Hilfsmittel / Elektrobett
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Betrag in Höhe von Fr. 400.-- ist dem Beschwerde- führer zurückzuerstatten.
E. 3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 22. August 2018 (720 18 90 / 227) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Hilfsmittel / Elektrobett
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____, wiederum vertre- ten durch Désirée Stutz, Rechtsanwältin, Zeller Dettwiler Advokatur & Notariat, Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilfsmittel / Elektrobett
A.1 A.____ leidet an einer Muskeldystrophie, Typ Duchenne. Er bezieht wegen dieses Lei- dens unter anderem medizinische Massnahmen, eine Hilfslosenentschädigung schweren Gra- des und Hilfsmittel der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). So übernahm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) am 28. April 2009 die Kosten für die leihweise Abgabe eines Elekt- robetts. Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2013 bewilligte sie weiter die Kostenübernahme für die leihweise Abgabe einer Deckenliftanlage vom Badezimmer bis ins Schlafzimmer inkl. zwei Transfer-Badegurten und der baulichen Anpassung.
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A.2 Am 29. November 2017 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Kostengutsprache für ein neues Elektrobett, nachdem das im Jahr 2009 leihweise abgegebene nicht mehr funkti- onsfähig war. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und lehnte das Gesuch - nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 8. Februar 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Elektrobett zur Verwendung im privaten Wohnbereich nur dann finanziert würde, wenn die versicherte Person ein solches um zu Bett zu gehen und zum Aufstehen benötige. Sei der versicherten Person bereits ein Krankenheber abgegeben worden, bestehe kein zusätzlicher Anspruch auf ein Elektrobett.
B. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, welche A.____, vertreten durch seinen Vater B.____, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Désirée Stutz, am 13. März 2018 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhob. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm einen Kos- tenbeitrag in Höhe von Fr. 2'500.-- für ein Elektrobett zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Elektrobett nicht nur dem Aufstehen und Zubettgehen diene, sondern zur Selbstsorge beitrage. Dies sei mit dem Deckenlift nicht erzielbar.
C. Zur Beschwerde liess sich die IV-Stelle am 14. Mai 2018 vernehmen und beantragte deren Abweisung.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereich- te Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom
19. Juni 1959 Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln. Dieser Anspruch bezieht sich gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit hat der Versicherte gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG zudem Anspruch auf Hilfsmittel, welche er infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf.
2.2 Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom
17. Januar 1961 die ihm durch Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches die Verordnung des EDI über die Abgaben vom Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 be-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht steht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge not- wendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schu- lung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
2.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompe- tenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide versicherte Person zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Die Liste der abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien auf- zählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (vgl. BGE 131 V 114 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Ka- tegorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Depar- tement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts er- setzt würde (BGE 131 V 14 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen An- spruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungs- wirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässi- ger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Ein- gliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Recht- sprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1).
2.5 Weiter ist zu beachten, dass Verwaltungsweisungen sich vorab an die Vollzugsorgane richten und für Gerichte nicht verbindlich sind. Diese berücksichtigen sie aber bei ihrer Ent- scheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 138 V 50 E. 4.1 und 133 V 346 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
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3.1 Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob die IV-Stelle verpflichtet ist, dem Be- schwerdeführer an den Kaufpreis eines Elektrobetts den Betrag von Fr. 2'500.-- zu leisten. In diesem Zusammenhang ist zunächst näher auf den Wortlaut von Ziffer 14.03 HVI-Anhang ein- zugehen.
3.2.1 Ziffer 14.03 HVI-Anhang lautete bis Ende Dezember 2016 wie folgt: "Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör): Zur Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzu- stehen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägrige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbeitrag von 2500 Franken. Der Höchstbeitrag an die Auslieferungskosen des Elektrobetts beträgt 250 Franken."
3.2.2 Ab 1. Januar 2017 heisst Ziffer 14.03 HVI-Anhang neu: "Elektrobetten (mit Aufzugbü- gel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör): Zur Verwendung im privaten Wohnbereich. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägrige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Vergü- tet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbetrag von 2500 Franken inkl. MWST. Der Höchstbetrag an die Auslieferungskosen des Elektrobetts beträgt 250 Franken inkl. MWST."
3.2.3 Dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2017) ist zu entnehmen, dass Elektrobetten (mit Aufziehbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör) zur Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzu- stehen, abgegeben werden. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägerige sind vom An- spruch ausgeschlossen. Vergütet wird der Kaufpreis eines Betts bis zum Höchstbetrag von 2‘500 Franken inklusive MwSt. Der Betrag an die Auslieferungskosten des Elektrobettes beträgt 250 Franken inklusive MwSt.
3.3 Die beiden vorstehenden Fassungen von Ziffer 14.03 HVI-Anhang unterscheiden sich einzig darin, dass in der ab 1. Januar 2017 geltenden und vorliegend anwendbaren insofern eine Änderung vorgenommen wurde, als der Zusatz, wonach das Elektrobett nur versicherten Personen abzugeben sei, welche darauf angewiesen seien, um ins Bett zu gehen und aufzu- stehen, nicht mehr erwähnt wird. Demgegenüber erfuhr das KHMI per 1. Januar 2017 keine Änderung.
4.1 Die IV-Stelle stellt sich in Bezug auf Ziffer 14.03 HVI-Anhang im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass auch im vorliegenden Fall ein Anspruch auf ein Elektrobett nur dann bestehe, wenn die anspruchsberechtigte Person ein solches benötige, um zu Bett zu gehen und aufzu- stehen. Ziffer 14.03 HVI-Anhang in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung weise im Zu- sammenhang der Streichung dieser Voraussetzung einen redaktionellen Fehler auf, welcher nicht beachtlich sei. Dies sei auch dem KHMI zu entnehmen, welches weiterhin einen Anspruch an die Bedingung knüpfe, dass die versicherte Person das Elektrobett für das zu Bettgehen und fürs Aufstehen benötige.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, dass auf den Wort- laut der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung der Verordnung abzustellen sei. Damit habe der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung ausgeweitet. Das Vorgehen der IV-Stelle, welches diese Verordnungsbestimmung nicht anwende und die Abgabe des Elektrobetts unter Hinweis auf das KHMI verweigere, sei daher nichts rechtens und verstosse gegen den Willen des Ge- setzgebers.
5.1 Es drängt sich vorliegend die Auslegung der strittigen Verordnungsbestimmung auf. Ei- ne Gesetzes- bzw. eine Verordnungsbestimmung wird in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt. Die Auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Das Bundesgericht befolgt dabei einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 128 I 34 E. 3b).
5.2 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 132 III 470 E. 5.1, 130 V 229 E. 2.3, 131 II 562 E. 3.5).
5.3 Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut von Ziffer 14.03 HVI-Anhang, dass der deut- sche mit jenem der französischen und der italienischen Fassung übereinstimmt. Demnach be- steht ein Anspruch auf ein Elektrobett im Privatbereich. Für die vorliegend interessierende Fra- ge ist diese Auslegungsmethode daher nicht ergiebig. Ein Blick auf die ursprüngliche Fassung von Ziffer 14.03 HVI-Anhang ergibt, dass beim Erlass dieser Bestimmung per 1. Januar 1976 ein Anspruch auf Elektrobetten bestand, wenn "ein Versicherter die Voraussetzungen von Ziffer 14.02 erfüllt und das Elektrobett eine zweckmässigere Hilfe darstellt als ein Krankenheber". Ziffer 14.02 HVI-Anhang lautete dahingehend, dass ein Anspruch auf Krankenheber besteht, "sofern dem Gelähmten durch die Verwendung eines solchen Gerätes die selbständige Bewe- gung im Wohnungsbereich ermöglicht wird" (vgl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 1976 S. 2672). Damit steht fest, dass ein Anspruch auf ein Elektrobett in der ursprünglichen Fassung von Ziffer 14.03 HVI Anhang bestand, wenn es der versicherten Person die Möglich- keit gab, sich selbständig in der Wohnung zu bewegen. Zudem musste die Abgabe des Elekt- robetts eine zweckmässigere Hilfe als ein Krankenheber darstellen. Der historischen Auslegung folgend ist festzustellen, dass ursprünglich die Voraussetzung, wonach die versicherte Person ein Elektrobett nur beanspruchen konnte, wenn dieses dem Zubettgehen oder dem Aufstehen dienlich war, nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Zudem wurden im damaligen Text dauernd Bettlägrige vom Anspruch nicht ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ergibt sich jedoch im- plizit aus der damaligen Ziffer 14.02 HVI-Anhang. Danach wurde ein Anspruch auf einen Kran-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht kenheber nur dann zugestanden, wenn der Krankenheber der versicherten Person die selb- ständige Bewegung im Wohnungsbereich ermöglichte. Dies können dauernd Bettlägrigen je- doch nicht.
Die HVI und der Anhang wurden sodann per 1. Januar 1986 geändert. Die ab diesem Zeitpunkt geltende Fassung lautete wie folgt: "Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör) zur Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte, die darauf ange- wiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägrige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten oder leistet Amortisationsbeiträge" (vgl. Änderung der HVI vom 13. November 1985, AS 1985 S. 2010). Demnach hatten ab 1. Januar 1986 Versicherte, die nicht dauernd bettlägrig waren und für das Aufstehen und zu Bettgehen darauf angewiesen waren, Anspruch auf eine leihwei- se Abgabe eines Elektrobetts. Diese Fassung war mit kleineren redaktionellen Änderungen bis Ende 2016 in Kraft. Der Gesetzgeber hat damit den Anspruch auf Elektrobetten restriktiv gehal- ten. Der Zweck der Abgabe eines Elektrobetts als Hilfsmittel besteht damit letztlich ausschliess- lich darin, den Transfer einer versicherten Person ins und aus dem Bett zu ermöglichen oder zu erleichtern. Den dauernd Bettlägerigen wird der Anspruch deshalb bewusst verwehrt, da sie nicht aufstehen und wieder abliegen können (vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 254 N 468). Dass dieser Aspekt in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung nicht mehr erwähnt wird, leuchtet jedoch unter Berücksichtigung des Kom- mentars zur Änderung dieser Bestimmung, wonach es bei der Änderung von Ziffer 14.03 des HVI-Anhangs per 1. Januar 2017 einzig um eine Anpassung des Begriffs "Höchstbeitrag" zu "Höchstbetrag" ging, und eine Streichung des zweiten Teils des ersten Satzes von Ziffer 14.03 HVI-Anhang nicht beabsichtigt gewesen sei, nicht ein (vgl. Beilage zur Vernehmlassung der IV- Stelle vom 14. Mai 2018). Es ist demnach davon auszugehen, dass das Weglassen des Wort- lautes "Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen" irrtüm- lich erfolgte. Diese Auffassung wird auch durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) als zuständige Behörde zum Erlass der HVI bestätigt, welches gegenüber der IV-Stelle ausführ- te, dass der Verzicht auf den zweiten Teil des ersten Satzes von Ziffer 14.03 HVI auf einem Irrtum beruhe (vgl. Beilage zur Vernehmlassung vom 14. Mai 2018). Diese Stellungnahme überzeugt mit Blick auf die vorstehende Feststellung, dass ein Elektrobett einzig dem Transfer ins und aus dem Bett dient bzw. diesen erleichtern soll. Unter diesen Umständen kann aber der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Gesetzgeber eine Ausweitung des Anspruchs auf ein Elektrobett für die Selbstsorge beabsichtigt habe, nicht gefolgt werden. Demnach ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass der Anspruch auf die leihweise Abgabe eines Elektro- betts im privaten Wohnbereich nur für versicherte Person besteht, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Das Fehlen dieses Zusatzes in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung von Art. 14.03 HVI-Anhang ist als redaktioneller Fehler unbeachtlich. Die dieser Auffassung entgegenstehenden Ausführungen in der Beschwerde gehen daher fehl.
6.1 Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behin- derung Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung hat. Solche wurden ihm in der Ver- gangenheit auch bewilligt. Im Zusammenhang mit dem nachgesuchten Elektrobett stellt sich die IV-Stelle jedoch auf den Standpunkt, dass ein solcher Anspruch nicht (mehr) bestehe, weil mit
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http://www.bl.ch/kantonsgericht der Bewilligung der leihweisen Abgabe einer Deckenliftanlage vom Badezimmer bis ins Schlaf- zimmer am 15. Oktober 2013 sicher gestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zu Bett gehen und aufstehen könne.
6.2 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Beschwerdeführer am 28. April 2009 die Kostenübernahme für die leihweise Abgabe eines Elektrobetts zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer übersieht, dass er im damaligen Zeitpunkt noch nicht über ein anderes Hilfsmittel für die Selbstsorge im Sinne von Ziffer 14.03 HVI-Anhang verfügte. Am 15. Oktober 2013 erfolgte jedoch eine Kostengutsprache für die leihweise Abgabe einer Deckenliftanlage "Guldmann GH3" vom Badezimmer bis ins Schlafzimmer inkl. zwei Transfer-Badegurten und der baulichen Anpassungen. Der dieser Zusprache zugrunde liegenden fachtechnischen Beur- teilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betag- te (SAHB) vom 6. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass die Installation des Deckenliftes im Bade- zimmer und von dort ins Schlafzimmer durch die Gewichtszunahme und den stetig fortschrei- tende Mobilitätsverlust, welche einen Transfer des Beschwerdeführers vom Rollstuhl auf die Toilette und ins Bett erschwerten, bedingt sei. Mit dem Einsatz des Deckenliftes hätten diese Probleme aber einfach und zweckmässig gelöst werden können. Dabei könne die Hilfsperson den in den Gurten hängenden Versicherten direkt vom Bett ins Badezimmer und vom Rollstuhl ins Bett transferieren. Ein zusätzlicher Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht nicht.
6.3.1 Auch aus den weiteren Vorbringen in der Beschwerde kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So bringt er vor, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Alltag selbständig bewältige. Durch seine Krankheit sei er jedoch erheblich in der Selbstsorge eingeschränkt. In vielen alltäglichen Bereichen wie zum Beispiel bei der Körperhy- giene, beim Verändern der Liegeposition, beim Drehen im Bett sowie zur Benutzung des De- ckenlifts sei er jedoch ausschliesslich auf die Unterstützung von Drittpersonen angewiesen. Entgegen der Annahme der IV-Stelle diene das Elektrobett nicht nur dem Aufstehen und dem Zubettgehen, sondern auch dem Erhalt seiner Selbständigkeit. So sei es ihm gerade aufgrund des Elektrobetts dennoch möglich, teilweise die Liegeposition selbständig zu verändern und damit Druckstellen und weiteren Unannehmlichkeiten beim Liegen zu begegnen.
6.3.2 Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass der Erhalt der noch bestehenden Selb- ständigkeit ein wichtiger Aspekt im Alltag des Beschwerdeführers ist, ist er doch, wie bereits dem Abklärungsbericht der SAHB vom 6. Mai 2013 zu entnehmen ist, in den meisten Verrich- tungen auf Dritthilfe angewiesen. Dies rechtfertigt aber keine leihweise Abgabe eines Elektro- betts im Sinne von Ziffer 14.03 HVI-Anhang. Das primäre Ziel für diesen Anspruch besteht da- rin, die versicherte Person beim Aufstehen und beim Zubettgehen zu unterstützen und damit bei der Selbstversorgung behilflich zu sein. Vorliegend wird dies aber bereits durch den De- ckenlift ermöglicht. Daran ändern auch die ins Feld geführte Verhinderung von Druckstellen und lagerungsbedingten Beschwerden nichts. Diese fallen - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - in den Bereich der pflegerischen Massnahmen, für welche der HVI-Anhang aber keine Kategorie von Hilfsmitteln vorsieht, was gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht will- kürlich ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Februar 2001, I 539/99, E. 4d).
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6.4.1 In der Beschwerde wird weiter moniert, das Elektrobett würde nicht nur der Selbstsorge des Beschwerdeführers dienen, sondern auch die Angehörigen entlasten.
6.4.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invali- de Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2011, 9C_916/2010, mit Hinweisen), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren ver- langt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Ge- gebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Zur Schadenminderungspflicht gehört auch die Mit- hilfe von Familienangehörigen. Diese geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicher- weise zu erwartende Unterstützung (Urteile des Bundesgerichts vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5.5 mit Hinweisen und vom 27. Juli 2012, 8C_828/2011, vom E. 4.1)
6.4.3 Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als einem Jahr in einer betreuten Wohnform in Basel. Die notwendigen Hilfeleistungen durch seine Eltern beschränken sich somit auf die Wo- chenenden und Feiertage, an denen der Beschwerdeführer zuhause ist. Durch seine zeitlich begrenzte Anwesenheit dürfte den Familienangehörigen durch die Mithilfe beim Zubettgehen und Aufstehen sowie die Unterstützung in der Nacht beim Umlagern aber keine unverhältnis- mässige Belastung entstehen und sie ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht vertretbar. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer genannten kantonalen Urteilen. So- wohl im zitierten Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2015 als auch in jenem des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2008, IV.2007.00431 lebten die Anspruchsberechtigten daheim und die Mithilfe der Familienangehöri- gen war dementsprechend zeitlich wesentlich grösser.
6.5 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer mit der Deckenliftanlage bereits über ein einfaches und zweckmässiges Hilfs- mittel verfügt, welches ihm das Zubettgehen und das Aufstehen erleichtert. Durch den Decken- lift und die Tragegurte kann er vom Rollstuhl ins Bett und von dort wieder in den Rollstuhl oder ins Badezimmer transferiert werden. Damit ist er mit einem Hilfsmittel versorgt, welches den gesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 HVI entspricht. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Wie bereits in Erwägung 2.4 erwähnt, werden auch Leistungen, die im Anhang aufgeführt sind, nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (vgl. BGE 134 I 105 E. 3). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits über ein Hilfsmittel für die Selbstsorge im Sinne von Ziffer 14 HVI-Anhang verfügt, besteht unter die- sem Aspekt kein zusätzlicher Anspruch auf ein weiteres Hilfsmittel im Form einer leihweisen Abgabe eines Elektrobetts. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen ist.
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7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be- willigung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Gemäss § 19 lit. a Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt. Bei präsidialen Fällen wie dem vorlie- genden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.– fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterlie- genden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer un- terliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Nachdem von ihm im Instruktionsverfahren versehentlich ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– verlangt wurde, ist ihm der zu viel geleistete Betrag in Höhe von Fr. 400.– zurückzubezahlen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
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://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Betrag in Höhe von Fr. 400.-- ist dem Beschwerde- führer zurückzuerstatten.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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