Fortbewegung im Freien. Die Versicherte habe bei der Abklärung vor Ort ausgesagt, sie könne das Haus zu Fuss auch alleine verlassen. Sie gehe auch regelmässig

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http://www.bl.ch/kantonsgericht bis zu fünf Stunden am Stück zu Fuss. Diverse Termine wie Arzt oder Coiffeurbesuche in Basel und Umgebung würden alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrgenommen. Dies tue sie regelmässig und ohne Begleitung. Einzig während einer akuten Schubphase, welche unre- gelmässig auftrete, sei sie auf die Begleitung und Hilfe ihres Partners angewiesen. Dann habe sie so starke Schmerzen, dass sie sich nur sehr langsam und mühsam fortbewegen könne, weshalb sie von ihrem Partner im Auto chauffiert werde. Die Schübe träten in unregelmässigen Abständen auf und würden je nach Wetter und gesundheitlicher Verfassung einige Wochen bis zu ein bis zwei Monaten andauern. Im Winter würden diese länger andauern als im Sommer. Da die Hilfe im Bereich der Fortbewegung im Freien nicht regelmässig erfolgen würde, weil die Versicherte in der Lage sei, ausserhalb der Schubphasen sich selbstständig fortzubewegen, sei das Kriterium der Regelmässigkeit gemäss Rz. 8025 KSIH nicht erfüllt. Die Dritthilfe in diesem Bereich könne deshalb nicht anerkannt werden.

Insgesamt sei nach Ansicht der Abklärungsperson die Dritthilfe in den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen vor Ort mit der Versicherten gemeinsam detailliert besprochen und gemäss ihrer Aussagen festgehalten worden. Die Dritthilfe sei gemäss den Kriterien des KSIH korrekt bemessen und angerechnet worden. Hiernach sei die Versicherte in zwei Bereichen (An- und Auskleiden sowie Körperpflege) weiterhin auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewie- sen, was eine Hilflosigkeit leichten Grades ergebe. Es werde deshalb am Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016 festgehalten.

E. 6.7 Im Rahmen des Einwands der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. C.____ mit Be- richt vom 29. Februar 2016 folgendermassen zum medizinischen Sachverhalt: Seine Patientin leide an einer diffusen systemischen Sklerose (ED 1993) mit Sklerodaktylie, Kontrakturen und Rattenbissläsionen und sei deshalb dringend auf die bis dato gewährte Hilflosenentschädigung angewiesen.

E. 6.8 Dr. D.____ hielt daraufhin mit Bericht vom 23. März 2016 aus medizinischer Sicht fest, dass der tatsächliche Hilfebedarf am besten anhand einer fachgerechten Abklärung vor Ort durch eine hierfür versierte Fachperson festgestellt werden könne; dies vor allem anhand der Angaben der versicherten Person über die notwendigen, tatsächlich geleisteten Hilfeleistungen, unter Erfassung der Wohnverhältnisse und unter Beachten der gesetzlichen und juristischen Vorgaben. Es sei grundsätzlich festzustellen, dass zur Beurteilung einer allfälligen Hilflosenent- schädigung in erster Linie nicht die medizinischen Befunde ausschlaggebend seien, sondern die verbliebene Funktionalität, und wie es die betroffene Person gelernt habe, mit ihren Be- schwerden und der verbliebenen Funktionalität umzugehen. In der Regel würden behinderte Personen bei einem im wesentlich unveränderten Gesundheitszustand lernen, mit ihrer Behin- derung besser umzugehen. Daraus resultiere eine verbesserte Selbstständigkeit. Der notwen- dige Hilfebedarf einer versicherten Person könne durch einen behandelnden Arzt (der meist nur wenige Kenntnisse von den versicherungsrechtlichen Vorgaben habe) in der Regel nur grob eingeschätzt werden. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der resultierenden Hilflosigkeit ausreichend (zusammen mit den vor Ort festgestellten Verhältnissen und den Angaben der Versicherten). Ein zusätzliche Abklärung sei deshalb nach Ansicht von Dr. D.____ nicht notwendig bzw. weiterführend. Zusammenfas-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht send bestünden hinsichtlich der Abklärung der Hilflosigkeit der Versicherten vom 19. Februar 2016 und der Stellungnahme vom 14. März 2016 aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Einwände.

E. 6.9 Am 17. Juli 2016 nahm der behandelnde Arzt, Dr. C.____, erneut Stellung zum Ge- sundheitszustand der Versicherten. Bei seiner Patientin sei seit 20 Jahren eine systemische Sklerodermie bekannt. Die Krankheit sei progredient. Es bestehe bei der Patientin ein Raynaud- Syndrom mit Rattenbissläsionen, multiplen digitalen Ulzera an den Händen und Füssen. Vor kurzem seien die Zehen II und III linksseitig amputiert worden (Wundkontrolle 15. Juli 2016). Seine Patientin bedürfe beim An- und Ausziehen Hilfe. Weiter bestünden aufgrund von Kontrak- turen rezidivierende Schmerzen. Beim Aufstehen, Absetzen und Liegen bedürfe die Versicherte immer wieder Hilfestellungen, da ihr Körper leicht versteife und sie dadurch das Gleichgewicht verliere. Die Handgelenke seien beidseits versteift, so dass sie nur mit Spezialbesteck essen könne. Das Zerkleinern von Fleisch sei ihr nicht möglich, da ihr einerseits die Kraft fehle und andererseits durch die versteiften Fingergelenke keine Koordination gegeben sei. Die Versi- cherte müsse dreimal täglich flüssige Ergänzungsnahrung zu sich nehmen, um den täglichen Nahrungsbedarf abzudecken. Bei der Körperpflege bedürfe sie ebenfalls Hilfe, da die Wasch- utensilien von einer Pflegeperson bereitgestellt werden müssten. Ebenso sollten ihre Hände keinen direkten Wasserkontakt haben. Zudem sei der Versicherten eine längere Gehstrecke bzw. das Gehen und Stehen in einem zeitlichen Umfang von über fünf Stunden mit Sicherheit nicht möglich.

E. 6.10 Dr. D.____ befand am 31. August 2016, dass durch die am 30. Juni 2016 durchgeführ- te Operation am linken Fuss keine wesentliche bzw. längerfristige zusätzliche Auswirkung auf die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nachvollzogen werden könne. Hinsichtlich der Stellung- nahme von Dr. C.____ vom 17. Juli 2016 zur Hilfsbedürftigkeit könne bezüglich der möglichen Gehstrecke kein Widerspruch zur Abklärung vom 19. Februar 2016 nachvollzogen werden. Auch die Augenproblematik am rechten Auge führe zu keiner wesentlichen zusätzlichen Aus- wirkung auf die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit.

E. 6.11 Der Abklärungsdienst der IV-Stelle fasste aufgrund der neuerlichen Kritik der Versi- cherten mit Bericht vom 9. November 2016 die Ergebnisse der Abklärung zusammen. Er hielt dabei fest, dass die nachträglich im Bereich der Verrichtung der Notdurft geltend gemachte Mü- he bei der Intimreinigung und der Verlangsamung keine Dritthilfe im Sinne des KSIH rechtferti- ge. Zudem sei der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht nach Rz. 3089 KSIH der Einsatz einer WC-Dusche (Closomat) zumutbar. Die von der Rechtsvertreterin verlangte Stellungnahme durch die behandelnden Ärzte (vgl. Bericht von Dr. D.____ vom 23. März 2016) sei bereits erfolgt. In dieser sei die Selbstständigkeit der Versicherten in diesem Bereich festge- stellt worden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die von der Rechtsvertrete- rin geltend gemachten Argumente zu keiner Änderung der Beurteilung der vor Ort festgestellten Hilflosigkeit führe. Die nachträglich geltend gemachte Diskrepanz zwischen den Aussagen der Versicherten am Abklärungsgespräch und im Rahmen des Einwands könne nicht nachvollzo- gen werden.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht

E. 6.12 Am 25. Oktober 2017 hielt der Abklärungsdienst in seinem Bericht fest, dass nach ein- gehender Analyse der medizinischen Unterlagen keine leistungsrelevante Veränderung der Hilflosigkeit festgestellt werden könne. Die Anfrage bei den direkt involvierten und unterstützen- den Personen (Acasa, Spitex), welche die Versicherte im Anschluss an den stationären Aufent- halt im Kantonsspital Y.____ vom 17. Juni 2016 bis 18. Juni 2016 betreut hatten, hätte eine vorübergehende, zweiwöchige Verschlechterung ergeben. Anschliessend sei die Ausgangslage im Sinne der Hilflosenentschädigung dieselbe wie vor dem stationären Aufenthalt gewesen. Im Ergebnis könne keine Veränderung der gesundheitlichen Situation nachvollzogen werden. Die Versicherte sei in zwei Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtung auf Dritthilfe angewiesen, was einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades rechtfertige.

E. 6.13 Dr. D.____ äusserte sich am 8. Dezember 2017 nochmals abschliessend zur Proble- matik der Hilflosigkeit der Versicherten. Es sei zwar unbenommen, dass die Versicherte unter einer schweren systemischen Erkrankung leide, was sich wesentlich auf ihre Funktionalität und ihren Alltag auswirke. Jedoch sei – wie bereits am 23. März 2016 – grundsätzlich festzustellen, dass zur Beurteilung einer allfälligen Hilflosenentschädigung in erster Linie nicht die medizini- schen Befunde ausschlaggebend seien, sondern die verbliebene Funktionalität, und wie die betroffene Person gelernt habe, mit ihren Beschwerden und der verbliebenen Funktionalität umzugehen. In der Regel würden behinderte Personen bei einem im wesentlich unveränderten Gesundheitszustand lernen, mit ihrer Behinderung besser umzugehen, mit resultierender ver- besserter Selbstständigkeit. Der notwendige Hilfebedarf einer versicherten Person könne durch einen behandelnden Arzt (der meist nur wenige Kenntnisse von den versicherungsrechtlichen Vorgaben habe) in der Regel nur grob eingeschätzt werden. Deshalb sei erneut festzustellen, dass gegen die Abklärung der Hilflosigkeit der Versicherten vom 19. Februar 2016 und gegen die Stellungnahme vom 14. März 2016 aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Einwände bestünden.

7.1 Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand und – damit einhergehend – der Grad der Hilflosigkeit der Versicherten seit Januar 2006 tatsächlich in einer anspruchserheblichen Weise verbessert hat. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich An- und Auskleiden sowie Körperpflege regelmässig und in erheblichem Masse auf Dritthilfe angewiesen ist. Auf diese Punkte ist daher im Folgenden nicht weiter einzugehen. Hingegen ist insbesondere fraglich, ob die Versicherte in den anderen alltäglichen Lebensverrichtungen (Ver- richten der Notdurft, Fortbewegung und Essen) auf Dritthilfe angewiesen ist.

7.2 In ihrer leistungsreduzierenden Verfügung vom 26. Januar 2018 stützte sich die IV- Stelle auf den Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016. Die Beschwerdegegnerin ist der An- sicht, dass dieser alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Die Ab- klärungen seien von einer qualifizierten Person vorgenommen, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner diagnostizierten Beein- trächtigungen sich ergebenden Einschränkungen und Hilfsbedürftigkeiten gehabt habe. Rück- fragen an die behandelnden Ärzte seien vorgenommen worden, wobei der RAD keine Unklar- heiten über physische Störungen angesichts der erhobenen, medizinischen Verhältnisse aus dem Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016 habe feststellen können. Insgesamt ist die Be-

Seite 11

http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdegegnerin der Meinung, dass der Abklärungsbericht alle Angaben der die Pflege leis- tenden Personen wiedergebe. Der Berichtstext sei ferner plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Er- fordernisse der dauernden Überwachung und Pflege. Schliesslich stehe er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Ihm komme daher voller Beweiswert zu, selbst wenn dieser aus dem Jahr 2016 stammt.

7.3. Vorab ergibt sich gestützt auf die vorliegenden Akten, dass sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum (vgl. oben, E. 5.1 hievor) in medizi- nischer Hinsicht kaum verbessert bzw. deren Hilflosigkeit sich kaum vermindert hat. Entgegen der Sichtweise der IV-Stelle kann dem Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016, auf den sich die Verfügung zur Senkung der Hilflosenentschädigung stützt, vorliegend kein ausschlagge- bender Beweiskraft beigemessen werden, denn er erweist sich in einzelnen Punkten als unvoll- ständig bzw. nicht überzeugend. So werden zwar die Namen der behandelnden Ärzte sowie die Diagnosen und die von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente im Bericht auf- geführt. Es bleibt jedoch – wie die Beschwerdeführerin zu Recht behauptet – unklar, ob der Ab- klärungsperson die ärztlichen Berichte und Einschätzungen vorlagen bzw. ob diese davon Kenntnis hatte, wie dies von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird (siehe die Hinweise zur Rechtsprechung in E. 5.1), da im ganzen Bericht keine entsprechenden Bezüge darauf genommen werden. So beschränkt sich der Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016 hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der früheren Abklärung vom 10. Januar 2006 auf die Schlussbemerkung, dass die damalig festgehaltene Dritthilfe aufgrund der Abklärung vor Ort und den Aussagen der versicherten Person nicht nachvollzogen werden könne. Die Abklä- rungsperson geht in ihrem Bericht jedoch in keinster Weise darauf ein, inwiefern die damals anerkannten Einschränkungen nicht mehr bzw. nicht mehr in demselben Umfang bestehen sol- len.

7.4 Weiter sind die Ausführungen im Abklärungsbericht zu den alltäglichen Lebensverrich- tungen nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich. So wird auf der einen Seite eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich An- und Auskleiden mit der Begründung, dass die versicherte Per- son in der Handgelenksbewegung eingeschränkt sei, bejaht. Sie könne Reissverschlüsse und Knöpfe weder selbstständig schliessen bzw. zuknöpfen noch diese halten und fixieren. Auf der anderen Seite wird aber – dieser Beurteilung widersprechend – bezüglich des Verrichtens der Notdurft vermerkt, dass die Beschwerdeführerin ihre Kleidung selbstständig richte sowie einfa- che, locker sitzende Kleidung selbständig zuknöpfe, weshalb in diesem Bereich keine Dritthilfe erforderlich sei.

7.5 Zu beachten ist im Weiteren der Bericht des behandelnden Arztes Dr. C.____ vom

17. Juli 2016, der Zweifel an den Feststellungen des Abklärungsberichts zu den Bereichen Fortbewegung im Freien und Essen hervorruft. Hinsichtlich des Bereichs Essen wird nicht näher dargelegt, inwiefern die feinmotorischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, welche beim An- und Auskleiden als unzureichend angesehen werden, bei den Tätigkeiten während des Essens, wie z.B. dem Zerkleinern von Fleisch oder dem Streichen eines Butterbrotes gegeben sein sol- len. Bezüglich dieser Frage steht die Einschätzung im Abklärungsbericht in Widerspruch zur

Seite 12

http://www.bl.ch/kantonsgericht ärztlichen Beurteilung von Dr. C.____, der festhält, dass die Beschwerdeführerin nur mit Spezi- albesteck essen könne und dass es ihr aufgrund der fehlenden Kraft sowie der versteiften Fin- ger nicht möglich sei, Fleisch zu zerkleinern. Ebenso steht die Ausführung der Abklärungsper- son zum Bereich Fortbewegung im Freien, wonach die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, dass sie ausserhalb des Hauses bis zu maximal fünf Stunden am Tag gehen könne, in Wider- spruch zur Einschätzung von Dr. C.____, welcher der Ansicht ist, das der Versicherten eine längere Gehstrecke bzw. Gehen und Stehen in einem zeitlichen Umfang von über fünf Stunden mit Sicherheit nicht möglich sei. Hinsichtlich dieser Frage ist sodann auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei Bestehen von Diskrepanzen zwischen der ärztlichen Fremdeinschät- zung und den Eigenangaben der Versicherten, wie vorliegend zur Frage der Fortbewegung im Freien, der ärztlichen Einschätzung entscheidendes bzw. höheres Gewicht zukommt und auf diese abzustellen sei (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_464/2015, E. 5.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 15. November 2017, IV.2017.01038, E. 5.2). Schliesslich widerspricht die Beurteilung von Dr. D.____ vom

5. Februar 2016, wonach keine wesentliche IV-relevante Veränderung respektive Verbesserung des Gesundheitszustands nachvollzogen werden könne, den Ergebnissen des bestrittenen Ab- klärungsberichts. Insgesamt lassen auch der von Dr. C.____ genannte progrediente Krank- heitsverlauf der Versicherten und der inzwischen eingetretene verschlechterte Gesundheitszu- stand (z.B. der Amputation zweier Zehen) an den Ergebnissen des Abklärungsberichts zweifeln. Die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin kann folglich aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.3 hiervor) kann bei diesem Beweisergebnis nicht auf die betreffende versicherungsinterne Beurteilung abgestellt werden. Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2018 ist aus diesem Grund aufzuheben und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

8.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zu- rückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten ein- zuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt über- haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hinge- gen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).

8.2 Da die Beschwerdegegnerin nicht alle notwendigen Abklärungen zur Beurteilung des Anspruchs der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung vorgenommen hat (vgl. E. 7.5 hiervor) und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren ver- säumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen. Diese hat den Gesundheitszustand und die Hilflosigkeit der Versicherten gut- achterlich neu abzuklären. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer zusätzlichen medizinischen Abklä- rungen wird die IV-Stelle anschliessend über den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflo- senentschädigung neu zu befinden haben.

Seite 13

http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2018 auf- zuheben und die Beschwerde der Versicherten vom 1. März 2018 insofern gutzuheissen ist, als die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägun- gen weitere Abklärungen im Bereich der Fortbewegung, Essen und Verrichten der Notdurft vor- nimmt. Weiter ist abzuklären, ob die Versicherte auf eine lebenspraktische Begleitung angewie- sen ist. Gestützt auf die Abklärungen wird die Vorinstanz darauf neu über den Leistungsan- spruch der Versicherten verfügen. Sie wird dabei eine andere Abklärungsperson einzusetzen haben.

9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.– bis 1‘000.– festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in de- nen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrens- kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.– fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Beim Entscheid über die Verlegung der Prozess- kosten ist somit grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. In casu ist die Beschwer- deführerin mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess kei- ne Verfahrenskosten erhoben werden.

9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ist demnach eine Par- teientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 4. Juni 2018 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 10.1 Stun- den erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als ange- messen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 96.80. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2‘823.70.– (10.1 Stunden à Fr. 250.– und Auslagen von Fr. 96.80 zuzüglich 7,7 % Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent- scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.

10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachste- hende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Janu- ar 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklä- rung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘823.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Mitteilung an Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 30. August 2018 (720 18 76 / 238) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Hilflosenentschädigung / Würdigung des medizinischen Sachverhalts

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantons- richter Markus Mattle, Gerichtsschreiber i.V. Robert Schibli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stephan Müller, Advo- kat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilflosenentschädigung

A. Die 1966 geborene A.____ bezieht seit dem 1. November 1995 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Am 13. Juli 2004 meldete sie sich aufgrund einer systemischen Sklerodermie bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung der ge- sundheitlichen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn der Versicherten am 6. Juni 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Mai 2005 zu, welche am 27. Januar 2006 rückwirkend auf den 1. November 2005 auf eine Hilflosenentschä- digung mittleren Grades erhöht wurde. Die Ausrichtung einer Hilflosenenschädigung mittleren

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Grades wurde in der Folge mehrmals revisionsweise bestätigt. Der Versicherten wurden neben der IV-Rente und der Hilflosenentschädigung auch mehrere Hilfsmittel zugesprochen.

Im Jahr 2014 verlegte A.____ ihren Wohnsitz vom Kanton Solothurn nach X.____ im Kanton Basel-Landschaft. Die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) leitete von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und überprüfte den Anspruch auf Hilflo- senentschädigung. Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2016 stellte sie die Reduzierung der seit November 2005 ausgerichteten Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leich- ten Grades in Aussicht. Daran hielt sie in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2018 fest.

B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Stephan Müller, am 1. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan- tonsgericht) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und es sei festzustel- len, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.

C. Das Kantonsgericht bewilligte der Beschwerdeführerin am 28. März 2018 für das vor- liegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung.

D. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2018 auf Ab- weisung der Beschwerde.

E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführerin mit Replik vom

16. Mai 2018 und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 28. Mai 2018 an ihren Rechtsbegeh- ren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde vom 1. März 2018 ist einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht die Hilflosenentschädigung mittle- ren Grades auf eine leichten Grades reduziert hat.

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom

19. Juni 1959 haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Per- son hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Als hilflos gilt ebenfalls

Seite 3

http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG).

3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abga- be von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre- chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kon- takte pflegen kann oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a-e IVV). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); sie in min- destens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden Überwachung bedarf (lit. b); oder in min- destens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Drit- ter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c).

3.3 Nach ständiger Gerichtspraxis sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen massgebend: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 463 E. 7.2, 127 V 97 E. 3c, 121 V 90 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 1. April 2004, I 815/03, E. 1). Weiter muss die Hilfe Dritter regelmässig und erheblich sein. Der Begriff der Erheblichkeit ist in Relation zu setzen zum zeitlichen Aufwand, den die Hilfsperson hat. Die Hilfe ist mithin insbesondere erheblich, wenn die versicherte Person mindestens die Teilfunktion ei- ner einzelnen Lebensverrichtung überhaupt nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes nicht vornehmen würde (Urteil des EVG vom 18. April 2002, I 660/01, E. 2b/aa mit Hinweisen; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosig- keit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 8026). Die Hilfe ist re- gelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (ROBERT ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung [Hilflosigkeit], Freiburg 1998, S. 150). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer die- ser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe ange- wiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c). In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn sich die versicherte Person im oder ausser Haus nicht selbst fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt. Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbstständig-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht keit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine Hilflosigkeit vor (ROBERT ETTLIN, Sozialver- sicherungsrechtliche Aspekte bei Verlust der Selbstversorgungsfähigkeit [Selbstversorgungsfä- higkeit], in: Haftpflicht und Versicherung [HAVE] 2003, S. 117 und Fn. 8). 3.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Beglei- tung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforder- lich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (Art. 38 Abs. 3 IVV). Nach der Rechtsprechung beinhaltet die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltägli- chen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder Überwachung. Vielmehr stellt sie ein zusätzli- ches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 466 E. 9). Sie ist notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann, und liegt vor, wenn die versicherte Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen oder Anleitung zur Erledigung des Haushalts angewiesen ist. Bei ausserhäuslichen Verrichtun- gen ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch, etc.) zu verlassen (KSIH Rz. 8050 f.; vgl. BGE 133 V 465 f. E. 8.2.3). Die Frage, ob eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit besteht, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen (BGE 133 V 461 E. 5 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist sodann, dass die lebenspraktische Begleitung durch fachlich qualifiziertes oder speziell geschultes Betreuungspersonal erbracht wird (KSIH Rz. 8047).

4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung – wie die Hilflosenentschädigung – wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grun- de liegende Sachverhalt erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Anlass zur Revision einer Rente oder einer anderen Dauerleistung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Leistung nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund- heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Hilfsbedürftigkeit erheblich verän- dert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn aus der Veränderung der Intensität und der Auswirkungen eines Leidens eine Verminderung oder Erhöhung des Arbeits- fähigkeitsgrades beziehungsweise der Hilflosigkeit resultiert (Urteile des Bundesgerichts vom

11. Mai 2009, 9C_261/2009, E. 1.2 und vom 28. August 2003, I 212/03, E. 2.2.3). Dagegen

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http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän- dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit respektive die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG dar. 4.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräfti- ge Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung mit einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und einer entsprechenden Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 114 E. 5.4 mit Hinweis). Vorliegend wurde der Versicherten mit Verfügung vom

27. Januar 2006 mitgeteilt, dass ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zustehe. Am

26. Januar 2018 erging die vorliegend angefochtene Verfügung, mit welcher der Versicherten nunmehr noch eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen wurde. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, die eine revisionsweise Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten Hilflosenentschädigung rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Januar 2006 be- standen hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der strittigen Verfügung vom 26. Januar 2018.

5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit . c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusam- menstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten ver- sicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgut- achten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

5.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktio- nen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weite- re Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachper- sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 f. E. 6.1.1). Damit dem Abklä- rungsbericht voller Beweiswert zukommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Berichterstatter oder Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hat sowie mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Genügt der Be- richt über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderun- gen, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. BGE 130 V 63 E. 6.2, 133 V 468 E. 11.1.1, Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2017, 9C_562/2016, E. 4.1).

6. Für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation bzw. für die Bemessung der Hilflo- sigkeit der Beschwerdeführerin stehen die nachfolgenden Unterlagen zur Verfügung:

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Dr. med. B.____, FMH Kardiologie und Innere Medizin, diagnostizierte mit Arztbericht vom 11. Juni 2003 eine systemische Sklerodermie. Die Versicherte sei aufgrund ihrer Erkran- kung voll arbeitsunfähig.

6.2 Gemäss dem am 11. Januar 2006 verfassten Abklärungsbericht der IV-Stelle des Kan- tons Solothurn sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 sowohl beim An- und Auskleiden wie auch beim Baden und Duschen auf Dritthilfe angewiesen. Seit Januar 2005 bedürfe die Versi- cherte zudem beim Essen und seit August 2005 beim Waschen, Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung im Freien der regelmässigen und erheblichen Hilfe.

6.3 Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim behandelnden Arzt, Dr. med. C.____, einen Bericht ein. Dieser diagnostizierte am 21. August 2015 eine Sklerodermie, die bereits seit 1995 bekannt war sowie eine Aortenklappensklerose mit Aorten- und Mitralininsuffizienz. Die Patientin sei seit 1992 vollständig arbeitsunfähig. Es bestehe eine ständige Schmerzsymptomatik und die Feinmotorik sei hochgradig eingeschränkt.

6.4 Dr. med. D.____, FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen ärztlichen Dienst beider Basel (RAD) nahm am 5. Februar 2016 Stellung zum medizinischen Sachverhalt. Eine wesent- liche Veränderung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten könne nicht nachvollzogen werden. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands mit resultie- render IV-relevanter Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auch nicht mehr zu erwarten, wes- halb weitere Abklärungen nicht mehr notwendig seien.

6.5 In der Folge führte der Abklärungsdienst der IV-Stelle am 19. Februar 2016 eine Hilflo- sigkeitsabklärung vor Ort durch. In seinem Bericht hielt er fest, dass die Versicherte weiterhin beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperpflege auf Dritthilfe angewiesen sei. Zudem be- dürfe die Versicherte weiterhin wie seit November 2003 bei der medizinischen Pflege Hilfe. Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung sei jedoch zu verneinen.

6.6 Der Abklärungsdienst nahm am 14. März 2016 Stellung zur der im Einwandverfahren gemachten Kritik. Die im Einwand geschilderte Bedürftigkeit der Hilfe Dritter beim An- und Aus- kleiden und der Körperpflege sei im Abklärungsbericht berücksichtigt und angerechnet worden, weshalb diese Bereiche nicht weiter eingehend beschrieben werden müssten.

Die Versicherte habe im Abklärungsgespräch angegeben, dass sie im Bereich des Haushaltes (Kochen, Wohnungsreinigung etc.) von der Spitex unterstützt werde. Die im Haushalt anfallen- den Arbeiten und Aufgaben würden von ihr erkannt und so delegiert, dass die Spitex sich bei den wöchentlichen Besuchen gerade um das Dringendste zuerst kümmern könne. Eine Mithilfe im Haushalt könne aber gemäss den Bestimmungen des Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab 1.1.2015, Stand 1.1.2018, Rz. 8050 ff., nicht angerechnet werden, da die Versicherte weder bei der Tagesstrukturierung noch bei der Organisation der Haushaltes Hilfe benötige. Eine Abweichung zum Abklärungsbericht be- stehe aber hinsichtlich der Fortbewegung im Freien. Die Versicherte habe bei der Abklärung vor Ort ausgesagt, sie könne das Haus zu Fuss auch alleine verlassen. Sie gehe auch regelmässig

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http://www.bl.ch/kantonsgericht bis zu fünf Stunden am Stück zu Fuss. Diverse Termine wie Arzt oder Coiffeurbesuche in Basel und Umgebung würden alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrgenommen. Dies tue sie regelmässig und ohne Begleitung. Einzig während einer akuten Schubphase, welche unre- gelmässig auftrete, sei sie auf die Begleitung und Hilfe ihres Partners angewiesen. Dann habe sie so starke Schmerzen, dass sie sich nur sehr langsam und mühsam fortbewegen könne, weshalb sie von ihrem Partner im Auto chauffiert werde. Die Schübe träten in unregelmässigen Abständen auf und würden je nach Wetter und gesundheitlicher Verfassung einige Wochen bis zu ein bis zwei Monaten andauern. Im Winter würden diese länger andauern als im Sommer. Da die Hilfe im Bereich der Fortbewegung im Freien nicht regelmässig erfolgen würde, weil die Versicherte in der Lage sei, ausserhalb der Schubphasen sich selbstständig fortzubewegen, sei das Kriterium der Regelmässigkeit gemäss Rz. 8025 KSIH nicht erfüllt. Die Dritthilfe in diesem Bereich könne deshalb nicht anerkannt werden.

Insgesamt sei nach Ansicht der Abklärungsperson die Dritthilfe in den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen vor Ort mit der Versicherten gemeinsam detailliert besprochen und gemäss ihrer Aussagen festgehalten worden. Die Dritthilfe sei gemäss den Kriterien des KSIH korrekt bemessen und angerechnet worden. Hiernach sei die Versicherte in zwei Bereichen (An- und Auskleiden sowie Körperpflege) weiterhin auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewie- sen, was eine Hilflosigkeit leichten Grades ergebe. Es werde deshalb am Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016 festgehalten.

6.7 Im Rahmen des Einwands der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. C.____ mit Be- richt vom 29. Februar 2016 folgendermassen zum medizinischen Sachverhalt: Seine Patientin leide an einer diffusen systemischen Sklerose (ED 1993) mit Sklerodaktylie, Kontrakturen und Rattenbissläsionen und sei deshalb dringend auf die bis dato gewährte Hilflosenentschädigung angewiesen.

6.8 Dr. D.____ hielt daraufhin mit Bericht vom 23. März 2016 aus medizinischer Sicht fest, dass der tatsächliche Hilfebedarf am besten anhand einer fachgerechten Abklärung vor Ort durch eine hierfür versierte Fachperson festgestellt werden könne; dies vor allem anhand der Angaben der versicherten Person über die notwendigen, tatsächlich geleisteten Hilfeleistungen, unter Erfassung der Wohnverhältnisse und unter Beachten der gesetzlichen und juristischen Vorgaben. Es sei grundsätzlich festzustellen, dass zur Beurteilung einer allfälligen Hilflosenent- schädigung in erster Linie nicht die medizinischen Befunde ausschlaggebend seien, sondern die verbliebene Funktionalität, und wie es die betroffene Person gelernt habe, mit ihren Be- schwerden und der verbliebenen Funktionalität umzugehen. In der Regel würden behinderte Personen bei einem im wesentlich unveränderten Gesundheitszustand lernen, mit ihrer Behin- derung besser umzugehen. Daraus resultiere eine verbesserte Selbstständigkeit. Der notwen- dige Hilfebedarf einer versicherten Person könne durch einen behandelnden Arzt (der meist nur wenige Kenntnisse von den versicherungsrechtlichen Vorgaben habe) in der Regel nur grob eingeschätzt werden. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der resultierenden Hilflosigkeit ausreichend (zusammen mit den vor Ort festgestellten Verhältnissen und den Angaben der Versicherten). Ein zusätzliche Abklärung sei deshalb nach Ansicht von Dr. D.____ nicht notwendig bzw. weiterführend. Zusammenfas-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht send bestünden hinsichtlich der Abklärung der Hilflosigkeit der Versicherten vom 19. Februar 2016 und der Stellungnahme vom 14. März 2016 aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Einwände.

6.9 Am 17. Juli 2016 nahm der behandelnde Arzt, Dr. C.____, erneut Stellung zum Ge- sundheitszustand der Versicherten. Bei seiner Patientin sei seit 20 Jahren eine systemische Sklerodermie bekannt. Die Krankheit sei progredient. Es bestehe bei der Patientin ein Raynaud- Syndrom mit Rattenbissläsionen, multiplen digitalen Ulzera an den Händen und Füssen. Vor kurzem seien die Zehen II und III linksseitig amputiert worden (Wundkontrolle 15. Juli 2016). Seine Patientin bedürfe beim An- und Ausziehen Hilfe. Weiter bestünden aufgrund von Kontrak- turen rezidivierende Schmerzen. Beim Aufstehen, Absetzen und Liegen bedürfe die Versicherte immer wieder Hilfestellungen, da ihr Körper leicht versteife und sie dadurch das Gleichgewicht verliere. Die Handgelenke seien beidseits versteift, so dass sie nur mit Spezialbesteck essen könne. Das Zerkleinern von Fleisch sei ihr nicht möglich, da ihr einerseits die Kraft fehle und andererseits durch die versteiften Fingergelenke keine Koordination gegeben sei. Die Versi- cherte müsse dreimal täglich flüssige Ergänzungsnahrung zu sich nehmen, um den täglichen Nahrungsbedarf abzudecken. Bei der Körperpflege bedürfe sie ebenfalls Hilfe, da die Wasch- utensilien von einer Pflegeperson bereitgestellt werden müssten. Ebenso sollten ihre Hände keinen direkten Wasserkontakt haben. Zudem sei der Versicherten eine längere Gehstrecke bzw. das Gehen und Stehen in einem zeitlichen Umfang von über fünf Stunden mit Sicherheit nicht möglich.

6.10 Dr. D.____ befand am 31. August 2016, dass durch die am 30. Juni 2016 durchgeführ- te Operation am linken Fuss keine wesentliche bzw. längerfristige zusätzliche Auswirkung auf die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nachvollzogen werden könne. Hinsichtlich der Stellung- nahme von Dr. C.____ vom 17. Juli 2016 zur Hilfsbedürftigkeit könne bezüglich der möglichen Gehstrecke kein Widerspruch zur Abklärung vom 19. Februar 2016 nachvollzogen werden. Auch die Augenproblematik am rechten Auge führe zu keiner wesentlichen zusätzlichen Aus- wirkung auf die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit.

6.11 Der Abklärungsdienst der IV-Stelle fasste aufgrund der neuerlichen Kritik der Versi- cherten mit Bericht vom 9. November 2016 die Ergebnisse der Abklärung zusammen. Er hielt dabei fest, dass die nachträglich im Bereich der Verrichtung der Notdurft geltend gemachte Mü- he bei der Intimreinigung und der Verlangsamung keine Dritthilfe im Sinne des KSIH rechtferti- ge. Zudem sei der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht nach Rz. 3089 KSIH der Einsatz einer WC-Dusche (Closomat) zumutbar. Die von der Rechtsvertreterin verlangte Stellungnahme durch die behandelnden Ärzte (vgl. Bericht von Dr. D.____ vom 23. März 2016) sei bereits erfolgt. In dieser sei die Selbstständigkeit der Versicherten in diesem Bereich festge- stellt worden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die von der Rechtsvertrete- rin geltend gemachten Argumente zu keiner Änderung der Beurteilung der vor Ort festgestellten Hilflosigkeit führe. Die nachträglich geltend gemachte Diskrepanz zwischen den Aussagen der Versicherten am Abklärungsgespräch und im Rahmen des Einwands könne nicht nachvollzo- gen werden.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.12 Am 25. Oktober 2017 hielt der Abklärungsdienst in seinem Bericht fest, dass nach ein- gehender Analyse der medizinischen Unterlagen keine leistungsrelevante Veränderung der Hilflosigkeit festgestellt werden könne. Die Anfrage bei den direkt involvierten und unterstützen- den Personen (Acasa, Spitex), welche die Versicherte im Anschluss an den stationären Aufent- halt im Kantonsspital Y.____ vom 17. Juni 2016 bis 18. Juni 2016 betreut hatten, hätte eine vorübergehende, zweiwöchige Verschlechterung ergeben. Anschliessend sei die Ausgangslage im Sinne der Hilflosenentschädigung dieselbe wie vor dem stationären Aufenthalt gewesen. Im Ergebnis könne keine Veränderung der gesundheitlichen Situation nachvollzogen werden. Die Versicherte sei in zwei Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtung auf Dritthilfe angewiesen, was einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades rechtfertige.

6.13 Dr. D.____ äusserte sich am 8. Dezember 2017 nochmals abschliessend zur Proble- matik der Hilflosigkeit der Versicherten. Es sei zwar unbenommen, dass die Versicherte unter einer schweren systemischen Erkrankung leide, was sich wesentlich auf ihre Funktionalität und ihren Alltag auswirke. Jedoch sei – wie bereits am 23. März 2016 – grundsätzlich festzustellen, dass zur Beurteilung einer allfälligen Hilflosenentschädigung in erster Linie nicht die medizini- schen Befunde ausschlaggebend seien, sondern die verbliebene Funktionalität, und wie die betroffene Person gelernt habe, mit ihren Beschwerden und der verbliebenen Funktionalität umzugehen. In der Regel würden behinderte Personen bei einem im wesentlich unveränderten Gesundheitszustand lernen, mit ihrer Behinderung besser umzugehen, mit resultierender ver- besserter Selbstständigkeit. Der notwendige Hilfebedarf einer versicherten Person könne durch einen behandelnden Arzt (der meist nur wenige Kenntnisse von den versicherungsrechtlichen Vorgaben habe) in der Regel nur grob eingeschätzt werden. Deshalb sei erneut festzustellen, dass gegen die Abklärung der Hilflosigkeit der Versicherten vom 19. Februar 2016 und gegen die Stellungnahme vom 14. März 2016 aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Einwände bestünden.

7.1 Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand und – damit einhergehend – der Grad der Hilflosigkeit der Versicherten seit Januar 2006 tatsächlich in einer anspruchserheblichen Weise verbessert hat. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich An- und Auskleiden sowie Körperpflege regelmässig und in erheblichem Masse auf Dritthilfe angewiesen ist. Auf diese Punkte ist daher im Folgenden nicht weiter einzugehen. Hingegen ist insbesondere fraglich, ob die Versicherte in den anderen alltäglichen Lebensverrichtungen (Ver- richten der Notdurft, Fortbewegung und Essen) auf Dritthilfe angewiesen ist.

7.2 In ihrer leistungsreduzierenden Verfügung vom 26. Januar 2018 stützte sich die IV- Stelle auf den Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016. Die Beschwerdegegnerin ist der An- sicht, dass dieser alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Die Ab- klärungen seien von einer qualifizierten Person vorgenommen, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner diagnostizierten Beein- trächtigungen sich ergebenden Einschränkungen und Hilfsbedürftigkeiten gehabt habe. Rück- fragen an die behandelnden Ärzte seien vorgenommen worden, wobei der RAD keine Unklar- heiten über physische Störungen angesichts der erhobenen, medizinischen Verhältnisse aus dem Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016 habe feststellen können. Insgesamt ist die Be-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdegegnerin der Meinung, dass der Abklärungsbericht alle Angaben der die Pflege leis- tenden Personen wiedergebe. Der Berichtstext sei ferner plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Er- fordernisse der dauernden Überwachung und Pflege. Schliesslich stehe er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Ihm komme daher voller Beweiswert zu, selbst wenn dieser aus dem Jahr 2016 stammt.

7.3. Vorab ergibt sich gestützt auf die vorliegenden Akten, dass sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum (vgl. oben, E. 5.1 hievor) in medizi- nischer Hinsicht kaum verbessert bzw. deren Hilflosigkeit sich kaum vermindert hat. Entgegen der Sichtweise der IV-Stelle kann dem Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016, auf den sich die Verfügung zur Senkung der Hilflosenentschädigung stützt, vorliegend kein ausschlagge- bender Beweiskraft beigemessen werden, denn er erweist sich in einzelnen Punkten als unvoll- ständig bzw. nicht überzeugend. So werden zwar die Namen der behandelnden Ärzte sowie die Diagnosen und die von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente im Bericht auf- geführt. Es bleibt jedoch – wie die Beschwerdeführerin zu Recht behauptet – unklar, ob der Ab- klärungsperson die ärztlichen Berichte und Einschätzungen vorlagen bzw. ob diese davon Kenntnis hatte, wie dies von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird (siehe die Hinweise zur Rechtsprechung in E. 5.1), da im ganzen Bericht keine entsprechenden Bezüge darauf genommen werden. So beschränkt sich der Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016 hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der früheren Abklärung vom 10. Januar 2006 auf die Schlussbemerkung, dass die damalig festgehaltene Dritthilfe aufgrund der Abklärung vor Ort und den Aussagen der versicherten Person nicht nachvollzogen werden könne. Die Abklä- rungsperson geht in ihrem Bericht jedoch in keinster Weise darauf ein, inwiefern die damals anerkannten Einschränkungen nicht mehr bzw. nicht mehr in demselben Umfang bestehen sol- len.

7.4 Weiter sind die Ausführungen im Abklärungsbericht zu den alltäglichen Lebensverrich- tungen nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich. So wird auf der einen Seite eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich An- und Auskleiden mit der Begründung, dass die versicherte Per- son in der Handgelenksbewegung eingeschränkt sei, bejaht. Sie könne Reissverschlüsse und Knöpfe weder selbstständig schliessen bzw. zuknöpfen noch diese halten und fixieren. Auf der anderen Seite wird aber – dieser Beurteilung widersprechend – bezüglich des Verrichtens der Notdurft vermerkt, dass die Beschwerdeführerin ihre Kleidung selbstständig richte sowie einfa- che, locker sitzende Kleidung selbständig zuknöpfe, weshalb in diesem Bereich keine Dritthilfe erforderlich sei.

7.5 Zu beachten ist im Weiteren der Bericht des behandelnden Arztes Dr. C.____ vom

17. Juli 2016, der Zweifel an den Feststellungen des Abklärungsberichts zu den Bereichen Fortbewegung im Freien und Essen hervorruft. Hinsichtlich des Bereichs Essen wird nicht näher dargelegt, inwiefern die feinmotorischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, welche beim An- und Auskleiden als unzureichend angesehen werden, bei den Tätigkeiten während des Essens, wie z.B. dem Zerkleinern von Fleisch oder dem Streichen eines Butterbrotes gegeben sein sol- len. Bezüglich dieser Frage steht die Einschätzung im Abklärungsbericht in Widerspruch zur

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ärztlichen Beurteilung von Dr. C.____, der festhält, dass die Beschwerdeführerin nur mit Spezi- albesteck essen könne und dass es ihr aufgrund der fehlenden Kraft sowie der versteiften Fin- ger nicht möglich sei, Fleisch zu zerkleinern. Ebenso steht die Ausführung der Abklärungsper- son zum Bereich Fortbewegung im Freien, wonach die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, dass sie ausserhalb des Hauses bis zu maximal fünf Stunden am Tag gehen könne, in Wider- spruch zur Einschätzung von Dr. C.____, welcher der Ansicht ist, das der Versicherten eine längere Gehstrecke bzw. Gehen und Stehen in einem zeitlichen Umfang von über fünf Stunden mit Sicherheit nicht möglich sei. Hinsichtlich dieser Frage ist sodann auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei Bestehen von Diskrepanzen zwischen der ärztlichen Fremdeinschät- zung und den Eigenangaben der Versicherten, wie vorliegend zur Frage der Fortbewegung im Freien, der ärztlichen Einschätzung entscheidendes bzw. höheres Gewicht zukommt und auf diese abzustellen sei (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_464/2015, E. 5.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 15. November 2017, IV.2017.01038, E. 5.2). Schliesslich widerspricht die Beurteilung von Dr. D.____ vom

5. Februar 2016, wonach keine wesentliche IV-relevante Veränderung respektive Verbesserung des Gesundheitszustands nachvollzogen werden könne, den Ergebnissen des bestrittenen Ab- klärungsberichts. Insgesamt lassen auch der von Dr. C.____ genannte progrediente Krank- heitsverlauf der Versicherten und der inzwischen eingetretene verschlechterte Gesundheitszu- stand (z.B. der Amputation zweier Zehen) an den Ergebnissen des Abklärungsberichts zweifeln. Die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin kann folglich aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.3 hiervor) kann bei diesem Beweisergebnis nicht auf die betreffende versicherungsinterne Beurteilung abgestellt werden. Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2018 ist aus diesem Grund aufzuheben und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

8.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zu- rückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten ein- zuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt über- haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hinge- gen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).

8.2 Da die Beschwerdegegnerin nicht alle notwendigen Abklärungen zur Beurteilung des Anspruchs der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung vorgenommen hat (vgl. E. 7.5 hiervor) und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren ver- säumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen. Diese hat den Gesundheitszustand und die Hilflosigkeit der Versicherten gut- achterlich neu abzuklären. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer zusätzlichen medizinischen Abklä- rungen wird die IV-Stelle anschliessend über den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflo- senentschädigung neu zu befinden haben.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2018 auf- zuheben und die Beschwerde der Versicherten vom 1. März 2018 insofern gutzuheissen ist, als die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägun- gen weitere Abklärungen im Bereich der Fortbewegung, Essen und Verrichten der Notdurft vor- nimmt. Weiter ist abzuklären, ob die Versicherte auf eine lebenspraktische Begleitung angewie- sen ist. Gestützt auf die Abklärungen wird die Vorinstanz darauf neu über den Leistungsan- spruch der Versicherten verfügen. Sie wird dabei eine andere Abklärungsperson einzusetzen haben.

9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.– bis 1‘000.– festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in de- nen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrens- kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.– fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Beim Entscheid über die Verlegung der Prozess- kosten ist somit grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. In casu ist die Beschwer- deführerin mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess kei- ne Verfahrenskosten erhoben werden.

9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ist demnach eine Par- teientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 4. Juni 2018 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 10.1 Stun- den erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als ange- messen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 96.80. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2‘823.70.– (10.1 Stunden à Fr. 250.– und Auslagen von Fr. 96.80 zuzüglich 7,7 % Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent- scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.

10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachste- hende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Janu- ar 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklä- rung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘823.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Mitteilung an Parteien

Bundesamt für Sozialversicherungen

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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