Amtliche Einschätzung (direkte Bundessteuer) / Mitwirkungspflicht im Einspracheverfahren
Sachverhalt
substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen. Einen Darlehensvertrag hat er jedenfalls nie vor- gelegt. Auch bezüglich einer arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeit existieren bis heute lediglich einseitige Bekundungen des Beschwerdeführers, aber keinerlei objektive Beweise. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die von ihm behauptete Streitigkeit mit seiner vormaligen Arbeitge- berin rechtzeitig durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs anhängig zu machen oder sein Anliegen anderweitig zielstrebig zu verfolgen, wofür er seit der Ausstellung des Lohnaus- weises am 6. Juli 2016 Zeit gehabt hätte. Auch für die in der E-Mail vom 28. April 2017 erwähn- te Mandatierung eines Anwalts blieb er im Übrigen jeglichen Beweis schuldig.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Steuerverwaltung sei in überspitzten For- malismus verfallen, indem sie die von ihm mit E-Mail vom 28. April 2017 nachgesuchte Frister- streckung zur Ergänzung der Einsprache abgewiesen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Steuerverwaltung hatte im Schreiben vom 28. März 2017 ausdrücklich ausgeführt, dass aus- nahmsweise und ohne Präjudiz eine letzte nicht erstreckbare Frist bis zum 30. April 2017 ge- währt werde. Wenn der Beschwerdeführer im Wissen darum dennoch kurz vor Ablauf dieser Frist ein Erstreckungsgesuch einreichte, verhielt er sich treuwidrig, zumal er nicht darlegte, dass ungewöhnliche, ausserhalb seiner Kontrolle liegende Umstände ihn an einem fristgerechten Handeln gehindert hätten. Zum Zeitpunkt des Ersuchens war der Beschwerdeführer längst im Besitz der Unterlagen, welche er später dem Steuergericht unterbreitete. Wer Beweisunterlagen bewusst zurückbehält, um sie später in einem Rechtsmittelverfahren einzureichen, trägt allfälli- ge prozessuale Konsequenzen dieses Vorgehens. Der Verweis des Beschwerdeführers auf angeblich in anderen Verfahren und in anderen Kantonen gewährte Fristerstreckungen geht des Weiteren fehl. Er verkennt, dass er sich nicht mehr im Veranlagungsverfahren oder in ei- nem gewöhnlichen Einspracheverfahren befand, wo Steuerpflichtigen in der Praxis zuweilen mehrmalige Fristerstreckungen gewährt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, muss bei einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung der umfassende Unrichtig- keitsnachweis der Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist erbracht werden. Als gesetzliche Frist ist sie behördlich nicht erstreckbar. Die vorliegend gewährte Nachfrist stellt somit eine Ausnahme und ein Entgegenkommen dar, zu dem die Steuerverwaltung grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen wäre. Nachfristen haben generell kurz zu sein und sind zudem uner- streckbar anzusetzen, um ungebührlichen Verzögerungen vorzubeugen. Die Nichteinhaltung der Frist führt zur angedrohten Säumnisfolge. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers keinen überspitzten Formalismus, sondern steht im Dienst eines geordneten Verfahrensablaufs. Nach der Rechtsprechung sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strik- te Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; BGE 135 I 6 E. 2.1).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer innert der Einsprachefrist resp. Nachfrist seiner Begründungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist und somit die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nicht zu belegen vermochte. Demnach gilt der entsprechende Nachweis als gescheitert mit der Folge, dass die Ermes- senseinschätzung bestehen bleibt. Die Steuerverwaltung ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten und die Vorinstanz hat diesen Entscheid zu Recht geschützt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kos- ten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech- nen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom
20. Dezember 1968).
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer innert der Einsprachefrist resp. Nachfrist seiner Begründungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist und somit die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nicht zu belegen vermochte. Demnach gilt der entsprechende Nachweis als gescheitert mit der Folge, dass die Ermes- senseinschätzung bestehen bleibt. Die Steuerverwaltung ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten und die Vorinstanz hat diesen Entscheid zu Recht geschützt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kos- ten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech- nen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom
20. Dezember 1968).
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 22. August 2018 (810 2018 55) ____________________________________________________________________
Steuern und Kausalabgaben
Amtliche Einschätzung (direkte Bundessteuer) / Mitwirkungspflicht im Einspracheverfah- ren
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Jenny Rohr
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Manuel Rohrer, Advokat
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, Postfach, 3003 Bern, Beigeladene
Betreff Direkte Bundessteuer 2015 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 20. Oktober 2017)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwal- tung) am 17. November 2016 aufgrund fehlender Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 amt- lich eingeschätzt. Dabei wurde ihm ein steuerbares Einkommen von Fr. 302‘500.-- angerechnet.
B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch die Business Treuhand Schild GmbH, am
16. Dezember 2016 Einsprache bei der Steuerverwaltung und legte der Eingabe eine ausgefüll- te Steuererklärung bei. Darin deklarierte er einen Nettolohn von Fr. 153‘383.85 und brachte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 48'455.60 in Abzug. Im Begleitschreiben führte er aus, der im Lohnausweis seiner Arbeitgeberin B.____ GmbH ausgewiesene Betrag entspreche nicht den Tatsachen, da er im Steuerjahr 2015 lediglich einen Nettolohn von Fr. 153‘383.85 erhalten habe. In dieser Angelegenheit liefen Abklärungen, worüber die Steuerverwaltung noch orientiert werde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine selbst erstellte Auflistung der bei ihm eingegangenen Lohnzahlungen ein.
C. In der Folge teilte die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom
28. März 2017 mit, dass dessen Eingabe die formellen Voraussetzungen einer Einsprache ge- gen eine Ermessensveranlagung nicht erfülle. Sie forderte ihn auf, einen rektifizierten Lohn- ausweis oder eine schriftliche Vereinbarung über Lohnverzicht/Lohnrückbehalt mit Angabe von Gründen nachzureichen. Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder im Ausland müssten des Weiteren mit einem Unterhaltsvertrag, mit einer Vaterschaftsanerkennung und mit Belegen über die effektiv erfolgte Zahlung nachgewiesen werden. Ausnahmsweise und ohne Präjudiz werde dem Steuerpflichtigen eine letzte nicht erstreckbare Frist bis zum 30. April 2017 gewährt, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Ohne diese Nachweise könne gestützt auf die vor- handene Aktenlage nicht von der Veranlagung abgewichen werden.
D. Am 28. April 2017 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an die Steuerverwal- tung und ersuchte um eine erneute Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2017. Zur Begründung führte er aus, der Streit mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin bezüglich des Lohnausweises bzw. der Lohnzahlungen dauere noch an, weshalb er trotz mehrmaligem Intervenieren noch kein Rektifikat des Lohnausweises erhalten habe.
E. Mit Entscheid vom 4. Mai 2017 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, A.____ habe die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht und somit die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht nachzuweisen ver- mocht. Eine erneute Fristerstreckung könne ihm nicht gewährt werden.
F. Dagegen erhob A.____ am 6. Juni 2017 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungs- gericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), mit dem Begeh- ren, es sei der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 4. Mai 2017 aufzuheben und die Steuerverwaltung anzuweisen, auf die Einsprache vom 16. Dezember 2016 einzutreten und die direkte Bundessteuer 2015 neu zu veranlagen. In der Beilage reichte er unter anderem diverse Kontoauszüge zu den Akten.
G. Das Steuergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 ab. Es erwog im Wesentlichen, mit der Einsprache gegen eine amtliche Einschätzung müsse deren
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht offensichtliche Unrichtigkeit nachgewiesen werden. In der vorliegend mit der Einsprache nach- gereichten Steuererklärung hätten Belege hinsichtlich des Vermögens, insbesondere bezüglich des Wertschriftenverzeichnisses, und der geltend gemachten Unterhaltsabzüge gefehlt. Ferner seien keinerlei Beweisanträge gestellt worden. Die selbst erstellten Auflistungen der Lohnein- gänge hätten keine Beweiskraft, sondern seien lediglich als Parteibehauptung zu qualifizieren. Demzufolge fehle es der Einsprache an einer rechtsgenügenden Begründung und somit an ei- ner Eintretensvoraussetzung. Da es sich bei der Einsprachefrist sodann um eine gesetzliche Frist handle, könne diese als Verwirkungsfrist nicht verlängert werden und die Nichteinhaltung sei von Amtes wegen zu beachten. Trotzdem sei dem Steuerpflichtigen "kulanzhalber" eine Nachfrist gewährt worden, welche er indes unbenutzt habe verstreichen lassen.
H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 erhob A.____, neu vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher, gegen den Entscheid des Steuergerichts Beschwerde beim Kantonsgericht, Abtei- lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die kostenfällige Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Beschwerde an die Steuer- verwaltung zur Neubeurteilung in der Sache. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, die Steuerverwaltung sei zu Unrecht nicht auf seine Einsprache eingetreten. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung seien Vorbehalte in einer Steuererklärung aufgrund einer andau- ernden Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Arbeitgeber möglich. Er habe diesen Vorbe- halt im Rahmen der Einsprache vorgebracht und mit E-Mail vom 28. April 2017 erneut darauf hingewiesen, dass der eingereichte Lohnausweis falsch ausgestellt worden sei. Auf dem unrich- tig ausgestellten Lohnausweis sei eine Gewinnbeteiligung ausgewiesen worden, welche er in dieser Form nie erhalten habe. Einen rektifizierten Lohnausweis habe er wegen Unstimmigkei- ten mit der Arbeitgeberin noch nicht erwirken können. Es sei davon auszugehen, dass der In- haber ihn in absichtlicher Art und Weise am Vermögen schädigen wolle, weshalb er auch beab- sichtige, zeitnah eine Strafanzeige zu stellen. Aufgrund der Streitigkeiten sei sodann zurzeit auch keine schriftliche Vereinbarung über einen Lohnverzicht oder Lohnrückbehalt möglich. Anhand der eingereichten Aufstellung über die Lohnzahlungen sowie der Bankbelege sei aller- dings festzustellen, dass der Nettolohn und damit das steuerbare Einkommen von der Steuer- verwaltung zu hoch eingeschätzt worden sei. Schliesslich sei auch die anbegehrte Fristverlän- gerung zur Einreichung der Belege zu Unrecht abgewiesen worden. Dies sei als überspitzt for- malistisch und gänzlich unverhältnismässig zu qualifizieren. Er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Fristerstreckung möglich sei.
I. In seiner Stellungnahme vom 7. März 2018 beantragt das Steuergericht die Abweisung der Beschwerde und verweist im Wesentlichen auf die Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids.
J. Die Steuerverwaltung stellt in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2018 ebenfalls An- trag auf Abweisung der Beschwerde.
K. Die zum Verfahren beigeladene Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Nach Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom
14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der Vollzugsverordnung vom 13. Dezember 1994 zum Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungs- gerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzter kantonaler Instanz angefochten werden. Die formellen Voraussetzungen nach Art. 141 ff. DBG und §§ 43 ff. des Gesetzes über die Ver- fassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Das Kantonsgericht prüft somit den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition.
2. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob das Steuergericht den Nichteintre- tensentscheid der Steuerverwaltung zu Recht geschützt hat.
3.1 Ergreift der Steuerpflichtige – wie im vorliegenden Fall – gegen eine amtliche Einschät- zung (Ermessensveranlagung) ein Rechtsmittel, so hat er im Einspracheverfahren die offen- sichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen. Art. 132 Abs. 3 DBG verlangt bei der Anfechtung von Ermessensveranlagungen eine Begründung und die Nennung der Beweis- mittel. Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Ein- sprachen, die gegen eine Ermessensveranlagung erhoben werden, Prozessvoraussetzungen dar (BGE 131 II 548 E. 2.3). Der Steuerpflichtige hat demgemäss nachzuweisen, dass die Er- messensveranlagung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Er hat mittels umfassen- dem Unrichtigkeitsnachweis die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen dabei nicht. Mit der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen und sind die erforderlichen Beweismittel zu nennen. Es genügt mithin nicht, die Ermessensveranlagung bloss in pauschaler Weise zu be- streiten oder lediglich einzelne Positionen der Veranlagung als zu hoch zu bezeichnen. Viel- mehr hat der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, diese Handlungen nachzuholen, um die Einsprache genügend zu begründen. In der Regel erfolgt dies durch nachträgliche Einreichung der Steuererklärung. Nach der Rechtspre- chung ist das Nachreichen der Steuererklärung jedoch nicht Gültigkeitsvoraussetzung der Ein- sprache (Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3.2; HENK FENNERS/ MARTIN LOOSER, Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: Aktuelle Juristische Praxis 2013, S. 41 mit weiteren Hinweisen). Der Steuerpflichtige kann die offensicht- liche Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung unter Umständen auch ohne die Nachreichung der Steuererklärung substantiiert begründen und mit anderen Beweismitteln genügend belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2.1 f. mit weiteren Hinwei- sen). Die Einsprache soll derart gehalten sein, dass die Veranlagungsbehörde mit Blick auf die Begründung und die Beweismittel ohne Weiteres erkennen kann, ob die Ermessensveranla- gung "offensichtlich unrichtig" ausgefallen sei.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit seinen Ausführungen in der Einsprache keine Beweismittel ins Recht gelegt, aus denen hervorgehen würde, inwieweit die von der Steuerverwaltung vorgenommene Einschätzung offensichtlich unrichtig wäre. Der Ein- sprache fehle es an Belegen hinsichtlich des Vermögens, insbesondere bezüglich des Wert- schriftenverzeichnisses, und der geltend gemachten Unterhaltsabzüge. Zudem seien keine Be- weisanträge seitens des Beschwerdeführers gestellt worden. Die vom Beschwerdeführer einge- reichten und eigens erstellten Auflistungen der Lohneingänge hätten keine Beweiskraft, son- dern seien lediglich als Parteibehauptungen zu qualifizieren. Die behördliche Untersuchungs- pflicht lebe erst dann wieder auf, wenn die vorgelegten Unterlagen tatsächlich geeignet seien, die Ungewissheit über die Steuerfaktoren zu beseitigen. Dies sei vorliegend aufgrund der feh- lenden Nachweise nicht der Fall.
3.3 Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, er habe im Zuge des Einspracheverfahrens fristgerecht eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 eingereicht und zeitgleich pflichtbewusst darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf den Lohnausweis Unstim- migkeiten mit der ehemaligen Arbeitgeberin gebe. Noch während der Einsprachefrist habe er die Steuerverwaltung darauf hingewiesen, dass die ehemalige Arbeitgeberin aufgrund der noch immer bestehenden Differenzen und Unstimmigkeiten keinen korrigierten Lohnausweis ausstel- le, weshalb er nochmals um eine Fristerstreckung ersucht habe. Konkret betreffe es die auf dem Lohnausweis ausgewiesene Gewinnbeteiligung, welche er in dieser Form nie erhalten ha- be. Er gehe davon aus, der Inhaber der ehemaligen Arbeitgeberin wolle ihn in absichtlicher Art und Weise am Vermögen schädigen. Deshalb beabsichtige er, zeitnah eine Strafanzeige gegen diesen einzureichen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 2C_36/2017 vom 30. Januar 2017 ausdrücklich festgehalten, dass Vorbehal- te aufgrund andauernder Auseinandersetzungen mit der ehemaligen Arbeitgeberin in einer Steuererklärung möglich seien. Diesen Vorbehalt habe er fristgerechnet im Rahmen der Ein- sprache angebracht und seine Einsprache fundiert mit der vollständig ausgefüllten Steuererklä- rung sowie weiteren Belegen begründet. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen hätte die Steuerbehörde die offensichtliche Unrichtigkeit ihrer Einschätzung ohne Weiteres feststellen können. Anhand der nachgereichten Bankbelege lasse sich feststellen, dass der Nettolohn und damit das steuerbare Einkommen zu hoch veranlagt worden sei. Insofern sei er seiner Mitwir- kungspflicht im Einspracheverfahren rechtsgenügend nachgekommen und die Untersuchungs- pflicht der Vorinstanz sei wieder aufgelebt.
3.4 Die Steuerverwaltung betont in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2018, der Be- schwerdeführer sei seiner Pflicht, den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermes- sensveranlagung zu erbringen, im Einspracheverfahren nicht nachgekommen. Bezüglich der geltend gemachten Unterhaltszahlungen sei weder ein Unterhaltsvertrag vorgelegt noch sei eine effektive Zahlung nachgewiesen worden. Zudem fehle es an einem Nachweis oder zumin- dest an einer Begründung, weshalb der im Lohnausweis ausgewiesene Lohn zu hoch sei. Ei- nem Lohnausweis komme grundsätzlich eine erhöhte Beweiskraft zu. Um dessen Glaubwürdig- keit umzustossen, bedürfe es mehr als lediglich einer eigenen Aufstellung von Lohneingängen. Der Beschwerdeführer hätte die Lohneingänge zumindest mittels Bankauszügen belegen müs- sen. Hinzukommend sei zu berücksichtigen, dass der Kontoauszug des Beschwerdeführers bei
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Ausgleichskasse aufzeige, dass auf dem gesamten im Lohnausweis 2015 aufgeführten Bruttolohn AHV-Beiträge abgerechnet worden seien.
4.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Anschluss an die Ermessenseinschätzung zwar einzelne versäumte Verfahrenshandlungen nachgeholt. So hat er im Einspracheverfahren die amtlichen Steuererklärungsformulare ausgefüllt und unterzeichnet eingereicht. Entgegen seiner Darstellung ist er damit seiner Mitwirkungspflicht allerdings mitnichten vollständig nach- gekommen, denn es fehlten in seiner Eingabe jegliche Belege. Weder zum Vermögen noch zum behaupteten Einkommen noch zu den angeblich geleisteten Unterhaltszahlungen brachte er Unterlagen bei. Der Beschwerdeführer legte in der Einsprache sodann nicht dar, dass er be- züglich des Vermögens oder der Unterhaltszahlungen nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig die erforderlichen Dokumente beizubringen. Dass er im Gegenteil offensichtlich dazu in der La- ge gewesen wäre, zeigt der erst dem Steuergericht eingereichte Kontoauszug der Bank C.____ (wobei der Beschwerdeführer den Namen der Bank ohne Erklärung abdeckte), wurde der Aus- zug doch am 12. Dezember 2016 und damit noch vor der Einspracheerhebung ausgedruckt. Hinsichtlich des Einkommens beschränkte sich der Beschwerdeführer in der Einsprache pau- schal darauf, die im Lohnausweis festgehaltene Lohnsumme zu bestreiten und stattdessen ei- nen tieferen Betrag zu behaupten. Auch in dieser Hinsicht wäre es ihm möglich gewesen, ge- wisse Belege beizubringen, wie der am 14. Dezember 2016 erstellte – der Steuerverwaltung aber vorenthaltene – Kontoauszug der Bank D.____ mit den im Jahr 2015 verbuchten Lohn- überweisungen zeigt. Mit dem blossen Hinweis, in dieser Angelegenheit liefen Abklärungen, kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenüglich nach. Eine eigenhändig zusammenge- stellte Auflistung der Lohneingänge genügt der qualifizierten Begründungpflicht für die offen- sichtliche Unrichtigkeit des veranlagten Einkommens klarerweise nicht, zumal der auf dem Lohnausweis 2015 aufgeführte Bruttolohn von der Arbeitgeberin in dieser Höhe gegenüber der Ausgleichskasse deklariert worden war und darauf AHV-Beiträge entrichtet worden waren. Oh- ne qualifizierte Begründung, ohne Belege und ohne Nennung von konkreten Beweismitteln vermochte der Beschwerdeführer den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der amtlichen Einschätzung nicht zu führen. Der Beschwerdeführer hätte in seiner Begründung vielmehr nachvollziehbar und detailliert aufzeigen müssen, weshalb und inwieweit die Einschätzung nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen entspricht. Selbst nachdem er von der Steuerver- waltung auf diese Mängel seiner Einspracheeingabe hingewiesen und unter Androhung der Säumnisfolgen zur Verbesserung angehalten worden war, holte der Beschwerdeführer diese ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht nach. Der Unrichtigkeitsnachweis der Ermes- sensveranlagung war bei Ablauf der Einsprachefrist resp. Nachfrist mithin weder formell (durch vollständiges Nachholen der Mitwirkungspflicht) noch materiell (durch Aufzeigen von offensicht- lichen Unzulänglichkeiten der Veranlagungsverfügung) erbracht.
4.2 Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass im Falle einer nicht beendeten arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ein entsprechender Vorbehalt in der Steuererklärung angebracht werden und der Mitwirkungsobliegenheit damit Genüge getan sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.3). Eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit der vormaligen Arbeitgeberin hat der Beschwerdeführer in der Einsprache allerdings nicht einmal behauptet. Erst in der E-Mail vom 28. April 2017 machte er geltend, dass im Lohnaus-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht weis "eine nicht vereinbarte Lohnzahlung als Darlehensrückzahlung berücksichtigt" worden sei, wobei unklar bleibt, ob er damit den Zahlungszufluss als solchen oder nur den Zahlungsgrund bestreitet. Es wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, den diesbezüglichen Sachverhalt substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen. Einen Darlehensvertrag hat er jedenfalls nie vor- gelegt. Auch bezüglich einer arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeit existieren bis heute lediglich einseitige Bekundungen des Beschwerdeführers, aber keinerlei objektive Beweise. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die von ihm behauptete Streitigkeit mit seiner vormaligen Arbeitge- berin rechtzeitig durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs anhängig zu machen oder sein Anliegen anderweitig zielstrebig zu verfolgen, wofür er seit der Ausstellung des Lohnaus- weises am 6. Juli 2016 Zeit gehabt hätte. Auch für die in der E-Mail vom 28. April 2017 erwähn- te Mandatierung eines Anwalts blieb er im Übrigen jeglichen Beweis schuldig.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Steuerverwaltung sei in überspitzten For- malismus verfallen, indem sie die von ihm mit E-Mail vom 28. April 2017 nachgesuchte Frister- streckung zur Ergänzung der Einsprache abgewiesen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Steuerverwaltung hatte im Schreiben vom 28. März 2017 ausdrücklich ausgeführt, dass aus- nahmsweise und ohne Präjudiz eine letzte nicht erstreckbare Frist bis zum 30. April 2017 ge- währt werde. Wenn der Beschwerdeführer im Wissen darum dennoch kurz vor Ablauf dieser Frist ein Erstreckungsgesuch einreichte, verhielt er sich treuwidrig, zumal er nicht darlegte, dass ungewöhnliche, ausserhalb seiner Kontrolle liegende Umstände ihn an einem fristgerechten Handeln gehindert hätten. Zum Zeitpunkt des Ersuchens war der Beschwerdeführer längst im Besitz der Unterlagen, welche er später dem Steuergericht unterbreitete. Wer Beweisunterlagen bewusst zurückbehält, um sie später in einem Rechtsmittelverfahren einzureichen, trägt allfälli- ge prozessuale Konsequenzen dieses Vorgehens. Der Verweis des Beschwerdeführers auf angeblich in anderen Verfahren und in anderen Kantonen gewährte Fristerstreckungen geht des Weiteren fehl. Er verkennt, dass er sich nicht mehr im Veranlagungsverfahren oder in ei- nem gewöhnlichen Einspracheverfahren befand, wo Steuerpflichtigen in der Praxis zuweilen mehrmalige Fristerstreckungen gewährt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, muss bei einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung der umfassende Unrichtig- keitsnachweis der Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist erbracht werden. Als gesetzliche Frist ist sie behördlich nicht erstreckbar. Die vorliegend gewährte Nachfrist stellt somit eine Ausnahme und ein Entgegenkommen dar, zu dem die Steuerverwaltung grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen wäre. Nachfristen haben generell kurz zu sein und sind zudem uner- streckbar anzusetzen, um ungebührlichen Verzögerungen vorzubeugen. Die Nichteinhaltung der Frist führt zur angedrohten Säumnisfolge. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers keinen überspitzten Formalismus, sondern steht im Dienst eines geordneten Verfahrensablaufs. Nach der Rechtsprechung sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strik- te Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; BGE 135 I 6 E. 2.1).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer innert der Einsprachefrist resp. Nachfrist seiner Begründungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist und somit die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nicht zu belegen vermochte. Demnach gilt der entsprechende Nachweis als gescheitert mit der Folge, dass die Ermes- senseinschätzung bestehen bleibt. Die Steuerverwaltung ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten und die Vorinstanz hat diesen Entscheid zu Recht geschützt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kos- ten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech- nen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom
20. Dezember 1968).
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.