Raub, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung
Sachverhalt
„In der Zeitspanne vom 5. Dezember 2013, ca. 20:30 Uhr, bis 6. Dezember 2013, ca. 07:05 Uhr, versuchten die drei Beschuldigten in U.____ in der Wohnung des Beschuldigten B.____ und der Beschuldigten C.____ am V.____-weg in U.____ A.____ dazu zu bewegen, ihnen Geld zu übergeben. Hintergrund der Forderung war, dass A.____ eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft im gegen seine Person eingestellten Strafverfahren LI1 11 2383/SCS erhalten hatte, in welchem die Beschuldigte D.____ Opfer war. Nach erfolgter Verfahrenseinstellung am
27. März 2013 (vgl. act. 741) hatten die drei Beschuldigten den Eindruck, dass A.____ die erwähnte Genugtuung zu Unrecht bekommen habe, weshalb sie versuchten, an dieses Geld (und evtl. auch an weiteres Geld) heran zu kom- men, das ihnen nicht zustand und um das sie sich bereichern wollten.
A.____, der sich ursprünglich zu den Beschuldigten nach Hause begeben hatte, weil der Beschuldigte B.____ beab- sichtigte, seinen Personenwagen abzukaufen, kam der eindringlichen und wiederholten Aufforderung um Geldher- ausgabe durch die drei Beschuldigten nicht nach. Daraufhin begab sich der Beschuldigte B.____ in die Küche, be- händigte aus der Küchenschublade ein ca. 32 cm langes Edelstahlmesser (Klingenlänge ca. 20 cm) und legte es vor A.____ auf den Tisch. Alle drei Beschuldigten forderten A.____ wiederholt auf, er solle das Messer in die Hand neh- men, anschliessend könne er gehen.
Die Beschuldigte C.____ ergriff daraufhin das Messer und führte die Messerspitze gegen die rechte Wange von A.____. Evtl. tat dies der Beschuldigte B.____. Dabei wies sie A.____ an nicht zu schreien, nicht die Polizei zu rufen, das Messer in die Hand zu nehmen und das Geld zu geben, ansonsten würden sie ihn umbringen. Gegen ca. 20.30 Uhr hielten die Beschuldigten D.____ und B.____ A.____ fest, während die Beschuldigte C.____ im Flur zwei
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Schals/Halstücher behändigte und A.____ damit an den Stuhl fesselte. Die Beschuldigte D.____ behändigte aus der Brusttasche der von A.____ getragenen Jacke dessen Portemonnaie und nahm daraus einen Geldschein von CHF 100.00, 5 Geldscheine von CHF 20.00 und die Maestro AKB Bankkundenkarte. Sie verlangte von A.____ den zur Zahlungskarte gehörigen PIN Code bekannt zu geben, was dieser aufgrund der nötigenden Situation auch tat (evtl. hielt ihm der Beschuldigte B.____ zu diesem Zweck das Messer an den Hals) und ihr mitteilte, wo der PIN Code auf seinem Mobiltelefon abgespeichert war.
Daraufhin, um ca. 21.00 Uhr, begab sich die Beschuldigte D.____ zum in der Nähe abgestellten Lieferwagen von A.____, um dort nach Geld zu suchen. Sie behändigte dort eine Tasche und nahm diese mit zur Wohnung. Erneut kam es zu diversen Druckversuchen gegenüber A.____. In dieser Tasche befand sich auch die Entschädigungsver- fügung vom 21. August 2013, in welcher A.____ eine Genugtuung von CHF 6‘200.00 für 93 Tage ausgestandene Untersuchungshaft zugesprochen wurde. Die Beschuldigte D.____, mutmasslich auch die anderen beiden Beschul- digten, nahmen von dieser Verfügung Kenntnis und sie bestärkte sie in ihrem Vorhaben (Verfügung act. 297.1 f.).
Anschliessend begab sich die Beschuldigte D.____ am 6. Dezember 2013 mit der Maestro AKB Bankkundenkarte Nr. … und dem Mobiltelefon mit abgespeichertem PIN Code von A.____ zum BLKB-Bankomat in W.____, an die X.____-strasse 17, und versuchte dort zwischen ca. 00:45 Uhr und ca. 00:47 Uhr CHF 1‘000.00 sowie CHF 500.00 zu beziehen, was aufgrund des Kontostandes von lediglich noch CHF 16.00 erfolglos blieb.
Insbesondere die Beschuldigte D.____ fügte dem Beschuldigten während der ganzen Zeit diverse Schläge und Ohr- feigen zu, auch Faustschläge und Ohrfeigen ins Gesicht, und hielt ihn auch im Nacken bzw. im Gesicht fest. Zu ei- nem späteren Zeitpunkt, gegen Morgen des 6. Dezember 2013, befreiten die drei Beschuldigten A.____ von seiner Fesselung. Daraufhin kam es zu einem Gerangel, in welchem A.____ von den drei Beschuldigten diverse kleinere Verletzungen zugefügt wurden.
Bei all den genannten Delikten handelten die drei Beschuldigten mittäterschaftlich, wobei sie die einzelnen Tatbeiträ- ge der anderen jeweils billigten. Sie handelten zudem stets in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.
A.____ erlitt durch das gewaltsame Einwirken der drei Beschuldigten diverse Hautrötungen, so in der rechten Hinter- ohrregion, an der Rückseite des Halses, an der Innenseite des rechten Oberarmes sowie am rechten Handgelenk, daumenkantig gelegen, zwei streifige, zentral ausgesparte Hautrötungen mit einer Länge von 1.5 cm und parallelem Verlauf. Zudem zog er sich leichte Schwellungen an der Nase und an der Ober- und Unterlippe rechts, Läsionen und Abdrücke von Zahnkanten an der Ober- und Unterlippe, einen Abbruch der inneren Kante des linken vorderen Schneidezahns rechtsseitig im Oberkiefer sowie eine 1.3 cm lange Oberhautverletzung an der linken Wange zu.“
1.2 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Aussagen des Op- fers A.____, des Zeugen G.____ und der weiteren Beweise resp. Indizien, wie namentlich der Aufzeichnungen der Videoüberwachung der Spar-Filiale U.____, der Aufzeichnungen der Vi- deoüberwachung der Basellandschaftlichen Kantonalbank (nachfolgend BLKB) W.____ inkl. Bankomatauszug, der rechtsmedizinischen Gutachten betreffend D.____ sowie A.____, der Arztzeugnisse betreffend B.____, der Spuren am Fleischmesser, der Telefonate und des SMS- Verkehrs im Wesentlichen als erstellt (erstinstanzliches Urteil S. 14 ff.).
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1.3 B.____ macht im Berufungsverfahren nun geltend, dass mit dieser erstinstanzlichen Beweiswürdigung der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt werde, weil es keine objektiven Be- weismittel für die Geschehnisse in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 gebe. Im Weiteren rügt B.____ in prozessualer Hinsicht, dass ihm im Vorverfahren die amtliche Verteidigung verweigert worden sei resp. die Staatsanwaltschaft die notwendige Verteidigung nicht rechtzeitig sicherge- stellt habe. Die amtliche Verteidigung sei erst am 22. Oktober 2015 bewilligt worden. Aussagen, die er vor diesem Datum ohne hinreichende Verteidigung gemacht habe, seien demzufolge nicht verwertbar. Schliesslich ist B.____ der Ansicht, dass die Garantie des „fair trial“ gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden sei.
1.4 C.____ macht ihrerseits geltend, dass es keine objektiven Beweise für ihre Tatbeteili- gung gebe. Sie müsse daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen werden. C.____ verlangt sodann in prozessualer Hinsicht, die Protokolle der Einvernahmen vom 17. Dezember 2013 und vom 16. Dezember 2014 aus den Akten zu entfernen. Sie sei während des gesamten Vorverfahrens ohne Verteidigung gewesen, dies obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege und daher von Amtes wegen ein Rechtsbeistand erforderlich gewesen wäre.
2.1 Zunächst ist zur Rüge von B.____ betreffend notwendige Verteidigung Stellung zu nehmen. Gemäss Art. 130 lit. b StPO ist eine Verteidigung unter anderem notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Diese Bestimmung korreliert mit derjenigen von Art. 337 Abs. 3 StPO, welche im Sinne einer Waffengleichheit das persönliche Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht vorschreibt, wenn mit einer Freiheitsstrafe von mehr als ei- nem Jahr zu rechnen ist. Die entsprechende Sanktion braucht nur zu drohen. Dies bedeutet, dass sie entweder konkret zu erwarten, d.h. wahrscheinlich ist, oder aber von der Staatsanwalt- schaft beantragt wird. Massgebend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in ausdrücklicher Abweichung von jener des EGMR also nicht die abstrakte Strafdrohung der an- wendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe. Diese soll nach objektiver und ausgewogener Beurteilung bestimmt werden, wobei eine relativ entfernte Möglichkeit aber be- reits genügt. Aufgrund der drohenden Unverwertbarkeit von Beweiserhebungen, die trotz er- kennbarer notwendiger Verteidigung ohne eine solche vorgenommen wurden, ist zum einen davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft, die ihre Anklage vor Gericht vertreten und entsprechende Anträge stellen muss, bereits im Vorverfahren die notwendige Verteidigung
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http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtzeitig sicherstellt. Zum anderen ist nicht anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft allein deshalb von zu tiefen drohenden Sanktionen ausgeht, um eine Verteidigung zu verhindern (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 17 ff.).
2.2 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafver- fahren gegen B.____ wegen einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und versuchter Erpressung (act. 175). Am 11. Dezember 2013 beantragte der bereits damals anwaltlich vertre- tene Beschuldigte die Bewilligung der amtlichen Verteidigung (act. 135 ff.). Mit Verfügung vom
12. Dezember 2013 wies die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch derzeit ab (act. 141 ff.). Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand weder ein Fall von not- wendiger noch von amtlicher Verteidigung vorliege. Die Sachlage erweise sich nicht derart komplex, dass der Beschuldigte zur Wahrung seiner Interessen auf eine Verteidigung angewie- sen sei. Die anderen Beteiligten würden ebenfalls nicht amtlich verteidigt. Falls aufgrund neuer Erkenntnisse die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung zu einem späteren Zeitpunkt gegeben wären, könne jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden. Diese Verfügung wurde auch dem Vertreter des Beschuldigten zugestellt. Am 17. Dezember 2013 wurde B.____ erstmals als beschuldigte Person einvernommen (act. 745 ff.). In dieser Einvernahme berief er sich der Empfehlung seiner Anwälte entsprechend (act. 749) auf sein Aussageverweigerungsrecht. Am
8. Januar 2014 fand dann eine weitere Einvernahme statt. Zu Beginn derselben wurde B.____ darauf hingewiesen, dass er im laufenden Verfahren verteidigt werden müsse. Der Beschuldigte erklärte dazu, dass er bereits einen Anwalt beauftragt habe, diesen aber für die bevorstehende Befragung nicht brauche (act. 757). Am 20. Oktober 2015 reichte der Vertreter von B.____ mit dem Hinweis, dass sein Mandant gemäss Bemerkung im Einvernahmeprotokoll vom 8. Januar 2014 notwendig verteidigt werden müsse, erneut ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Ver- teidigung ein (act. 147.1 f.). Die Staatsanwaltschaft hiess den Antrag mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 gut und gewährte dem Beschuldigten rückwirkend ab dem 11. Dezember 2013 die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi (act. 147.4 f.). In der Begründung dieser Ver- fügung wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass zwischenzeitlich ein Fall von gebotener Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zwar zu bejahen sei, dass jedoch nach wie vor kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege (act. 147.4). Mit Verfügung vom 1. März 2016 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten ab, der wiederum aufgrund der Be- merkung in der Einvernahme vom 8. Januar 2014 die Wiederholung des Verfahrens verlangt hatte, und stellte klar, dass es sich beim besagten Hinweis auf eine notwendige Verteidigung offensichtlich und erkennbar um einen Fehler gehandelt habe (act. 147.10). Die Staatsanwalt-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft beantragte schliesslich in ihrer Anklageschrift vom 11. März 2016 für B.____ eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren (act. 1259). Zur strafgerichtlichen Hauptverhandlung liess sich die Staatsanwaltschaft dispensieren (act. 1327).
Aufgrund dieser Darlegungen und in Anbetracht, dass dem angeklagten Vorfall - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 10) - offensichtlich ein Beziehungskonflikt zu Grunde lag (vgl. dazu auch act. 781 Z. 55 f., wo B.____ selber erklärt, dass die Anzeige keinen Sinn mache, weil es um eine Familienangelegenheit gehe), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr für B.____ in Erwägung zog und die Voraussetzung für eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO somit auch nie vor- lag. Der davon abweichende Hinweis in der Einvernahme vom 8. Januar 2014 erfolgte zwei- felsohne irrtümlich. Es handelte sich dabei um ein Versehen, das von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 und nochmals mit Verfügung vom 1. März 2016 explizit richtig gestellt wurde. Diesbezüglich kann zudem auf die Berufungsantwort der Staatsanwalt- schaft vom 17. Januar 2018 verwiesen werden. Schliesslich ist hier zu erwähnen, dass weder die Verfügung vom 12. Dezember 2013 noch diejenige vom 22. Oktober 2015, in welcher die Staatsanwaltschaft erneut das Vorliegen einer zwingenden notwendigen Verteidigung vernein- te, mit Beschwerde angefochten wurden. Dies ist als Hinweis dafür zu werten, dass weder der Beschuldigte, der sich zunächst sogar selber als Opfer hinstellte (act. 269, 299, 757 ff.), noch sein Anwalt ernsthaft mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechneten resp. von einem Fall gemäss Art. 130 lit. b StPO ausgingen.
2.3 Gemäss Art. 130 lit. c StPO ist eine Verteidigung ebenfalls notwendig, wenn die be- schuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Grün- den ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der beschuldigten Person entweder bloss vorübergehend (z.B. wegen eines Unfalls oder einer Krankheit) oder dauerhaft (wegen Blindheit oder Gehörlosigkeit) die Verhandlungs- fähigkeit i.S.v. Art. 114 Abs. 1 StPO fehlt. Als Einschränkung des geistigen Zustandes gilt jegli- che Form von geistiger Behinderung. Es genügt, wenn Zweifel daran bestehen, ob die beschul- digte Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht. Die Verhandlungsfähigkeit kann insbesondere auch wegen einer psychischen Krisensituation oder wegen einer starken medikamentösen Behandlung beschränkt sein (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 130 N 28 ff.).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Im vorliegenden Fall reichte B.____ vor der ersten Einvernahme vom 17. Dezember 2013 ein Zeugnis von Dr. E.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. De- zember 2013 ein, in dem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte unter einer posttraumati- schen Belastungsstörung leide und psychisch nicht belastbar sei (act. 69). Anlässlich der Ein- vernahme vom 8. Januar 2014 machte der Beschuldigte geltend, dass er in schlechter psychi- scher Verfassung sei und deswegen viele Medikamente nehmen müsse (act. 759) und schliess- lich legte er in der Einvernahme vom 10./11. Dezember 2014 erneut ein ärztliches Zeugnis von Dr. E.____ vor, diesmal auf den 8. Dezember 2014 datiert, in dem wiederum das Vorliegen ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung und einer fehlenden psychischen Belastbarkeit attes- tiert wurde (act. 775). Mit Bezug auf diese beiden Arztzeugnisse fällt zunächst auf, dass zwei- mal die genau gleiche Aussage gemacht wird. Der Wortlaut der ausgesprochen kurzgehaltenen Bestätigungen ist vollkommen identisch. Was sodann den konkreten Inhalt der Atteste anbe- langt, so erweist sich dieser als derart rudimentär und oberflächlich, dass darauf nicht abgestellt werden kann. An dieser Stelle ist überdies darauf hinzuweisen, dass B.____ - wie er in der Ein- vernahme vom 8. Januar 2014 selber erzählte - am 5. Dezember 2013 seine Mutter mit dem Auto von A.____ nach Y.____ (reine Fahrtzeit ab U.____ und zurück ca. 5 - 6 Stunden) gefah- ren hatte, um dort Geld zu holen (act. 759 Z. 30 ff.; vgl. auch act. 783 ff. Z. 100 und 107, wo- nach ursprünglich sogar eine ca. ganztägige Fahrt nach Q.____ geplant gewesen war) und dass er offensichtlich zudem die Absicht hatte, am darauf folgenden Tag, also am 6. Dezember 2013 wiederum mit dem Auto von A.____ nach Z.____ (reine Fahrtzeit ab U.____ nur für Hin- fahrt ca. 14 - 16 Stunden) zu fahren (act. 761 Z. 58; vgl. auch act. 765 Z. 128). Es erscheint nun aber sehr ungewöhnlich und daher auch nicht wahrscheinlich, dass eine traumatisierte und psychisch nicht belastbare Person ohne weiteres eine derart lange Fahrt von ca. 6 Stunden in einem Tag bewältigt und überdies in Erwägung zieht, am nächsten Tag gleich nochmals eine sehr lange Reise in Angriff zu nehmen. Bei der Berufung des Beschuldigten auf psychische Probleme handelt es sich offensichtlich um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Die Vor- aussetzungen für die Bewilligung der notwendigen Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. c StPO sind somit klarerweise nicht erfüllt. Damit steht auch fest, dass alle Aussagen von B.____ ver- wertbar sind und seine Dispensation von der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht mithin definitiv bewilligt werden kann.
Mit Bezug auf C.____ treffen diese Ausführungen sinngemäss ebenfalls zu. Die Staatsanwalt- schaft beantragte in ihrer Anklageschrift vom 11. März 2016 (act. 1259) auch für C.____ eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren und liess
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensieren (act. 1327). Es gibt sodann keinerlei Hinweise auf körperliche oder psychische Probleme, die eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO erfordert hätten. Es liegt daher auch hinsichtlich C.____ kein Fall von not- wendiger Verteidigung vor.
2.5 B.____ moniert weiter, dass die Garantie des „fair trial“ verletzt worden sei. Die Strafun- tersuchung sei nicht fair geführt worden. Konkret beanstandet er wiederum, dass ihm die not- wendige Verteidigung verweigert worden sei. Im Weiteren macht er geltend, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden teilweise massiver Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Der zuständi- ge Untersuchungsbeauftragte habe ihm Suggestivfragen gestellt, ihn zu Unrecht ermahnt, dass er die Wahrheit sagen solle und keinerlei Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand genom- men.
2.6 Auf das erneute Argument der fehlenden notwendigen Verteidigung und der schlechten Gesundheit des Beschuldigten ist hier angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht einzu- gehen. Mit Bezug auf die weiteren Einwände, kann sodann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 12 f.). Darüber hinaus ist zunächst zum Thema Suggestivfragen Folgendes festzuhalten: Es geht dabei z.B. um Fragen, die eine bestimmte Antwort nahe legen oder nur eine eingeschränkte Auswahl an Antworten offen las- sen sowie um Fragen, denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen oder die eine be- stimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen. Derartige Suggestivfragen können die Wahrheit verfälschen. In der Strafprozessordnung werden suggestive Fragen nicht explizit ver- boten; in Anbetracht des Gebots der Verfahrensfairness, der staatlichen Objektivitätspflicht ge- mäss Art. 6 Abs. 2 StPO und des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO sind sie jedoch zweifelsohne zu vermeiden. Suggestive Fragen sind damit zwar grund- sätzlich unzulässig, die entsprechenden Antworten darauf können aber trotzdem verwertet wer- den (DANIEL HÄRING, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 143 N 37). Es kann daher im vorliegenden Fall offen bleiben, ob anlässlich der Einvernahme von B.____ tatsächlich verein- zelt Suggestivfragen gestellt wurden.
Was sodann die in der Einvernahme vom 10./11. Dezember 2014 erfolgte Ermahnung des Be- schuldigten, er solle die Wahrheit sagen und sich klar ausdrücken (act. 787 Z. 167 f.) betrifft, ist festzuhalten, dass B.____ dadurch weder in seiner Denk- und Handlungsfreiheit eingeschränkt noch sonst wie beeinflusst wurde. Angesichts der Antworten des Beschuldigten gibt es jeden-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht falls keine Anhaltspunkte dafür. Im Übrigen erhielt B.____ zu Beginn der ersten Einvernahme vom 17. Dezember 2013 das Merkblatt für beschuldigte Personen (act. 747 und 753) und wurde zudem in jeder Einvernahme auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewie- sen (act. 747, 757 und 779). Eine Verletzung des „Fair Trial“-Grundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
3.1 B.____ beanstandet die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Konkret macht er geltend, dass auf die diffusen und selbst hinsichtlich des Kerngeschehens widersprüchlichen Aussagen von A.____ nicht abgestellt werden könne. Da es keine objektiven Beweismittel für die in Frage stehenden Geschehnisse in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 gebe, liege eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation vor. Er müsse daher mangels objektiver Beweise nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen werden.
C.____ vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Angaben von A.____ nicht konsistent seien und daher nicht darauf abgestellt werden könne. Es gebe keine objektiven Beweise für ihre Tatbeteiligung, weshalb sie einen Freispruch gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ ver- lange.
3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. In dieser Bestimmung wird der Grundsatz der freien Beweiswürdigung statuiert. Das Gericht hat die zur Klärung des Sachverhalts verwendba- ren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussage- kraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen. Gradmesser soll dabei die eigene Überzeugung sein und zwar sowohl in Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels als auch auf das Beweisergebnis als Ganzes (THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuel- len Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu zie- hen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Straf- behörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Be- rücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen (THOMAS HOFER, a.a.O., Art. 10 N 54). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswür- digung soll das Gericht einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Prüfung darüber entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht. Das Gebot will folglich sicherstellen, dass die Strafbehörden nicht verpflichtet sind, etwas als erwiesen zu be- trachten, wenn sie dies nach ihrer Überzeugung nicht sind, oder umgekehrt etwas als nicht er- wiesen anzusehen, worüber für sie kein Zweifel besteht (THOMAS HOFER, a.a.O., Art. 10 N 58; vgl. auch NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, Art. 10 N 4 ff.).
Die Würdigung persönlicher Beweismittel wie die Aussagen der beschuldigten Person oder von Zeugen erweist sich regelmässig als weitaus schwieriger als die Beurteilung sachlicher Be- weismittel wie z.B. Urkunden (THOMAS HOFER, a.a.O., Art. 10 N 60). Um den Wahrheitsgehalt von Zeugenaussagen abzuklären, ist auf die so genannte Aussageanalyse zurückzugreifen. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schil- derungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypo- these, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishinter- grund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht reali- tätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Dann gilt die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu BGE 129 I 49 E. 5).
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, geht das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch insgesamt aus- reichen oder nicht. Entsprechende Ungewissheiten wirken sich zum Nachteil des Staates aus, der den angeklagten Sachverhalt zu beweisen hat und daher die Folgen der Beweislosigkeit
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http://www.bl.ch/kantonsgericht trägt (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 78). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ betrifft aber nicht nur die Verteilung der Beweislast, sondern auch die Würdi- gung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel, bedeutet dieser Grundsatz, dass sich das Ge- richt nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann (ESTHER TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 82 mit weiteren Hinweisen).
Es stellt sich also die Frage, ob der angeklagte Sachverhalt hinreichend nachgewiesen werden kann. Nachfolgend sind demnach einerseits die sachlichen Beweise zu überprüfen und ande- rerseits die von den Beschuldigten beanstandeten Aussagen von A.____ auf ihre Plausibilität hin zu analysieren.
3.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der äussere Ablauf der Gescheh- nisse in der fraglichen Zeitspanne vom 5. Dezember 2013, ca. 20:30 Uhr, bis zum 6. Dezember 2013, ca. 07:05 Uhr, durch diverse objektive Beweismittel (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 17 ff.) sowie durch die Aussagen von A.____, F.____ und G.____ gestützt und von den Be- schuldigten mittlerweile auch nicht mehr bestritten wird. Es ist somit davon auszugehen, dass sich A.____ am 5. Dezember 2013, gegen 18:00 Uhr, mit dem Lieferwagen seines Arbeitgebers nach U.____ zur Wohnung von B.____ und C.____ begab und in der Nähe parkte. Sein Perso- nenwagen war ebenfalls in der Nähe der Wohnung geparkt. Diesen hatte er am Tag zuvor B.____ überlassen, wobei A.____ und der Beschuldigte zum Grund der Überlassung des Per- sonenwagens unterschiedliche Angaben machten. A.____ hielt sich in der Folge während der ganzen Nacht bis zum Eintreffen der Polizei am 6. Dezember 2013, gegen 07:20 Uhr, in der Wohnung der Beschuldigten in U.____ auf, in der nebst B.____, C.____ und deren Tochter und Ex-Frau von A.____, D.____, auch die Mutter von B.____, H.____, sowie seine dazumal 12 Jahre alte Enkelin, I.____, anwesend waren. Um ca. 21:00 Uhr begab sich D.____ zum Liefer- wagen von A.____, durchsuchte diesen, nahm dann eine Tasche an sich, in der sich unter an- derem die Entschädigungsverfügung zu Gunsten von A.____ vom 21. August 2013 befand, und kehrte damit zurück in die elterliche Wohnung (vgl. dazu Aufzeichnungen der Videoüberwa- chung der Spar-Filiale U.____, act. 305 ff. und 659 ff.). Gegen Mitternacht rief B.____ vom Mo- biltelefon von A.____ dessen Ehefrau F.____ an, die das Telefonat nach kurzer Zeit beendete.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Etwas später begab sich D.____ mit der Bankkarte von A.____ und dessen Mobiltelefon, in welchem der PIN der Bankkarte abgespeichert war, zur BLKB in W.____ und versuchte um 00:45 Uhr Fr. 1‘000.-- und um 00:47 Uhr Fr. 500.-- vom Konto von A.____ zu beziehen (vgl. dazu Aufzeichnungen der Videoüberwachung der BLKB W.____ sowie den Auszug des Ban- komatstreifens, act. 321 ff. und 671 ff.). Mangels ausreichender Deckung des Kontos fand je- doch keine Auszahlung statt. Anschliessend begab sich D.____ erneut in die elterliche Woh- nung. Beim Gang zum und vom Bankomaten wurde D.____ von ihrer Grossmutter H.____ be- gleitet. Gegen 7:00 Uhr kam es dann in der Wohnung der Beschuldigten zu einer lautstarken, tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher A.____ mehrfach um Hilfe rief. Daraufhin eilte der Nachbar G.____ herbei, betrat die nicht abgeschlossene Wohnung und sah, dass ein Messer am Boden lag und mehrere Personen den auf dem Boden liegenden A.____ festhielten. G.____ rief daraufhin die Polizei herbei (vgl. Polizeianzeige vom 17. Dezember 2013, act. 261 ff., insb. act. 271).
Der angeklagte Sachverhalt ist demnach bezüglich des äusseren Handlungsablaufs erstellt. Damit bleibt die Frage, was sich in der Nacht vom 5. Dezember 2013 auf den 6. Dezember 2013 in der Wohnung der Beschuldigten konkret abgespielt hat bzw. ob die vom Privatkläger geschilderten Geschehnisse plausibel sind.
3.4 A.____ machte in der ersten Einvernahme vom 6. Dezember 2013 (act. 539 ff.) folgende Aussagen: Er habe am 5. Dezember 2013, um ca. 19:30 Uhr, seinen Geschäfts-Lastwagen auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums Spar in U.____ geparkt und sei dort von B.____, dem Vater seiner Ex-Frau D.____, erwartet worden. Sie seien zusammen in die Wohnung von B.____ gegangen, um dort über einen Verkauf seines Privatwagens, einem VW Polo, zu ver- handeln. Da er selber den Lastwagen benütze, sei er nicht auf dieses Auto angewiesen. Er ha- be diesen daher B.____ überlassen, der als Sozialhilfeempfänger selber kein eigenes Fahrzeug besitzen dürfe. B.____ habe mit dem VW-Polo am 5. Dezember 2013, nachmittags, eine Probe- fahrt gemacht. Wegen des Sozialamts hätte er den Wagen auf eine andere Person einlösen müssen. B.____ habe ihn dann zum Abendessen eingeladen. Nebst C.____, der Ehefrau von B.____, seien auch dessen Tochter D.____ sowie die Mutter von B.____ und seine Enkelin in der Wohnung gewesen. Während des Nachtessens hätten sie ganz normal diskutiert. Zuerst sei es um den Autokauf gegangen. Dann habe B.____ ihn auf die Scheidung und die damaligen Probleme mit D.____ angesprochen. B.____ habe sich darüber beklagt, dass seine Tochter
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http://www.bl.ch/kantonsgericht vom Sozialamt lebe und habe verlangt, dass er - so A.____ weiter - die Genugtuung, die ihm wegen der ausgestandenen Untersuchungshaft zugesprochen worden sei, an seine Tochter weitergebe (act. 543). B.____, der noch mehr Geld verlangt habe, sei dann aufgestanden, habe ein Fleischmesser aus der Küchenschublade geholt und ihn aufgefordert, das Messer in die Hand zu nehmen. C.____ und D.____ hätten ihn ebenfalls dazu aufgefordert. Er habe sich aber geweigert und sei daraufhin von B.____ angeschrien und als Arschloch und Hurensohn be- schimpft worden. Er habe ihm auch mehrmals ins Gesicht gespuckt. Alle drei hätten immer wie- der gesagt, er solle das Messer in die Hand nehmen und hätten überdies Geld verlangt. C.____ habe dann um ca. 20:30 Uhr das Messer selber in die Hand genommen, habe ihn mit der Mes- serspitze an der rechten Wange berührt und ganz leise gesagt, dass er nicht schreien solle. Wenn er das Geld gebe, könne er gehen. B.____ habe ihn festgehalten und C.____ habe im Gang zwei Schals geholt und ihn damit am Stuhl festgebunden. Er habe sich nicht mehr wehren können, habe sich bedroht gefühlt und geweint. D.____ habe dann Fr. 200.-- aus seinem Portemonnaie sowie seine Bankkarte genommen und habe nach dem PIN-Code gefragt. Die- sen habe er ihr aus Angst gegeben. D.____ sei daraufhin zusammen mit der Grossmutter zum Bankomat im Schönthalzentrum gegangen. Auf seinem Konto habe es aber nur noch Fr. 16.-- gehabt, sein Lohn sei erst am 6. Dezember 2013 bezahlt worden. Als D.____ zurückgekommen sei - in der Zwischenzeit sei er immer noch von B.____ und C.____ mit dem Messer bedroht worden - habe sie wieder nach dem Geld gefragt, sei dann zusammen mit C.____ zum Lastwa- gen gegangen und habe dort seine Tasche gefunden, die sie anschliessend auf dem Esstisch ausgeleert habe, um nach Geld zu suchen. Zeitlich sei dies etwa um 23.00 Uhr gewesen. Er sei so verängstigt gewesen, dass er kein Zeitgefühl mehr gehabt habe. Alle hätten immer wieder Druck auf ihn ausgeübt und hätten wissen wollen, wo das Geld, der Lohn und die Genugtu- ungssumme seien. Die Enkelin sei immer in ihrem Zimmer gewesen, auch schon während des Abendessens. Er sei über mehrere Stunden am Stuhl gefesselt gewesen, immer wieder bedroht und nach seinem Geld gefragt worden. B.____ habe auch immer wieder eine Tasse mit Wasser genommen und ihm dieses ins Gesicht gespritzt. Alle hätten ihm gesagt, dass er nicht schreien oder nach der Polizei rufen solle. Gegen 05:00 Uhr sei er immer noch an beiden Händen und auch an den Füssen mit je einem Schal gefesselt gewesen und die Forderung nach Geld habe von vorne angefangen. Er habe dann gesagt, dass er ihnen Geld gebe, wenn sie ihn los lassen würden. Daraufhin habe C.____ die Fesselung gelöst. Als er frei gewesen sei, habe er zu schreien begonnen und nach der Polizei gerufen. B.____ habe ihm den Mund zugehalten und ihn zu Boden gedrückt (act. 545). Die anderen seien ebenfalls auf ihn losgegangen. Er habe immer wieder nach der Polizei geschrien. Dann sei plötzlich ein Mann hereingekommen und
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http://www.bl.ch/kantonsgericht das sei sein Glück gewesen. Alle hätten ihn dann losgelassen. B.____ habe dann geschrien, was er - also A.____ - in seiner Wohnung zu suchen habe, dies damit der Mann glaubte, dass er mit dem Messer in die Wohnung gekommen sei, um jemandem etwas anzutun. Er habe den Mann angefleht, die Polizei anzurufen, was dieser dann auch vom Gang aus getan habe. In der Zwischenzeit sei er von B.____ am Hals gewürgt worden (act. 547). Auf konkrete Nachfrage erklärte A.____, dass er sowohl von B.____ als auch von C.____ und D.____ geschlagen und gewürgt worden sei. Selbst die Grossmutter habe ihn von hinten auf den Kopf und Nackenbe- reich geschlagen. Auf die Frage, was er zum Nachbarn, der den Streit in der Wohnung gehört habe, sagen könne, gab A.____ zu Protokoll, er sei dankbar gewesen, der Mann sei sein Ret- ter. Wenn er nicht gekommen wäre, hätte die Tortur weitere Stunden gedauert (act. 549).
In der zweiten Einvernahme vom 8. Dezember 2013 (act. 565 ff.) erklärte A.____ erneut, dass er von C.____ mit einem Schal am Stuhl festgebunden worden sei. Sie habe ihn hinten an den Händen und unten an den Füssen gefesselt, während B.____, die Grossmutter und D.____ ihn festgehalten hätten. Weiter sagte A.____ aus, dass C.____ zu seinem Lieferwagen gegangen sei, evtl. zusammen mit D.____. Klar sei jedenfalls, dass nicht der Vater gegangen sei, weil er ja sonst mit den Frauen alleine in der Wohnung gewesen wäre. In dieser Zeit sei er von B.____ mit dem Messer bedroht worden. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. In seiner Tasche, die sie aus dem Lieferwagen geholt hätten, seien der Lohnzettel und das Schreiben betreffend die Genugtuung gewesen. Aus diesem Grund hätten sie ja auch gemeint, dass er Geld auf dem Konto habe. D.____ habe dann seine Bankkarte genommen und nach dem Pin- Code gefragt, während er von ihrem Vater mit dem Messer am Hals bedroht worden sei. Schliesslich habe er ihnen mitgeteilt, dass der Code auf seinem Handy gespeichert sei. D.____ sei dann mit der Grossmutter zum Bankomat gegangen. Sie habe das Genugtuungsgeld ge- wollt, mit der Begründung, dass er dieses Geld „auf ihrem Rücken“ erhalten habe (569 ff.).
In der Einvernahme vom 10. Dezember 2015 (act. 608.1 ff.) gab A.____ erneut zu Protokoll, dass B.____ beabsichtigt habe, seinen VW Polo zu kaufen. Am Donnerstagabend, dem 5. De- zember 2013, habe er bei B.____ das Geld dafür abholen wollen (act. 608.3).
In der Einvernahme vom 21. Dezember 2015 (act. 608.4 ff.) sagte A.____ zur Frage nach den Geschehnissen in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 aus, dass er sich nicht mehr genau da- ran erinnern könne, weil seither zwei Jahre vergangen seien. Er bleibe bei seinen ersten Aus- sagen (act. 608.5). Auf die weiteren Detailfragen führte A.____ dann zunächst aus, er sei von
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http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ zum Essen eingeladen worden, weil dieser seinen VW Polo kaufen wollte. In der Folge erklärte er aber erneut, dass er nicht mehr alles wisse und nichts Falsches sagen wolle, weil er wegen der Familie B.____ schon 100 Tage in U-Haft gewesen sei (act. 608.6). Auf die Bitte des Untersuchungsbeauftragten doch trotzdem alles zu sagen, was er noch wisse und den Hinweis, dass er sich an die wichtigen Punkte doch sicherlich noch erinnern könne (act. 608.6 Z. 100 ff.), antwortete A.____ auf die weiteren Fragen. So gab er zu Protokoll, dass mehrere Personen das Messer in der Hand gehalten hätten und dass B.____ dieses in der Küche zur Hand genommen und ihn damit bedroht habe. Er habe das Messer mit dem Ärmel am Griff gehalten. Zwischen- durch habe C.____ das Messer gehalten, wenn ihr Mann zur Toilette gehen oder seine Medi- kamente nehmen musste. C.____ sei zum Lieferwagen und habe seine Tasche geholt und D.____ sei zum Bankomat gegangen. A.____ führte weiter aus, er sei in dieser Zeit an den Stuhl gefesselt gewesen und von B.____ mit dem Messer bedroht worden (act. 608.7). Von ihm sowie von C.____ und D.____ sei er auch geschlagen worden. Auf die Frage, weshalb er sich nicht gegen die Fesselung zur Wehr gesetzt habe, erklärte A.____, indem er auf seinen Hals zeigte, B.____ sei mit dem Messer neben ihm gestanden und habe ihn dazu angehalten, ruhig zu sein und nicht zu schreien. Während der Nacht habe er immer wieder versucht, die Fesseln zu lösen, wenn B.____ geraucht habe. Dieser sei dann aber gekommen und habe gesagt, er könne ja gehen, wenn er das Messer in die Hand nehme (act. 608.8). A.____ erwähnte schliesslich erneut, dass er von B.____, C.____ und D.____ beschimpft und geschlagen wor- den sei (act. 608.8 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte A.____ aus, am 5. Dezember 2013 sei er wegen des Verkaufs eines Autos bei B.____ gewesen. Auf die Frage der Gerichtspräsi- dentin nach den Ereignissen in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 erklärte A.____, dass er sich nicht an diesen Abend erinnern wolle. Es seien seither 3 Jahre vergangen, er bleibe bei seinen früheren Aussagen. Der Privatkläger bestätigte in der Folge aber doch noch, dass er geschlagen, gefesselt und die ganze Nacht festgehalten worden sei (act. 1397).
3.5 Die Aussagen von A.____ im Untersuchungsverfahren sind klar, konkret und logisch konsistent. So erklärte der Privatkläger wiederholt, der Besuch am 5. Dezember 2013 bei B.____ sei wegen des Autokaufs erfolgt und danach sei er von ihm zum Abendessen eingela- den worden (act. 543 Z. 28 f.; act. 547 Z. 103; act. 549 Z. 131 f.; act. 557 Z. 237; act. 575 Z. 126; act. 608.2 Z. 64 ff. und act. 608.5 Z. 61 f.). In der Wohnung von B.____ sei es denn auch zunächst um den VW Polo, um die Papiere und den Kaufpreis gegangen (act. 541 Z. 26 ff.; act.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 608.3 Z. 76 ff. und act. 608.6 Z. 73). A.____ sagte immer wieder aus, dass es dann aber wegen Geld, insbesondere wegen der Genugtuungszahlung von Fr. 6‘200.-- zum Streit gekommen sei (act. 543 Z. 40; act. 545 Z. 78; act. 571 Z. 77 und act. 573 Z. 112), dass B.____ ein Messer aus der Küche genommen (act. 543 Z. 43 und act. 608.7 Z. 121) und ihn damit bedroht habe, wobei A.____ mehrfach darauf hinwies, dass ihm das Messer an den Hals und an das Gesicht gehal- ten worden sei (act. 545 Z. 70; act. 569 Z. 52 f.; act. 571 Z. 84; act. 608.8 Z. 158 resp. Z. 191 und act. 608.11 Z. 281). Der Privatkläger erwähnte in mehreren Einvernahmen, dass er von C.____ mit einem Schal am Stuhl festgebunden (act. 545 Z. 60 ff.; 569 Z. 32 f.; act. 608.7 Z. 144 und act. 608.8 Z. 174) und von verschiedenen Mitgliedern der Familie B.____ geschlagen sowie während der ganzen Nacht in der Wohnung festgehalten worden sei (act. 545 Z. 79 f.; act. 547 ff. Z. 115 ff.; act. 557 Z. 235 ff. und Z. 243; act. 608.7 Z. 147 ff. und act. 608.8 Z. 163). Im Zusammenhang mit den Übergriffen von B.____ wies er auch wiederholt auf Details hin, wie z.B. dass er ihm ins Gesicht gespuckt habe (act. 543 Z. 52 f., act. 608.7 Z. 150 ff. und act. 608.9 Z. 193) oder dass er ihm mit der Stirn gegen seine Nase geschlagen und so seine Nase gebrochen und einen Zahn ausgeschlagen habe (act. 547 Z. 115 f.; act. 608.8 Z. 154 ff.; act. 608.9 Z. 195 f. und act. 608.10 Z. 237). Die Angaben des Privatklägers in der Voruntersuchung sind authentisch, spontan und detailreich. Als besonders aufschlussreich fällt namentlich die Aussage von A.____ auf, wonach er von den Mitgliedern der Familie B.____ aufgefordert wor- den sei, das Küchenmesser selber in die Hand zu nehmen (act. 543 Z. 46 ff.; act. 608.8 Z. 168
f. und act. 608.9 Z. 222) und der vorgängige Hinweis darauf, dass B.____ den Griff des Mes- sers nur mit dem Ärmel seines Hemdes berührt habe (act. 543 Z. 45 und act. 608.7 Z. 134). Dabei handelt es sich um ziemlich ungewöhnliche, aber in einem Konnex stehende Details, die als ausgesprochen starkes Zeichen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu werten sind. Dies gilt auch für die bereits in der ersten Einvernahme von A.____ geäusserte Vermutung hinsichtlich der Verletzungen von B.____ und D.____. Auf die Frage, wie es zu die- sen Verletzungen gekommen sei, gab er zu Protokoll, dass B.____ und D.____ sich diese si- cher selber zugefügt hätten. B.____ habe ihm gegenüber nämlich erwähnt, dass er sich selber kratzen und ihm dies dann anhängen werde (act. 557 Z. 247 ff.).
Der Privatkläger berichtete sodann auf anschauliche Weise von seinen Emotionen, räumte ein, dass er verängstigt und blockiert gewesen sei und zeigte auch immer wieder seine Entrüstung über die Ereignisse (act. 545 Z. 76; act. 549 Z. 121 und act. 144; 557 Z. 235 ff.; 608.9 Z. 193 resp. Z. 200 und act. 608.10 Z. 249). Zu erwähnen ist hier insbesondere seine Schilderung der Endphase des Vorfalls, wie dankbar er gewesen sei, als der Nachbar, den er als seinen Retter
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http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Not bezeichnete, gekommen sei (act. 545 Z. 91; act. 549 Z. 139 ff. und act. 557 Z. 228 f.). Es sind auch keine augenfälligen Übertreibungen und keine Aggravation ersichtlich. Vielmehr erzählte A.____ sachlich von den Ereignissen. Auf die Frage nach seinem Verhältnis zu den Eltern von D.____ vor dem Vorfall, gab er überdies zu Protokoll, dass es eigentlich immer nor- mal gewesen sei (act. 549 Z. 131 f. und act. 575 Z. 139). Mit Bezug auf gewisse Unklarheiten und Widersprüche, wie z.B. dass A.____ in der ersten Einvernahme zunächst den Gang von D.____ zum Bankomat und dann erst die Durchsuchung des Lieferwagens erwähnte (act. 545 Z. 66 ff.), ist festzuhalten, dass der Privatkläger in diesem Zusammenhang zum einen gleich selber anfügte, er sei verängstigt gewesen und habe kein Zeitgefühl mehr gehabt (act. 545 Z. 76). Zum anderen schilderte er die Geschehnisse später mehrfach in der richtigen Reihenfolge, wobei er sogar erwähnte, dass eine andere Abfolge eigentlich gar nicht möglich sein könne (act. 571 Z. 81 ff. und act. 573 Z. 109 ff.). Dass A.____ sodann in der ersten Einvernahme an- gab, D.____ sei mit ihrer Mutter C.____ zu seinem Lieferwagen gegangen sei und in der zwei- ten Einvernahme genau umgekehrt erklärte, dass C.____, evtl. zusammen mit D.____, die Ta- sche geholt habe, macht seine Aussagen ebenfalls nicht unglaubhaft, sondern spricht vielmehr für deren Wahrheitsgehalt. Da aufgrund seines Berichts davon auszugehen ist, dass der Privat- kläger in diesem Zeitpunkt bereits an den Stuhl gefesselt war, konnte er auch gar nicht genau wissen, wer von den anwesenden Frauen das Haus verlassen hatte. In diesem Zusammenhang machte A.____ im Übrigen die einleuchtende und logische Bemerkung, indem er darauf hin- wies, es sei jedenfalls klar, dass nicht der Vater, also B.____, sondern eine der Frauen zum Lieferwagen gegangen sei, weil er ja sonst mit diesen alleine in der Wohnung gewesen wäre (act. 569 Z. 53 f.). Was die Zeitangaben des Privatklägers in der Einvernahme vom 6. Dezem- ber 2013 betrifft, die nicht mit den objektiven Beweisen übereinstimmen - D.____ ging gemäss Videoüberwachung der Spar-Filiale U.____ (act. 305 ff. und act. 659 ff.) nicht erst um 23:00 Uhr, sondern bereits um 21:00 Uhr zu seinem Lieferwagen -, ist hier wiederum auf die Erklä- rung von A.____ hinzuweisen, dass er kein Zeitgefühl mehr gehabt habe, weil er so verängstigt gewesen sei. Dass der Privatkläger sodann einmal angab, er sei an den Händen und Füssen gefesselt worden und später aber erklärte (act. 545 Z. 83 f. und act. 569 Z. 32), nur seine Hän- de seien zusammengebunden worden (act. 608.8 Z. 178 f.), ist wohl auch auf die gesamte an- gespannte und bedrohliche Situation zurückzuführen, in welcher er sich befunden hatte. Wie A.____ denn auch in der Hauptverhandlung vor Strafgericht klar festhielt, wollte er nicht mehr an den besagten Abend erinnert werden (act. 1397). Bereits in den zwei Jahre nach dem Vorfall durchgeführten Einvernahmen vom 10. Dezember 2015 und vom 21. Dezember 2015 erklärte er mehrmals, dass er keine genauen Zeitangaben machen und sich auch nicht an die Details
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http://www.bl.ch/kantonsgericht erinnern könne (act. 608.2 Z. 58; act. 608.3 Z. 72 und Z. 87; act. 608.5 Z. 46 ff. und act. 608.6 Z. 96 ff.). Vielmehr verwies er auf seine Aussagen in den ersten zwei Einvernahmen (act. 608.5 Z. 48 f. und act. 1397). Diese Reaktion ist nach Ablauf von zwei resp. drei Jahren durchaus ver- ständlich. Daher wirken sich auch seine Depositionen vor Strafgericht nicht nachteilig auf seine Glaubhaftigkeit aus. An dieser Stelle ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass A.____ be- reits einmal wegen einer Anzeige von D.____ in ein Strafverfahren verwickelt und sogar einige Zeit in Haft genommen worden war. Seine Erfahrungen mit den Strafverfolgungsbehörden wa- ren also nicht besonders positiv. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers als rea- litätsbegründet und glaubhaft.
3.6 Die Ausführungen von A.____ werden sodann durch zahlreiche objektive Beweise und Indizien gestützt. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass die Schilderungen des Privatklägers durch den äusseren Ablauf der Geschehnisse in der fraglichen Zeitspanne vom 5. Dezember 2013, ca. 20:30 Uhr, bis zum 6. Dezember 2013, ca. 07:05 Uhr, voll und ganz gedeckt werden, der seinerseits wiederum durch diverse objektive Beweismittel (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 17 ff.) sowie durch die Aussagen von F.____ (act. 955 ff.) und G.____ (act. 935 ff.) gestützt und von den Beschuldigten auch nicht mehr bestritten wird. Im Weiteren ist hier auf die vom Privatkläger mehrfach erwähnte Genugtuungssumme hinzuweisen. Mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 27. März 2013 war das gegen A.____ (damals noch A.____) wegen Verge- waltigung etc. eröffnete Verfahren eingestellt worden (act. 741). Mit Verfügung vom 21. August 2013 sprach ihm dann die Staatsanwaltschaft eine Genugtuung im Betrag von Fr. 6‘200.-- zu (act. 297.1). Damit steht nicht nur fest, dass die Aussage des Privatklägers, wonach es wegen dieser Genugtuungszahlung zum Streit gekommen sei, durchaus plausibel ist. Darüber hinaus erweist sich auch seine Bemerkung, D.____ habe Anspruch auf diese Genugtuung erhoben, weil er dieses Geld „auf ihrem Rücken“ erhalten habe (act. 573 Z. 112 ff.), als realitätsbezogen. Im besagten Strafverfahren war A.____ nämlich die Vergewaltigung von D.____ vorgeworfen worden (vgl. act. 743). Die Einstellung dieses Verfahrens erfolgte damit tatsächlich sozusagen „auf dem Rücken“ des mutmasslichen Vergewaltigungsopfers. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass die Verfahrenseinstellung von D.____ nicht angefochten wurde und sie mit Bezug auf die damals ebenfalls gegen A.____ erhobenen Vorwürfe betreffend einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung um Sistierung des Verfahrens ersucht und diesen Antrag innerhalb der Frist gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO von sechs Monaten auch nicht widerrufen hatte (vgl. act. 743).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.7 Die vom Privatkläger geschilderten tätlichen Übergriffe werden im Weiteren durch die fotografischen Aufzeichnungen seiner Verletzungen (act. 383 ff.) und das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 20. Dezember 2013 (act. 369 ff.) eindrücklich untermauert. So wurden anlässlich der rechtsmedizinischen Untersu- chung vom 6. Dezember 2013 an Kopf, Hals und Armen diverse frische und dem Vorfall zeitlich zuordenbare Verletzungen festgestellt, wie namentlich Schwellungen an der Stirn und Nase, Schürfungen an der linken Wange, Verletzungen in der Mundhöhle inklusive Zahnabbruch so- wie Hauteinblutungen unter anderem am rechten Handgelenk, was gemäss IRM-Gutachten typischerweise für eine Fesselung spreche (act. 379). Die tätlichen Übergriffe werden zudem von den Beschuldigten selber, insbesondere von ihrer Tochter D.____, weitgehend bestätigt. So gab D.____ in der Einvernahme vom 9. Dezember 2013 (act. 609 ff.) zu Protokoll, sie habe in der Tasche von A.____ einen Stick mit Nacktfotos und -videos von ihr gefunden. Deshalb sei sie auf ihn losgegangen und habe ihm drei Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht gegeben (act. 615 Z. 81 ff.). In der Einvernahme vom 2. Dezember 2014 (act. 699 ff.) gab sie erneut mehrmals zu, A.____ geschlagen resp. ihn mit Ohrfeigen und Faustschlägen traktiert zu haben (act. 701 Z. 42; act. 709 Z. 208; act. 713 Z. 290 f.; act. 717 Z. 372 und act. 735 Z. 733). Sie räumte überdies ein, dass sie den Privatkläger beschimpft und an seinem Pullover festgehalten habe, als dieser die Wohnung verlassen wollte (act. 709 Z. 213 und act. 711 Z. 219 ff.). Sie be- stritt jedoch, A.____ gefesselt oder mit einem Messer bedroht zu haben (act. 701 Z. 42; act. 713 f. Z. 292 ff. und 735 Z. 723 und Z. 733).
B.____ bestätigte seinerseits in der Einvernahme vom 8. Januar 2014 (act. 755 ff.), dass seine Tochter A.____ geschlagen habe, wobei er gleichzeitig geltend machte, dass die beiden zuvor miteinander gestritten hätten und gegenseitig handgreiflich geworden seien (act. 763 Z. 92 ff.). In der Einvernahme vom 10./11. Dezember 2014 (act. 779 ff.) erklärte B.____, dass es am be- sagten Abend zu einem Handgemenge zwischen seiner Tochter und dem Privatkläger gekom- men sei. Er habe sich eingemischt und A.____ eine „Watsche“ gegeben (act. 809 Z. 601). Des Weiteren gab B.____ zu Protokoll, dass seine Tochter den Privatkläger wiederholt mit Ohrfei- gen geschlagen habe. A.____ habe sich gewehrt und dann sei er selber dazwischen gegangen und habe ihm auch einen „Watschen“ gegeben (act. 811 Z. 664 ff., vgl. auch act. 813 Z. 700 [Watsche], act. 815 Z. 715; act. 819 Z. 837 ff. [Ohrfeige] sowie act. 847 Z. 1379). Der Beschul- digte führte auf die Frage nach dem Messer überdies aus, dass er womöglich das Messer in der Hand gehalten habe (act. 815 Z. 741). Im Verlaufe der Befragung erklärte B.____ sodann er- neut, dass A.____ von ihm selber sowie von seiner Tochter eine Ohrfeige erhalten habe, dass
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http://www.bl.ch/kantonsgericht er aber weder gefesselt noch daran gehindert worden sei, die Wohnung zu verlassen. Vielleicht habe ja seine Frau ihn gefesselt, als er selber geschlafen habe (act. 819 Z. 837 ff.). Zum Schluss der Einvernahme vom 10./11. Dezember 2014 gab der Beschuldigte nochmals zu, dass er A.____ geschlagen habe und räumte zudem ein, ihn auch am Hals gepackt zu haben (act. 847 Z. 1379).
C.____ erklärte zunächst sowohl in der Einvernahme vom 17. Dezember 2013 (act. 859 ff.) als auch in der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 (act. 877 ff.), dass sie zu den Ereignissen in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 keine Aussagen machen wolle (act. 861; act. 863 Z. 56 f.; act. 869 Z. 126; act. 879 Z. 29 ff. und 887 Z. 212). Sie nahm dann aber trotzdem immer wieder zu den vorgehaltenen Ausführungen des Untersuchungsbeauftragten Stellung und gab nament- lich auf die Frage, warum ihre Schwiegermutter die Jacke von A.____ aus dem Eingangsbe- reich der Wohnung geholt habe, spontan zur Antwort, dass er an den Stuhl gefesselt gewesen sei und die Schwiegermutter Mitleid mit ihm gehabt habe (act. 897 Z. 448 ff.). Im weiteren Ver- lauf dieser Einvernahme erklärte sie dann zwar, dass ihre Aussage bezüglich der Fesselung ein Scherz von ihr gewesen sei und sie dazu gelacht habe (act. 899 Z. 479 ff.). Dem ist aber entge- genzuhalten, dass es im Protokoll an der besagten Stelle keinen Hinweis gibt, der die Ernsthaf- tigkeit ihrer Aussage in Frage stellen würde (vgl. dazu auch die Feststellung des Untersu- chungsbeauftragten, act. 899 Z. 483 ff.). Zudem erfolgte ihre erste Antwort bezüglich der Jacke resp. der Fesselung im Anschluss an eine längere flüssige Schilderung, passte genau zum Kontext und wirkte überaus intuitiv, authentisch und dadurch sehr wahrhaftig. C.____ bestätigte sodann, dass ihr Mann A.____ angeschrien und beschimpft habe. Sie erklärte zudem auf ent- sprechende Frage, sie wisse zwar nicht sicher, ob B.____ den Privatkläger auch angespuckt habe, glaube aber schon, dass er dies getan habe (act. 897 ff. Z. 451 ff. und Z. 457). C.____ räumte überdies ein, dass ihre Tochter von A.____ Geld verlangt (act. 913 Z. 738) und ihn auch mehrmals geschlagen habe (act. 925 Z. 986 f.) und dass der Privatkläger am Boden festgehal- ten worden sei, wobei sie zu Protokoll gab, dass sie ihn „zu viert“ zurückgehalten hätten (act. 925 ff. Z. 1012 und Z. 1047).
3.8 An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die Beschuldigten, insbesondere D.____, erwiesenermassen mehrfach falsche Aussagen gemacht haben. So behauptete D.____ zu- nächst, dass es am besagten Abend wegen Nacktaufnahmen, die A.____ heimlich von ihr ge- macht und weiterverbreitet habe, zum Streit gekommen sei (act. 269 ff.; act. 629 Z. 9 ff.; act. 633 Z. 63 ff.). Auf dem für die Opferhilfe beider Basel bestimmten Formular, das D.____ am 6.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Dezember 2013, also unmittelbar nach dem Vorfall ausfüllte, schrieb sie denn auch zum Sach- verhalt, dass der Ex-Mann sie geschlagen und gestalkt habe und erotische Fotos von ihr ver- breite (act. 285; vgl. auch act. 611 ff.). Zur Untermauerung dieser Behauptung schreckte sie nicht einmal davor zurück, über ihre Anwältin mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 Strafanzei- ge gegen A.____ wegen heimlichen Aufnehmens eines Videos und Verbreitung desselben im Internet einzureichen (act. 1069). In der Einvernahme vom 2. Dezember 2014 (act. 1083 ff.) räumte D.____ dann aber ein, dass sie Kenntnis von den Videos gehabt habe und diese nicht ohne ihr Wissen aufgenommen worden seien (act. 1085). Damit gab sie implizit zu, dass sie A.____ mit ihrer Anzeige falsch belastet hatte (act. 1089). Das Verfahren gegen ihren Ex-Mann wurde in der Folge eingestellt (act. 1217 ff.) und stattdessen am 1. Juli 2015 ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen D.____ eröffnet (act. 1067). Der diesbezügliche erstin- stanzliche Schuldspruch ist in Anbetracht, dass sie ihre Berufung gegen das Urteil der Vo- rinstanz zurückgezogen hat, rechtskräftig.
D.____ machte also falsche Angaben zum Anlass des Streits in der Nacht vom 5./6. Dezember
2013. Sie bestritt, Geld von A.____ verlangt zu haben (act. 633 f. Z. 95 ff.; act. 707 Z. 153 ff.) und gab in diesem Zusammenhang auch zu Protokoll, nichts von einer Entschädigungszahlung gewusst zu haben, die A.____ aufgrund der Einstellung des Verfahrens betreffend Vergewalti- gung vom Staat zugesprochen worden sei. Sie habe erst am 5. Dezember 2013 davon erfahren (act. 705 Z. 123 ff.). Gegen diese Behauptung spricht indessen, dass ihr die Einstellungsverfü- gung vom 27. März 2013 (act. 741 ff.), in der darauf hingewiesen wird, dass in einer separaten Verfügung über den Anspruch von A.____ auf Entschädigung und Genugtuung entschieden werde, zugestellt wurde (act. 743). Gemäss B.____ sei D.____ bereits nach der Entlassung des Privatklägers aus der Haft von ihrer Anwältin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass A.____ eine Entschädigung erhalten werde (act. 789 Z. 205 ff.). C.____ führte ihrerseits in der Einver- nahme vom 16. Dezember 2014 (act. 877 ff.) aus, dass alle, inklusive ihre Tochter bereits vor dem 5. Dezember 2013 von dieser Verfügung gewusst hätten. Sie habe keine Erklärung für das Verhalten von D.____ (act. 891 Z. 287 ff. und act. 889 Z. 259 ff.). An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass C.____ zu Protokoll gab, sie glaube nicht, dass ihre Tochter verge- waltigt worden sei (act. 879 Z. 55 ff.). D.____ leugnete im Übrigen auch, dass sie mit der von ihr zuvor entwendeten Bankkarte des Privatklägers versucht hatte, Geld von dessen Konto beim Bankomat abzuheben. Erst als sie mit den Videoaufzeichnungen konfrontiert wurde, gestand D.____ den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (act. 277
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http://www.bl.ch/kantonsgericht ff.) und räumte in der Folge ein, dass sie Geld von ihrem Ex-Mann gewollt und ihn deshalb ge- schlagen habe (act. 737 Z. 747 f.).
Schliesslich ist hier anzumerken, dass sich auch die Angaben von D.____ bezüglich der Verlet- zungen, die sie in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 bei der Auseinandersetzung mit A.____ angeblich erlitten habe, als falsch erwiesen. Aus dem rechtsmedizinischen IRM-Gutachten vom
19. Dezember 2013 (act. 405 ff.) geht nämlich hervor, dass sie sich die festgestellten Verlet- zungen selbst beigebracht hatte (act. 413). D.____ gab denn auch - entgegen ihrer anfängli- chen Behauptung - zu, dass sie nicht von A.____ angegriffen worden sei, sondern sich die Ritzwunden vielmehr aus Trotz selber zugefügt habe (act. 715 ff. Z. 335 ff.).
B.____ behauptete ebenfalls, dass er vom Privatkläger verletzt worden sei (act. 757 Z. 10 ff.), ohne jedoch stichhaltige Beweise dafür vorzulegen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil S. 19 ff.) verwiesen werden. Der Be- schuldigte machte auch sonst wiederholt widersprüchliche und unwahre Aussagen zum besag- ten Abend (vgl. act. 787 Z. 166 ff.; act. 805 Z. 533 ff. und act. 817 Z. 791 ff.). So bestritt er, A.____ zu sich nach Hause eingeladen zu haben (act. 783 Z. 77), während C.____ erklärte, sie habe ihren Mann angewiesen, A.____ zum Essen einzuladen (act. 885 Z. 174 ff. und act. 889 Z. 242 ff.). B.____ räumte sodann ein, dass er den Wagen des Privatklägers für eine private Fahrt nach Wien resp. Z.____ ausgeliehen habe (act. 783 ff. Z. 99 und Z. 107), stellte jedoch vehement in Abrede, dass es sich dabei um eine Probefahrt im Hinblick auf einen späteren Kauf des Fahrzeugs gehandelt habe und bezeichnete A.____ in diesem Zusammenhang als „Lügner“ und „verdammtes Arschloch“ (act. 785. Z. 108 ff.). Nachdem B.____ in der Einver- nahme vom 10./11. Dezember 2014 (act. 779 ff.) zunächst erklärte, dass die ganze Angelegen- heit eine Familiensache sei und die Anzeige keinen Sinn mache (act. 781 Z. 55 ff.), räumte er im Verlauf der Befragung ein, dass der Privatkläger am besagten Abend wiederholt von seiner Tochter (act. 811 Z. 663) und auch von ihm selber (act. 813 Z. 700; act. 815 Z. 715 und act. 819 Z. 837) geschlagen worden sei, um dann auf die Frage, warum er A.____ nicht einfach habe gehen lassen, geltend zu machen, dass dieser seine Tochter geschlagen habe und er deshalb gewollt habe, dass die Sache von der Polizei aufgenommen werde (act. 821 Z. 869). In der Folge erklärte B.____ überdies, dass er den Privatkläger auch wegen Ruhestörung und „Friedensbruch“ festgehalten habe (act. 823 Z. 891 f.).
Seite 27
http://www.bl.ch/kantonsgericht Schliesslich machte auch C.____ unglaubwürdige Aussagen und verstrickte sich in Widersprü- che. So gab sie z.B. im Zusammenhang mit dem Messer an, A.____ habe damit ihre Kaffeema- schine reparieren wollen, weil kein Schraubenzieher verfügbar gewesen sei. Auf die Frage, wa- rum denn keine Fingerabdrücke des Privatklägers auf dem Messer gefunden worden seien, erklärte C.____, dass er für die Reparatur ein kleineres Messer verlangt habe (act. 899 Z. 468 ff.). Diese Darstellung erscheint in Anbetracht der übrigen Vorkommnisse, insbesondere ange- sichts der zugestandenen Übergriffe auf den Privatkläger als sehr unrealistisch. Ausserdem wird diese völlig harmlose, aber doch etwas spezielle Episode auch von keiner der anderen involvierten Parteien erwähnt.
3.9 Zu guter Letzt sind hier die am Fleischmesser sichergestellten Spuren sowie die Aussa- gen des Zeugen G.____ zu erwähnen, die ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.____ sprechen. Bei der Auswertung der Spuren am Fleischmesser wurden die DNA-Profile von B.____ und von C.____ sichergestellt (act. 351). Damit steht fest, dass der Privatkläger das Messer - entgegen der Behauptung der Beschuldigten - nie in der Hand hatte (vgl. dazu auch die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil S. 23 f.). Der Nachbar G.____ berichtete schliess- lich, dass er Hilfeschreie aus der Wohnung der Beschuldigten gehört habe (act. 937 Z. 10 ff.). Nachdem er vergeblich geläutet habe, sei er in die unverschlossene Wohnung eingetreten und habe gesehen, dass in der Stube insgesamt vier Personen vor dem Sofa aufeinanderlagen, wobei ein junger Mann zuunterst gelegen sei. Dieser Mann habe ihn wiederholt gebeten, die Wohnung nicht zu verlassen, als er die Polizei avisiert habe (act. 937 ff. Z. 18 ff.). Auf Nachfra- ge gab G.____ zu Protokoll, dass die Hilferufe von diesem jungen Mann gekommen seien. Er habe ihn auch auf den Knien gebeten, in der Wohnung zu bleiben und habe sich bei ihm be- dankt, als er von der Polizei abgeführt worden sei (act. 943 Z. 96 ff.). G.____ erwähnte zudem, er habe den Eindruck gehabt, dass der junge Mann Angst vor dem Vater hatte (act. 943 Z. 98). Die Auseinandersetzung habe auch nicht wie eine Schlägerei gewirkt, sondern eher wie ein gemeinsames Festhalten des Jungen (act. 945 Z. 126 f.). Mit diesen Angaben be- stätigte G.____ die Darstellung des Privatklägers.
Aufgrund all dieser Beweise und Indizien steht fest, dass die Schilderungen von A.____ der Ereignisse resp. der Übergriffe auf ihn in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 glaubhaft sind und dass daher vollumfänglich auf seine Aussagen abzustellen ist. Der angeklagte Sachverhalt (vgl. zuvor unter Ziffer III. 1.1) ist damit nachgewiesen.
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IV. Rechtliches
B.____ wurde erstinstanzlich des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körper- verletzung schuldig erklärt. Desgleichen wurde C.____ des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Diese rechtliche Würdigung des Sach- verhalts wird von den Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Es kann hier daher vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere auch auf die Ausführungen zur mittäter- schaftlichen Tatbegehung, verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 38 ff.).
V. Strafzumessung
1.1 B.____ wurde wegen Raubes, Freiheitsberaubung sowie einfacher Körperverletzung erstinstanzlich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. C.____ wurde ebenfalls wegen derselben Delikte zu einer bedingt voll- ziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Vo- rinstanz legte in ihren Erwägungen zur Strafzumessung zunächst das Vorleben und die aktuelle Lebenssituation der Beschuldigten (erstinstanzliches Urteil S. 48 f.) dar und äusserte sich so- dann zur Strafhöhe sowie zur Strafart. Konkret führte die Vorinstanz zur Begründung der aus- gesprochenen Strafen im Wesentlichen aus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein üb- liches Raubdelikt, sondern um die Nachwehen eines Beziehungskonflikts in einer offensichtlich emotional aufgeheizten Stimmung handle. Dies vermöge die Tat zwar nicht zu entschuldigen, aber erkläre, warum die bis anhin nicht als straffällig in Erscheinung getretenen Beschuldigten ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt hätten. So erscheine die von Selbstjustiz und einer verschobenen Rechtsauffassung geprägte Tat als eine spontane, nicht geplante, dilettantische und unkoordinierte Aktion. Dass die Beschuldigten die Taten bestreiten bzw. nur teilweise ein- gestehen würden, sei neutral zu bewerten. Ebenfalls neutral zu bewerten sei das weitgehend unauffällige Vorleben der Beschuldigten. Aus diesen Gründen sei die Strafe im untersten Be- reich anzusiedeln und die Einsatzstrafe auf das Mindestmass von 180 Tagessätzen bei einer Geldstrafe bzw. auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Aufgrund der Strafschärfungsregeln sei die Einsatzstrafe zu erhöhen. Die Erhöhung habe jedoch äusserst moderat zu erfolgen, weil die einfache Körperverletzung und die Freiheitsberaubung im direkten, wenn auch nicht aus- schliesslichen Zusammenhang mit dem Raub stünden. Folglich sei das Strafmass für B.____ sowie für C.____ auf eine Geldstrafe von 210 Tagessätze bzw. 7 Monate Freiheitsstrafe festzu- legen (erstinstanzliches Urteil S. 49 f.). Mit Bezug auf die Strafart hielt die Vorinstanz fest, auch
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http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn in casu nicht von einer durchdachten Aktion der Beschuldigten geredet werden könne, so sei aber doch die Dauer und die Beharrlichkeit des Tatvorgehens nicht zu übersehen. Den Be- schuldigten sei es auch nach Stunden des Delinquierens nicht gelungen, sich zu besinnen und ihr Verhalten zu reflektieren. Dieses Unvermögen zeige sich auch im Nachtatverhalten, indem die Beschuldigten immer wieder ein neues Lügengebäude aufgebaut hätten, wenn das vorheri- ge in sich zusammengebrochen sei. Deshalb erscheine aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe angebracht. Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass den Beschuldigten der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren sei, weil auf- grund ihres Vorlebens, ihrer aktuellen Lebenssituation und unter Berücksichtigung, dass sie seit den Taten, also seit rund 3 Jahren, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten seien, nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden müsse (erstinstanzliches Urteil S. 50 f.).
1.2 B.____ macht geltend, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung überaus dürftig ausgefallen seien. Es stelle sich auch die Frage, ob damit den inzwischen strengen bundesgerichtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht bei der Strafzumes- sung gemäss Art. 50 StGB Genüge getan werde. Die Beschuldigten seien über „einen Kamm geschert“ worden und es gebe kaum individualisierbare Ausführungen zu den einzelnen Straf- zumessungskomponenten. Konkret beantragt B.____ sodann wegen Verletzung des Beschleu- nigungsgebots eine Strafreduktion. So seien beinahe 3 Jahre bis zum erstinstanzlichen Urteil vergangen, dies obwohl es um einen vom Umfang her ziemlich überschaubaren Fall gegangen sei. Das Strafverfahren habe indessen wiederholt während mehreren Monaten, nämlich von Januar 2014 bis Dezember 2014 und von Januar 2015 bis September 2015 geruht. Überlängen des Verfahrens müssten grundsätzlich eine Reduktion des Strafmasses zur Folge haben, die bis hin zu einem Absehen von Strafe reichen könne. B.____ sieht eine weitere Verletzung des Beschleunigungsgebots im Umstand, dass es bis zur Zustellung des schriftlichen Urteils der Vorinstanz rund 10 Monate gedauert habe. Er sei durch das vorliegende Strafverfahren einer Belastung ausgesetzt, zumal es um kompromittierende Vorwürfe gehe, die allenfalls auch seine ausländerrechtliche Situation tangieren könnten.
Von C.____ wird die Strafzumessung der Vorinstanz nicht beanstandet.
2.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe
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http://www.bl.ch/kantonsgericht auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzuge- ben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein grosser Ermessens- spielraum zu (HANS WIPRÄCHTIGER/REGULA ECHLE, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 50 N 2; BGer 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.1). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts jedoch aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Die ausgefällte Strafe muss bei einer Gesamtbetrachtung als plausibel erscheinen (BGer 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3). Strafzumessungsfaktoren, denen im Einzelfall vorrangige Bedeutung zukommt, sind besonders eingehend zu erörtern. Je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte ein- greift, desto höher sind die Anforderungen an die Begründungsdichte. Besonders hohe Anfor- derungen an die Begründung der Strafzumessung werden insbesondere dann gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Das Gericht ist aber nicht gehalten, die einzelnen Kriterien der Strafzumessung genau zu quantifizieren oder in Zahlen bzw. in Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Zumes- sungskriterien berücksichtigt (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARC THOMMEN, Praxiskommentar StGB,
3. Aufl. 2018, Art. 50 N 2 f.; HANS WIPRÄCHTIGER/REGULA ECHLE, a.a.O., Art. 50 N 9 ff.).
2.2 Im vorliegenden Fall ist die Begründung der erstinstanzlichen Strafzumessung in der Tat eher kurz ausgefallen, genügt den Voraussetzungen von Art. 50 StGB indessen nichtsdestot- rotz. Den Delikten lag in casu - wie die Vorinstanz darlegte - ein Beziehungskonflikt zu Grunde. Die Einsatzstrafe wurde deshalb auf das Mindestmass festgelegt und in der Folge aufgrund der Strafschärfungsregeln wiederum äusserst moderat um einen Monat erhöht, weil die Vorinstanz von einem direkten, wenn auch nicht ausschliesslichen Zusammenhang zwischen dem Raub und den weiteren Delikten, nämlich der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung, ausging.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Im angefochtenen Urteil wurde zudem darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein gewöhnli- ches Raubdelikt gehandelt habe. Die bis anhin nicht straffällig in Erscheinung getretenen Be- schuldigten hätten die Übergriffe gegen den Privatkläger vielmehr in einer offensichtlich emotio- nal aufgeheizten Stimmung und aufgrund einer verschobenen Rechtsauffassung begangen resp. hätten spontan, nicht geplant, dilettantisch und unkoordiniert Selbstjustiz ausgeübt. Zur Begründung der Strafart führte die Vorinstanz im Weiteren aus, dass zwar nicht von einer durchdachten Aktion der Beschuldigten geredet werden könne, die Dauer und die Beharrlichkeit des Tatvorgehens aber doch nicht zu übersehen seien. Die Beschuldigten hätten es auch nach Stunden des Delinquierens nicht geschafft, sich zu besinnen und ihr Verhalten zu reflektieren. Dieses Unvermögen zeige sich auch im Nachtatverhalten, indem die Beschuldigten immer wie- der ein neues Lügengebäude aufgebaut hätten, wenn das vorherige in sich zusammengebro- chen sei (erstinstanzliches Urteil S. 49 f.).
Diese Begründung wie auch das Vorgehen der Vorinstanz - nämlich zunächst Bestimmung der Einsatzstrafe für den Raub als schwerste Straftat mit anschliessender Strafschärfung - ist nicht zu beanstanden. Die einzelnen Strafzumessungsfaktoren wurden im erstinstanzlichen Urteil durchaus umfassend dargelegt. Dass keine individuelle Auflistung der für die einzelnen be- schuldigten Personen massgeblichen Kriterien resp. keine individualisierbare Strafzumessung erfolgte, lässt sich im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Tatkomponenten sehr wohl vertreten, zumal die Beschuldigten die Übergriffe gegen den Privatkläger mittäterschaftlich begangen ha- ben. Was die Täterkomponenten betrifft, so wurde im erstinstanzlichen Urteil das Vorleben so- wie die aktuelle Lebenssituation der Beschuldigten einzeln - wenn auch sehr kurz - dargestellt. Eine weitere individualisierte Erwähnung der übrigen täterspezifischen Kriterien, wie namentlich allfällige Vorstrafen oder das Nachtatverhalten, drängte sich vorliegend nicht auf, da diese Fak- toren wiederum für alle Beschuldigten gleichermassen zutrafen und die Vorinstanz sich daher ohne weiteres für alle zusammen dazu äussern durfte. Die erstinstanzliche Strafzumessung erscheint damit insgesamt als hinreichend begründet.
2.3 Angesichts der im erstinstanzlichen Urteil bereits aufgeführten Strafzumessungskriterien und des gesamten Verhaltens der Beschuldigten ist das sowohl für B.____ als auch für C.____ auf 210 Tagesätzen bei einer Geldstrafe bzw. 7 Monaten bei einer Freiheitsstrafe festgelegte Strafmass sehr milde ausgefallen. Bei genauer Betrachtung der Ereignisse zeigt sich nämlich, dass die Beschuldigten inklusive D.____ äusserst dreist, selbstgefällig und geradezu hinterlistig gehandelt haben. Nachdem die Beschuldigten den Wagen von A.____ für die mehrstündige
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Probefahrt nach Y.____ ausgeliehen hatten, luden sie ihn am 5. Dezember 2013 zum Abend- essen ein, um - den glaubhaften Angaben des Privatklägers zufolge - bei dieser Gelegenheit auch gleich über den Kauf des Fahrzeugs zu sprechen. Im Verlaufe des Abends kam es dann aber zum Streit, weil D.____ und die Beschuldigten Geld und insbesondere die Entschädigung, die A.____ als Genugtuung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft erhalten hat- te, verlangten. Der Privatkläger wurde in der Folge von den Familienmitgliedern, insbesondere von D.____ und den beiden Beschuldigten, aber auch von der Grossmutter H.____, wegen Geld wiederholt bedrängt. Er wurde bestohlen, geschlagen, beschimpft, bespuckt und mit ei- nem Fleischmesser bedroht. Nebst all diesen Demütigungen wurde er zu guter Letzt auch noch gefesselt und während der ganzen Nacht vom 5./6. Dezember 2013 in der Wohnung der Be- schuldigten festgehalten. Als am darauf folgenden Morgen schliesslich der Nachbar G.____ aufgrund des Lärms die Wohnung betrat und den Übergriffen gegen A.____ damit ein Ende setzte, liessen die Beschuldigten zwar von ihm ab, behaupteten jedoch ohne jegliche Skrupel, dass er der Angreifer gewesen sei und gaben ihm die Schuld für die Eskalation. Diese Taktik behielten sie auch im nachfolgenden Untersuchungsverfahren bei. A.____ wurde also während einer ganzen Nacht hindurch von mindestens drei Personen - angesichts der erlittenen Verlet- zungen zum Teil massiv - angegriffen und gedemütigt. Darüber hinaus wurde er auch nach dem Vorfall als Sündenbock hingestellt und selbst im Vorverfahren von B.____ weiter beschimpft und bedroht (vgl. dazu z.B. act. 785 und act. 797). Im vorliegenden Fall ist indessen mit der Vorinstanz auch zu beachten, dass es sich bei der Auseinandersetzung in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 und den einzelnen Übergriffen gegen den Privatkläger insgesamt um einen einmaligen, durch eine verschobene Rechtsauffassung der Beschuldigten geprägten Ausrut- scher handelte, der überdies durch den nicht aufgearbeiteten Beziehungskonflikt begünstigt wurde. Angesichts dieser besonderen Umstände erscheint die erstinstanzlich festgelegte Straf- höhe, die im Übrigen weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger gerügt wird, ins- gesamt als nachvollziehbar.
3.1 B.____ macht im Weiteren geltend, dass bei der erstinstanzlichen Strafzumessung das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehör- den die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein hängiges Straf- verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobe- nen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Das Verfahren muss innert angemessener Frist been- det werden. Von den Behörden und den Gerichten kann indessen nicht verlangt werden, dass
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Vielmehr sind Zeiten, in denen das Verfahren we- gen faktischer oder prozessualer Schwierigkeiten stillsteht, unumgänglich. Massgebend ist da- bei, dass allfällige Verfahrensunterbrüche nicht stossend wirken. Ausserdem können - nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tä- tigkeit andere Zeitspannen kompensieren (vgl. BGer 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3 sowie BGer 6B_675/2013 vom 9. Januar 2014 E. 8.1). Da es in der Regel keine konkreten zeit- lichen Vorgaben für die Dauer eines Verfahrens gibt, bemisst sich die Angemessenheit der Ver- fahrensdauer anhand der spezifischen Umstände des Falles, insbesondere der Komplexität des Sachverhalts und der Dringlichkeit der Sache, sowie dem Verhalten der involvierten Behörden und des Beschuldigten selbst. Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich also nicht nach starren Regeln, sondern in Würdigung der gesamten Umstände. Die Folgen einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts sind verschiedene Sanktionen möglich, namentlich die Berück- sichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, ein Schuldspruch des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe oder die Einstellung des Verfahrens (vgl. dazu SARAH SUMMERS, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 5 N 7 ff. und N 15 ff.; BGE 117 IV 124 E. 4d sowie BGer 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.4). Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots, das diese Sanktionen zur Folge hätte, liegt jedoch nur dann vor, wenn entweder die Gesamtverfahrensdauer in einem Fall als völlig unverhältnismässig erscheint oder wenn einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit, also krasse, von den Behör- den zu vertretende Zeitlücken für die lange Verfahrensdauer verantwortlich sind, wie z.B. Ver- zögerungen im Ermittlungsverfahren, bei der Abnahme von Beweisen, namentlich der Durch- führung von Einvernahmen, aber auch Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren, wobei bis anhin selbst bei längeren Verzögerungen zwischen der mündlichen Eröffnung und der schriftli- chen Begründung des Urteils keine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen wur- de (vgl. z.B. KassGer ZH vom 12. November 2009: 13 Monate; BGer 6S_74/2007 vom 6. Feb- ruar 2008 E. 3.2: 19 Monate und BGer 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009, E. 1.6: mehr als 26 Monate).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde am 6. Dezember 2013, also unmittelbar nach dem Vorfall in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013, aufgrund der Angaben von D.____ sowie der Beschuldig- ten (act. 269 ff.) zunächst ein Verfahren gegen den Privatkläger A.____ eröffnet (act. 165). Die Ermittlungen gegen die Beschuldigten wurden dann erst im Anschluss an die ersten Einver- nahmen des Privatklägers und seiner abweichenden Schilderungen der Ereignisse aufgenom-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht men (vgl. Eröffnungsverfügung gegen B.____ vom 12. Dezember 2013, act. 175 sowie Eröff- nungsverfügung gegen C.____ vom 20. Dezember 2013, act. 177; vgl. auch act. 261 ff. und act. 277 ff.). Am 17. Dezember 2013 erfolgte die erste Befragung von B.____ (act. 745 ff.) wie auch von C.____ (act. 859 ff.). B.____ wurde in der Folge gleich am 8. Januar 2014 nochmals ein- vernommen (act. 755 ff.). Seine letzte Befragung im Rahmen des Vorverfahrens fand am 10./11. Dezember 2014 statt (act. 779 ff.), während die zweite und letzte Einvernahme von C.____ am 16. Dezember 2014 erfolgte (act. 877 ff.). In der Zwischenzeit wurden weitere Er- mittlungen getätigt, wie namentlich rechtsmedizinische Gutachten beim IRM in Auftrag gegeben (act. 369 ff. und act. 405 ff.) und mehrere Berichte bei der Polizei Basel-Landschaft eingeholt (act. 335 ff.; act. 347 ff.; act. 447 ff. und act. 465 ff.). Am 26. September 2014 wurde sodann D.____ aufgrund ihrer Anzeige gegen A.____ wegen heimlichen Aufnehmens von Videos und Verbreitung im Internet (act. 969 ff.) als Auskunftsperson in diesem Verfahren einvernommen (act. 1029 ff.) und kurz darauf erfolgte am 28. Oktober 2014 die Einvernahme des in dieser An- gelegenheit beschuldigten A.____ (act. 1041 ff.). Nach einer weiteren Befragung von D.____ am 2. Dezember 2014 (act. 1083) wurde das gegen A.____ laufende Verfahren schliesslich mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 eingestellt, wobei zuvor am 1. Juli 2015 ein weiteres Verfah- ren gegen D.____ wegen falscher Anschuldigung eröffnet worden war (act. 1067). Im verblei- benden Verfahren wegen Raubes, Freiheitsberaubung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers erging aufgrund des Verdachts auf Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage am 11. März 2015 eine Editionsverfügung, in der die Basellandschaftliche Kanto- nalbank um Herausgabe der bestehenden Aufzeichnungen ersucht wurde (act. 315 ff.) und am
22. Oktober 2015 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch von B.____ betreffend Bewilligung der amtlichen Verteidigung gut (act. 147.1 ff.). Schliesslich erhob die Staatsanwaltschaft am 11. März 2016 Anklage gegen D.____, B.____ und C.____ (act. 1251 ff.) und überwies den Fall an das Strafgericht, das am 1. April 2016 die Beweisverfügung erliess (act. 1325 ff.). Mit Eingabe vom 28. April 2016 beantragte die Vertreterin von D.____ die Vorladung von A.____ zur Haupt- verhandlung (act. 1301). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2016 stattgegeben (act. 1315 ff.). Die Hauptverhandlung vor erster Instanz fand dann am 27. Oktober 2016 statt (act. 1381 ff.) und schliesslich wurde das begründete Urteil am 16. August 2017 an die beiden Beschuldigten versandt (act. 1600/3 ff.).
3.3 Das vorliegende Strafverfahren hat bis zum Versand des erstinstanzlichen Urteil insge- samt fast 3 ½ Jahre gedauert. Dies erscheint prima vista zwar als ziemlich lange. In Anbetracht, dass der Sachverhalt indessen zu Beginn der Ermittlungen aufgrund der gegenseitigen Be-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigungen vollkommen unklar war, dass mehrere Parteien involviert und aufgrund ihrer wi- dersprüchlichen Angaben zahlreiche Abklärungen, Untersuchungen und Befragungen erforder- lich waren und überdies auch mehrere Delikte im Raum standen, ist diese Verfahrensdauer aufgrund der gesamten Umstände immer noch angemessen. Zudem zeigt die Auflistung der wesentlichen Verfahrenshandlungen, dass es auch keine längeren Phasen der Untätigkeit, ge- schweige denn krasse Zeitlücken gegeben hat. Mit Bezug auf die Dauer der erstinstanzlichen Urteilsbegründung von rund 10 Monaten ist sodann Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO ist das Urteil grundsätzlich innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu begründen resp. den Parteien begründet zuzustellen. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhaltung die Gültigkeit oder Rechtskraft des Urteils nicht tangiert (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 84 N 5). Überdies wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei Verzögerungen von weit mehr als 10 Monaten zwischen der mündlichen Eröffnung und der schriftlichen Begründung des Urteils keine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen. Falls die Missachtung der in Art. 84 Abs. 4 StPO geregelten Begründungsfristen dennoch als Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots interpretiert werden sollte, ist hier schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung das Urteil kurz mündlich eröffnet und begründet (act. 1441) und den Beschuldigten danach auch das schriftliche Urteilsdispositiv zugestellt wurde (act. 1479 ff.). Es bestand daher - entgegen der diesbezüglichen Behauptung von Jorgavan Stanojevic - ab Verkündung des erstinstanzlichen Urteils keinerlei Ungewissheit hinsichtlich des Schuldspruchs resp. der Strafe und damit auch keine besondere, auf die verzö- gerte Urteilsbegründung zurückzuführende Belastung für die Beschuldigten. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass in casu keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, die eine Reduktion der Strafe rechtfertigen würde. Das erstinstanzlich festgelegte sehr milde ausgefallene Strafmass von 210 Tagesätzen für eine Geldstrafe bzw. 7 Monaten bei einer Frei- heitsstrafe ist damit zu bestätigen.
4.1 B.____ rügt schliesslich, dass die Vorinstanz ihn zu einer Freiheitsstrafe und nicht zu einer Geldstrafe als mildere Sanktion verurteilt habe. Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit.
a) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Mit dieser Be- stimmung wird die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe statuiert. Sind ver- schiedene schuldadäquate Sanktionen möglich, ist immer diejenige zu wählen, welche weniger
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http://www.bl.ch/kantonsgericht in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift. Eine Freiheitsstrafe darf demnach nur ausnahmsweise und als ultima ratio ausgesprochen werden. Die erste Ausnahme von die- ser Prioritätsregel lässt eine Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen zu. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB darf eine Freiheitsstrafe zur individuellen Abschreckung der beschul- digten Person ausgesprochen werden, wenn diese Strafart notwendig ist, um künftigen Strafta- ten vorzubeugen (sogenannte Notwendigkeitsprognose). Eine Freiheitsstrafe kann im Weiteren dann ausnahmsweise ausgefällt werden, wenn eine schlechte resp. negative Prognose hin- sichtlich des Vollzugs einer Geldstrafe gestellt werden muss (sogenannte Negativvollstre- ckungsprognose). Die Voraussetzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ist restriktiv auszule- gen, d.h. dass der Vollzug einer Geldstrafe nicht schon deshalb unmöglich ist, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte. Vielmehr ist da- von auszugehen, dass die Geldstrafe freiwillig bezahlt wird und es gar keiner Zwangsvollstre- ckung bedarf. Ausserdem wird bereits mit der Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 36 Abs. 1 StGB sichergestellt, dass die Geldstrafe freiwillig geleistet wird (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 41 N 36a ff.).
4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid, die Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, zum einen mit der Dauer und Beharrlichkeit ihres Tatvorgehens und ihrem Unver- mögen, sich zu besinnen und ihr Verhalten zu reflektieren. Zum anderen verweist die Vo- rinstanz auf das Nachtatverhalten der Beschuldigten, die immer wieder ein neues Lügengebäu- de aufgebaut hätten, wenn das vorherige in sich zusammengebrochen sei. Diese Gründe spre- chen nun aber keineswegs für einen Fall von negativer Spezialprävention. Vielmehr stellen die Argumente der Vorinstanz klassische Strafzumessungskriterien dar, mit denen sich die Not- wendigkeit einer Freiheitsstrafe jedenfalls in casu nicht begründen lässt. Damit stellt sich die Frage, ob es in casu andere, konkrete Hinweise dafür gibt, dass sich die Beschuldigten nur über eine Freiheitsstrafe abschrecken lassen resp. diese Strafart notwendig ist, um künftigen Straftaten vorzubeugen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschuldigten sind nicht vorbe- straft. Wie bereits bei der Strafzumessung erwähnt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Auseinandersetzung in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 und den einzelnen Übergriffen ge- gen den Privatkläger um einen einmaligen Ausrutscher handelte, der durch den nicht aufgear- beiteten Beziehungskonflikt begünstigt wurde. Es besteht also keine Notwendigkeit, die Be- schuldigten zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, um so künftige Straftaten zu vermeiden. Die Tatsache, dass die Beschuldigten von der Sozialhilfe leben und ihre finanziellen Verhältnisse angespannt sind, spricht - wie zuvor dargelegt - ebenfalls nicht automatisch für eine Freiheits-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht strafe. Im vorliegenden Fall sind die strengen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weshalb nur die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Frage kommt. Diese ist angesichts des bisher klaglosen Vorlebens der Beschuldigten und der Tatsache, dass sie seit dem Vorfall vom Dezember 2013 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sind (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 51), bedingt und mit einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. B.____ und C.____ sind somit in teilweiser Gutheissung ihrer Berufungen zu einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von je 210 Tagessätzen à Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
VI. Genugtuung
B.____ rügt, dass er zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in Höhe von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid damit, dass A.____ ge- schlagen, bestohlen und stundenlang festgehalten worden sei und diese Übergriffe nicht spur- los an ihm vorübergegangen seien (erstinstanzliches Urteil S. 53). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Argumentation vollumfänglich an und bestätigt diese Genugtuungssumme, die im Übrigen angesichts der Verletzungen, die dem Privatkläger durch die Beschuldigten zugefügt wurden und der Ängste, die er ausstehen musste, sehr moderat ausgefallen ist.
VII. Kosten
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall sind die Be- schuldigten nur hinsichtlich der Strafart durchgedrungen und haben damit in einem sehr gering- fügigen Umfang obsiegt. Es erscheint deshalb angebracht, ihnen die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens im Umfang von 90% aufzuerlegen und den erstinstanzlichen Kostenentscheid zu bestätigen. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 11‘000.-- (beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 10‘800.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--) gehen somit im Umfang von 10% resp. Fr. 1‘100.-- zu Lasten des Staates und im Umfang von 90% resp. Fr. 9‘900.-- und zu gleichen Teilen zu Lasten der Beschuldigten B.____ und C.____.
2. Dem Rechtsvertreter von B.____, Advokat Silvio Bürgi, ist zufolge Bewilligung der amtli- chen Verteidigung ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 20. August 2018 in der Höhe
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http://www.bl.ch/kantonsgericht von insgesamt Fr. 4'196.60 (inklusive Auslagen und Fr. 306.30 Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung im Umfang von 90% resp. Fr. 3‘776.95 an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter von C.____, Advokat Dr. Nicolas Roulet, sodann ebenfalls ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 17. August 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘859.-- (inklusive Auslagen und Fr. 338.-- Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei die Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90% resp. Fr. 4‘373.-- an den Kanton verpflich- tet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
3. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist schliesslich dem Rechtsver- treter des Privatklägers A.____, Advokat Moritz Gall, ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 16. August 2018 in der Höhe von Fr. 4‘167.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 299.--) aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeistän- dung gehen mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten definitiv zu Las- ten des Staates (Art. 426 Abs. 4 StPO).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Mit der Berufung können laut Art. 398 Abs. 3 StPO folgende Rügen geltend gemacht werden:
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsge- richt innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungser- klärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
E. 1.1 B.____ wurde wegen Raubes, Freiheitsberaubung sowie einfacher Körperverletzung erstinstanzlich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. C.____ wurde ebenfalls wegen derselben Delikte zu einer bedingt voll- ziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Vo- rinstanz legte in ihren Erwägungen zur Strafzumessung zunächst das Vorleben und die aktuelle Lebenssituation der Beschuldigten (erstinstanzliches Urteil S. 48 f.) dar und äusserte sich so- dann zur Strafhöhe sowie zur Strafart. Konkret führte die Vorinstanz zur Begründung der aus- gesprochenen Strafen im Wesentlichen aus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein üb- liches Raubdelikt, sondern um die Nachwehen eines Beziehungskonflikts in einer offensichtlich emotional aufgeheizten Stimmung handle. Dies vermöge die Tat zwar nicht zu entschuldigen, aber erkläre, warum die bis anhin nicht als straffällig in Erscheinung getretenen Beschuldigten ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt hätten. So erscheine die von Selbstjustiz und einer verschobenen Rechtsauffassung geprägte Tat als eine spontane, nicht geplante, dilettantische und unkoordinierte Aktion. Dass die Beschuldigten die Taten bestreiten bzw. nur teilweise ein- gestehen würden, sei neutral zu bewerten. Ebenfalls neutral zu bewerten sei das weitgehend unauffällige Vorleben der Beschuldigten. Aus diesen Gründen sei die Strafe im untersten Be- reich anzusiedeln und die Einsatzstrafe auf das Mindestmass von 180 Tagessätzen bei einer Geldstrafe bzw. auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Aufgrund der Strafschärfungsregeln sei die Einsatzstrafe zu erhöhen. Die Erhöhung habe jedoch äusserst moderat zu erfolgen, weil die einfache Körperverletzung und die Freiheitsberaubung im direkten, wenn auch nicht aus- schliesslichen Zusammenhang mit dem Raub stünden. Folglich sei das Strafmass für B.____ sowie für C.____ auf eine Geldstrafe von 210 Tagessätze bzw. 7 Monate Freiheitsstrafe festzu- legen (erstinstanzliches Urteil S. 49 f.). Mit Bezug auf die Strafart hielt die Vorinstanz fest, auch
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http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn in casu nicht von einer durchdachten Aktion der Beschuldigten geredet werden könne, so sei aber doch die Dauer und die Beharrlichkeit des Tatvorgehens nicht zu übersehen. Den Be- schuldigten sei es auch nach Stunden des Delinquierens nicht gelungen, sich zu besinnen und ihr Verhalten zu reflektieren. Dieses Unvermögen zeige sich auch im Nachtatverhalten, indem die Beschuldigten immer wieder ein neues Lügengebäude aufgebaut hätten, wenn das vorheri- ge in sich zusammengebrochen sei. Deshalb erscheine aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe angebracht. Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass den Beschuldigten der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren sei, weil auf- grund ihres Vorlebens, ihrer aktuellen Lebenssituation und unter Berücksichtigung, dass sie seit den Taten, also seit rund 3 Jahren, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten seien, nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden müsse (erstinstanzliches Urteil S. 50 f.).
E. 1.2 B.____ macht geltend, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung überaus dürftig ausgefallen seien. Es stelle sich auch die Frage, ob damit den inzwischen strengen bundesgerichtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht bei der Strafzumes- sung gemäss Art. 50 StGB Genüge getan werde. Die Beschuldigten seien über „einen Kamm geschert“ worden und es gebe kaum individualisierbare Ausführungen zu den einzelnen Straf- zumessungskomponenten. Konkret beantragt B.____ sodann wegen Verletzung des Beschleu- nigungsgebots eine Strafreduktion. So seien beinahe 3 Jahre bis zum erstinstanzlichen Urteil vergangen, dies obwohl es um einen vom Umfang her ziemlich überschaubaren Fall gegangen sei. Das Strafverfahren habe indessen wiederholt während mehreren Monaten, nämlich von Januar 2014 bis Dezember 2014 und von Januar 2015 bis September 2015 geruht. Überlängen des Verfahrens müssten grundsätzlich eine Reduktion des Strafmasses zur Folge haben, die bis hin zu einem Absehen von Strafe reichen könne. B.____ sieht eine weitere Verletzung des Beschleunigungsgebots im Umstand, dass es bis zur Zustellung des schriftlichen Urteils der Vorinstanz rund 10 Monate gedauert habe. Er sei durch das vorliegende Strafverfahren einer Belastung ausgesetzt, zumal es um kompromittierende Vorwürfe gehe, die allenfalls auch seine ausländerrechtliche Situation tangieren könnten.
Von C.____ wird die Strafzumessung der Vorinstanz nicht beanstandet.
E. 1.3 B.____ macht im Berufungsverfahren nun geltend, dass mit dieser erstinstanzlichen Beweiswürdigung der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt werde, weil es keine objektiven Be- weismittel für die Geschehnisse in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 gebe. Im Weiteren rügt B.____ in prozessualer Hinsicht, dass ihm im Vorverfahren die amtliche Verteidigung verweigert worden sei resp. die Staatsanwaltschaft die notwendige Verteidigung nicht rechtzeitig sicherge- stellt habe. Die amtliche Verteidigung sei erst am 22. Oktober 2015 bewilligt worden. Aussagen, die er vor diesem Datum ohne hinreichende Verteidigung gemacht habe, seien demzufolge nicht verwertbar. Schliesslich ist B.____ der Ansicht, dass die Garantie des „fair trial“ gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden sei.
E. 1.4 C.____ macht ihrerseits geltend, dass es keine objektiven Beweise für ihre Tatbeteili- gung gebe. Sie müsse daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen werden. C.____ verlangt sodann in prozessualer Hinsicht, die Protokolle der Einvernahmen vom 17. Dezember 2013 und vom 16. Dezember 2014 aus den Akten zu entfernen. Sie sei während des gesamten Vorverfahrens ohne Verteidigung gewesen, dies obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege und daher von Amtes wegen ein Rechtsbeistand erforderlich gewesen wäre.
E. 2 Dementsprechend sei C.____ vom Vorwurf des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung freizusprechen und es sei die Genugtuungsforderung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen und es seien die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens neu zu verlegen.
E. 2.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe
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http://www.bl.ch/kantonsgericht auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzuge- ben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein grosser Ermessens- spielraum zu (HANS WIPRÄCHTIGER/REGULA ECHLE, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 50 N 2; BGer 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.1). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts jedoch aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Die ausgefällte Strafe muss bei einer Gesamtbetrachtung als plausibel erscheinen (BGer 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3). Strafzumessungsfaktoren, denen im Einzelfall vorrangige Bedeutung zukommt, sind besonders eingehend zu erörtern. Je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte ein- greift, desto höher sind die Anforderungen an die Begründungsdichte. Besonders hohe Anfor- derungen an die Begründung der Strafzumessung werden insbesondere dann gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Das Gericht ist aber nicht gehalten, die einzelnen Kriterien der Strafzumessung genau zu quantifizieren oder in Zahlen bzw. in Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Zumes- sungskriterien berücksichtigt (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARC THOMMEN, Praxiskommentar StGB,
3. Aufl. 2018, Art. 50 N 2 f.; HANS WIPRÄCHTIGER/REGULA ECHLE, a.a.O., Art. 50 N 9 ff.).
E. 2.2 Im vorliegenden Fall ist die Begründung der erstinstanzlichen Strafzumessung in der Tat eher kurz ausgefallen, genügt den Voraussetzungen von Art. 50 StGB indessen nichtsdestot- rotz. Den Delikten lag in casu - wie die Vorinstanz darlegte - ein Beziehungskonflikt zu Grunde. Die Einsatzstrafe wurde deshalb auf das Mindestmass festgelegt und in der Folge aufgrund der Strafschärfungsregeln wiederum äusserst moderat um einen Monat erhöht, weil die Vorinstanz von einem direkten, wenn auch nicht ausschliesslichen Zusammenhang zwischen dem Raub und den weiteren Delikten, nämlich der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung, ausging.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Im angefochtenen Urteil wurde zudem darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein gewöhnli- ches Raubdelikt gehandelt habe. Die bis anhin nicht straffällig in Erscheinung getretenen Be- schuldigten hätten die Übergriffe gegen den Privatkläger vielmehr in einer offensichtlich emotio- nal aufgeheizten Stimmung und aufgrund einer verschobenen Rechtsauffassung begangen resp. hätten spontan, nicht geplant, dilettantisch und unkoordiniert Selbstjustiz ausgeübt. Zur Begründung der Strafart führte die Vorinstanz im Weiteren aus, dass zwar nicht von einer durchdachten Aktion der Beschuldigten geredet werden könne, die Dauer und die Beharrlichkeit des Tatvorgehens aber doch nicht zu übersehen seien. Die Beschuldigten hätten es auch nach Stunden des Delinquierens nicht geschafft, sich zu besinnen und ihr Verhalten zu reflektieren. Dieses Unvermögen zeige sich auch im Nachtatverhalten, indem die Beschuldigten immer wie- der ein neues Lügengebäude aufgebaut hätten, wenn das vorherige in sich zusammengebro- chen sei (erstinstanzliches Urteil S. 49 f.).
Diese Begründung wie auch das Vorgehen der Vorinstanz - nämlich zunächst Bestimmung der Einsatzstrafe für den Raub als schwerste Straftat mit anschliessender Strafschärfung - ist nicht zu beanstanden. Die einzelnen Strafzumessungsfaktoren wurden im erstinstanzlichen Urteil durchaus umfassend dargelegt. Dass keine individuelle Auflistung der für die einzelnen be- schuldigten Personen massgeblichen Kriterien resp. keine individualisierbare Strafzumessung erfolgte, lässt sich im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Tatkomponenten sehr wohl vertreten, zumal die Beschuldigten die Übergriffe gegen den Privatkläger mittäterschaftlich begangen ha- ben. Was die Täterkomponenten betrifft, so wurde im erstinstanzlichen Urteil das Vorleben so- wie die aktuelle Lebenssituation der Beschuldigten einzeln - wenn auch sehr kurz - dargestellt. Eine weitere individualisierte Erwähnung der übrigen täterspezifischen Kriterien, wie namentlich allfällige Vorstrafen oder das Nachtatverhalten, drängte sich vorliegend nicht auf, da diese Fak- toren wiederum für alle Beschuldigten gleichermassen zutrafen und die Vorinstanz sich daher ohne weiteres für alle zusammen dazu äussern durfte. Die erstinstanzliche Strafzumessung erscheint damit insgesamt als hinreichend begründet.
E. 2.3 Angesichts der im erstinstanzlichen Urteil bereits aufgeführten Strafzumessungskriterien und des gesamten Verhaltens der Beschuldigten ist das sowohl für B.____ als auch für C.____ auf 210 Tagesätzen bei einer Geldstrafe bzw. 7 Monaten bei einer Freiheitsstrafe festgelegte Strafmass sehr milde ausgefallen. Bei genauer Betrachtung der Ereignisse zeigt sich nämlich, dass die Beschuldigten inklusive D.____ äusserst dreist, selbstgefällig und geradezu hinterlistig gehandelt haben. Nachdem die Beschuldigten den Wagen von A.____ für die mehrstündige
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Probefahrt nach Y.____ ausgeliehen hatten, luden sie ihn am 5. Dezember 2013 zum Abend- essen ein, um - den glaubhaften Angaben des Privatklägers zufolge - bei dieser Gelegenheit auch gleich über den Kauf des Fahrzeugs zu sprechen. Im Verlaufe des Abends kam es dann aber zum Streit, weil D.____ und die Beschuldigten Geld und insbesondere die Entschädigung, die A.____ als Genugtuung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft erhalten hat- te, verlangten. Der Privatkläger wurde in der Folge von den Familienmitgliedern, insbesondere von D.____ und den beiden Beschuldigten, aber auch von der Grossmutter H.____, wegen Geld wiederholt bedrängt. Er wurde bestohlen, geschlagen, beschimpft, bespuckt und mit ei- nem Fleischmesser bedroht. Nebst all diesen Demütigungen wurde er zu guter Letzt auch noch gefesselt und während der ganzen Nacht vom 5./6. Dezember 2013 in der Wohnung der Be- schuldigten festgehalten. Als am darauf folgenden Morgen schliesslich der Nachbar G.____ aufgrund des Lärms die Wohnung betrat und den Übergriffen gegen A.____ damit ein Ende setzte, liessen die Beschuldigten zwar von ihm ab, behaupteten jedoch ohne jegliche Skrupel, dass er der Angreifer gewesen sei und gaben ihm die Schuld für die Eskalation. Diese Taktik behielten sie auch im nachfolgenden Untersuchungsverfahren bei. A.____ wurde also während einer ganzen Nacht hindurch von mindestens drei Personen - angesichts der erlittenen Verlet- zungen zum Teil massiv - angegriffen und gedemütigt. Darüber hinaus wurde er auch nach dem Vorfall als Sündenbock hingestellt und selbst im Vorverfahren von B.____ weiter beschimpft und bedroht (vgl. dazu z.B. act. 785 und act. 797). Im vorliegenden Fall ist indessen mit der Vorinstanz auch zu beachten, dass es sich bei der Auseinandersetzung in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 und den einzelnen Übergriffen gegen den Privatkläger insgesamt um einen einmaligen, durch eine verschobene Rechtsauffassung der Beschuldigten geprägten Ausrut- scher handelte, der überdies durch den nicht aufgearbeiteten Beziehungskonflikt begünstigt wurde. Angesichts dieser besonderen Umstände erscheint die erstinstanzlich festgelegte Straf- höhe, die im Übrigen weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger gerügt wird, ins- gesamt als nachvollziehbar.
E. 2.4 Im vorliegenden Fall reichte B.____ vor der ersten Einvernahme vom 17. Dezember 2013 ein Zeugnis von Dr. E.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. De- zember 2013 ein, in dem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte unter einer posttraumati- schen Belastungsstörung leide und psychisch nicht belastbar sei (act. 69). Anlässlich der Ein- vernahme vom 8. Januar 2014 machte der Beschuldigte geltend, dass er in schlechter psychi- scher Verfassung sei und deswegen viele Medikamente nehmen müsse (act. 759) und schliess- lich legte er in der Einvernahme vom 10./11. Dezember 2014 erneut ein ärztliches Zeugnis von Dr. E.____ vor, diesmal auf den 8. Dezember 2014 datiert, in dem wiederum das Vorliegen ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung und einer fehlenden psychischen Belastbarkeit attes- tiert wurde (act. 775). Mit Bezug auf diese beiden Arztzeugnisse fällt zunächst auf, dass zwei- mal die genau gleiche Aussage gemacht wird. Der Wortlaut der ausgesprochen kurzgehaltenen Bestätigungen ist vollkommen identisch. Was sodann den konkreten Inhalt der Atteste anbe- langt, so erweist sich dieser als derart rudimentär und oberflächlich, dass darauf nicht abgestellt werden kann. An dieser Stelle ist überdies darauf hinzuweisen, dass B.____ - wie er in der Ein- vernahme vom 8. Januar 2014 selber erzählte - am 5. Dezember 2013 seine Mutter mit dem Auto von A.____ nach Y.____ (reine Fahrtzeit ab U.____ und zurück ca. 5 - 6 Stunden) gefah- ren hatte, um dort Geld zu holen (act. 759 Z. 30 ff.; vgl. auch act. 783 ff. Z. 100 und 107, wo- nach ursprünglich sogar eine ca. ganztägige Fahrt nach Q.____ geplant gewesen war) und dass er offensichtlich zudem die Absicht hatte, am darauf folgenden Tag, also am 6. Dezember 2013 wiederum mit dem Auto von A.____ nach Z.____ (reine Fahrtzeit ab U.____ nur für Hin- fahrt ca. 14 - 16 Stunden) zu fahren (act. 761 Z. 58; vgl. auch act. 765 Z. 128). Es erscheint nun aber sehr ungewöhnlich und daher auch nicht wahrscheinlich, dass eine traumatisierte und psychisch nicht belastbare Person ohne weiteres eine derart lange Fahrt von ca. 6 Stunden in einem Tag bewältigt und überdies in Erwägung zieht, am nächsten Tag gleich nochmals eine sehr lange Reise in Angriff zu nehmen. Bei der Berufung des Beschuldigten auf psychische Probleme handelt es sich offensichtlich um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Die Vor- aussetzungen für die Bewilligung der notwendigen Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. c StPO sind somit klarerweise nicht erfüllt. Damit steht auch fest, dass alle Aussagen von B.____ ver- wertbar sind und seine Dispensation von der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht mithin definitiv bewilligt werden kann.
Mit Bezug auf C.____ treffen diese Ausführungen sinngemäss ebenfalls zu. Die Staatsanwalt- schaft beantragte in ihrer Anklageschrift vom 11. März 2016 (act. 1259) auch für C.____ eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren und liess
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensieren (act. 1327). Es gibt sodann keinerlei Hinweise auf körperliche oder psychische Probleme, die eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO erfordert hätten. Es liegt daher auch hinsichtlich C.____ kein Fall von not- wendiger Verteidigung vor.
E. 2.5 B.____ moniert weiter, dass die Garantie des „fair trial“ verletzt worden sei. Die Strafun- tersuchung sei nicht fair geführt worden. Konkret beanstandet er wiederum, dass ihm die not- wendige Verteidigung verweigert worden sei. Im Weiteren macht er geltend, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden teilweise massiver Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Der zuständi- ge Untersuchungsbeauftragte habe ihm Suggestivfragen gestellt, ihn zu Unrecht ermahnt, dass er die Wahrheit sagen solle und keinerlei Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand genom- men.
E. 2.6 Auf das erneute Argument der fehlenden notwendigen Verteidigung und der schlechten Gesundheit des Beschuldigten ist hier angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht einzu- gehen. Mit Bezug auf die weiteren Einwände, kann sodann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 12 f.). Darüber hinaus ist zunächst zum Thema Suggestivfragen Folgendes festzuhalten: Es geht dabei z.B. um Fragen, die eine bestimmte Antwort nahe legen oder nur eine eingeschränkte Auswahl an Antworten offen las- sen sowie um Fragen, denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen oder die eine be- stimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen. Derartige Suggestivfragen können die Wahrheit verfälschen. In der Strafprozessordnung werden suggestive Fragen nicht explizit ver- boten; in Anbetracht des Gebots der Verfahrensfairness, der staatlichen Objektivitätspflicht ge- mäss Art. 6 Abs. 2 StPO und des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO sind sie jedoch zweifelsohne zu vermeiden. Suggestive Fragen sind damit zwar grund- sätzlich unzulässig, die entsprechenden Antworten darauf können aber trotzdem verwertet wer- den (DANIEL HÄRING, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 143 N 37). Es kann daher im vorliegenden Fall offen bleiben, ob anlässlich der Einvernahme von B.____ tatsächlich verein- zelt Suggestivfragen gestellt wurden.
Was sodann die in der Einvernahme vom 10./11. Dezember 2014 erfolgte Ermahnung des Be- schuldigten, er solle die Wahrheit sagen und sich klar ausdrücken (act. 787 Z. 167 f.) betrifft, ist festzuhalten, dass B.____ dadurch weder in seiner Denk- und Handlungsfreiheit eingeschränkt noch sonst wie beeinflusst wurde. Angesichts der Antworten des Beschuldigten gibt es jeden-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht falls keine Anhaltspunkte dafür. Im Übrigen erhielt B.____ zu Beginn der ersten Einvernahme vom 17. Dezember 2013 das Merkblatt für beschuldigte Personen (act. 747 und 753) und wurde zudem in jeder Einvernahme auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewie- sen (act. 747, 757 und 779). Eine Verletzung des „Fair Trial“-Grundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
E. 3 In casu ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass D.____, die Tochter der beiden Be- schuldigten, ihre Berufung am 26. Juni 2018 zurückgezogen hat. Sie ist gemäss Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 27. Oktober 2016 zusammen mit ihren Eltern wegen Raubes, Freiheitsberaubung und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Zudem ist sie auch wegen falscher Anschuldigung verurteilt worden. Das angefochtene und vorliegend zu überprüfende erstinstanzliche Urteil ist mit Bezug auf D.____ also rechtskräftig.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht
E. 3.1 B.____ macht im Weiteren geltend, dass bei der erstinstanzlichen Strafzumessung das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehör- den die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein hängiges Straf- verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobe- nen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Das Verfahren muss innert angemessener Frist been- det werden. Von den Behörden und den Gerichten kann indessen nicht verlangt werden, dass
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Vielmehr sind Zeiten, in denen das Verfahren we- gen faktischer oder prozessualer Schwierigkeiten stillsteht, unumgänglich. Massgebend ist da- bei, dass allfällige Verfahrensunterbrüche nicht stossend wirken. Ausserdem können - nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tä- tigkeit andere Zeitspannen kompensieren (vgl. BGer 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3 sowie BGer 6B_675/2013 vom 9. Januar 2014 E. 8.1). Da es in der Regel keine konkreten zeit- lichen Vorgaben für die Dauer eines Verfahrens gibt, bemisst sich die Angemessenheit der Ver- fahrensdauer anhand der spezifischen Umstände des Falles, insbesondere der Komplexität des Sachverhalts und der Dringlichkeit der Sache, sowie dem Verhalten der involvierten Behörden und des Beschuldigten selbst. Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich also nicht nach starren Regeln, sondern in Würdigung der gesamten Umstände. Die Folgen einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts sind verschiedene Sanktionen möglich, namentlich die Berück- sichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, ein Schuldspruch des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe oder die Einstellung des Verfahrens (vgl. dazu SARAH SUMMERS, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 5 N 7 ff. und N 15 ff.; BGE 117 IV 124 E. 4d sowie BGer 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.4). Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots, das diese Sanktionen zur Folge hätte, liegt jedoch nur dann vor, wenn entweder die Gesamtverfahrensdauer in einem Fall als völlig unverhältnismässig erscheint oder wenn einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit, also krasse, von den Behör- den zu vertretende Zeitlücken für die lange Verfahrensdauer verantwortlich sind, wie z.B. Ver- zögerungen im Ermittlungsverfahren, bei der Abnahme von Beweisen, namentlich der Durch- führung von Einvernahmen, aber auch Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren, wobei bis anhin selbst bei längeren Verzögerungen zwischen der mündlichen Eröffnung und der schriftli- chen Begründung des Urteils keine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen wur- de (vgl. z.B. KassGer ZH vom 12. November 2009: 13 Monate; BGer 6S_74/2007 vom 6. Feb- ruar 2008 E. 3.2: 19 Monate und BGer 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009, E. 1.6: mehr als 26 Monate).
E. 3.2 Im vorliegenden Fall wurde am 6. Dezember 2013, also unmittelbar nach dem Vorfall in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013, aufgrund der Angaben von D.____ sowie der Beschuldig- ten (act. 269 ff.) zunächst ein Verfahren gegen den Privatkläger A.____ eröffnet (act. 165). Die Ermittlungen gegen die Beschuldigten wurden dann erst im Anschluss an die ersten Einver- nahmen des Privatklägers und seiner abweichenden Schilderungen der Ereignisse aufgenom-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht men (vgl. Eröffnungsverfügung gegen B.____ vom 12. Dezember 2013, act. 175 sowie Eröff- nungsverfügung gegen C.____ vom 20. Dezember 2013, act. 177; vgl. auch act. 261 ff. und act. 277 ff.). Am 17. Dezember 2013 erfolgte die erste Befragung von B.____ (act. 745 ff.) wie auch von C.____ (act. 859 ff.). B.____ wurde in der Folge gleich am 8. Januar 2014 nochmals ein- vernommen (act. 755 ff.). Seine letzte Befragung im Rahmen des Vorverfahrens fand am 10./11. Dezember 2014 statt (act. 779 ff.), während die zweite und letzte Einvernahme von C.____ am 16. Dezember 2014 erfolgte (act. 877 ff.). In der Zwischenzeit wurden weitere Er- mittlungen getätigt, wie namentlich rechtsmedizinische Gutachten beim IRM in Auftrag gegeben (act. 369 ff. und act. 405 ff.) und mehrere Berichte bei der Polizei Basel-Landschaft eingeholt (act. 335 ff.; act. 347 ff.; act. 447 ff. und act. 465 ff.). Am 26. September 2014 wurde sodann D.____ aufgrund ihrer Anzeige gegen A.____ wegen heimlichen Aufnehmens von Videos und Verbreitung im Internet (act. 969 ff.) als Auskunftsperson in diesem Verfahren einvernommen (act. 1029 ff.) und kurz darauf erfolgte am 28. Oktober 2014 die Einvernahme des in dieser An- gelegenheit beschuldigten A.____ (act. 1041 ff.). Nach einer weiteren Befragung von D.____ am 2. Dezember 2014 (act. 1083) wurde das gegen A.____ laufende Verfahren schliesslich mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 eingestellt, wobei zuvor am 1. Juli 2015 ein weiteres Verfah- ren gegen D.____ wegen falscher Anschuldigung eröffnet worden war (act. 1067). Im verblei- benden Verfahren wegen Raubes, Freiheitsberaubung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers erging aufgrund des Verdachts auf Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage am 11. März 2015 eine Editionsverfügung, in der die Basellandschaftliche Kanto- nalbank um Herausgabe der bestehenden Aufzeichnungen ersucht wurde (act. 315 ff.) und am
22. Oktober 2015 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch von B.____ betreffend Bewilligung der amtlichen Verteidigung gut (act. 147.1 ff.). Schliesslich erhob die Staatsanwaltschaft am 11. März 2016 Anklage gegen D.____, B.____ und C.____ (act. 1251 ff.) und überwies den Fall an das Strafgericht, das am 1. April 2016 die Beweisverfügung erliess (act. 1325 ff.). Mit Eingabe vom 28. April 2016 beantragte die Vertreterin von D.____ die Vorladung von A.____ zur Haupt- verhandlung (act. 1301). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2016 stattgegeben (act. 1315 ff.). Die Hauptverhandlung vor erster Instanz fand dann am 27. Oktober 2016 statt (act. 1381 ff.) und schliesslich wurde das begründete Urteil am 16. August 2017 an die beiden Beschuldigten versandt (act. 1600/3 ff.).
E. 3.3 Das vorliegende Strafverfahren hat bis zum Versand des erstinstanzlichen Urteil insge- samt fast 3 ½ Jahre gedauert. Dies erscheint prima vista zwar als ziemlich lange. In Anbetracht, dass der Sachverhalt indessen zu Beginn der Ermittlungen aufgrund der gegenseitigen Be-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigungen vollkommen unklar war, dass mehrere Parteien involviert und aufgrund ihrer wi- dersprüchlichen Angaben zahlreiche Abklärungen, Untersuchungen und Befragungen erforder- lich waren und überdies auch mehrere Delikte im Raum standen, ist diese Verfahrensdauer aufgrund der gesamten Umstände immer noch angemessen. Zudem zeigt die Auflistung der wesentlichen Verfahrenshandlungen, dass es auch keine längeren Phasen der Untätigkeit, ge- schweige denn krasse Zeitlücken gegeben hat. Mit Bezug auf die Dauer der erstinstanzlichen Urteilsbegründung von rund 10 Monaten ist sodann Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO ist das Urteil grundsätzlich innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu begründen resp. den Parteien begründet zuzustellen. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhaltung die Gültigkeit oder Rechtskraft des Urteils nicht tangiert (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 84 N 5). Überdies wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei Verzögerungen von weit mehr als 10 Monaten zwischen der mündlichen Eröffnung und der schriftlichen Begründung des Urteils keine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen. Falls die Missachtung der in Art. 84 Abs. 4 StPO geregelten Begründungsfristen dennoch als Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots interpretiert werden sollte, ist hier schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung das Urteil kurz mündlich eröffnet und begründet (act. 1441) und den Beschuldigten danach auch das schriftliche Urteilsdispositiv zugestellt wurde (act. 1479 ff.). Es bestand daher - entgegen der diesbezüglichen Behauptung von Jorgavan Stanojevic - ab Verkündung des erstinstanzlichen Urteils keinerlei Ungewissheit hinsichtlich des Schuldspruchs resp. der Strafe und damit auch keine besondere, auf die verzö- gerte Urteilsbegründung zurückzuführende Belastung für die Beschuldigten. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass in casu keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, die eine Reduktion der Strafe rechtfertigen würde. Das erstinstanzlich festgelegte sehr milde ausgefallene Strafmass von 210 Tagesätzen für eine Geldstrafe bzw. 7 Monaten bei einer Frei- heitsstrafe ist damit zu bestätigen.
E. 3.4 A.____ machte in der ersten Einvernahme vom 6. Dezember 2013 (act. 539 ff.) folgende Aussagen: Er habe am 5. Dezember 2013, um ca. 19:30 Uhr, seinen Geschäfts-Lastwagen auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums Spar in U.____ geparkt und sei dort von B.____, dem Vater seiner Ex-Frau D.____, erwartet worden. Sie seien zusammen in die Wohnung von B.____ gegangen, um dort über einen Verkauf seines Privatwagens, einem VW Polo, zu ver- handeln. Da er selber den Lastwagen benütze, sei er nicht auf dieses Auto angewiesen. Er ha- be diesen daher B.____ überlassen, der als Sozialhilfeempfänger selber kein eigenes Fahrzeug besitzen dürfe. B.____ habe mit dem VW-Polo am 5. Dezember 2013, nachmittags, eine Probe- fahrt gemacht. Wegen des Sozialamts hätte er den Wagen auf eine andere Person einlösen müssen. B.____ habe ihn dann zum Abendessen eingeladen. Nebst C.____, der Ehefrau von B.____, seien auch dessen Tochter D.____ sowie die Mutter von B.____ und seine Enkelin in der Wohnung gewesen. Während des Nachtessens hätten sie ganz normal diskutiert. Zuerst sei es um den Autokauf gegangen. Dann habe B.____ ihn auf die Scheidung und die damaligen Probleme mit D.____ angesprochen. B.____ habe sich darüber beklagt, dass seine Tochter
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http://www.bl.ch/kantonsgericht vom Sozialamt lebe und habe verlangt, dass er - so A.____ weiter - die Genugtuung, die ihm wegen der ausgestandenen Untersuchungshaft zugesprochen worden sei, an seine Tochter weitergebe (act. 543). B.____, der noch mehr Geld verlangt habe, sei dann aufgestanden, habe ein Fleischmesser aus der Küchenschublade geholt und ihn aufgefordert, das Messer in die Hand zu nehmen. C.____ und D.____ hätten ihn ebenfalls dazu aufgefordert. Er habe sich aber geweigert und sei daraufhin von B.____ angeschrien und als Arschloch und Hurensohn be- schimpft worden. Er habe ihm auch mehrmals ins Gesicht gespuckt. Alle drei hätten immer wie- der gesagt, er solle das Messer in die Hand nehmen und hätten überdies Geld verlangt. C.____ habe dann um ca. 20:30 Uhr das Messer selber in die Hand genommen, habe ihn mit der Mes- serspitze an der rechten Wange berührt und ganz leise gesagt, dass er nicht schreien solle. Wenn er das Geld gebe, könne er gehen. B.____ habe ihn festgehalten und C.____ habe im Gang zwei Schals geholt und ihn damit am Stuhl festgebunden. Er habe sich nicht mehr wehren können, habe sich bedroht gefühlt und geweint. D.____ habe dann Fr. 200.-- aus seinem Portemonnaie sowie seine Bankkarte genommen und habe nach dem PIN-Code gefragt. Die- sen habe er ihr aus Angst gegeben. D.____ sei daraufhin zusammen mit der Grossmutter zum Bankomat im Schönthalzentrum gegangen. Auf seinem Konto habe es aber nur noch Fr. 16.-- gehabt, sein Lohn sei erst am 6. Dezember 2013 bezahlt worden. Als D.____ zurückgekommen sei - in der Zwischenzeit sei er immer noch von B.____ und C.____ mit dem Messer bedroht worden - habe sie wieder nach dem Geld gefragt, sei dann zusammen mit C.____ zum Lastwa- gen gegangen und habe dort seine Tasche gefunden, die sie anschliessend auf dem Esstisch ausgeleert habe, um nach Geld zu suchen. Zeitlich sei dies etwa um 23.00 Uhr gewesen. Er sei so verängstigt gewesen, dass er kein Zeitgefühl mehr gehabt habe. Alle hätten immer wieder Druck auf ihn ausgeübt und hätten wissen wollen, wo das Geld, der Lohn und die Genugtu- ungssumme seien. Die Enkelin sei immer in ihrem Zimmer gewesen, auch schon während des Abendessens. Er sei über mehrere Stunden am Stuhl gefesselt gewesen, immer wieder bedroht und nach seinem Geld gefragt worden. B.____ habe auch immer wieder eine Tasse mit Wasser genommen und ihm dieses ins Gesicht gespritzt. Alle hätten ihm gesagt, dass er nicht schreien oder nach der Polizei rufen solle. Gegen 05:00 Uhr sei er immer noch an beiden Händen und auch an den Füssen mit je einem Schal gefesselt gewesen und die Forderung nach Geld habe von vorne angefangen. Er habe dann gesagt, dass er ihnen Geld gebe, wenn sie ihn los lassen würden. Daraufhin habe C.____ die Fesselung gelöst. Als er frei gewesen sei, habe er zu schreien begonnen und nach der Polizei gerufen. B.____ habe ihm den Mund zugehalten und ihn zu Boden gedrückt (act. 545). Die anderen seien ebenfalls auf ihn losgegangen. Er habe immer wieder nach der Polizei geschrien. Dann sei plötzlich ein Mann hereingekommen und
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http://www.bl.ch/kantonsgericht das sei sein Glück gewesen. Alle hätten ihn dann losgelassen. B.____ habe dann geschrien, was er - also A.____ - in seiner Wohnung zu suchen habe, dies damit der Mann glaubte, dass er mit dem Messer in die Wohnung gekommen sei, um jemandem etwas anzutun. Er habe den Mann angefleht, die Polizei anzurufen, was dieser dann auch vom Gang aus getan habe. In der Zwischenzeit sei er von B.____ am Hals gewürgt worden (act. 547). Auf konkrete Nachfrage erklärte A.____, dass er sowohl von B.____ als auch von C.____ und D.____ geschlagen und gewürgt worden sei. Selbst die Grossmutter habe ihn von hinten auf den Kopf und Nackenbe- reich geschlagen. Auf die Frage, was er zum Nachbarn, der den Streit in der Wohnung gehört habe, sagen könne, gab A.____ zu Protokoll, er sei dankbar gewesen, der Mann sei sein Ret- ter. Wenn er nicht gekommen wäre, hätte die Tortur weitere Stunden gedauert (act. 549).
In der zweiten Einvernahme vom 8. Dezember 2013 (act. 565 ff.) erklärte A.____ erneut, dass er von C.____ mit einem Schal am Stuhl festgebunden worden sei. Sie habe ihn hinten an den Händen und unten an den Füssen gefesselt, während B.____, die Grossmutter und D.____ ihn festgehalten hätten. Weiter sagte A.____ aus, dass C.____ zu seinem Lieferwagen gegangen sei, evtl. zusammen mit D.____. Klar sei jedenfalls, dass nicht der Vater gegangen sei, weil er ja sonst mit den Frauen alleine in der Wohnung gewesen wäre. In dieser Zeit sei er von B.____ mit dem Messer bedroht worden. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. In seiner Tasche, die sie aus dem Lieferwagen geholt hätten, seien der Lohnzettel und das Schreiben betreffend die Genugtuung gewesen. Aus diesem Grund hätten sie ja auch gemeint, dass er Geld auf dem Konto habe. D.____ habe dann seine Bankkarte genommen und nach dem Pin- Code gefragt, während er von ihrem Vater mit dem Messer am Hals bedroht worden sei. Schliesslich habe er ihnen mitgeteilt, dass der Code auf seinem Handy gespeichert sei. D.____ sei dann mit der Grossmutter zum Bankomat gegangen. Sie habe das Genugtuungsgeld ge- wollt, mit der Begründung, dass er dieses Geld „auf ihrem Rücken“ erhalten habe (569 ff.).
In der Einvernahme vom 10. Dezember 2015 (act. 608.1 ff.) gab A.____ erneut zu Protokoll, dass B.____ beabsichtigt habe, seinen VW Polo zu kaufen. Am Donnerstagabend, dem 5. De- zember 2013, habe er bei B.____ das Geld dafür abholen wollen (act. 608.3).
In der Einvernahme vom 21. Dezember 2015 (act. 608.4 ff.) sagte A.____ zur Frage nach den Geschehnissen in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 aus, dass er sich nicht mehr genau da- ran erinnern könne, weil seither zwei Jahre vergangen seien. Er bleibe bei seinen ersten Aus- sagen (act. 608.5). Auf die weiteren Detailfragen führte A.____ dann zunächst aus, er sei von
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http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ zum Essen eingeladen worden, weil dieser seinen VW Polo kaufen wollte. In der Folge erklärte er aber erneut, dass er nicht mehr alles wisse und nichts Falsches sagen wolle, weil er wegen der Familie B.____ schon 100 Tage in U-Haft gewesen sei (act. 608.6). Auf die Bitte des Untersuchungsbeauftragten doch trotzdem alles zu sagen, was er noch wisse und den Hinweis, dass er sich an die wichtigen Punkte doch sicherlich noch erinnern könne (act. 608.6 Z. 100 ff.), antwortete A.____ auf die weiteren Fragen. So gab er zu Protokoll, dass mehrere Personen das Messer in der Hand gehalten hätten und dass B.____ dieses in der Küche zur Hand genommen und ihn damit bedroht habe. Er habe das Messer mit dem Ärmel am Griff gehalten. Zwischen- durch habe C.____ das Messer gehalten, wenn ihr Mann zur Toilette gehen oder seine Medi- kamente nehmen musste. C.____ sei zum Lieferwagen und habe seine Tasche geholt und D.____ sei zum Bankomat gegangen. A.____ führte weiter aus, er sei in dieser Zeit an den Stuhl gefesselt gewesen und von B.____ mit dem Messer bedroht worden (act. 608.7). Von ihm sowie von C.____ und D.____ sei er auch geschlagen worden. Auf die Frage, weshalb er sich nicht gegen die Fesselung zur Wehr gesetzt habe, erklärte A.____, indem er auf seinen Hals zeigte, B.____ sei mit dem Messer neben ihm gestanden und habe ihn dazu angehalten, ruhig zu sein und nicht zu schreien. Während der Nacht habe er immer wieder versucht, die Fesseln zu lösen, wenn B.____ geraucht habe. Dieser sei dann aber gekommen und habe gesagt, er könne ja gehen, wenn er das Messer in die Hand nehme (act. 608.8). A.____ erwähnte schliesslich erneut, dass er von B.____, C.____ und D.____ beschimpft und geschlagen wor- den sei (act. 608.8 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte A.____ aus, am 5. Dezember 2013 sei er wegen des Verkaufs eines Autos bei B.____ gewesen. Auf die Frage der Gerichtspräsi- dentin nach den Ereignissen in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 erklärte A.____, dass er sich nicht an diesen Abend erinnern wolle. Es seien seither 3 Jahre vergangen, er bleibe bei seinen früheren Aussagen. Der Privatkläger bestätigte in der Folge aber doch noch, dass er geschlagen, gefesselt und die ganze Nacht festgehalten worden sei (act. 1397).
E. 3.5 Die Aussagen von A.____ im Untersuchungsverfahren sind klar, konkret und logisch konsistent. So erklärte der Privatkläger wiederholt, der Besuch am 5. Dezember 2013 bei B.____ sei wegen des Autokaufs erfolgt und danach sei er von ihm zum Abendessen eingela- den worden (act. 543 Z. 28 f.; act. 547 Z. 103; act. 549 Z. 131 f.; act. 557 Z. 237; act. 575 Z. 126; act. 608.2 Z. 64 ff. und act. 608.5 Z. 61 f.). In der Wohnung von B.____ sei es denn auch zunächst um den VW Polo, um die Papiere und den Kaufpreis gegangen (act. 541 Z. 26 ff.; act.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 608.3 Z. 76 ff. und act. 608.6 Z. 73). A.____ sagte immer wieder aus, dass es dann aber wegen Geld, insbesondere wegen der Genugtuungszahlung von Fr. 6‘200.-- zum Streit gekommen sei (act. 543 Z. 40; act. 545 Z. 78; act. 571 Z. 77 und act. 573 Z. 112), dass B.____ ein Messer aus der Küche genommen (act. 543 Z. 43 und act. 608.7 Z. 121) und ihn damit bedroht habe, wobei A.____ mehrfach darauf hinwies, dass ihm das Messer an den Hals und an das Gesicht gehal- ten worden sei (act. 545 Z. 70; act. 569 Z. 52 f.; act. 571 Z. 84; act. 608.8 Z. 158 resp. Z. 191 und act. 608.11 Z. 281). Der Privatkläger erwähnte in mehreren Einvernahmen, dass er von C.____ mit einem Schal am Stuhl festgebunden (act. 545 Z. 60 ff.; 569 Z. 32 f.; act. 608.7 Z. 144 und act. 608.8 Z. 174) und von verschiedenen Mitgliedern der Familie B.____ geschlagen sowie während der ganzen Nacht in der Wohnung festgehalten worden sei (act. 545 Z. 79 f.; act. 547 ff. Z. 115 ff.; act. 557 Z. 235 ff. und Z. 243; act. 608.7 Z. 147 ff. und act. 608.8 Z. 163). Im Zusammenhang mit den Übergriffen von B.____ wies er auch wiederholt auf Details hin, wie z.B. dass er ihm ins Gesicht gespuckt habe (act. 543 Z. 52 f., act. 608.7 Z. 150 ff. und act. 608.9 Z. 193) oder dass er ihm mit der Stirn gegen seine Nase geschlagen und so seine Nase gebrochen und einen Zahn ausgeschlagen habe (act. 547 Z. 115 f.; act. 608.8 Z. 154 ff.; act. 608.9 Z. 195 f. und act. 608.10 Z. 237). Die Angaben des Privatklägers in der Voruntersuchung sind authentisch, spontan und detailreich. Als besonders aufschlussreich fällt namentlich die Aussage von A.____ auf, wonach er von den Mitgliedern der Familie B.____ aufgefordert wor- den sei, das Küchenmesser selber in die Hand zu nehmen (act. 543 Z. 46 ff.; act. 608.8 Z. 168
f. und act. 608.9 Z. 222) und der vorgängige Hinweis darauf, dass B.____ den Griff des Mes- sers nur mit dem Ärmel seines Hemdes berührt habe (act. 543 Z. 45 und act. 608.7 Z. 134). Dabei handelt es sich um ziemlich ungewöhnliche, aber in einem Konnex stehende Details, die als ausgesprochen starkes Zeichen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu werten sind. Dies gilt auch für die bereits in der ersten Einvernahme von A.____ geäusserte Vermutung hinsichtlich der Verletzungen von B.____ und D.____. Auf die Frage, wie es zu die- sen Verletzungen gekommen sei, gab er zu Protokoll, dass B.____ und D.____ sich diese si- cher selber zugefügt hätten. B.____ habe ihm gegenüber nämlich erwähnt, dass er sich selber kratzen und ihm dies dann anhängen werde (act. 557 Z. 247 ff.).
Der Privatkläger berichtete sodann auf anschauliche Weise von seinen Emotionen, räumte ein, dass er verängstigt und blockiert gewesen sei und zeigte auch immer wieder seine Entrüstung über die Ereignisse (act. 545 Z. 76; act. 549 Z. 121 und act. 144; 557 Z. 235 ff.; 608.9 Z. 193 resp. Z. 200 und act. 608.10 Z. 249). Zu erwähnen ist hier insbesondere seine Schilderung der Endphase des Vorfalls, wie dankbar er gewesen sei, als der Nachbar, den er als seinen Retter
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http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Not bezeichnete, gekommen sei (act. 545 Z. 91; act. 549 Z. 139 ff. und act. 557 Z. 228 f.). Es sind auch keine augenfälligen Übertreibungen und keine Aggravation ersichtlich. Vielmehr erzählte A.____ sachlich von den Ereignissen. Auf die Frage nach seinem Verhältnis zu den Eltern von D.____ vor dem Vorfall, gab er überdies zu Protokoll, dass es eigentlich immer nor- mal gewesen sei (act. 549 Z. 131 f. und act. 575 Z. 139). Mit Bezug auf gewisse Unklarheiten und Widersprüche, wie z.B. dass A.____ in der ersten Einvernahme zunächst den Gang von D.____ zum Bankomat und dann erst die Durchsuchung des Lieferwagens erwähnte (act. 545 Z. 66 ff.), ist festzuhalten, dass der Privatkläger in diesem Zusammenhang zum einen gleich selber anfügte, er sei verängstigt gewesen und habe kein Zeitgefühl mehr gehabt (act. 545 Z. 76). Zum anderen schilderte er die Geschehnisse später mehrfach in der richtigen Reihenfolge, wobei er sogar erwähnte, dass eine andere Abfolge eigentlich gar nicht möglich sein könne (act. 571 Z. 81 ff. und act. 573 Z. 109 ff.). Dass A.____ sodann in der ersten Einvernahme an- gab, D.____ sei mit ihrer Mutter C.____ zu seinem Lieferwagen gegangen sei und in der zwei- ten Einvernahme genau umgekehrt erklärte, dass C.____, evtl. zusammen mit D.____, die Ta- sche geholt habe, macht seine Aussagen ebenfalls nicht unglaubhaft, sondern spricht vielmehr für deren Wahrheitsgehalt. Da aufgrund seines Berichts davon auszugehen ist, dass der Privat- kläger in diesem Zeitpunkt bereits an den Stuhl gefesselt war, konnte er auch gar nicht genau wissen, wer von den anwesenden Frauen das Haus verlassen hatte. In diesem Zusammenhang machte A.____ im Übrigen die einleuchtende und logische Bemerkung, indem er darauf hin- wies, es sei jedenfalls klar, dass nicht der Vater, also B.____, sondern eine der Frauen zum Lieferwagen gegangen sei, weil er ja sonst mit diesen alleine in der Wohnung gewesen wäre (act. 569 Z. 53 f.). Was die Zeitangaben des Privatklägers in der Einvernahme vom 6. Dezem- ber 2013 betrifft, die nicht mit den objektiven Beweisen übereinstimmen - D.____ ging gemäss Videoüberwachung der Spar-Filiale U.____ (act. 305 ff. und act. 659 ff.) nicht erst um 23:00 Uhr, sondern bereits um 21:00 Uhr zu seinem Lieferwagen -, ist hier wiederum auf die Erklä- rung von A.____ hinzuweisen, dass er kein Zeitgefühl mehr gehabt habe, weil er so verängstigt gewesen sei. Dass der Privatkläger sodann einmal angab, er sei an den Händen und Füssen gefesselt worden und später aber erklärte (act. 545 Z. 83 f. und act. 569 Z. 32), nur seine Hän- de seien zusammengebunden worden (act. 608.8 Z. 178 f.), ist wohl auch auf die gesamte an- gespannte und bedrohliche Situation zurückzuführen, in welcher er sich befunden hatte. Wie A.____ denn auch in der Hauptverhandlung vor Strafgericht klar festhielt, wollte er nicht mehr an den besagten Abend erinnert werden (act. 1397). Bereits in den zwei Jahre nach dem Vorfall durchgeführten Einvernahmen vom 10. Dezember 2015 und vom 21. Dezember 2015 erklärte er mehrmals, dass er keine genauen Zeitangaben machen und sich auch nicht an die Details
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http://www.bl.ch/kantonsgericht erinnern könne (act. 608.2 Z. 58; act. 608.3 Z. 72 und Z. 87; act. 608.5 Z. 46 ff. und act. 608.6 Z. 96 ff.). Vielmehr verwies er auf seine Aussagen in den ersten zwei Einvernahmen (act. 608.5 Z. 48 f. und act. 1397). Diese Reaktion ist nach Ablauf von zwei resp. drei Jahren durchaus ver- ständlich. Daher wirken sich auch seine Depositionen vor Strafgericht nicht nachteilig auf seine Glaubhaftigkeit aus. An dieser Stelle ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass A.____ be- reits einmal wegen einer Anzeige von D.____ in ein Strafverfahren verwickelt und sogar einige Zeit in Haft genommen worden war. Seine Erfahrungen mit den Strafverfolgungsbehörden wa- ren also nicht besonders positiv. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers als rea- litätsbegründet und glaubhaft.
E. 3.6 Die Ausführungen von A.____ werden sodann durch zahlreiche objektive Beweise und Indizien gestützt. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass die Schilderungen des Privatklägers durch den äusseren Ablauf der Geschehnisse in der fraglichen Zeitspanne vom 5. Dezember 2013, ca. 20:30 Uhr, bis zum 6. Dezember 2013, ca. 07:05 Uhr, voll und ganz gedeckt werden, der seinerseits wiederum durch diverse objektive Beweismittel (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 17 ff.) sowie durch die Aussagen von F.____ (act. 955 ff.) und G.____ (act. 935 ff.) gestützt und von den Beschuldigten auch nicht mehr bestritten wird. Im Weiteren ist hier auf die vom Privatkläger mehrfach erwähnte Genugtuungssumme hinzuweisen. Mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 27. März 2013 war das gegen A.____ (damals noch A.____) wegen Verge- waltigung etc. eröffnete Verfahren eingestellt worden (act. 741). Mit Verfügung vom 21. August 2013 sprach ihm dann die Staatsanwaltschaft eine Genugtuung im Betrag von Fr. 6‘200.-- zu (act. 297.1). Damit steht nicht nur fest, dass die Aussage des Privatklägers, wonach es wegen dieser Genugtuungszahlung zum Streit gekommen sei, durchaus plausibel ist. Darüber hinaus erweist sich auch seine Bemerkung, D.____ habe Anspruch auf diese Genugtuung erhoben, weil er dieses Geld „auf ihrem Rücken“ erhalten habe (act. 573 Z. 112 ff.), als realitätsbezogen. Im besagten Strafverfahren war A.____ nämlich die Vergewaltigung von D.____ vorgeworfen worden (vgl. act. 743). Die Einstellung dieses Verfahrens erfolgte damit tatsächlich sozusagen „auf dem Rücken“ des mutmasslichen Vergewaltigungsopfers. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass die Verfahrenseinstellung von D.____ nicht angefochten wurde und sie mit Bezug auf die damals ebenfalls gegen A.____ erhobenen Vorwürfe betreffend einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung um Sistierung des Verfahrens ersucht und diesen Antrag innerhalb der Frist gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO von sechs Monaten auch nicht widerrufen hatte (vgl. act. 743).
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E. 3.7 Die vom Privatkläger geschilderten tätlichen Übergriffe werden im Weiteren durch die fotografischen Aufzeichnungen seiner Verletzungen (act. 383 ff.) und das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 20. Dezember 2013 (act. 369 ff.) eindrücklich untermauert. So wurden anlässlich der rechtsmedizinischen Untersu- chung vom 6. Dezember 2013 an Kopf, Hals und Armen diverse frische und dem Vorfall zeitlich zuordenbare Verletzungen festgestellt, wie namentlich Schwellungen an der Stirn und Nase, Schürfungen an der linken Wange, Verletzungen in der Mundhöhle inklusive Zahnabbruch so- wie Hauteinblutungen unter anderem am rechten Handgelenk, was gemäss IRM-Gutachten typischerweise für eine Fesselung spreche (act. 379). Die tätlichen Übergriffe werden zudem von den Beschuldigten selber, insbesondere von ihrer Tochter D.____, weitgehend bestätigt. So gab D.____ in der Einvernahme vom 9. Dezember 2013 (act. 609 ff.) zu Protokoll, sie habe in der Tasche von A.____ einen Stick mit Nacktfotos und -videos von ihr gefunden. Deshalb sei sie auf ihn losgegangen und habe ihm drei Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht gegeben (act. 615 Z. 81 ff.). In der Einvernahme vom 2. Dezember 2014 (act. 699 ff.) gab sie erneut mehrmals zu, A.____ geschlagen resp. ihn mit Ohrfeigen und Faustschlägen traktiert zu haben (act. 701 Z. 42; act. 709 Z. 208; act. 713 Z. 290 f.; act. 717 Z. 372 und act. 735 Z. 733). Sie räumte überdies ein, dass sie den Privatkläger beschimpft und an seinem Pullover festgehalten habe, als dieser die Wohnung verlassen wollte (act. 709 Z. 213 und act. 711 Z. 219 ff.). Sie be- stritt jedoch, A.____ gefesselt oder mit einem Messer bedroht zu haben (act. 701 Z. 42; act. 713 f. Z. 292 ff. und 735 Z. 723 und Z. 733).
B.____ bestätigte seinerseits in der Einvernahme vom 8. Januar 2014 (act. 755 ff.), dass seine Tochter A.____ geschlagen habe, wobei er gleichzeitig geltend machte, dass die beiden zuvor miteinander gestritten hätten und gegenseitig handgreiflich geworden seien (act. 763 Z. 92 ff.). In der Einvernahme vom 10./11. Dezember 2014 (act. 779 ff.) erklärte B.____, dass es am be- sagten Abend zu einem Handgemenge zwischen seiner Tochter und dem Privatkläger gekom- men sei. Er habe sich eingemischt und A.____ eine „Watsche“ gegeben (act. 809 Z. 601). Des Weiteren gab B.____ zu Protokoll, dass seine Tochter den Privatkläger wiederholt mit Ohrfei- gen geschlagen habe. A.____ habe sich gewehrt und dann sei er selber dazwischen gegangen und habe ihm auch einen „Watschen“ gegeben (act. 811 Z. 664 ff., vgl. auch act. 813 Z. 700 [Watsche], act. 815 Z. 715; act. 819 Z. 837 ff. [Ohrfeige] sowie act. 847 Z. 1379). Der Beschul- digte führte auf die Frage nach dem Messer überdies aus, dass er womöglich das Messer in der Hand gehalten habe (act. 815 Z. 741). Im Verlaufe der Befragung erklärte B.____ sodann er- neut, dass A.____ von ihm selber sowie von seiner Tochter eine Ohrfeige erhalten habe, dass
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http://www.bl.ch/kantonsgericht er aber weder gefesselt noch daran gehindert worden sei, die Wohnung zu verlassen. Vielleicht habe ja seine Frau ihn gefesselt, als er selber geschlafen habe (act. 819 Z. 837 ff.). Zum Schluss der Einvernahme vom 10./11. Dezember 2014 gab der Beschuldigte nochmals zu, dass er A.____ geschlagen habe und räumte zudem ein, ihn auch am Hals gepackt zu haben (act. 847 Z. 1379).
C.____ erklärte zunächst sowohl in der Einvernahme vom 17. Dezember 2013 (act. 859 ff.) als auch in der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 (act. 877 ff.), dass sie zu den Ereignissen in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 keine Aussagen machen wolle (act. 861; act. 863 Z. 56 f.; act. 869 Z. 126; act. 879 Z. 29 ff. und 887 Z. 212). Sie nahm dann aber trotzdem immer wieder zu den vorgehaltenen Ausführungen des Untersuchungsbeauftragten Stellung und gab nament- lich auf die Frage, warum ihre Schwiegermutter die Jacke von A.____ aus dem Eingangsbe- reich der Wohnung geholt habe, spontan zur Antwort, dass er an den Stuhl gefesselt gewesen sei und die Schwiegermutter Mitleid mit ihm gehabt habe (act. 897 Z. 448 ff.). Im weiteren Ver- lauf dieser Einvernahme erklärte sie dann zwar, dass ihre Aussage bezüglich der Fesselung ein Scherz von ihr gewesen sei und sie dazu gelacht habe (act. 899 Z. 479 ff.). Dem ist aber entge- genzuhalten, dass es im Protokoll an der besagten Stelle keinen Hinweis gibt, der die Ernsthaf- tigkeit ihrer Aussage in Frage stellen würde (vgl. dazu auch die Feststellung des Untersu- chungsbeauftragten, act. 899 Z. 483 ff.). Zudem erfolgte ihre erste Antwort bezüglich der Jacke resp. der Fesselung im Anschluss an eine längere flüssige Schilderung, passte genau zum Kontext und wirkte überaus intuitiv, authentisch und dadurch sehr wahrhaftig. C.____ bestätigte sodann, dass ihr Mann A.____ angeschrien und beschimpft habe. Sie erklärte zudem auf ent- sprechende Frage, sie wisse zwar nicht sicher, ob B.____ den Privatkläger auch angespuckt habe, glaube aber schon, dass er dies getan habe (act. 897 ff. Z. 451 ff. und Z. 457). C.____ räumte überdies ein, dass ihre Tochter von A.____ Geld verlangt (act. 913 Z. 738) und ihn auch mehrmals geschlagen habe (act. 925 Z. 986 f.) und dass der Privatkläger am Boden festgehal- ten worden sei, wobei sie zu Protokoll gab, dass sie ihn „zu viert“ zurückgehalten hätten (act. 925 ff. Z. 1012 und Z. 1047).
E. 3.8 An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die Beschuldigten, insbesondere D.____, erwiesenermassen mehrfach falsche Aussagen gemacht haben. So behauptete D.____ zu- nächst, dass es am besagten Abend wegen Nacktaufnahmen, die A.____ heimlich von ihr ge- macht und weiterverbreitet habe, zum Streit gekommen sei (act. 269 ff.; act. 629 Z. 9 ff.; act. 633 Z. 63 ff.). Auf dem für die Opferhilfe beider Basel bestimmten Formular, das D.____ am 6.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Dezember 2013, also unmittelbar nach dem Vorfall ausfüllte, schrieb sie denn auch zum Sach- verhalt, dass der Ex-Mann sie geschlagen und gestalkt habe und erotische Fotos von ihr ver- breite (act. 285; vgl. auch act. 611 ff.). Zur Untermauerung dieser Behauptung schreckte sie nicht einmal davor zurück, über ihre Anwältin mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 Strafanzei- ge gegen A.____ wegen heimlichen Aufnehmens eines Videos und Verbreitung desselben im Internet einzureichen (act. 1069). In der Einvernahme vom 2. Dezember 2014 (act. 1083 ff.) räumte D.____ dann aber ein, dass sie Kenntnis von den Videos gehabt habe und diese nicht ohne ihr Wissen aufgenommen worden seien (act. 1085). Damit gab sie implizit zu, dass sie A.____ mit ihrer Anzeige falsch belastet hatte (act. 1089). Das Verfahren gegen ihren Ex-Mann wurde in der Folge eingestellt (act. 1217 ff.) und stattdessen am 1. Juli 2015 ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen D.____ eröffnet (act. 1067). Der diesbezügliche erstin- stanzliche Schuldspruch ist in Anbetracht, dass sie ihre Berufung gegen das Urteil der Vo- rinstanz zurückgezogen hat, rechtskräftig.
D.____ machte also falsche Angaben zum Anlass des Streits in der Nacht vom 5./6. Dezember
2013. Sie bestritt, Geld von A.____ verlangt zu haben (act. 633 f. Z. 95 ff.; act. 707 Z. 153 ff.) und gab in diesem Zusammenhang auch zu Protokoll, nichts von einer Entschädigungszahlung gewusst zu haben, die A.____ aufgrund der Einstellung des Verfahrens betreffend Vergewalti- gung vom Staat zugesprochen worden sei. Sie habe erst am 5. Dezember 2013 davon erfahren (act. 705 Z. 123 ff.). Gegen diese Behauptung spricht indessen, dass ihr die Einstellungsverfü- gung vom 27. März 2013 (act. 741 ff.), in der darauf hingewiesen wird, dass in einer separaten Verfügung über den Anspruch von A.____ auf Entschädigung und Genugtuung entschieden werde, zugestellt wurde (act. 743). Gemäss B.____ sei D.____ bereits nach der Entlassung des Privatklägers aus der Haft von ihrer Anwältin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass A.____ eine Entschädigung erhalten werde (act. 789 Z. 205 ff.). C.____ führte ihrerseits in der Einver- nahme vom 16. Dezember 2014 (act. 877 ff.) aus, dass alle, inklusive ihre Tochter bereits vor dem 5. Dezember 2013 von dieser Verfügung gewusst hätten. Sie habe keine Erklärung für das Verhalten von D.____ (act. 891 Z. 287 ff. und act. 889 Z. 259 ff.). An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass C.____ zu Protokoll gab, sie glaube nicht, dass ihre Tochter verge- waltigt worden sei (act. 879 Z. 55 ff.). D.____ leugnete im Übrigen auch, dass sie mit der von ihr zuvor entwendeten Bankkarte des Privatklägers versucht hatte, Geld von dessen Konto beim Bankomat abzuheben. Erst als sie mit den Videoaufzeichnungen konfrontiert wurde, gestand D.____ den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (act. 277
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http://www.bl.ch/kantonsgericht ff.) und räumte in der Folge ein, dass sie Geld von ihrem Ex-Mann gewollt und ihn deshalb ge- schlagen habe (act. 737 Z. 747 f.).
Schliesslich ist hier anzumerken, dass sich auch die Angaben von D.____ bezüglich der Verlet- zungen, die sie in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 bei der Auseinandersetzung mit A.____ angeblich erlitten habe, als falsch erwiesen. Aus dem rechtsmedizinischen IRM-Gutachten vom
19. Dezember 2013 (act. 405 ff.) geht nämlich hervor, dass sie sich die festgestellten Verlet- zungen selbst beigebracht hatte (act. 413). D.____ gab denn auch - entgegen ihrer anfängli- chen Behauptung - zu, dass sie nicht von A.____ angegriffen worden sei, sondern sich die Ritzwunden vielmehr aus Trotz selber zugefügt habe (act. 715 ff. Z. 335 ff.).
B.____ behauptete ebenfalls, dass er vom Privatkläger verletzt worden sei (act. 757 Z. 10 ff.), ohne jedoch stichhaltige Beweise dafür vorzulegen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil S. 19 ff.) verwiesen werden. Der Be- schuldigte machte auch sonst wiederholt widersprüchliche und unwahre Aussagen zum besag- ten Abend (vgl. act. 787 Z. 166 ff.; act. 805 Z. 533 ff. und act. 817 Z. 791 ff.). So bestritt er, A.____ zu sich nach Hause eingeladen zu haben (act. 783 Z. 77), während C.____ erklärte, sie habe ihren Mann angewiesen, A.____ zum Essen einzuladen (act. 885 Z. 174 ff. und act. 889 Z. 242 ff.). B.____ räumte sodann ein, dass er den Wagen des Privatklägers für eine private Fahrt nach Wien resp. Z.____ ausgeliehen habe (act. 783 ff. Z. 99 und Z. 107), stellte jedoch vehement in Abrede, dass es sich dabei um eine Probefahrt im Hinblick auf einen späteren Kauf des Fahrzeugs gehandelt habe und bezeichnete A.____ in diesem Zusammenhang als „Lügner“ und „verdammtes Arschloch“ (act. 785. Z. 108 ff.). Nachdem B.____ in der Einver- nahme vom 10./11. Dezember 2014 (act. 779 ff.) zunächst erklärte, dass die ganze Angelegen- heit eine Familiensache sei und die Anzeige keinen Sinn mache (act. 781 Z. 55 ff.), räumte er im Verlauf der Befragung ein, dass der Privatkläger am besagten Abend wiederholt von seiner Tochter (act. 811 Z. 663) und auch von ihm selber (act. 813 Z. 700; act. 815 Z. 715 und act. 819 Z. 837) geschlagen worden sei, um dann auf die Frage, warum er A.____ nicht einfach habe gehen lassen, geltend zu machen, dass dieser seine Tochter geschlagen habe und er deshalb gewollt habe, dass die Sache von der Polizei aufgenommen werde (act. 821 Z. 869). In der Folge erklärte B.____ überdies, dass er den Privatkläger auch wegen Ruhestörung und „Friedensbruch“ festgehalten habe (act. 823 Z. 891 f.).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Schliesslich machte auch C.____ unglaubwürdige Aussagen und verstrickte sich in Widersprü- che. So gab sie z.B. im Zusammenhang mit dem Messer an, A.____ habe damit ihre Kaffeema- schine reparieren wollen, weil kein Schraubenzieher verfügbar gewesen sei. Auf die Frage, wa- rum denn keine Fingerabdrücke des Privatklägers auf dem Messer gefunden worden seien, erklärte C.____, dass er für die Reparatur ein kleineres Messer verlangt habe (act. 899 Z. 468 ff.). Diese Darstellung erscheint in Anbetracht der übrigen Vorkommnisse, insbesondere ange- sichts der zugestandenen Übergriffe auf den Privatkläger als sehr unrealistisch. Ausserdem wird diese völlig harmlose, aber doch etwas spezielle Episode auch von keiner der anderen involvierten Parteien erwähnt.
E. 3.9 Zu guter Letzt sind hier die am Fleischmesser sichergestellten Spuren sowie die Aussa- gen des Zeugen G.____ zu erwähnen, die ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.____ sprechen. Bei der Auswertung der Spuren am Fleischmesser wurden die DNA-Profile von B.____ und von C.____ sichergestellt (act. 351). Damit steht fest, dass der Privatkläger das Messer - entgegen der Behauptung der Beschuldigten - nie in der Hand hatte (vgl. dazu auch die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil S. 23 f.). Der Nachbar G.____ berichtete schliess- lich, dass er Hilfeschreie aus der Wohnung der Beschuldigten gehört habe (act. 937 Z. 10 ff.). Nachdem er vergeblich geläutet habe, sei er in die unverschlossene Wohnung eingetreten und habe gesehen, dass in der Stube insgesamt vier Personen vor dem Sofa aufeinanderlagen, wobei ein junger Mann zuunterst gelegen sei. Dieser Mann habe ihn wiederholt gebeten, die Wohnung nicht zu verlassen, als er die Polizei avisiert habe (act. 937 ff. Z. 18 ff.). Auf Nachfra- ge gab G.____ zu Protokoll, dass die Hilferufe von diesem jungen Mann gekommen seien. Er habe ihn auch auf den Knien gebeten, in der Wohnung zu bleiben und habe sich bei ihm be- dankt, als er von der Polizei abgeführt worden sei (act. 943 Z. 96 ff.). G.____ erwähnte zudem, er habe den Eindruck gehabt, dass der junge Mann Angst vor dem Vater hatte (act. 943 Z. 98). Die Auseinandersetzung habe auch nicht wie eine Schlägerei gewirkt, sondern eher wie ein gemeinsames Festhalten des Jungen (act. 945 Z. 126 f.). Mit diesen Angaben be- stätigte G.____ die Darstellung des Privatklägers.
Aufgrund all dieser Beweise und Indizien steht fest, dass die Schilderungen von A.____ der Ereignisse resp. der Übergriffe auf ihn in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 glaubhaft sind und dass daher vollumfänglich auf seine Aussagen abzustellen ist. Der angeklagte Sachverhalt (vgl. zuvor unter Ziffer III. 1.1) ist damit nachgewiesen.
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IV. Rechtliches
B.____ wurde erstinstanzlich des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körper- verletzung schuldig erklärt. Desgleichen wurde C.____ des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Diese rechtliche Würdigung des Sach- verhalts wird von den Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Es kann hier daher vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere auch auf die Ausführungen zur mittäter- schaftlichen Tatbegehung, verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 38 ff.).
V. Strafzumessung
E. 4 Schliesslich ist hier festzuhalten, dass Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie die- ser beipflichten. Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden, ist jedoch einzugehen (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz zudem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
III. Tatsächliches
E. 4.1 B.____ rügt schliesslich, dass die Vorinstanz ihn zu einer Freiheitsstrafe und nicht zu einer Geldstrafe als mildere Sanktion verurteilt habe. Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit.
a) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Mit dieser Be- stimmung wird die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe statuiert. Sind ver- schiedene schuldadäquate Sanktionen möglich, ist immer diejenige zu wählen, welche weniger
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http://www.bl.ch/kantonsgericht in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift. Eine Freiheitsstrafe darf demnach nur ausnahmsweise und als ultima ratio ausgesprochen werden. Die erste Ausnahme von die- ser Prioritätsregel lässt eine Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen zu. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB darf eine Freiheitsstrafe zur individuellen Abschreckung der beschul- digten Person ausgesprochen werden, wenn diese Strafart notwendig ist, um künftigen Strafta- ten vorzubeugen (sogenannte Notwendigkeitsprognose). Eine Freiheitsstrafe kann im Weiteren dann ausnahmsweise ausgefällt werden, wenn eine schlechte resp. negative Prognose hin- sichtlich des Vollzugs einer Geldstrafe gestellt werden muss (sogenannte Negativvollstre- ckungsprognose). Die Voraussetzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ist restriktiv auszule- gen, d.h. dass der Vollzug einer Geldstrafe nicht schon deshalb unmöglich ist, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte. Vielmehr ist da- von auszugehen, dass die Geldstrafe freiwillig bezahlt wird und es gar keiner Zwangsvollstre- ckung bedarf. Ausserdem wird bereits mit der Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 36 Abs. 1 StGB sichergestellt, dass die Geldstrafe freiwillig geleistet wird (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 41 N 36a ff.).
E. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid, die Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, zum einen mit der Dauer und Beharrlichkeit ihres Tatvorgehens und ihrem Unver- mögen, sich zu besinnen und ihr Verhalten zu reflektieren. Zum anderen verweist die Vo- rinstanz auf das Nachtatverhalten der Beschuldigten, die immer wieder ein neues Lügengebäu- de aufgebaut hätten, wenn das vorherige in sich zusammengebrochen sei. Diese Gründe spre- chen nun aber keineswegs für einen Fall von negativer Spezialprävention. Vielmehr stellen die Argumente der Vorinstanz klassische Strafzumessungskriterien dar, mit denen sich die Not- wendigkeit einer Freiheitsstrafe jedenfalls in casu nicht begründen lässt. Damit stellt sich die Frage, ob es in casu andere, konkrete Hinweise dafür gibt, dass sich die Beschuldigten nur über eine Freiheitsstrafe abschrecken lassen resp. diese Strafart notwendig ist, um künftigen Straftaten vorzubeugen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschuldigten sind nicht vorbe- straft. Wie bereits bei der Strafzumessung erwähnt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Auseinandersetzung in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 und den einzelnen Übergriffen ge- gen den Privatkläger um einen einmaligen Ausrutscher handelte, der durch den nicht aufgear- beiteten Beziehungskonflikt begünstigt wurde. Es besteht also keine Notwendigkeit, die Be- schuldigten zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, um so künftige Straftaten zu vermeiden. Die Tatsache, dass die Beschuldigten von der Sozialhilfe leben und ihre finanziellen Verhältnisse angespannt sind, spricht - wie zuvor dargelegt - ebenfalls nicht automatisch für eine Freiheits-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht strafe. Im vorliegenden Fall sind die strengen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weshalb nur die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Frage kommt. Diese ist angesichts des bisher klaglosen Vorlebens der Beschuldigten und der Tatsache, dass sie seit dem Vorfall vom Dezember 2013 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sind (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 51), bedingt und mit einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. B.____ und C.____ sind somit in teilweiser Gutheissung ihrer Berufungen zu einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von je 210 Tagessätzen à Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
VI. Genugtuung
B.____ rügt, dass er zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in Höhe von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid damit, dass A.____ ge- schlagen, bestohlen und stundenlang festgehalten worden sei und diese Übergriffe nicht spur- los an ihm vorübergegangen seien (erstinstanzliches Urteil S. 53). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Argumentation vollumfänglich an und bestätigt diese Genugtuungssumme, die im Übrigen angesichts der Verletzungen, die dem Privatkläger durch die Beschuldigten zugefügt wurden und der Ängste, die er ausstehen musste, sehr moderat ausgefallen ist.
VII. Kosten
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall sind die Be- schuldigten nur hinsichtlich der Strafart durchgedrungen und haben damit in einem sehr gering- fügigen Umfang obsiegt. Es erscheint deshalb angebracht, ihnen die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens im Umfang von 90% aufzuerlegen und den erstinstanzlichen Kostenentscheid zu bestätigen. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 11‘000.-- (beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 10‘800.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--) gehen somit im Umfang von 10% resp. Fr. 1‘100.-- zu Lasten des Staates und im Umfang von 90% resp. Fr. 9‘900.-- und zu gleichen Teilen zu Lasten der Beschuldigten B.____ und C.____.
2. Dem Rechtsvertreter von B.____, Advokat Silvio Bürgi, ist zufolge Bewilligung der amtli- chen Verteidigung ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 20. August 2018 in der Höhe
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http://www.bl.ch/kantonsgericht von insgesamt Fr. 4'196.60 (inklusive Auslagen und Fr. 306.30 Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung im Umfang von 90% resp. Fr. 3‘776.95 an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter von C.____, Advokat Dr. Nicolas Roulet, sodann ebenfalls ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 17. August 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘859.-- (inklusive Auslagen und Fr. 338.-- Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei die Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90% resp. Fr. 4‘373.-- an den Kanton verpflich- tet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
3. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist schliesslich dem Rechtsver- treter des Privatklägers A.____, Advokat Moritz Gall, ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 16. August 2018 in der Höhe von Fr. 4‘167.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 299.--) aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeistän- dung gehen mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten definitiv zu Las- ten des Staates (Art. 426 Abs. 4 StPO).
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E. 8 Januar 2014 fand dann eine weitere Einvernahme statt. Zu Beginn derselben wurde B.____ darauf hingewiesen, dass er im laufenden Verfahren verteidigt werden müsse. Der Beschuldigte erklärte dazu, dass er bereits einen Anwalt beauftragt habe, diesen aber für die bevorstehende Befragung nicht brauche (act. 757). Am 20. Oktober 2015 reichte der Vertreter von B.____ mit dem Hinweis, dass sein Mandant gemäss Bemerkung im Einvernahmeprotokoll vom 8. Januar 2014 notwendig verteidigt werden müsse, erneut ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Ver- teidigung ein (act. 147.1 f.). Die Staatsanwaltschaft hiess den Antrag mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 gut und gewährte dem Beschuldigten rückwirkend ab dem 11. Dezember 2013 die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi (act. 147.4 f.). In der Begründung dieser Ver- fügung wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass zwischenzeitlich ein Fall von gebotener Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zwar zu bejahen sei, dass jedoch nach wie vor kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege (act. 147.4). Mit Verfügung vom 1. März 2016 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten ab, der wiederum aufgrund der Be- merkung in der Einvernahme vom 8. Januar 2014 die Wiederholung des Verfahrens verlangt hatte, und stellte klar, dass es sich beim besagten Hinweis auf eine notwendige Verteidigung offensichtlich und erkennbar um einen Fehler gehandelt habe (act. 147.10). Die Staatsanwalt-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft beantragte schliesslich in ihrer Anklageschrift vom 11. März 2016 für B.____ eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren (act. 1259). Zur strafgerichtlichen Hauptverhandlung liess sich die Staatsanwaltschaft dispensieren (act. 1327).
Aufgrund dieser Darlegungen und in Anbetracht, dass dem angeklagten Vorfall - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 10) - offensichtlich ein Beziehungskonflikt zu Grunde lag (vgl. dazu auch act. 781 Z. 55 f., wo B.____ selber erklärt, dass die Anzeige keinen Sinn mache, weil es um eine Familienangelegenheit gehe), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr für B.____ in Erwägung zog und die Voraussetzung für eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO somit auch nie vor- lag. Der davon abweichende Hinweis in der Einvernahme vom 8. Januar 2014 erfolgte zwei- felsohne irrtümlich. Es handelte sich dabei um ein Versehen, das von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 und nochmals mit Verfügung vom 1. März 2016 explizit richtig gestellt wurde. Diesbezüglich kann zudem auf die Berufungsantwort der Staatsanwalt- schaft vom 17. Januar 2018 verwiesen werden. Schliesslich ist hier zu erwähnen, dass weder die Verfügung vom 12. Dezember 2013 noch diejenige vom 22. Oktober 2015, in welcher die Staatsanwaltschaft erneut das Vorliegen einer zwingenden notwendigen Verteidigung vernein- te, mit Beschwerde angefochten wurden. Dies ist als Hinweis dafür zu werten, dass weder der Beschuldigte, der sich zunächst sogar selber als Opfer hinstellte (act. 269, 299, 757 ff.), noch sein Anwalt ernsthaft mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechneten resp. von einem Fall gemäss Art. 130 lit. b StPO ausgingen.
Dispositiv
- Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2016, das auszugsweise wie folgt lautet: „I. D.____ wird des Raubes, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung sowie der falschen Anschuldigung schuldig er- klärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. II. B.____ wird des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfa- chen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB so- wie Art. 49 Abs. 1 StGB. III. C.____ wird des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfa- chen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB so- wie Art. 49 Abs. 1 StGB. IV. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechts- kraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an A.____ herausgegeben: 1 SD-Karte, SanDisk, 2 GB (Fundus Nr. G36592) 1 Digitalkamera, Toshiba (Fundus Nr. G36593) Seite 40 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ wird eine Frist von drei Monaten ab Mitteilung der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils gesetzt, um die Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen. Bei ungenutztem Ablauf der Frist werden die Gegenstände vernichtet. V. D.____, B.____ und C.____ werden in solidarischer Haftung verur- teilt, A.____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1‘000.00 zu bezah- len. VI. 1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘758.25 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00. Die Beurteilten tragen den sie betreffenden Teil der Kosten des Vorverfahrens. Demnach trägt D.____ Fr. 3‘528.75, B.____ Fr. 2‘191.25 und C.____ Fr. 2‘038.25. Zudem wird den Beurteilten die Gerichtsgebühr zu je 1/3 auferlegt. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und wird kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Die Kosten der Übersetzung in Höhe von Fr. 262.50 gehen in An- wendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates. VII. 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von D.____ (Advokatin Susanne Ackermann) von insgesamt Fr. 3‘755.15 (inkl. Auslagen, Hauptverhandlung und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung von B.____ (Advokat Silvio Bürgi) in Höhe von insgesamt Fr. 5‘206.05 (inkl. Auslagen, Haupt- verhandlung, 8% Mehrwertsteuer und einer Reduktion der Stunden- ansatzes für Volontäre auf Fr. 90.00 bzw. Fr. 100.00) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Seite 41 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
- A.____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Oliver Borer bewilligt. Advokat Oliver Borer wird für die Ver-beiständigung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘476.65 (inkl. Auslagen, Hauptverhandlung und 8% MwSt) zu- gesprochen. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung tragen die Beur- teilten mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht (Art. 426 Abs. 4 StPO), diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates. VIII. ….“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Beschuldigten B.____ und C.____ in Ziff. II. und Ziff. III. wie folgt neu gefasst: „II. B.____ wird des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfa- chen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessät- zen zu Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, im Fall der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Unein- bringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 aStGB, Art. 36 Abs. 1 aStGB, 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. III. C.____ wird des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfa- chen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessät- zen zu Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, Seite 42 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Fall der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Unein- bringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Tagen in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 aStGB, Art. 36 Abs. 1 aStGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.“ Im Übrigen wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2016 bestätigt.
- Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 11‘000.-- (beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 10‘800.-- sowie Aus- lagen von Fr. 200.--) gehen im Umfang von 10% resp. Fr. 1‘100.-- zu Las- ten des Staates und im Umfang von 90% resp. Fr. 9900.-- und zu gleichen Teilen zu Lasten der Beschuldigten B.____ und C.____, womit sowohl B.____ als auch C.____ je Fr. 4‘950.-- an den Staat zu zahlen haben.
- Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter von B.____, Advokat Silvio Bürgi, ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 20. August 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'196.60 (inklusive Auslagen und Fr. 306.30 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausge- richtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90% resp. Fr. 3‘776.95 an den Kanton ver- pflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter von C.____, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar gemäss seiner Hono- rarnote vom
- August 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘859.-- (inklusive Auslagen und Fr. 338.-- Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Seite 43 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90% resp. Fr. 4‘373.-- an den Kanton ver- pflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
- Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechts- vertreter des Privatklägers A.____, Advokat Moritz Gall, ein Honorar ge- mäss seiner Honorarnote vom 16. August 2018 in der Höhe von Fr. 4‘167.70 (inklusive Auslagen und Fr. 299.-- Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung gehen mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten definitiv zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 4 StPO). Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom
21. August 2018 (460 17 170) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Raub, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung
Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A.____ vertreten durch Advokat Moritz Gall, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Privatkläger
gegen
B.____ vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 U.____, Beschuldigter und Berufungskläger
C.____ vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigte und Berufungsklägerin
Gegenstand Mehrfacher, teilweise versuchter Raub etc. Berufungen gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom
27. Oktober 2016
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http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2016 wurde D.____ des Raubes, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung sowie der fal- schen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs). B.____ wurde des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverlet- zung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren, verurteilt und schliesslich wurde C.____ ebenfalls des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer II. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren entschied die Strafgerichtspräsi- dentin über die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den Privatkläger A.____ (Ziffer IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verpflichtete D.____, B.____ und C.____ in solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1‘000.-- an A.____ (Ziffer V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘758.25 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, wurden den Beurteilten auferlegt und ihren amtlichen Verteidigungen ein Honorar für deren Bemühun- gen im erstinstanzlichen Verfahren zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen (Ziffer VI. und VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
B. Gegen dieses Urteil meldeten die drei Beurteilten (D.____ mit Schreiben vom 3. No- vember 2016, C.____ ebenfalls mit Eingabe vom 3. November 2016 und B.____ mit Schreiben vom 9. November 2016) Berufung an. Alle Beurteilten reichten in der Folge auch eine Beru- fungserklärung ein (D.____ mit Eingabe vom 5. September 2017, C.____ mit Schreiben vom
5. September 2017 und B.____ mit Schreiben vom 6. September 2017). Die konkreten Rechts- begehren der Parteien werden - soweit erforderlich - in den Erwägungen wiedergegeben.
C. Mit Eingabe vom 15. September 2017 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten stelle noch An- schlussberufung erkläre.
D. A.____, damals noch vertreten durch Advokat Oliver Borer, teilte mit Schreiben vom
28. September 2017 mit, dass er sich auch im Berufungsverfahren weiterhin als Privatkläger konstituiere, jedoch keine Anschlussberufung erkläre. Er beantragte sodann die Abweisung der Berufungen der Beurteilten und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht E. In der Folge reichten die drei Beurteilten ihre Berufungsbegründungen ein (D.____ mit Eingabe vom 3. November 2017, C.____ mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 und B.____ ebenfalls mit Eingabe vom 4. Dezember 2017). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 17. Januar 2018 ihre Berufungsantwort ein und der Privatkläger nahm mit Eingabe vom 8. Februar 2018 zu den Berufungsbegründungen der Beurteilten Stellung. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. Februar 2018 geschlossen.
F. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 teilte D.____ mit, dass sie die Berufung zurückziehe. Im Anschluss daran wurde mit Beschluss vom 9. Juli 2018 das Berufungsverfahren mit Bezug auf D.____ zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben und das sie betreffende Ur- teil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2016 per Urteilstag als in Rechtskraft erwachsen erklärt.
G. Mit Eingabe vom 14. August 2018 beantragte der Beschuldigte B.____, von der auf den 20./21. August 2018 angesetzten Hauptverhandlung dispensiert zu werden. Er befinde sich zur- zeit in Z.____, wo er wegen einer schweren Lungenentzündung in ärztlicher Behandlung sei. Aus diesem Grund könne er die Rückreise nicht antreten. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. August 2018 wurde B.____ aufgefordert, ein ärztliches Attest über den vom ihm gel- tend gemachten Sachverhalt einzureichen. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass in der Hauptverhandlung über sein Dispensationsgesuch entschieden werde.
H. Zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sind die Beschuldigte C.____ mit ihrem Ver- teidiger, Advokat Dr. Nicolas Roulet, der Verteidiger des Beschuldigten B.____, Advokat Silvio Bürgi, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Pascal Pilet, erschienen. Das Berufungsge- richt beschliesst, das Dispensationsgesuch von B.____ vorläufig und unter dem Vorbehalt, dass seine früheren Aussagen verwertbar sind, zu bewilligen.
Erwägungen
I. Formelles
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Mit der Berufung können laut Art. 398 Abs. 3 StPO folgende Rügen geltend gemacht werden:
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsge- richt innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungser- klärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
2. In casu wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2016 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Es wurde den Be- schuldigten B.____ und C.____ am 31. Oktober 2016 zugestellt (act. 1479 ff.). Die Berufungs- anmeldungen von B.____ vom 9. November 2016 und von C.____ vom 3. November 2016 (act. 1691 ff.) sind rechtzeitig erfolgt. Das schriftlich begründete Urteil wurde den Beschuldigten B.____ und C.____ wiederum gleichzeitig, nämlich am 17. August 2017 zugestellt (act. 1600/3 ff.). Ihre Berufungserklärungen vom 5. September 2017 (C.____) resp. vom 6. September 2017 (B.____), die beide an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurden, sind innert der 20-tägigen Frist und damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Sowohl B.____ als auch C.____ haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der erstin- stanzlichen Verurteilung. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kan- tonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beru- fung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es kann demnach auf die Berufungen der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ eingetreten werden.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es ist daher vorab darzulegen, was im zweitinstanzlichen Ver- fahren noch zur Diskussion steht.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. In ihrer Berufungserklärung vom 5. September 2017 stellt die Beschuldigte C.____ fol- gende Rechtsbegehren:
„1. Es sei das Urteil des Strafgerichts vom 27. Oktober 2016 im Schuld- und Strafpunkt be- treffend C.____ vollumfänglich aufzuheben.
2. Dementsprechend sei C.____ vom Vorwurf des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung freizusprechen und es sei die Genugtuungsforderung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen und es seien die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens neu zu verlegen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.“
Mit Berufungserklärung vom 6. September 2017 teilt der Beschuldigte B.____ mit, dass der erstinstanzliche Entscheid vom 27. Oktober 2016 vollumfänglich angefochten werde. Konkret beantragt er vom Vorwurf des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperver- letzung freigesprochen zu werden, wobei auch die Strafzumessung sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in Höhe von Fr. 1'000.-- beanstandet werde. Schliesslich müsse sich die beantragte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen auswirken.
Aufgrund der massgeblichen Anträge in den Berufungserklärungen der Beschuldigten steht das ganze erstinstanzliche Urteil zur Disposition. Mangels Berufung resp. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers ist sodann das Verbot der „reformatio in peius“ (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten. Das Kantonsgericht darf das angefochtene Urteil daher nicht zu Lasten der Beschuldigten verschärfen, sondern kann es nur entweder bestätigen oder zu ihren Gunsten abändern.
3. In casu ist sodann in Erinnerung zu rufen, dass D.____, die Tochter der beiden Be- schuldigten, ihre Berufung am 26. Juni 2018 zurückgezogen hat. Sie ist gemäss Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 27. Oktober 2016 zusammen mit ihren Eltern wegen Raubes, Freiheitsberaubung und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Zudem ist sie auch wegen falscher Anschuldigung verurteilt worden. Das angefochtene und vorliegend zu überprüfende erstinstanzliche Urteil ist mit Bezug auf D.____ also rechtskräftig.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Schliesslich ist hier festzuhalten, dass Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie die- ser beipflichten. Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden, ist jedoch einzugehen (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz zudem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
III. Tatsächliches
1.1 Im vorliegenden Fall geht es gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
11. März 2016 (act. 1251 ff.) um folgenden Sachverhalt:
„In der Zeitspanne vom 5. Dezember 2013, ca. 20:30 Uhr, bis 6. Dezember 2013, ca. 07:05 Uhr, versuchten die drei Beschuldigten in U.____ in der Wohnung des Beschuldigten B.____ und der Beschuldigten C.____ am V.____-weg in U.____ A.____ dazu zu bewegen, ihnen Geld zu übergeben. Hintergrund der Forderung war, dass A.____ eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft im gegen seine Person eingestellten Strafverfahren LI1 11 2383/SCS erhalten hatte, in welchem die Beschuldigte D.____ Opfer war. Nach erfolgter Verfahrenseinstellung am
27. März 2013 (vgl. act. 741) hatten die drei Beschuldigten den Eindruck, dass A.____ die erwähnte Genugtuung zu Unrecht bekommen habe, weshalb sie versuchten, an dieses Geld (und evtl. auch an weiteres Geld) heran zu kom- men, das ihnen nicht zustand und um das sie sich bereichern wollten.
A.____, der sich ursprünglich zu den Beschuldigten nach Hause begeben hatte, weil der Beschuldigte B.____ beab- sichtigte, seinen Personenwagen abzukaufen, kam der eindringlichen und wiederholten Aufforderung um Geldher- ausgabe durch die drei Beschuldigten nicht nach. Daraufhin begab sich der Beschuldigte B.____ in die Küche, be- händigte aus der Küchenschublade ein ca. 32 cm langes Edelstahlmesser (Klingenlänge ca. 20 cm) und legte es vor A.____ auf den Tisch. Alle drei Beschuldigten forderten A.____ wiederholt auf, er solle das Messer in die Hand neh- men, anschliessend könne er gehen.
Die Beschuldigte C.____ ergriff daraufhin das Messer und führte die Messerspitze gegen die rechte Wange von A.____. Evtl. tat dies der Beschuldigte B.____. Dabei wies sie A.____ an nicht zu schreien, nicht die Polizei zu rufen, das Messer in die Hand zu nehmen und das Geld zu geben, ansonsten würden sie ihn umbringen. Gegen ca. 20.30 Uhr hielten die Beschuldigten D.____ und B.____ A.____ fest, während die Beschuldigte C.____ im Flur zwei
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Schals/Halstücher behändigte und A.____ damit an den Stuhl fesselte. Die Beschuldigte D.____ behändigte aus der Brusttasche der von A.____ getragenen Jacke dessen Portemonnaie und nahm daraus einen Geldschein von CHF 100.00, 5 Geldscheine von CHF 20.00 und die Maestro AKB Bankkundenkarte. Sie verlangte von A.____ den zur Zahlungskarte gehörigen PIN Code bekannt zu geben, was dieser aufgrund der nötigenden Situation auch tat (evtl. hielt ihm der Beschuldigte B.____ zu diesem Zweck das Messer an den Hals) und ihr mitteilte, wo der PIN Code auf seinem Mobiltelefon abgespeichert war.
Daraufhin, um ca. 21.00 Uhr, begab sich die Beschuldigte D.____ zum in der Nähe abgestellten Lieferwagen von A.____, um dort nach Geld zu suchen. Sie behändigte dort eine Tasche und nahm diese mit zur Wohnung. Erneut kam es zu diversen Druckversuchen gegenüber A.____. In dieser Tasche befand sich auch die Entschädigungsver- fügung vom 21. August 2013, in welcher A.____ eine Genugtuung von CHF 6‘200.00 für 93 Tage ausgestandene Untersuchungshaft zugesprochen wurde. Die Beschuldigte D.____, mutmasslich auch die anderen beiden Beschul- digten, nahmen von dieser Verfügung Kenntnis und sie bestärkte sie in ihrem Vorhaben (Verfügung act. 297.1 f.).
Anschliessend begab sich die Beschuldigte D.____ am 6. Dezember 2013 mit der Maestro AKB Bankkundenkarte Nr. … und dem Mobiltelefon mit abgespeichertem PIN Code von A.____ zum BLKB-Bankomat in W.____, an die X.____-strasse 17, und versuchte dort zwischen ca. 00:45 Uhr und ca. 00:47 Uhr CHF 1‘000.00 sowie CHF 500.00 zu beziehen, was aufgrund des Kontostandes von lediglich noch CHF 16.00 erfolglos blieb.
Insbesondere die Beschuldigte D.____ fügte dem Beschuldigten während der ganzen Zeit diverse Schläge und Ohr- feigen zu, auch Faustschläge und Ohrfeigen ins Gesicht, und hielt ihn auch im Nacken bzw. im Gesicht fest. Zu ei- nem späteren Zeitpunkt, gegen Morgen des 6. Dezember 2013, befreiten die drei Beschuldigten A.____ von seiner Fesselung. Daraufhin kam es zu einem Gerangel, in welchem A.____ von den drei Beschuldigten diverse kleinere Verletzungen zugefügt wurden.
Bei all den genannten Delikten handelten die drei Beschuldigten mittäterschaftlich, wobei sie die einzelnen Tatbeiträ- ge der anderen jeweils billigten. Sie handelten zudem stets in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.
A.____ erlitt durch das gewaltsame Einwirken der drei Beschuldigten diverse Hautrötungen, so in der rechten Hinter- ohrregion, an der Rückseite des Halses, an der Innenseite des rechten Oberarmes sowie am rechten Handgelenk, daumenkantig gelegen, zwei streifige, zentral ausgesparte Hautrötungen mit einer Länge von 1.5 cm und parallelem Verlauf. Zudem zog er sich leichte Schwellungen an der Nase und an der Ober- und Unterlippe rechts, Läsionen und Abdrücke von Zahnkanten an der Ober- und Unterlippe, einen Abbruch der inneren Kante des linken vorderen Schneidezahns rechtsseitig im Oberkiefer sowie eine 1.3 cm lange Oberhautverletzung an der linken Wange zu.“
1.2 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Aussagen des Op- fers A.____, des Zeugen G.____ und der weiteren Beweise resp. Indizien, wie namentlich der Aufzeichnungen der Videoüberwachung der Spar-Filiale U.____, der Aufzeichnungen der Vi- deoüberwachung der Basellandschaftlichen Kantonalbank (nachfolgend BLKB) W.____ inkl. Bankomatauszug, der rechtsmedizinischen Gutachten betreffend D.____ sowie A.____, der Arztzeugnisse betreffend B.____, der Spuren am Fleischmesser, der Telefonate und des SMS- Verkehrs im Wesentlichen als erstellt (erstinstanzliches Urteil S. 14 ff.).
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1.3 B.____ macht im Berufungsverfahren nun geltend, dass mit dieser erstinstanzlichen Beweiswürdigung der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt werde, weil es keine objektiven Be- weismittel für die Geschehnisse in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 gebe. Im Weiteren rügt B.____ in prozessualer Hinsicht, dass ihm im Vorverfahren die amtliche Verteidigung verweigert worden sei resp. die Staatsanwaltschaft die notwendige Verteidigung nicht rechtzeitig sicherge- stellt habe. Die amtliche Verteidigung sei erst am 22. Oktober 2015 bewilligt worden. Aussagen, die er vor diesem Datum ohne hinreichende Verteidigung gemacht habe, seien demzufolge nicht verwertbar. Schliesslich ist B.____ der Ansicht, dass die Garantie des „fair trial“ gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden sei.
1.4 C.____ macht ihrerseits geltend, dass es keine objektiven Beweise für ihre Tatbeteili- gung gebe. Sie müsse daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen werden. C.____ verlangt sodann in prozessualer Hinsicht, die Protokolle der Einvernahmen vom 17. Dezember 2013 und vom 16. Dezember 2014 aus den Akten zu entfernen. Sie sei während des gesamten Vorverfahrens ohne Verteidigung gewesen, dies obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege und daher von Amtes wegen ein Rechtsbeistand erforderlich gewesen wäre.
2.1 Zunächst ist zur Rüge von B.____ betreffend notwendige Verteidigung Stellung zu nehmen. Gemäss Art. 130 lit. b StPO ist eine Verteidigung unter anderem notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Diese Bestimmung korreliert mit derjenigen von Art. 337 Abs. 3 StPO, welche im Sinne einer Waffengleichheit das persönliche Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht vorschreibt, wenn mit einer Freiheitsstrafe von mehr als ei- nem Jahr zu rechnen ist. Die entsprechende Sanktion braucht nur zu drohen. Dies bedeutet, dass sie entweder konkret zu erwarten, d.h. wahrscheinlich ist, oder aber von der Staatsanwalt- schaft beantragt wird. Massgebend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in ausdrücklicher Abweichung von jener des EGMR also nicht die abstrakte Strafdrohung der an- wendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe. Diese soll nach objektiver und ausgewogener Beurteilung bestimmt werden, wobei eine relativ entfernte Möglichkeit aber be- reits genügt. Aufgrund der drohenden Unverwertbarkeit von Beweiserhebungen, die trotz er- kennbarer notwendiger Verteidigung ohne eine solche vorgenommen wurden, ist zum einen davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft, die ihre Anklage vor Gericht vertreten und entsprechende Anträge stellen muss, bereits im Vorverfahren die notwendige Verteidigung
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http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtzeitig sicherstellt. Zum anderen ist nicht anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft allein deshalb von zu tiefen drohenden Sanktionen ausgeht, um eine Verteidigung zu verhindern (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 17 ff.).
2.2 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafver- fahren gegen B.____ wegen einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und versuchter Erpressung (act. 175). Am 11. Dezember 2013 beantragte der bereits damals anwaltlich vertre- tene Beschuldigte die Bewilligung der amtlichen Verteidigung (act. 135 ff.). Mit Verfügung vom
12. Dezember 2013 wies die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch derzeit ab (act. 141 ff.). Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand weder ein Fall von not- wendiger noch von amtlicher Verteidigung vorliege. Die Sachlage erweise sich nicht derart komplex, dass der Beschuldigte zur Wahrung seiner Interessen auf eine Verteidigung angewie- sen sei. Die anderen Beteiligten würden ebenfalls nicht amtlich verteidigt. Falls aufgrund neuer Erkenntnisse die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung zu einem späteren Zeitpunkt gegeben wären, könne jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden. Diese Verfügung wurde auch dem Vertreter des Beschuldigten zugestellt. Am 17. Dezember 2013 wurde B.____ erstmals als beschuldigte Person einvernommen (act. 745 ff.). In dieser Einvernahme berief er sich der Empfehlung seiner Anwälte entsprechend (act. 749) auf sein Aussageverweigerungsrecht. Am
8. Januar 2014 fand dann eine weitere Einvernahme statt. Zu Beginn derselben wurde B.____ darauf hingewiesen, dass er im laufenden Verfahren verteidigt werden müsse. Der Beschuldigte erklärte dazu, dass er bereits einen Anwalt beauftragt habe, diesen aber für die bevorstehende Befragung nicht brauche (act. 757). Am 20. Oktober 2015 reichte der Vertreter von B.____ mit dem Hinweis, dass sein Mandant gemäss Bemerkung im Einvernahmeprotokoll vom 8. Januar 2014 notwendig verteidigt werden müsse, erneut ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Ver- teidigung ein (act. 147.1 f.). Die Staatsanwaltschaft hiess den Antrag mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 gut und gewährte dem Beschuldigten rückwirkend ab dem 11. Dezember 2013 die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvio Bürgi (act. 147.4 f.). In der Begründung dieser Ver- fügung wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass zwischenzeitlich ein Fall von gebotener Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zwar zu bejahen sei, dass jedoch nach wie vor kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege (act. 147.4). Mit Verfügung vom 1. März 2016 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten ab, der wiederum aufgrund der Be- merkung in der Einvernahme vom 8. Januar 2014 die Wiederholung des Verfahrens verlangt hatte, und stellte klar, dass es sich beim besagten Hinweis auf eine notwendige Verteidigung offensichtlich und erkennbar um einen Fehler gehandelt habe (act. 147.10). Die Staatsanwalt-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft beantragte schliesslich in ihrer Anklageschrift vom 11. März 2016 für B.____ eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren (act. 1259). Zur strafgerichtlichen Hauptverhandlung liess sich die Staatsanwaltschaft dispensieren (act. 1327).
Aufgrund dieser Darlegungen und in Anbetracht, dass dem angeklagten Vorfall - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 10) - offensichtlich ein Beziehungskonflikt zu Grunde lag (vgl. dazu auch act. 781 Z. 55 f., wo B.____ selber erklärt, dass die Anzeige keinen Sinn mache, weil es um eine Familienangelegenheit gehe), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr für B.____ in Erwägung zog und die Voraussetzung für eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO somit auch nie vor- lag. Der davon abweichende Hinweis in der Einvernahme vom 8. Januar 2014 erfolgte zwei- felsohne irrtümlich. Es handelte sich dabei um ein Versehen, das von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 und nochmals mit Verfügung vom 1. März 2016 explizit richtig gestellt wurde. Diesbezüglich kann zudem auf die Berufungsantwort der Staatsanwalt- schaft vom 17. Januar 2018 verwiesen werden. Schliesslich ist hier zu erwähnen, dass weder die Verfügung vom 12. Dezember 2013 noch diejenige vom 22. Oktober 2015, in welcher die Staatsanwaltschaft erneut das Vorliegen einer zwingenden notwendigen Verteidigung vernein- te, mit Beschwerde angefochten wurden. Dies ist als Hinweis dafür zu werten, dass weder der Beschuldigte, der sich zunächst sogar selber als Opfer hinstellte (act. 269, 299, 757 ff.), noch sein Anwalt ernsthaft mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechneten resp. von einem Fall gemäss Art. 130 lit. b StPO ausgingen.
2.3 Gemäss Art. 130 lit. c StPO ist eine Verteidigung ebenfalls notwendig, wenn die be- schuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Grün- den ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der beschuldigten Person entweder bloss vorübergehend (z.B. wegen eines Unfalls oder einer Krankheit) oder dauerhaft (wegen Blindheit oder Gehörlosigkeit) die Verhandlungs- fähigkeit i.S.v. Art. 114 Abs. 1 StPO fehlt. Als Einschränkung des geistigen Zustandes gilt jegli- che Form von geistiger Behinderung. Es genügt, wenn Zweifel daran bestehen, ob die beschul- digte Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht. Die Verhandlungsfähigkeit kann insbesondere auch wegen einer psychischen Krisensituation oder wegen einer starken medikamentösen Behandlung beschränkt sein (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 130 N 28 ff.).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Im vorliegenden Fall reichte B.____ vor der ersten Einvernahme vom 17. Dezember 2013 ein Zeugnis von Dr. E.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. De- zember 2013 ein, in dem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte unter einer posttraumati- schen Belastungsstörung leide und psychisch nicht belastbar sei (act. 69). Anlässlich der Ein- vernahme vom 8. Januar 2014 machte der Beschuldigte geltend, dass er in schlechter psychi- scher Verfassung sei und deswegen viele Medikamente nehmen müsse (act. 759) und schliess- lich legte er in der Einvernahme vom 10./11. Dezember 2014 erneut ein ärztliches Zeugnis von Dr. E.____ vor, diesmal auf den 8. Dezember 2014 datiert, in dem wiederum das Vorliegen ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung und einer fehlenden psychischen Belastbarkeit attes- tiert wurde (act. 775). Mit Bezug auf diese beiden Arztzeugnisse fällt zunächst auf, dass zwei- mal die genau gleiche Aussage gemacht wird. Der Wortlaut der ausgesprochen kurzgehaltenen Bestätigungen ist vollkommen identisch. Was sodann den konkreten Inhalt der Atteste anbe- langt, so erweist sich dieser als derart rudimentär und oberflächlich, dass darauf nicht abgestellt werden kann. An dieser Stelle ist überdies darauf hinzuweisen, dass B.____ - wie er in der Ein- vernahme vom 8. Januar 2014 selber erzählte - am 5. Dezember 2013 seine Mutter mit dem Auto von A.____ nach Y.____ (reine Fahrtzeit ab U.____ und zurück ca. 5 - 6 Stunden) gefah- ren hatte, um dort Geld zu holen (act. 759 Z. 30 ff.; vgl. auch act. 783 ff. Z. 100 und 107, wo- nach ursprünglich sogar eine ca. ganztägige Fahrt nach Q.____ geplant gewesen war) und dass er offensichtlich zudem die Absicht hatte, am darauf folgenden Tag, also am 6. Dezember 2013 wiederum mit dem Auto von A.____ nach Z.____ (reine Fahrtzeit ab U.____ nur für Hin- fahrt ca. 14 - 16 Stunden) zu fahren (act. 761 Z. 58; vgl. auch act. 765 Z. 128). Es erscheint nun aber sehr ungewöhnlich und daher auch nicht wahrscheinlich, dass eine traumatisierte und psychisch nicht belastbare Person ohne weiteres eine derart lange Fahrt von ca. 6 Stunden in einem Tag bewältigt und überdies in Erwägung zieht, am nächsten Tag gleich nochmals eine sehr lange Reise in Angriff zu nehmen. Bei der Berufung des Beschuldigten auf psychische Probleme handelt es sich offensichtlich um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Die Vor- aussetzungen für die Bewilligung der notwendigen Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. c StPO sind somit klarerweise nicht erfüllt. Damit steht auch fest, dass alle Aussagen von B.____ ver- wertbar sind und seine Dispensation von der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht mithin definitiv bewilligt werden kann.
Mit Bezug auf C.____ treffen diese Ausführungen sinngemäss ebenfalls zu. Die Staatsanwalt- schaft beantragte in ihrer Anklageschrift vom 11. März 2016 (act. 1259) auch für C.____ eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren und liess
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensieren (act. 1327). Es gibt sodann keinerlei Hinweise auf körperliche oder psychische Probleme, die eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO erfordert hätten. Es liegt daher auch hinsichtlich C.____ kein Fall von not- wendiger Verteidigung vor.
2.5 B.____ moniert weiter, dass die Garantie des „fair trial“ verletzt worden sei. Die Strafun- tersuchung sei nicht fair geführt worden. Konkret beanstandet er wiederum, dass ihm die not- wendige Verteidigung verweigert worden sei. Im Weiteren macht er geltend, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden teilweise massiver Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Der zuständi- ge Untersuchungsbeauftragte habe ihm Suggestivfragen gestellt, ihn zu Unrecht ermahnt, dass er die Wahrheit sagen solle und keinerlei Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand genom- men.
2.6 Auf das erneute Argument der fehlenden notwendigen Verteidigung und der schlechten Gesundheit des Beschuldigten ist hier angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht einzu- gehen. Mit Bezug auf die weiteren Einwände, kann sodann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 12 f.). Darüber hinaus ist zunächst zum Thema Suggestivfragen Folgendes festzuhalten: Es geht dabei z.B. um Fragen, die eine bestimmte Antwort nahe legen oder nur eine eingeschränkte Auswahl an Antworten offen las- sen sowie um Fragen, denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen oder die eine be- stimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen. Derartige Suggestivfragen können die Wahrheit verfälschen. In der Strafprozessordnung werden suggestive Fragen nicht explizit ver- boten; in Anbetracht des Gebots der Verfahrensfairness, der staatlichen Objektivitätspflicht ge- mäss Art. 6 Abs. 2 StPO und des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO sind sie jedoch zweifelsohne zu vermeiden. Suggestive Fragen sind damit zwar grund- sätzlich unzulässig, die entsprechenden Antworten darauf können aber trotzdem verwertet wer- den (DANIEL HÄRING, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 143 N 37). Es kann daher im vorliegenden Fall offen bleiben, ob anlässlich der Einvernahme von B.____ tatsächlich verein- zelt Suggestivfragen gestellt wurden.
Was sodann die in der Einvernahme vom 10./11. Dezember 2014 erfolgte Ermahnung des Be- schuldigten, er solle die Wahrheit sagen und sich klar ausdrücken (act. 787 Z. 167 f.) betrifft, ist festzuhalten, dass B.____ dadurch weder in seiner Denk- und Handlungsfreiheit eingeschränkt noch sonst wie beeinflusst wurde. Angesichts der Antworten des Beschuldigten gibt es jeden-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht falls keine Anhaltspunkte dafür. Im Übrigen erhielt B.____ zu Beginn der ersten Einvernahme vom 17. Dezember 2013 das Merkblatt für beschuldigte Personen (act. 747 und 753) und wurde zudem in jeder Einvernahme auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewie- sen (act. 747, 757 und 779). Eine Verletzung des „Fair Trial“-Grundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
3.1 B.____ beanstandet die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Konkret macht er geltend, dass auf die diffusen und selbst hinsichtlich des Kerngeschehens widersprüchlichen Aussagen von A.____ nicht abgestellt werden könne. Da es keine objektiven Beweismittel für die in Frage stehenden Geschehnisse in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 gebe, liege eine „Aussage gegen Aussage“-Konstellation vor. Er müsse daher mangels objektiver Beweise nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen werden.
C.____ vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Angaben von A.____ nicht konsistent seien und daher nicht darauf abgestellt werden könne. Es gebe keine objektiven Beweise für ihre Tatbeteiligung, weshalb sie einen Freispruch gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ ver- lange.
3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. In dieser Bestimmung wird der Grundsatz der freien Beweiswürdigung statuiert. Das Gericht hat die zur Klärung des Sachverhalts verwendba- ren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussage- kraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen. Gradmesser soll dabei die eigene Überzeugung sein und zwar sowohl in Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels als auch auf das Beweisergebnis als Ganzes (THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuel- len Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu zie- hen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Straf- behörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Be- rücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen (THOMAS HOFER, a.a.O., Art. 10 N 54). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswür- digung soll das Gericht einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Prüfung darüber entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht. Das Gebot will folglich sicherstellen, dass die Strafbehörden nicht verpflichtet sind, etwas als erwiesen zu be- trachten, wenn sie dies nach ihrer Überzeugung nicht sind, oder umgekehrt etwas als nicht er- wiesen anzusehen, worüber für sie kein Zweifel besteht (THOMAS HOFER, a.a.O., Art. 10 N 58; vgl. auch NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, Art. 10 N 4 ff.).
Die Würdigung persönlicher Beweismittel wie die Aussagen der beschuldigten Person oder von Zeugen erweist sich regelmässig als weitaus schwieriger als die Beurteilung sachlicher Be- weismittel wie z.B. Urkunden (THOMAS HOFER, a.a.O., Art. 10 N 60). Um den Wahrheitsgehalt von Zeugenaussagen abzuklären, ist auf die so genannte Aussageanalyse zurückzugreifen. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schil- derungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypo- these, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishinter- grund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht reali- tätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Dann gilt die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu BGE 129 I 49 E. 5).
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, geht das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch insgesamt aus- reichen oder nicht. Entsprechende Ungewissheiten wirken sich zum Nachteil des Staates aus, der den angeklagten Sachverhalt zu beweisen hat und daher die Folgen der Beweislosigkeit
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http://www.bl.ch/kantonsgericht trägt (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 78). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ betrifft aber nicht nur die Verteilung der Beweislast, sondern auch die Würdi- gung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel, bedeutet dieser Grundsatz, dass sich das Ge- richt nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann (ESTHER TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 82 mit weiteren Hinweisen).
Es stellt sich also die Frage, ob der angeklagte Sachverhalt hinreichend nachgewiesen werden kann. Nachfolgend sind demnach einerseits die sachlichen Beweise zu überprüfen und ande- rerseits die von den Beschuldigten beanstandeten Aussagen von A.____ auf ihre Plausibilität hin zu analysieren.
3.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der äussere Ablauf der Gescheh- nisse in der fraglichen Zeitspanne vom 5. Dezember 2013, ca. 20:30 Uhr, bis zum 6. Dezember 2013, ca. 07:05 Uhr, durch diverse objektive Beweismittel (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 17 ff.) sowie durch die Aussagen von A.____, F.____ und G.____ gestützt und von den Be- schuldigten mittlerweile auch nicht mehr bestritten wird. Es ist somit davon auszugehen, dass sich A.____ am 5. Dezember 2013, gegen 18:00 Uhr, mit dem Lieferwagen seines Arbeitgebers nach U.____ zur Wohnung von B.____ und C.____ begab und in der Nähe parkte. Sein Perso- nenwagen war ebenfalls in der Nähe der Wohnung geparkt. Diesen hatte er am Tag zuvor B.____ überlassen, wobei A.____ und der Beschuldigte zum Grund der Überlassung des Per- sonenwagens unterschiedliche Angaben machten. A.____ hielt sich in der Folge während der ganzen Nacht bis zum Eintreffen der Polizei am 6. Dezember 2013, gegen 07:20 Uhr, in der Wohnung der Beschuldigten in U.____ auf, in der nebst B.____, C.____ und deren Tochter und Ex-Frau von A.____, D.____, auch die Mutter von B.____, H.____, sowie seine dazumal 12 Jahre alte Enkelin, I.____, anwesend waren. Um ca. 21:00 Uhr begab sich D.____ zum Liefer- wagen von A.____, durchsuchte diesen, nahm dann eine Tasche an sich, in der sich unter an- derem die Entschädigungsverfügung zu Gunsten von A.____ vom 21. August 2013 befand, und kehrte damit zurück in die elterliche Wohnung (vgl. dazu Aufzeichnungen der Videoüberwa- chung der Spar-Filiale U.____, act. 305 ff. und 659 ff.). Gegen Mitternacht rief B.____ vom Mo- biltelefon von A.____ dessen Ehefrau F.____ an, die das Telefonat nach kurzer Zeit beendete.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Etwas später begab sich D.____ mit der Bankkarte von A.____ und dessen Mobiltelefon, in welchem der PIN der Bankkarte abgespeichert war, zur BLKB in W.____ und versuchte um 00:45 Uhr Fr. 1‘000.-- und um 00:47 Uhr Fr. 500.-- vom Konto von A.____ zu beziehen (vgl. dazu Aufzeichnungen der Videoüberwachung der BLKB W.____ sowie den Auszug des Ban- komatstreifens, act. 321 ff. und 671 ff.). Mangels ausreichender Deckung des Kontos fand je- doch keine Auszahlung statt. Anschliessend begab sich D.____ erneut in die elterliche Woh- nung. Beim Gang zum und vom Bankomaten wurde D.____ von ihrer Grossmutter H.____ be- gleitet. Gegen 7:00 Uhr kam es dann in der Wohnung der Beschuldigten zu einer lautstarken, tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher A.____ mehrfach um Hilfe rief. Daraufhin eilte der Nachbar G.____ herbei, betrat die nicht abgeschlossene Wohnung und sah, dass ein Messer am Boden lag und mehrere Personen den auf dem Boden liegenden A.____ festhielten. G.____ rief daraufhin die Polizei herbei (vgl. Polizeianzeige vom 17. Dezember 2013, act. 261 ff., insb. act. 271).
Der angeklagte Sachverhalt ist demnach bezüglich des äusseren Handlungsablaufs erstellt. Damit bleibt die Frage, was sich in der Nacht vom 5. Dezember 2013 auf den 6. Dezember 2013 in der Wohnung der Beschuldigten konkret abgespielt hat bzw. ob die vom Privatkläger geschilderten Geschehnisse plausibel sind.
3.4 A.____ machte in der ersten Einvernahme vom 6. Dezember 2013 (act. 539 ff.) folgende Aussagen: Er habe am 5. Dezember 2013, um ca. 19:30 Uhr, seinen Geschäfts-Lastwagen auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums Spar in U.____ geparkt und sei dort von B.____, dem Vater seiner Ex-Frau D.____, erwartet worden. Sie seien zusammen in die Wohnung von B.____ gegangen, um dort über einen Verkauf seines Privatwagens, einem VW Polo, zu ver- handeln. Da er selber den Lastwagen benütze, sei er nicht auf dieses Auto angewiesen. Er ha- be diesen daher B.____ überlassen, der als Sozialhilfeempfänger selber kein eigenes Fahrzeug besitzen dürfe. B.____ habe mit dem VW-Polo am 5. Dezember 2013, nachmittags, eine Probe- fahrt gemacht. Wegen des Sozialamts hätte er den Wagen auf eine andere Person einlösen müssen. B.____ habe ihn dann zum Abendessen eingeladen. Nebst C.____, der Ehefrau von B.____, seien auch dessen Tochter D.____ sowie die Mutter von B.____ und seine Enkelin in der Wohnung gewesen. Während des Nachtessens hätten sie ganz normal diskutiert. Zuerst sei es um den Autokauf gegangen. Dann habe B.____ ihn auf die Scheidung und die damaligen Probleme mit D.____ angesprochen. B.____ habe sich darüber beklagt, dass seine Tochter
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http://www.bl.ch/kantonsgericht vom Sozialamt lebe und habe verlangt, dass er - so A.____ weiter - die Genugtuung, die ihm wegen der ausgestandenen Untersuchungshaft zugesprochen worden sei, an seine Tochter weitergebe (act. 543). B.____, der noch mehr Geld verlangt habe, sei dann aufgestanden, habe ein Fleischmesser aus der Küchenschublade geholt und ihn aufgefordert, das Messer in die Hand zu nehmen. C.____ und D.____ hätten ihn ebenfalls dazu aufgefordert. Er habe sich aber geweigert und sei daraufhin von B.____ angeschrien und als Arschloch und Hurensohn be- schimpft worden. Er habe ihm auch mehrmals ins Gesicht gespuckt. Alle drei hätten immer wie- der gesagt, er solle das Messer in die Hand nehmen und hätten überdies Geld verlangt. C.____ habe dann um ca. 20:30 Uhr das Messer selber in die Hand genommen, habe ihn mit der Mes- serspitze an der rechten Wange berührt und ganz leise gesagt, dass er nicht schreien solle. Wenn er das Geld gebe, könne er gehen. B.____ habe ihn festgehalten und C.____ habe im Gang zwei Schals geholt und ihn damit am Stuhl festgebunden. Er habe sich nicht mehr wehren können, habe sich bedroht gefühlt und geweint. D.____ habe dann Fr. 200.-- aus seinem Portemonnaie sowie seine Bankkarte genommen und habe nach dem PIN-Code gefragt. Die- sen habe er ihr aus Angst gegeben. D.____ sei daraufhin zusammen mit der Grossmutter zum Bankomat im Schönthalzentrum gegangen. Auf seinem Konto habe es aber nur noch Fr. 16.-- gehabt, sein Lohn sei erst am 6. Dezember 2013 bezahlt worden. Als D.____ zurückgekommen sei - in der Zwischenzeit sei er immer noch von B.____ und C.____ mit dem Messer bedroht worden - habe sie wieder nach dem Geld gefragt, sei dann zusammen mit C.____ zum Lastwa- gen gegangen und habe dort seine Tasche gefunden, die sie anschliessend auf dem Esstisch ausgeleert habe, um nach Geld zu suchen. Zeitlich sei dies etwa um 23.00 Uhr gewesen. Er sei so verängstigt gewesen, dass er kein Zeitgefühl mehr gehabt habe. Alle hätten immer wieder Druck auf ihn ausgeübt und hätten wissen wollen, wo das Geld, der Lohn und die Genugtu- ungssumme seien. Die Enkelin sei immer in ihrem Zimmer gewesen, auch schon während des Abendessens. Er sei über mehrere Stunden am Stuhl gefesselt gewesen, immer wieder bedroht und nach seinem Geld gefragt worden. B.____ habe auch immer wieder eine Tasse mit Wasser genommen und ihm dieses ins Gesicht gespritzt. Alle hätten ihm gesagt, dass er nicht schreien oder nach der Polizei rufen solle. Gegen 05:00 Uhr sei er immer noch an beiden Händen und auch an den Füssen mit je einem Schal gefesselt gewesen und die Forderung nach Geld habe von vorne angefangen. Er habe dann gesagt, dass er ihnen Geld gebe, wenn sie ihn los lassen würden. Daraufhin habe C.____ die Fesselung gelöst. Als er frei gewesen sei, habe er zu schreien begonnen und nach der Polizei gerufen. B.____ habe ihm den Mund zugehalten und ihn zu Boden gedrückt (act. 545). Die anderen seien ebenfalls auf ihn losgegangen. Er habe immer wieder nach der Polizei geschrien. Dann sei plötzlich ein Mann hereingekommen und
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http://www.bl.ch/kantonsgericht das sei sein Glück gewesen. Alle hätten ihn dann losgelassen. B.____ habe dann geschrien, was er - also A.____ - in seiner Wohnung zu suchen habe, dies damit der Mann glaubte, dass er mit dem Messer in die Wohnung gekommen sei, um jemandem etwas anzutun. Er habe den Mann angefleht, die Polizei anzurufen, was dieser dann auch vom Gang aus getan habe. In der Zwischenzeit sei er von B.____ am Hals gewürgt worden (act. 547). Auf konkrete Nachfrage erklärte A.____, dass er sowohl von B.____ als auch von C.____ und D.____ geschlagen und gewürgt worden sei. Selbst die Grossmutter habe ihn von hinten auf den Kopf und Nackenbe- reich geschlagen. Auf die Frage, was er zum Nachbarn, der den Streit in der Wohnung gehört habe, sagen könne, gab A.____ zu Protokoll, er sei dankbar gewesen, der Mann sei sein Ret- ter. Wenn er nicht gekommen wäre, hätte die Tortur weitere Stunden gedauert (act. 549).
In der zweiten Einvernahme vom 8. Dezember 2013 (act. 565 ff.) erklärte A.____ erneut, dass er von C.____ mit einem Schal am Stuhl festgebunden worden sei. Sie habe ihn hinten an den Händen und unten an den Füssen gefesselt, während B.____, die Grossmutter und D.____ ihn festgehalten hätten. Weiter sagte A.____ aus, dass C.____ zu seinem Lieferwagen gegangen sei, evtl. zusammen mit D.____. Klar sei jedenfalls, dass nicht der Vater gegangen sei, weil er ja sonst mit den Frauen alleine in der Wohnung gewesen wäre. In dieser Zeit sei er von B.____ mit dem Messer bedroht worden. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. In seiner Tasche, die sie aus dem Lieferwagen geholt hätten, seien der Lohnzettel und das Schreiben betreffend die Genugtuung gewesen. Aus diesem Grund hätten sie ja auch gemeint, dass er Geld auf dem Konto habe. D.____ habe dann seine Bankkarte genommen und nach dem Pin- Code gefragt, während er von ihrem Vater mit dem Messer am Hals bedroht worden sei. Schliesslich habe er ihnen mitgeteilt, dass der Code auf seinem Handy gespeichert sei. D.____ sei dann mit der Grossmutter zum Bankomat gegangen. Sie habe das Genugtuungsgeld ge- wollt, mit der Begründung, dass er dieses Geld „auf ihrem Rücken“ erhalten habe (569 ff.).
In der Einvernahme vom 10. Dezember 2015 (act. 608.1 ff.) gab A.____ erneut zu Protokoll, dass B.____ beabsichtigt habe, seinen VW Polo zu kaufen. Am Donnerstagabend, dem 5. De- zember 2013, habe er bei B.____ das Geld dafür abholen wollen (act. 608.3).
In der Einvernahme vom 21. Dezember 2015 (act. 608.4 ff.) sagte A.____ zur Frage nach den Geschehnissen in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 aus, dass er sich nicht mehr genau da- ran erinnern könne, weil seither zwei Jahre vergangen seien. Er bleibe bei seinen ersten Aus- sagen (act. 608.5). Auf die weiteren Detailfragen führte A.____ dann zunächst aus, er sei von
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http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ zum Essen eingeladen worden, weil dieser seinen VW Polo kaufen wollte. In der Folge erklärte er aber erneut, dass er nicht mehr alles wisse und nichts Falsches sagen wolle, weil er wegen der Familie B.____ schon 100 Tage in U-Haft gewesen sei (act. 608.6). Auf die Bitte des Untersuchungsbeauftragten doch trotzdem alles zu sagen, was er noch wisse und den Hinweis, dass er sich an die wichtigen Punkte doch sicherlich noch erinnern könne (act. 608.6 Z. 100 ff.), antwortete A.____ auf die weiteren Fragen. So gab er zu Protokoll, dass mehrere Personen das Messer in der Hand gehalten hätten und dass B.____ dieses in der Küche zur Hand genommen und ihn damit bedroht habe. Er habe das Messer mit dem Ärmel am Griff gehalten. Zwischen- durch habe C.____ das Messer gehalten, wenn ihr Mann zur Toilette gehen oder seine Medi- kamente nehmen musste. C.____ sei zum Lieferwagen und habe seine Tasche geholt und D.____ sei zum Bankomat gegangen. A.____ führte weiter aus, er sei in dieser Zeit an den Stuhl gefesselt gewesen und von B.____ mit dem Messer bedroht worden (act. 608.7). Von ihm sowie von C.____ und D.____ sei er auch geschlagen worden. Auf die Frage, weshalb er sich nicht gegen die Fesselung zur Wehr gesetzt habe, erklärte A.____, indem er auf seinen Hals zeigte, B.____ sei mit dem Messer neben ihm gestanden und habe ihn dazu angehalten, ruhig zu sein und nicht zu schreien. Während der Nacht habe er immer wieder versucht, die Fesseln zu lösen, wenn B.____ geraucht habe. Dieser sei dann aber gekommen und habe gesagt, er könne ja gehen, wenn er das Messer in die Hand nehme (act. 608.8). A.____ erwähnte schliesslich erneut, dass er von B.____, C.____ und D.____ beschimpft und geschlagen wor- den sei (act. 608.8 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte A.____ aus, am 5. Dezember 2013 sei er wegen des Verkaufs eines Autos bei B.____ gewesen. Auf die Frage der Gerichtspräsi- dentin nach den Ereignissen in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 erklärte A.____, dass er sich nicht an diesen Abend erinnern wolle. Es seien seither 3 Jahre vergangen, er bleibe bei seinen früheren Aussagen. Der Privatkläger bestätigte in der Folge aber doch noch, dass er geschlagen, gefesselt und die ganze Nacht festgehalten worden sei (act. 1397).
3.5 Die Aussagen von A.____ im Untersuchungsverfahren sind klar, konkret und logisch konsistent. So erklärte der Privatkläger wiederholt, der Besuch am 5. Dezember 2013 bei B.____ sei wegen des Autokaufs erfolgt und danach sei er von ihm zum Abendessen eingela- den worden (act. 543 Z. 28 f.; act. 547 Z. 103; act. 549 Z. 131 f.; act. 557 Z. 237; act. 575 Z. 126; act. 608.2 Z. 64 ff. und act. 608.5 Z. 61 f.). In der Wohnung von B.____ sei es denn auch zunächst um den VW Polo, um die Papiere und den Kaufpreis gegangen (act. 541 Z. 26 ff.; act.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 608.3 Z. 76 ff. und act. 608.6 Z. 73). A.____ sagte immer wieder aus, dass es dann aber wegen Geld, insbesondere wegen der Genugtuungszahlung von Fr. 6‘200.-- zum Streit gekommen sei (act. 543 Z. 40; act. 545 Z. 78; act. 571 Z. 77 und act. 573 Z. 112), dass B.____ ein Messer aus der Küche genommen (act. 543 Z. 43 und act. 608.7 Z. 121) und ihn damit bedroht habe, wobei A.____ mehrfach darauf hinwies, dass ihm das Messer an den Hals und an das Gesicht gehal- ten worden sei (act. 545 Z. 70; act. 569 Z. 52 f.; act. 571 Z. 84; act. 608.8 Z. 158 resp. Z. 191 und act. 608.11 Z. 281). Der Privatkläger erwähnte in mehreren Einvernahmen, dass er von C.____ mit einem Schal am Stuhl festgebunden (act. 545 Z. 60 ff.; 569 Z. 32 f.; act. 608.7 Z. 144 und act. 608.8 Z. 174) und von verschiedenen Mitgliedern der Familie B.____ geschlagen sowie während der ganzen Nacht in der Wohnung festgehalten worden sei (act. 545 Z. 79 f.; act. 547 ff. Z. 115 ff.; act. 557 Z. 235 ff. und Z. 243; act. 608.7 Z. 147 ff. und act. 608.8 Z. 163). Im Zusammenhang mit den Übergriffen von B.____ wies er auch wiederholt auf Details hin, wie z.B. dass er ihm ins Gesicht gespuckt habe (act. 543 Z. 52 f., act. 608.7 Z. 150 ff. und act. 608.9 Z. 193) oder dass er ihm mit der Stirn gegen seine Nase geschlagen und so seine Nase gebrochen und einen Zahn ausgeschlagen habe (act. 547 Z. 115 f.; act. 608.8 Z. 154 ff.; act. 608.9 Z. 195 f. und act. 608.10 Z. 237). Die Angaben des Privatklägers in der Voruntersuchung sind authentisch, spontan und detailreich. Als besonders aufschlussreich fällt namentlich die Aussage von A.____ auf, wonach er von den Mitgliedern der Familie B.____ aufgefordert wor- den sei, das Küchenmesser selber in die Hand zu nehmen (act. 543 Z. 46 ff.; act. 608.8 Z. 168
f. und act. 608.9 Z. 222) und der vorgängige Hinweis darauf, dass B.____ den Griff des Mes- sers nur mit dem Ärmel seines Hemdes berührt habe (act. 543 Z. 45 und act. 608.7 Z. 134). Dabei handelt es sich um ziemlich ungewöhnliche, aber in einem Konnex stehende Details, die als ausgesprochen starkes Zeichen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu werten sind. Dies gilt auch für die bereits in der ersten Einvernahme von A.____ geäusserte Vermutung hinsichtlich der Verletzungen von B.____ und D.____. Auf die Frage, wie es zu die- sen Verletzungen gekommen sei, gab er zu Protokoll, dass B.____ und D.____ sich diese si- cher selber zugefügt hätten. B.____ habe ihm gegenüber nämlich erwähnt, dass er sich selber kratzen und ihm dies dann anhängen werde (act. 557 Z. 247 ff.).
Der Privatkläger berichtete sodann auf anschauliche Weise von seinen Emotionen, räumte ein, dass er verängstigt und blockiert gewesen sei und zeigte auch immer wieder seine Entrüstung über die Ereignisse (act. 545 Z. 76; act. 549 Z. 121 und act. 144; 557 Z. 235 ff.; 608.9 Z. 193 resp. Z. 200 und act. 608.10 Z. 249). Zu erwähnen ist hier insbesondere seine Schilderung der Endphase des Vorfalls, wie dankbar er gewesen sei, als der Nachbar, den er als seinen Retter
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http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Not bezeichnete, gekommen sei (act. 545 Z. 91; act. 549 Z. 139 ff. und act. 557 Z. 228 f.). Es sind auch keine augenfälligen Übertreibungen und keine Aggravation ersichtlich. Vielmehr erzählte A.____ sachlich von den Ereignissen. Auf die Frage nach seinem Verhältnis zu den Eltern von D.____ vor dem Vorfall, gab er überdies zu Protokoll, dass es eigentlich immer nor- mal gewesen sei (act. 549 Z. 131 f. und act. 575 Z. 139). Mit Bezug auf gewisse Unklarheiten und Widersprüche, wie z.B. dass A.____ in der ersten Einvernahme zunächst den Gang von D.____ zum Bankomat und dann erst die Durchsuchung des Lieferwagens erwähnte (act. 545 Z. 66 ff.), ist festzuhalten, dass der Privatkläger in diesem Zusammenhang zum einen gleich selber anfügte, er sei verängstigt gewesen und habe kein Zeitgefühl mehr gehabt (act. 545 Z. 76). Zum anderen schilderte er die Geschehnisse später mehrfach in der richtigen Reihenfolge, wobei er sogar erwähnte, dass eine andere Abfolge eigentlich gar nicht möglich sein könne (act. 571 Z. 81 ff. und act. 573 Z. 109 ff.). Dass A.____ sodann in der ersten Einvernahme an- gab, D.____ sei mit ihrer Mutter C.____ zu seinem Lieferwagen gegangen sei und in der zwei- ten Einvernahme genau umgekehrt erklärte, dass C.____, evtl. zusammen mit D.____, die Ta- sche geholt habe, macht seine Aussagen ebenfalls nicht unglaubhaft, sondern spricht vielmehr für deren Wahrheitsgehalt. Da aufgrund seines Berichts davon auszugehen ist, dass der Privat- kläger in diesem Zeitpunkt bereits an den Stuhl gefesselt war, konnte er auch gar nicht genau wissen, wer von den anwesenden Frauen das Haus verlassen hatte. In diesem Zusammenhang machte A.____ im Übrigen die einleuchtende und logische Bemerkung, indem er darauf hin- wies, es sei jedenfalls klar, dass nicht der Vater, also B.____, sondern eine der Frauen zum Lieferwagen gegangen sei, weil er ja sonst mit diesen alleine in der Wohnung gewesen wäre (act. 569 Z. 53 f.). Was die Zeitangaben des Privatklägers in der Einvernahme vom 6. Dezem- ber 2013 betrifft, die nicht mit den objektiven Beweisen übereinstimmen - D.____ ging gemäss Videoüberwachung der Spar-Filiale U.____ (act. 305 ff. und act. 659 ff.) nicht erst um 23:00 Uhr, sondern bereits um 21:00 Uhr zu seinem Lieferwagen -, ist hier wiederum auf die Erklä- rung von A.____ hinzuweisen, dass er kein Zeitgefühl mehr gehabt habe, weil er so verängstigt gewesen sei. Dass der Privatkläger sodann einmal angab, er sei an den Händen und Füssen gefesselt worden und später aber erklärte (act. 545 Z. 83 f. und act. 569 Z. 32), nur seine Hän- de seien zusammengebunden worden (act. 608.8 Z. 178 f.), ist wohl auch auf die gesamte an- gespannte und bedrohliche Situation zurückzuführen, in welcher er sich befunden hatte. Wie A.____ denn auch in der Hauptverhandlung vor Strafgericht klar festhielt, wollte er nicht mehr an den besagten Abend erinnert werden (act. 1397). Bereits in den zwei Jahre nach dem Vorfall durchgeführten Einvernahmen vom 10. Dezember 2015 und vom 21. Dezember 2015 erklärte er mehrmals, dass er keine genauen Zeitangaben machen und sich auch nicht an die Details
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http://www.bl.ch/kantonsgericht erinnern könne (act. 608.2 Z. 58; act. 608.3 Z. 72 und Z. 87; act. 608.5 Z. 46 ff. und act. 608.6 Z. 96 ff.). Vielmehr verwies er auf seine Aussagen in den ersten zwei Einvernahmen (act. 608.5 Z. 48 f. und act. 1397). Diese Reaktion ist nach Ablauf von zwei resp. drei Jahren durchaus ver- ständlich. Daher wirken sich auch seine Depositionen vor Strafgericht nicht nachteilig auf seine Glaubhaftigkeit aus. An dieser Stelle ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass A.____ be- reits einmal wegen einer Anzeige von D.____ in ein Strafverfahren verwickelt und sogar einige Zeit in Haft genommen worden war. Seine Erfahrungen mit den Strafverfolgungsbehörden wa- ren also nicht besonders positiv. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers als rea- litätsbegründet und glaubhaft.
3.6 Die Ausführungen von A.____ werden sodann durch zahlreiche objektive Beweise und Indizien gestützt. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass die Schilderungen des Privatklägers durch den äusseren Ablauf der Geschehnisse in der fraglichen Zeitspanne vom 5. Dezember 2013, ca. 20:30 Uhr, bis zum 6. Dezember 2013, ca. 07:05 Uhr, voll und ganz gedeckt werden, der seinerseits wiederum durch diverse objektive Beweismittel (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 17 ff.) sowie durch die Aussagen von F.____ (act. 955 ff.) und G.____ (act. 935 ff.) gestützt und von den Beschuldigten auch nicht mehr bestritten wird. Im Weiteren ist hier auf die vom Privatkläger mehrfach erwähnte Genugtuungssumme hinzuweisen. Mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 27. März 2013 war das gegen A.____ (damals noch A.____) wegen Verge- waltigung etc. eröffnete Verfahren eingestellt worden (act. 741). Mit Verfügung vom 21. August 2013 sprach ihm dann die Staatsanwaltschaft eine Genugtuung im Betrag von Fr. 6‘200.-- zu (act. 297.1). Damit steht nicht nur fest, dass die Aussage des Privatklägers, wonach es wegen dieser Genugtuungszahlung zum Streit gekommen sei, durchaus plausibel ist. Darüber hinaus erweist sich auch seine Bemerkung, D.____ habe Anspruch auf diese Genugtuung erhoben, weil er dieses Geld „auf ihrem Rücken“ erhalten habe (act. 573 Z. 112 ff.), als realitätsbezogen. Im besagten Strafverfahren war A.____ nämlich die Vergewaltigung von D.____ vorgeworfen worden (vgl. act. 743). Die Einstellung dieses Verfahrens erfolgte damit tatsächlich sozusagen „auf dem Rücken“ des mutmasslichen Vergewaltigungsopfers. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass die Verfahrenseinstellung von D.____ nicht angefochten wurde und sie mit Bezug auf die damals ebenfalls gegen A.____ erhobenen Vorwürfe betreffend einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung um Sistierung des Verfahrens ersucht und diesen Antrag innerhalb der Frist gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO von sechs Monaten auch nicht widerrufen hatte (vgl. act. 743).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.7 Die vom Privatkläger geschilderten tätlichen Übergriffe werden im Weiteren durch die fotografischen Aufzeichnungen seiner Verletzungen (act. 383 ff.) und das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 20. Dezember 2013 (act. 369 ff.) eindrücklich untermauert. So wurden anlässlich der rechtsmedizinischen Untersu- chung vom 6. Dezember 2013 an Kopf, Hals und Armen diverse frische und dem Vorfall zeitlich zuordenbare Verletzungen festgestellt, wie namentlich Schwellungen an der Stirn und Nase, Schürfungen an der linken Wange, Verletzungen in der Mundhöhle inklusive Zahnabbruch so- wie Hauteinblutungen unter anderem am rechten Handgelenk, was gemäss IRM-Gutachten typischerweise für eine Fesselung spreche (act. 379). Die tätlichen Übergriffe werden zudem von den Beschuldigten selber, insbesondere von ihrer Tochter D.____, weitgehend bestätigt. So gab D.____ in der Einvernahme vom 9. Dezember 2013 (act. 609 ff.) zu Protokoll, sie habe in der Tasche von A.____ einen Stick mit Nacktfotos und -videos von ihr gefunden. Deshalb sei sie auf ihn losgegangen und habe ihm drei Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht gegeben (act. 615 Z. 81 ff.). In der Einvernahme vom 2. Dezember 2014 (act. 699 ff.) gab sie erneut mehrmals zu, A.____ geschlagen resp. ihn mit Ohrfeigen und Faustschlägen traktiert zu haben (act. 701 Z. 42; act. 709 Z. 208; act. 713 Z. 290 f.; act. 717 Z. 372 und act. 735 Z. 733). Sie räumte überdies ein, dass sie den Privatkläger beschimpft und an seinem Pullover festgehalten habe, als dieser die Wohnung verlassen wollte (act. 709 Z. 213 und act. 711 Z. 219 ff.). Sie be- stritt jedoch, A.____ gefesselt oder mit einem Messer bedroht zu haben (act. 701 Z. 42; act. 713 f. Z. 292 ff. und 735 Z. 723 und Z. 733).
B.____ bestätigte seinerseits in der Einvernahme vom 8. Januar 2014 (act. 755 ff.), dass seine Tochter A.____ geschlagen habe, wobei er gleichzeitig geltend machte, dass die beiden zuvor miteinander gestritten hätten und gegenseitig handgreiflich geworden seien (act. 763 Z. 92 ff.). In der Einvernahme vom 10./11. Dezember 2014 (act. 779 ff.) erklärte B.____, dass es am be- sagten Abend zu einem Handgemenge zwischen seiner Tochter und dem Privatkläger gekom- men sei. Er habe sich eingemischt und A.____ eine „Watsche“ gegeben (act. 809 Z. 601). Des Weiteren gab B.____ zu Protokoll, dass seine Tochter den Privatkläger wiederholt mit Ohrfei- gen geschlagen habe. A.____ habe sich gewehrt und dann sei er selber dazwischen gegangen und habe ihm auch einen „Watschen“ gegeben (act. 811 Z. 664 ff., vgl. auch act. 813 Z. 700 [Watsche], act. 815 Z. 715; act. 819 Z. 837 ff. [Ohrfeige] sowie act. 847 Z. 1379). Der Beschul- digte führte auf die Frage nach dem Messer überdies aus, dass er womöglich das Messer in der Hand gehalten habe (act. 815 Z. 741). Im Verlaufe der Befragung erklärte B.____ sodann er- neut, dass A.____ von ihm selber sowie von seiner Tochter eine Ohrfeige erhalten habe, dass
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http://www.bl.ch/kantonsgericht er aber weder gefesselt noch daran gehindert worden sei, die Wohnung zu verlassen. Vielleicht habe ja seine Frau ihn gefesselt, als er selber geschlafen habe (act. 819 Z. 837 ff.). Zum Schluss der Einvernahme vom 10./11. Dezember 2014 gab der Beschuldigte nochmals zu, dass er A.____ geschlagen habe und räumte zudem ein, ihn auch am Hals gepackt zu haben (act. 847 Z. 1379).
C.____ erklärte zunächst sowohl in der Einvernahme vom 17. Dezember 2013 (act. 859 ff.) als auch in der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 (act. 877 ff.), dass sie zu den Ereignissen in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 keine Aussagen machen wolle (act. 861; act. 863 Z. 56 f.; act. 869 Z. 126; act. 879 Z. 29 ff. und 887 Z. 212). Sie nahm dann aber trotzdem immer wieder zu den vorgehaltenen Ausführungen des Untersuchungsbeauftragten Stellung und gab nament- lich auf die Frage, warum ihre Schwiegermutter die Jacke von A.____ aus dem Eingangsbe- reich der Wohnung geholt habe, spontan zur Antwort, dass er an den Stuhl gefesselt gewesen sei und die Schwiegermutter Mitleid mit ihm gehabt habe (act. 897 Z. 448 ff.). Im weiteren Ver- lauf dieser Einvernahme erklärte sie dann zwar, dass ihre Aussage bezüglich der Fesselung ein Scherz von ihr gewesen sei und sie dazu gelacht habe (act. 899 Z. 479 ff.). Dem ist aber entge- genzuhalten, dass es im Protokoll an der besagten Stelle keinen Hinweis gibt, der die Ernsthaf- tigkeit ihrer Aussage in Frage stellen würde (vgl. dazu auch die Feststellung des Untersu- chungsbeauftragten, act. 899 Z. 483 ff.). Zudem erfolgte ihre erste Antwort bezüglich der Jacke resp. der Fesselung im Anschluss an eine längere flüssige Schilderung, passte genau zum Kontext und wirkte überaus intuitiv, authentisch und dadurch sehr wahrhaftig. C.____ bestätigte sodann, dass ihr Mann A.____ angeschrien und beschimpft habe. Sie erklärte zudem auf ent- sprechende Frage, sie wisse zwar nicht sicher, ob B.____ den Privatkläger auch angespuckt habe, glaube aber schon, dass er dies getan habe (act. 897 ff. Z. 451 ff. und Z. 457). C.____ räumte überdies ein, dass ihre Tochter von A.____ Geld verlangt (act. 913 Z. 738) und ihn auch mehrmals geschlagen habe (act. 925 Z. 986 f.) und dass der Privatkläger am Boden festgehal- ten worden sei, wobei sie zu Protokoll gab, dass sie ihn „zu viert“ zurückgehalten hätten (act. 925 ff. Z. 1012 und Z. 1047).
3.8 An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die Beschuldigten, insbesondere D.____, erwiesenermassen mehrfach falsche Aussagen gemacht haben. So behauptete D.____ zu- nächst, dass es am besagten Abend wegen Nacktaufnahmen, die A.____ heimlich von ihr ge- macht und weiterverbreitet habe, zum Streit gekommen sei (act. 269 ff.; act. 629 Z. 9 ff.; act. 633 Z. 63 ff.). Auf dem für die Opferhilfe beider Basel bestimmten Formular, das D.____ am 6.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Dezember 2013, also unmittelbar nach dem Vorfall ausfüllte, schrieb sie denn auch zum Sach- verhalt, dass der Ex-Mann sie geschlagen und gestalkt habe und erotische Fotos von ihr ver- breite (act. 285; vgl. auch act. 611 ff.). Zur Untermauerung dieser Behauptung schreckte sie nicht einmal davor zurück, über ihre Anwältin mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 Strafanzei- ge gegen A.____ wegen heimlichen Aufnehmens eines Videos und Verbreitung desselben im Internet einzureichen (act. 1069). In der Einvernahme vom 2. Dezember 2014 (act. 1083 ff.) räumte D.____ dann aber ein, dass sie Kenntnis von den Videos gehabt habe und diese nicht ohne ihr Wissen aufgenommen worden seien (act. 1085). Damit gab sie implizit zu, dass sie A.____ mit ihrer Anzeige falsch belastet hatte (act. 1089). Das Verfahren gegen ihren Ex-Mann wurde in der Folge eingestellt (act. 1217 ff.) und stattdessen am 1. Juli 2015 ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen D.____ eröffnet (act. 1067). Der diesbezügliche erstin- stanzliche Schuldspruch ist in Anbetracht, dass sie ihre Berufung gegen das Urteil der Vo- rinstanz zurückgezogen hat, rechtskräftig.
D.____ machte also falsche Angaben zum Anlass des Streits in der Nacht vom 5./6. Dezember
2013. Sie bestritt, Geld von A.____ verlangt zu haben (act. 633 f. Z. 95 ff.; act. 707 Z. 153 ff.) und gab in diesem Zusammenhang auch zu Protokoll, nichts von einer Entschädigungszahlung gewusst zu haben, die A.____ aufgrund der Einstellung des Verfahrens betreffend Vergewalti- gung vom Staat zugesprochen worden sei. Sie habe erst am 5. Dezember 2013 davon erfahren (act. 705 Z. 123 ff.). Gegen diese Behauptung spricht indessen, dass ihr die Einstellungsverfü- gung vom 27. März 2013 (act. 741 ff.), in der darauf hingewiesen wird, dass in einer separaten Verfügung über den Anspruch von A.____ auf Entschädigung und Genugtuung entschieden werde, zugestellt wurde (act. 743). Gemäss B.____ sei D.____ bereits nach der Entlassung des Privatklägers aus der Haft von ihrer Anwältin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass A.____ eine Entschädigung erhalten werde (act. 789 Z. 205 ff.). C.____ führte ihrerseits in der Einver- nahme vom 16. Dezember 2014 (act. 877 ff.) aus, dass alle, inklusive ihre Tochter bereits vor dem 5. Dezember 2013 von dieser Verfügung gewusst hätten. Sie habe keine Erklärung für das Verhalten von D.____ (act. 891 Z. 287 ff. und act. 889 Z. 259 ff.). An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass C.____ zu Protokoll gab, sie glaube nicht, dass ihre Tochter verge- waltigt worden sei (act. 879 Z. 55 ff.). D.____ leugnete im Übrigen auch, dass sie mit der von ihr zuvor entwendeten Bankkarte des Privatklägers versucht hatte, Geld von dessen Konto beim Bankomat abzuheben. Erst als sie mit den Videoaufzeichnungen konfrontiert wurde, gestand D.____ den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (act. 277
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http://www.bl.ch/kantonsgericht ff.) und räumte in der Folge ein, dass sie Geld von ihrem Ex-Mann gewollt und ihn deshalb ge- schlagen habe (act. 737 Z. 747 f.).
Schliesslich ist hier anzumerken, dass sich auch die Angaben von D.____ bezüglich der Verlet- zungen, die sie in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 bei der Auseinandersetzung mit A.____ angeblich erlitten habe, als falsch erwiesen. Aus dem rechtsmedizinischen IRM-Gutachten vom
19. Dezember 2013 (act. 405 ff.) geht nämlich hervor, dass sie sich die festgestellten Verlet- zungen selbst beigebracht hatte (act. 413). D.____ gab denn auch - entgegen ihrer anfängli- chen Behauptung - zu, dass sie nicht von A.____ angegriffen worden sei, sondern sich die Ritzwunden vielmehr aus Trotz selber zugefügt habe (act. 715 ff. Z. 335 ff.).
B.____ behauptete ebenfalls, dass er vom Privatkläger verletzt worden sei (act. 757 Z. 10 ff.), ohne jedoch stichhaltige Beweise dafür vorzulegen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil S. 19 ff.) verwiesen werden. Der Be- schuldigte machte auch sonst wiederholt widersprüchliche und unwahre Aussagen zum besag- ten Abend (vgl. act. 787 Z. 166 ff.; act. 805 Z. 533 ff. und act. 817 Z. 791 ff.). So bestritt er, A.____ zu sich nach Hause eingeladen zu haben (act. 783 Z. 77), während C.____ erklärte, sie habe ihren Mann angewiesen, A.____ zum Essen einzuladen (act. 885 Z. 174 ff. und act. 889 Z. 242 ff.). B.____ räumte sodann ein, dass er den Wagen des Privatklägers für eine private Fahrt nach Wien resp. Z.____ ausgeliehen habe (act. 783 ff. Z. 99 und Z. 107), stellte jedoch vehement in Abrede, dass es sich dabei um eine Probefahrt im Hinblick auf einen späteren Kauf des Fahrzeugs gehandelt habe und bezeichnete A.____ in diesem Zusammenhang als „Lügner“ und „verdammtes Arschloch“ (act. 785. Z. 108 ff.). Nachdem B.____ in der Einver- nahme vom 10./11. Dezember 2014 (act. 779 ff.) zunächst erklärte, dass die ganze Angelegen- heit eine Familiensache sei und die Anzeige keinen Sinn mache (act. 781 Z. 55 ff.), räumte er im Verlauf der Befragung ein, dass der Privatkläger am besagten Abend wiederholt von seiner Tochter (act. 811 Z. 663) und auch von ihm selber (act. 813 Z. 700; act. 815 Z. 715 und act. 819 Z. 837) geschlagen worden sei, um dann auf die Frage, warum er A.____ nicht einfach habe gehen lassen, geltend zu machen, dass dieser seine Tochter geschlagen habe und er deshalb gewollt habe, dass die Sache von der Polizei aufgenommen werde (act. 821 Z. 869). In der Folge erklärte B.____ überdies, dass er den Privatkläger auch wegen Ruhestörung und „Friedensbruch“ festgehalten habe (act. 823 Z. 891 f.).
Seite 27
http://www.bl.ch/kantonsgericht Schliesslich machte auch C.____ unglaubwürdige Aussagen und verstrickte sich in Widersprü- che. So gab sie z.B. im Zusammenhang mit dem Messer an, A.____ habe damit ihre Kaffeema- schine reparieren wollen, weil kein Schraubenzieher verfügbar gewesen sei. Auf die Frage, wa- rum denn keine Fingerabdrücke des Privatklägers auf dem Messer gefunden worden seien, erklärte C.____, dass er für die Reparatur ein kleineres Messer verlangt habe (act. 899 Z. 468 ff.). Diese Darstellung erscheint in Anbetracht der übrigen Vorkommnisse, insbesondere ange- sichts der zugestandenen Übergriffe auf den Privatkläger als sehr unrealistisch. Ausserdem wird diese völlig harmlose, aber doch etwas spezielle Episode auch von keiner der anderen involvierten Parteien erwähnt.
3.9 Zu guter Letzt sind hier die am Fleischmesser sichergestellten Spuren sowie die Aussa- gen des Zeugen G.____ zu erwähnen, die ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.____ sprechen. Bei der Auswertung der Spuren am Fleischmesser wurden die DNA-Profile von B.____ und von C.____ sichergestellt (act. 351). Damit steht fest, dass der Privatkläger das Messer - entgegen der Behauptung der Beschuldigten - nie in der Hand hatte (vgl. dazu auch die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil S. 23 f.). Der Nachbar G.____ berichtete schliess- lich, dass er Hilfeschreie aus der Wohnung der Beschuldigten gehört habe (act. 937 Z. 10 ff.). Nachdem er vergeblich geläutet habe, sei er in die unverschlossene Wohnung eingetreten und habe gesehen, dass in der Stube insgesamt vier Personen vor dem Sofa aufeinanderlagen, wobei ein junger Mann zuunterst gelegen sei. Dieser Mann habe ihn wiederholt gebeten, die Wohnung nicht zu verlassen, als er die Polizei avisiert habe (act. 937 ff. Z. 18 ff.). Auf Nachfra- ge gab G.____ zu Protokoll, dass die Hilferufe von diesem jungen Mann gekommen seien. Er habe ihn auch auf den Knien gebeten, in der Wohnung zu bleiben und habe sich bei ihm be- dankt, als er von der Polizei abgeführt worden sei (act. 943 Z. 96 ff.). G.____ erwähnte zudem, er habe den Eindruck gehabt, dass der junge Mann Angst vor dem Vater hatte (act. 943 Z. 98). Die Auseinandersetzung habe auch nicht wie eine Schlägerei gewirkt, sondern eher wie ein gemeinsames Festhalten des Jungen (act. 945 Z. 126 f.). Mit diesen Angaben be- stätigte G.____ die Darstellung des Privatklägers.
Aufgrund all dieser Beweise und Indizien steht fest, dass die Schilderungen von A.____ der Ereignisse resp. der Übergriffe auf ihn in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 glaubhaft sind und dass daher vollumfänglich auf seine Aussagen abzustellen ist. Der angeklagte Sachverhalt (vgl. zuvor unter Ziffer III. 1.1) ist damit nachgewiesen.
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IV. Rechtliches
B.____ wurde erstinstanzlich des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körper- verletzung schuldig erklärt. Desgleichen wurde C.____ des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Diese rechtliche Würdigung des Sach- verhalts wird von den Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Es kann hier daher vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere auch auf die Ausführungen zur mittäter- schaftlichen Tatbegehung, verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 38 ff.).
V. Strafzumessung
1.1 B.____ wurde wegen Raubes, Freiheitsberaubung sowie einfacher Körperverletzung erstinstanzlich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. C.____ wurde ebenfalls wegen derselben Delikte zu einer bedingt voll- ziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Vo- rinstanz legte in ihren Erwägungen zur Strafzumessung zunächst das Vorleben und die aktuelle Lebenssituation der Beschuldigten (erstinstanzliches Urteil S. 48 f.) dar und äusserte sich so- dann zur Strafhöhe sowie zur Strafart. Konkret führte die Vorinstanz zur Begründung der aus- gesprochenen Strafen im Wesentlichen aus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein üb- liches Raubdelikt, sondern um die Nachwehen eines Beziehungskonflikts in einer offensichtlich emotional aufgeheizten Stimmung handle. Dies vermöge die Tat zwar nicht zu entschuldigen, aber erkläre, warum die bis anhin nicht als straffällig in Erscheinung getretenen Beschuldigten ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt hätten. So erscheine die von Selbstjustiz und einer verschobenen Rechtsauffassung geprägte Tat als eine spontane, nicht geplante, dilettantische und unkoordinierte Aktion. Dass die Beschuldigten die Taten bestreiten bzw. nur teilweise ein- gestehen würden, sei neutral zu bewerten. Ebenfalls neutral zu bewerten sei das weitgehend unauffällige Vorleben der Beschuldigten. Aus diesen Gründen sei die Strafe im untersten Be- reich anzusiedeln und die Einsatzstrafe auf das Mindestmass von 180 Tagessätzen bei einer Geldstrafe bzw. auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Aufgrund der Strafschärfungsregeln sei die Einsatzstrafe zu erhöhen. Die Erhöhung habe jedoch äusserst moderat zu erfolgen, weil die einfache Körperverletzung und die Freiheitsberaubung im direkten, wenn auch nicht aus- schliesslichen Zusammenhang mit dem Raub stünden. Folglich sei das Strafmass für B.____ sowie für C.____ auf eine Geldstrafe von 210 Tagessätze bzw. 7 Monate Freiheitsstrafe festzu- legen (erstinstanzliches Urteil S. 49 f.). Mit Bezug auf die Strafart hielt die Vorinstanz fest, auch
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http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn in casu nicht von einer durchdachten Aktion der Beschuldigten geredet werden könne, so sei aber doch die Dauer und die Beharrlichkeit des Tatvorgehens nicht zu übersehen. Den Be- schuldigten sei es auch nach Stunden des Delinquierens nicht gelungen, sich zu besinnen und ihr Verhalten zu reflektieren. Dieses Unvermögen zeige sich auch im Nachtatverhalten, indem die Beschuldigten immer wieder ein neues Lügengebäude aufgebaut hätten, wenn das vorheri- ge in sich zusammengebrochen sei. Deshalb erscheine aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe angebracht. Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass den Beschuldigten der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren sei, weil auf- grund ihres Vorlebens, ihrer aktuellen Lebenssituation und unter Berücksichtigung, dass sie seit den Taten, also seit rund 3 Jahren, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten seien, nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden müsse (erstinstanzliches Urteil S. 50 f.).
1.2 B.____ macht geltend, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung überaus dürftig ausgefallen seien. Es stelle sich auch die Frage, ob damit den inzwischen strengen bundesgerichtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht bei der Strafzumes- sung gemäss Art. 50 StGB Genüge getan werde. Die Beschuldigten seien über „einen Kamm geschert“ worden und es gebe kaum individualisierbare Ausführungen zu den einzelnen Straf- zumessungskomponenten. Konkret beantragt B.____ sodann wegen Verletzung des Beschleu- nigungsgebots eine Strafreduktion. So seien beinahe 3 Jahre bis zum erstinstanzlichen Urteil vergangen, dies obwohl es um einen vom Umfang her ziemlich überschaubaren Fall gegangen sei. Das Strafverfahren habe indessen wiederholt während mehreren Monaten, nämlich von Januar 2014 bis Dezember 2014 und von Januar 2015 bis September 2015 geruht. Überlängen des Verfahrens müssten grundsätzlich eine Reduktion des Strafmasses zur Folge haben, die bis hin zu einem Absehen von Strafe reichen könne. B.____ sieht eine weitere Verletzung des Beschleunigungsgebots im Umstand, dass es bis zur Zustellung des schriftlichen Urteils der Vorinstanz rund 10 Monate gedauert habe. Er sei durch das vorliegende Strafverfahren einer Belastung ausgesetzt, zumal es um kompromittierende Vorwürfe gehe, die allenfalls auch seine ausländerrechtliche Situation tangieren könnten.
Von C.____ wird die Strafzumessung der Vorinstanz nicht beanstandet.
2.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe
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http://www.bl.ch/kantonsgericht auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzuge- ben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein grosser Ermessens- spielraum zu (HANS WIPRÄCHTIGER/REGULA ECHLE, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 50 N 2; BGer 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.1). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts jedoch aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Die ausgefällte Strafe muss bei einer Gesamtbetrachtung als plausibel erscheinen (BGer 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3). Strafzumessungsfaktoren, denen im Einzelfall vorrangige Bedeutung zukommt, sind besonders eingehend zu erörtern. Je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte ein- greift, desto höher sind die Anforderungen an die Begründungsdichte. Besonders hohe Anfor- derungen an die Begründung der Strafzumessung werden insbesondere dann gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Das Gericht ist aber nicht gehalten, die einzelnen Kriterien der Strafzumessung genau zu quantifizieren oder in Zahlen bzw. in Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Zumes- sungskriterien berücksichtigt (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARC THOMMEN, Praxiskommentar StGB,
3. Aufl. 2018, Art. 50 N 2 f.; HANS WIPRÄCHTIGER/REGULA ECHLE, a.a.O., Art. 50 N 9 ff.).
2.2 Im vorliegenden Fall ist die Begründung der erstinstanzlichen Strafzumessung in der Tat eher kurz ausgefallen, genügt den Voraussetzungen von Art. 50 StGB indessen nichtsdestot- rotz. Den Delikten lag in casu - wie die Vorinstanz darlegte - ein Beziehungskonflikt zu Grunde. Die Einsatzstrafe wurde deshalb auf das Mindestmass festgelegt und in der Folge aufgrund der Strafschärfungsregeln wiederum äusserst moderat um einen Monat erhöht, weil die Vorinstanz von einem direkten, wenn auch nicht ausschliesslichen Zusammenhang zwischen dem Raub und den weiteren Delikten, nämlich der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung, ausging.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Im angefochtenen Urteil wurde zudem darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein gewöhnli- ches Raubdelikt gehandelt habe. Die bis anhin nicht straffällig in Erscheinung getretenen Be- schuldigten hätten die Übergriffe gegen den Privatkläger vielmehr in einer offensichtlich emotio- nal aufgeheizten Stimmung und aufgrund einer verschobenen Rechtsauffassung begangen resp. hätten spontan, nicht geplant, dilettantisch und unkoordiniert Selbstjustiz ausgeübt. Zur Begründung der Strafart führte die Vorinstanz im Weiteren aus, dass zwar nicht von einer durchdachten Aktion der Beschuldigten geredet werden könne, die Dauer und die Beharrlichkeit des Tatvorgehens aber doch nicht zu übersehen seien. Die Beschuldigten hätten es auch nach Stunden des Delinquierens nicht geschafft, sich zu besinnen und ihr Verhalten zu reflektieren. Dieses Unvermögen zeige sich auch im Nachtatverhalten, indem die Beschuldigten immer wie- der ein neues Lügengebäude aufgebaut hätten, wenn das vorherige in sich zusammengebro- chen sei (erstinstanzliches Urteil S. 49 f.).
Diese Begründung wie auch das Vorgehen der Vorinstanz - nämlich zunächst Bestimmung der Einsatzstrafe für den Raub als schwerste Straftat mit anschliessender Strafschärfung - ist nicht zu beanstanden. Die einzelnen Strafzumessungsfaktoren wurden im erstinstanzlichen Urteil durchaus umfassend dargelegt. Dass keine individuelle Auflistung der für die einzelnen be- schuldigten Personen massgeblichen Kriterien resp. keine individualisierbare Strafzumessung erfolgte, lässt sich im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Tatkomponenten sehr wohl vertreten, zumal die Beschuldigten die Übergriffe gegen den Privatkläger mittäterschaftlich begangen ha- ben. Was die Täterkomponenten betrifft, so wurde im erstinstanzlichen Urteil das Vorleben so- wie die aktuelle Lebenssituation der Beschuldigten einzeln - wenn auch sehr kurz - dargestellt. Eine weitere individualisierte Erwähnung der übrigen täterspezifischen Kriterien, wie namentlich allfällige Vorstrafen oder das Nachtatverhalten, drängte sich vorliegend nicht auf, da diese Fak- toren wiederum für alle Beschuldigten gleichermassen zutrafen und die Vorinstanz sich daher ohne weiteres für alle zusammen dazu äussern durfte. Die erstinstanzliche Strafzumessung erscheint damit insgesamt als hinreichend begründet.
2.3 Angesichts der im erstinstanzlichen Urteil bereits aufgeführten Strafzumessungskriterien und des gesamten Verhaltens der Beschuldigten ist das sowohl für B.____ als auch für C.____ auf 210 Tagesätzen bei einer Geldstrafe bzw. 7 Monaten bei einer Freiheitsstrafe festgelegte Strafmass sehr milde ausgefallen. Bei genauer Betrachtung der Ereignisse zeigt sich nämlich, dass die Beschuldigten inklusive D.____ äusserst dreist, selbstgefällig und geradezu hinterlistig gehandelt haben. Nachdem die Beschuldigten den Wagen von A.____ für die mehrstündige
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Probefahrt nach Y.____ ausgeliehen hatten, luden sie ihn am 5. Dezember 2013 zum Abend- essen ein, um - den glaubhaften Angaben des Privatklägers zufolge - bei dieser Gelegenheit auch gleich über den Kauf des Fahrzeugs zu sprechen. Im Verlaufe des Abends kam es dann aber zum Streit, weil D.____ und die Beschuldigten Geld und insbesondere die Entschädigung, die A.____ als Genugtuung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft erhalten hat- te, verlangten. Der Privatkläger wurde in der Folge von den Familienmitgliedern, insbesondere von D.____ und den beiden Beschuldigten, aber auch von der Grossmutter H.____, wegen Geld wiederholt bedrängt. Er wurde bestohlen, geschlagen, beschimpft, bespuckt und mit ei- nem Fleischmesser bedroht. Nebst all diesen Demütigungen wurde er zu guter Letzt auch noch gefesselt und während der ganzen Nacht vom 5./6. Dezember 2013 in der Wohnung der Be- schuldigten festgehalten. Als am darauf folgenden Morgen schliesslich der Nachbar G.____ aufgrund des Lärms die Wohnung betrat und den Übergriffen gegen A.____ damit ein Ende setzte, liessen die Beschuldigten zwar von ihm ab, behaupteten jedoch ohne jegliche Skrupel, dass er der Angreifer gewesen sei und gaben ihm die Schuld für die Eskalation. Diese Taktik behielten sie auch im nachfolgenden Untersuchungsverfahren bei. A.____ wurde also während einer ganzen Nacht hindurch von mindestens drei Personen - angesichts der erlittenen Verlet- zungen zum Teil massiv - angegriffen und gedemütigt. Darüber hinaus wurde er auch nach dem Vorfall als Sündenbock hingestellt und selbst im Vorverfahren von B.____ weiter beschimpft und bedroht (vgl. dazu z.B. act. 785 und act. 797). Im vorliegenden Fall ist indessen mit der Vorinstanz auch zu beachten, dass es sich bei der Auseinandersetzung in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 und den einzelnen Übergriffen gegen den Privatkläger insgesamt um einen einmaligen, durch eine verschobene Rechtsauffassung der Beschuldigten geprägten Ausrut- scher handelte, der überdies durch den nicht aufgearbeiteten Beziehungskonflikt begünstigt wurde. Angesichts dieser besonderen Umstände erscheint die erstinstanzlich festgelegte Straf- höhe, die im Übrigen weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger gerügt wird, ins- gesamt als nachvollziehbar.
3.1 B.____ macht im Weiteren geltend, dass bei der erstinstanzlichen Strafzumessung das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehör- den die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein hängiges Straf- verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobe- nen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Das Verfahren muss innert angemessener Frist been- det werden. Von den Behörden und den Gerichten kann indessen nicht verlangt werden, dass
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http://www.bl.ch/kantonsgericht sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Vielmehr sind Zeiten, in denen das Verfahren we- gen faktischer oder prozessualer Schwierigkeiten stillsteht, unumgänglich. Massgebend ist da- bei, dass allfällige Verfahrensunterbrüche nicht stossend wirken. Ausserdem können - nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tä- tigkeit andere Zeitspannen kompensieren (vgl. BGer 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3 sowie BGer 6B_675/2013 vom 9. Januar 2014 E. 8.1). Da es in der Regel keine konkreten zeit- lichen Vorgaben für die Dauer eines Verfahrens gibt, bemisst sich die Angemessenheit der Ver- fahrensdauer anhand der spezifischen Umstände des Falles, insbesondere der Komplexität des Sachverhalts und der Dringlichkeit der Sache, sowie dem Verhalten der involvierten Behörden und des Beschuldigten selbst. Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich also nicht nach starren Regeln, sondern in Würdigung der gesamten Umstände. Die Folgen einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts sind verschiedene Sanktionen möglich, namentlich die Berück- sichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, ein Schuldspruch des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe oder die Einstellung des Verfahrens (vgl. dazu SARAH SUMMERS, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 5 N 7 ff. und N 15 ff.; BGE 117 IV 124 E. 4d sowie BGer 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.4). Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots, das diese Sanktionen zur Folge hätte, liegt jedoch nur dann vor, wenn entweder die Gesamtverfahrensdauer in einem Fall als völlig unverhältnismässig erscheint oder wenn einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit, also krasse, von den Behör- den zu vertretende Zeitlücken für die lange Verfahrensdauer verantwortlich sind, wie z.B. Ver- zögerungen im Ermittlungsverfahren, bei der Abnahme von Beweisen, namentlich der Durch- führung von Einvernahmen, aber auch Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren, wobei bis anhin selbst bei längeren Verzögerungen zwischen der mündlichen Eröffnung und der schriftli- chen Begründung des Urteils keine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen wur- de (vgl. z.B. KassGer ZH vom 12. November 2009: 13 Monate; BGer 6S_74/2007 vom 6. Feb- ruar 2008 E. 3.2: 19 Monate und BGer 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009, E. 1.6: mehr als 26 Monate).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde am 6. Dezember 2013, also unmittelbar nach dem Vorfall in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013, aufgrund der Angaben von D.____ sowie der Beschuldig- ten (act. 269 ff.) zunächst ein Verfahren gegen den Privatkläger A.____ eröffnet (act. 165). Die Ermittlungen gegen die Beschuldigten wurden dann erst im Anschluss an die ersten Einver- nahmen des Privatklägers und seiner abweichenden Schilderungen der Ereignisse aufgenom-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht men (vgl. Eröffnungsverfügung gegen B.____ vom 12. Dezember 2013, act. 175 sowie Eröff- nungsverfügung gegen C.____ vom 20. Dezember 2013, act. 177; vgl. auch act. 261 ff. und act. 277 ff.). Am 17. Dezember 2013 erfolgte die erste Befragung von B.____ (act. 745 ff.) wie auch von C.____ (act. 859 ff.). B.____ wurde in der Folge gleich am 8. Januar 2014 nochmals ein- vernommen (act. 755 ff.). Seine letzte Befragung im Rahmen des Vorverfahrens fand am 10./11. Dezember 2014 statt (act. 779 ff.), während die zweite und letzte Einvernahme von C.____ am 16. Dezember 2014 erfolgte (act. 877 ff.). In der Zwischenzeit wurden weitere Er- mittlungen getätigt, wie namentlich rechtsmedizinische Gutachten beim IRM in Auftrag gegeben (act. 369 ff. und act. 405 ff.) und mehrere Berichte bei der Polizei Basel-Landschaft eingeholt (act. 335 ff.; act. 347 ff.; act. 447 ff. und act. 465 ff.). Am 26. September 2014 wurde sodann D.____ aufgrund ihrer Anzeige gegen A.____ wegen heimlichen Aufnehmens von Videos und Verbreitung im Internet (act. 969 ff.) als Auskunftsperson in diesem Verfahren einvernommen (act. 1029 ff.) und kurz darauf erfolgte am 28. Oktober 2014 die Einvernahme des in dieser An- gelegenheit beschuldigten A.____ (act. 1041 ff.). Nach einer weiteren Befragung von D.____ am 2. Dezember 2014 (act. 1083) wurde das gegen A.____ laufende Verfahren schliesslich mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 eingestellt, wobei zuvor am 1. Juli 2015 ein weiteres Verfah- ren gegen D.____ wegen falscher Anschuldigung eröffnet worden war (act. 1067). Im verblei- benden Verfahren wegen Raubes, Freiheitsberaubung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers erging aufgrund des Verdachts auf Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage am 11. März 2015 eine Editionsverfügung, in der die Basellandschaftliche Kanto- nalbank um Herausgabe der bestehenden Aufzeichnungen ersucht wurde (act. 315 ff.) und am
22. Oktober 2015 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch von B.____ betreffend Bewilligung der amtlichen Verteidigung gut (act. 147.1 ff.). Schliesslich erhob die Staatsanwaltschaft am 11. März 2016 Anklage gegen D.____, B.____ und C.____ (act. 1251 ff.) und überwies den Fall an das Strafgericht, das am 1. April 2016 die Beweisverfügung erliess (act. 1325 ff.). Mit Eingabe vom 28. April 2016 beantragte die Vertreterin von D.____ die Vorladung von A.____ zur Haupt- verhandlung (act. 1301). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2016 stattgegeben (act. 1315 ff.). Die Hauptverhandlung vor erster Instanz fand dann am 27. Oktober 2016 statt (act. 1381 ff.) und schliesslich wurde das begründete Urteil am 16. August 2017 an die beiden Beschuldigten versandt (act. 1600/3 ff.).
3.3 Das vorliegende Strafverfahren hat bis zum Versand des erstinstanzlichen Urteil insge- samt fast 3 ½ Jahre gedauert. Dies erscheint prima vista zwar als ziemlich lange. In Anbetracht, dass der Sachverhalt indessen zu Beginn der Ermittlungen aufgrund der gegenseitigen Be-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigungen vollkommen unklar war, dass mehrere Parteien involviert und aufgrund ihrer wi- dersprüchlichen Angaben zahlreiche Abklärungen, Untersuchungen und Befragungen erforder- lich waren und überdies auch mehrere Delikte im Raum standen, ist diese Verfahrensdauer aufgrund der gesamten Umstände immer noch angemessen. Zudem zeigt die Auflistung der wesentlichen Verfahrenshandlungen, dass es auch keine längeren Phasen der Untätigkeit, ge- schweige denn krasse Zeitlücken gegeben hat. Mit Bezug auf die Dauer der erstinstanzlichen Urteilsbegründung von rund 10 Monaten ist sodann Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO ist das Urteil grundsätzlich innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu begründen resp. den Parteien begründet zuzustellen. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhaltung die Gültigkeit oder Rechtskraft des Urteils nicht tangiert (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 84 N 5). Überdies wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei Verzögerungen von weit mehr als 10 Monaten zwischen der mündlichen Eröffnung und der schriftlichen Begründung des Urteils keine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen. Falls die Missachtung der in Art. 84 Abs. 4 StPO geregelten Begründungsfristen dennoch als Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots interpretiert werden sollte, ist hier schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung das Urteil kurz mündlich eröffnet und begründet (act. 1441) und den Beschuldigten danach auch das schriftliche Urteilsdispositiv zugestellt wurde (act. 1479 ff.). Es bestand daher - entgegen der diesbezüglichen Behauptung von Jorgavan Stanojevic - ab Verkündung des erstinstanzlichen Urteils keinerlei Ungewissheit hinsichtlich des Schuldspruchs resp. der Strafe und damit auch keine besondere, auf die verzö- gerte Urteilsbegründung zurückzuführende Belastung für die Beschuldigten. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass in casu keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, die eine Reduktion der Strafe rechtfertigen würde. Das erstinstanzlich festgelegte sehr milde ausgefallene Strafmass von 210 Tagesätzen für eine Geldstrafe bzw. 7 Monaten bei einer Frei- heitsstrafe ist damit zu bestätigen.
4.1 B.____ rügt schliesslich, dass die Vorinstanz ihn zu einer Freiheitsstrafe und nicht zu einer Geldstrafe als mildere Sanktion verurteilt habe. Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit.
a) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Mit dieser Be- stimmung wird die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe statuiert. Sind ver- schiedene schuldadäquate Sanktionen möglich, ist immer diejenige zu wählen, welche weniger
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http://www.bl.ch/kantonsgericht in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift. Eine Freiheitsstrafe darf demnach nur ausnahmsweise und als ultima ratio ausgesprochen werden. Die erste Ausnahme von die- ser Prioritätsregel lässt eine Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen zu. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB darf eine Freiheitsstrafe zur individuellen Abschreckung der beschul- digten Person ausgesprochen werden, wenn diese Strafart notwendig ist, um künftigen Strafta- ten vorzubeugen (sogenannte Notwendigkeitsprognose). Eine Freiheitsstrafe kann im Weiteren dann ausnahmsweise ausgefällt werden, wenn eine schlechte resp. negative Prognose hin- sichtlich des Vollzugs einer Geldstrafe gestellt werden muss (sogenannte Negativvollstre- ckungsprognose). Die Voraussetzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ist restriktiv auszule- gen, d.h. dass der Vollzug einer Geldstrafe nicht schon deshalb unmöglich ist, weil sie in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könnte. Vielmehr ist da- von auszugehen, dass die Geldstrafe freiwillig bezahlt wird und es gar keiner Zwangsvollstre- ckung bedarf. Ausserdem wird bereits mit der Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 36 Abs. 1 StGB sichergestellt, dass die Geldstrafe freiwillig geleistet wird (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 41 N 36a ff.).
4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid, die Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, zum einen mit der Dauer und Beharrlichkeit ihres Tatvorgehens und ihrem Unver- mögen, sich zu besinnen und ihr Verhalten zu reflektieren. Zum anderen verweist die Vo- rinstanz auf das Nachtatverhalten der Beschuldigten, die immer wieder ein neues Lügengebäu- de aufgebaut hätten, wenn das vorherige in sich zusammengebrochen sei. Diese Gründe spre- chen nun aber keineswegs für einen Fall von negativer Spezialprävention. Vielmehr stellen die Argumente der Vorinstanz klassische Strafzumessungskriterien dar, mit denen sich die Not- wendigkeit einer Freiheitsstrafe jedenfalls in casu nicht begründen lässt. Damit stellt sich die Frage, ob es in casu andere, konkrete Hinweise dafür gibt, dass sich die Beschuldigten nur über eine Freiheitsstrafe abschrecken lassen resp. diese Strafart notwendig ist, um künftigen Straftaten vorzubeugen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschuldigten sind nicht vorbe- straft. Wie bereits bei der Strafzumessung erwähnt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Auseinandersetzung in der Nacht vom 5./6. Dezember 2013 und den einzelnen Übergriffen ge- gen den Privatkläger um einen einmaligen Ausrutscher handelte, der durch den nicht aufgear- beiteten Beziehungskonflikt begünstigt wurde. Es besteht also keine Notwendigkeit, die Be- schuldigten zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, um so künftige Straftaten zu vermeiden. Die Tatsache, dass die Beschuldigten von der Sozialhilfe leben und ihre finanziellen Verhältnisse angespannt sind, spricht - wie zuvor dargelegt - ebenfalls nicht automatisch für eine Freiheits-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht strafe. Im vorliegenden Fall sind die strengen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weshalb nur die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Frage kommt. Diese ist angesichts des bisher klaglosen Vorlebens der Beschuldigten und der Tatsache, dass sie seit dem Vorfall vom Dezember 2013 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sind (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 51), bedingt und mit einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. B.____ und C.____ sind somit in teilweiser Gutheissung ihrer Berufungen zu einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von je 210 Tagessätzen à Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
VI. Genugtuung
B.____ rügt, dass er zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger in Höhe von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid damit, dass A.____ ge- schlagen, bestohlen und stundenlang festgehalten worden sei und diese Übergriffe nicht spur- los an ihm vorübergegangen seien (erstinstanzliches Urteil S. 53). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Argumentation vollumfänglich an und bestätigt diese Genugtuungssumme, die im Übrigen angesichts der Verletzungen, die dem Privatkläger durch die Beschuldigten zugefügt wurden und der Ängste, die er ausstehen musste, sehr moderat ausgefallen ist.
VII. Kosten
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall sind die Be- schuldigten nur hinsichtlich der Strafart durchgedrungen und haben damit in einem sehr gering- fügigen Umfang obsiegt. Es erscheint deshalb angebracht, ihnen die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens im Umfang von 90% aufzuerlegen und den erstinstanzlichen Kostenentscheid zu bestätigen. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 11‘000.-- (beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 10‘800.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--) gehen somit im Umfang von 10% resp. Fr. 1‘100.-- zu Lasten des Staates und im Umfang von 90% resp. Fr. 9‘900.-- und zu gleichen Teilen zu Lasten der Beschuldigten B.____ und C.____.
2. Dem Rechtsvertreter von B.____, Advokat Silvio Bürgi, ist zufolge Bewilligung der amtli- chen Verteidigung ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 20. August 2018 in der Höhe
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http://www.bl.ch/kantonsgericht von insgesamt Fr. 4'196.60 (inklusive Auslagen und Fr. 306.30 Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung im Umfang von 90% resp. Fr. 3‘776.95 an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter von C.____, Advokat Dr. Nicolas Roulet, sodann ebenfalls ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 17. August 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘859.-- (inklusive Auslagen und Fr. 338.-- Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei die Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90% resp. Fr. 4‘373.-- an den Kanton verpflich- tet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
3. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist schliesslich dem Rechtsver- treter des Privatklägers A.____, Advokat Moritz Gall, ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 16. August 2018 in der Höhe von Fr. 4‘167.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 299.--) aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeistän- dung gehen mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten definitiv zu Las- ten des Staates (Art. 426 Abs. 4 StPO).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2016, das auszugsweise wie folgt lautet:
„I. D.____ wird des Raubes, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung sowie der falschen Anschuldigung schuldig er- klärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten,
bei einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
II. B.____ wird des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfa- chen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten,
bei einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB so- wie Art. 49 Abs. 1 StGB.
III. C.____ wird des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfa- chen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten,
bei einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB so- wie Art. 49 Abs. 1 StGB.
IV. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechts- kraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an A.____ herausgegeben:
1 SD-Karte, SanDisk, 2 GB (Fundus Nr. G36592)
1 Digitalkamera, Toshiba (Fundus Nr. G36593)
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A.____ wird eine Frist von drei Monaten ab Mitteilung der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils gesetzt, um die Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen. Bei ungenutztem Ablauf der Frist werden die Gegenstände vernichtet.
V. D.____, B.____ und C.____ werden in solidarischer Haftung verur- teilt, A.____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1‘000.00 zu bezah- len.
VI. 1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘758.25 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00.
Die Beurteilten tragen den sie betreffenden Teil der Kosten des Vorverfahrens. Demnach trägt D.____ Fr. 3‘528.75, B.____ Fr. 2‘191.25 und C.____ Fr. 2‘038.25. Zudem wird den Beurteilten die Gerichtsgebühr zu je 1/3 auferlegt.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und wird kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
2. Die Kosten der Übersetzung in Höhe von Fr. 262.50 gehen in An- wendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates.
VII. 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von D.____ (Advokatin Susanne Ackermann) von insgesamt Fr. 3‘755.15 (inkl. Auslagen, Hauptverhandlung und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von B.____ (Advokat Silvio Bürgi) in Höhe von insgesamt Fr. 5‘206.05 (inkl. Auslagen, Haupt- verhandlung, 8% Mehrwertsteuer und einer Reduktion der Stunden- ansatzes für Volontäre auf Fr. 90.00 bzw. Fr. 100.00) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
3. A.____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Oliver Borer bewilligt. Advokat Oliver Borer wird für die Ver-beiständigung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘476.65 (inkl. Auslagen, Hauptverhandlung und 8% MwSt) zu- gesprochen.
Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung tragen die Beur- teilten mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht (Art. 426 Abs. 4 StPO), diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.
VIII. ….“
wird in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Beschuldigten B.____ und C.____ in Ziff. II. und Ziff. III. wie folgt neu gefasst:
„II. B.____ wird des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfa- chen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessät- zen zu Fr. 50.--,
bei einer Probezeit von 2 Jahren,
im Fall der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Unein- bringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Tagen,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 aStGB, Art. 36 Abs. 1 aStGB, 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
III. C.____ wird des Raubes, der Freiheitsberaubung sowie der einfa- chen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessät- zen zu Fr. 50.--,
bei einer Probezeit von 2 Jahren,
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im Fall der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Unein- bringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Tagen
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 aStGB, Art. 36 Abs. 1 aStGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.“
Im Übrigen wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2016 bestätigt.
2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 11‘000.-- (beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 10‘800.-- sowie Aus- lagen von Fr. 200.--) gehen im Umfang von 10% resp. Fr. 1‘100.-- zu Las- ten des Staates und im Umfang von 90% resp. Fr. 9900.-- und zu gleichen Teilen zu Lasten der Beschuldigten B.____ und C.____, womit sowohl B.____ als auch C.____ je Fr. 4‘950.-- an den Staat zu zahlen haben.
3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter von B.____, Advokat Silvio Bürgi, ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 20. August 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 4'196.60 (inklusive Auslagen und Fr. 306.30 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausge- richtet.
Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90% resp. Fr. 3‘776.95 an den Kanton ver- pflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter von C.____, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar gemäss seiner Hono- rarnote vom 17. August 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘859.-- (inklusive Auslagen und Fr. 338.-- Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90% resp. Fr. 4‘373.-- an den Kanton ver- pflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechts- vertreter des Privatklägers A.____, Advokat Moritz Gall, ein Honorar ge- mäss seiner Honorarnote vom 16. August 2018 in der Höhe von Fr. 4‘167.70 (inklusive Auslagen und Fr. 299.-- Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung gehen mangels günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten definitiv zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Vizepräsident
Markus Mattle Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider