Rückforderung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Mitteilung an Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid hat A.____ am 27. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_747/2018) erhoben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 16. August 2018 (745 18 143 / 226) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Rückforderung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrich- ter Markus Mattle, Gerichtsschreiber i.V. Robert Schibli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. Die 1939 geborene A.____ trat am 2. Mai 2017 in die Langzeitpflege der Klinik für Psy- chiatrie X.____ ein. Am 12. Mai 2017 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) an. Die Ausgleichskasse sprach A.____ daraufhin mit Verfügung vom 23. Mai 2017 rückwirkend Ergän- zungsleistungen in der Höhe von Fr. 8‘702.– für den Monat Mai 2017 und monatlich Fr. 9‘040.– ab Juni 2017 zu. Am 9. Oktober 2017 informierte die Tochter der Versicherten B.____ die Aus- gleichskasse darüber, dass ihre Mutter am 5. Oktober 2017 ins Alters- und Pflegeheim C.____
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http://www.bl.ch/kantonsgericht in Y.____ (APH C.____) eingetreten sei. Mit Mutationsmeldung vom 9. November 2017 (Ein- gang am 13. November 2017) teilte das APH C.____ der Ausgleichskasse die neuen Heimkos- ten für A.____ ab dem 5. Oktober 2017 mit. Die Ausgleichskasse bezifferte in der Folge den Anspruch von A.____ auf Ergänzungsleistungen neu aufgrund der tieferen Tagestaxe und for- derte mit Verfügung vom 17. November 2017 die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Leis- tungen in der Höhe von Fr. 11‘183.– für die Monate Oktober 2017 und November 2017. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin mit Entscheid vom 15. März 2018 fest.
B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.____, am 27. April 2018 Be- schwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan- tonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der Einspracheentscheid vom 15. März 2018 aufzuhe- ben und die Rückforderung um den auf den Monat November 2017 entfallenden Teil in Höhe von Fr. 5‘979.– zu reduzieren. Es sei zudem das Vermögen von A.____ bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen aufgrund der mit Schreiben vom 12. Januar 2018 eingeforderten Zins- und Saldobelege der beiden Konti der Basellandschaftlichen Kantonalbank per 1. Januar 2018 auf Fr. 74‘744.– zu reduzieren und eine entsprechende Nachzahlung vorzunehmen.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2018 beantragte die Ausgleichskasse die Abwei- sung der Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin verlangte rückwirkende Anpassung der Berechnung der Ergänzungsleistungen aufgrund des tieferen Vermögensstands auf den Konti bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank werde rückwirkend ab 1. Januar 2018 vorgenom- men.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. April 2018 ist einzutreten.
1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsver- hältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen Verfügung oder Einspracheentscheid den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist mithin stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Be- schwerdeverfahrens noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Bezieht sich die Beschwerde auf ein nicht durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs-, noch zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b). Diesfalls steht den Be- troffenen keine Befugnis zu, verfügungs- oder einspracheweise (noch) nicht geregelte Rechts- verhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 311 E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: Basler Juristische
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Mitteilungen [BJM] 1989 S. 25) und das Gericht kann auf die entsprechende Beschwerde nicht eintreten. 1.2.2 Gegenstand der Verfügung vom 17. November 2017 sowie des angefochtenen Ein- spracheentscheids bildet die Rückforderung der – zufolge der veränderten Wohnkosten der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 5. Oktober 2017 – zu Unrecht ausgerichteten Ergän- zungsleistungen für die Monate Oktober 2017 und November 2017 in der Höhe von Fr. 11‘183.– . Ob – wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht – der tiefere Vermögens- stand ab dem 1. Januar 2018 zu einer Anpassung der Ergänzungsleistungen führt, bildet weder Gegenstand der Verfügung vom 17. November 2017 noch des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 15. März 2018. Diese Frage ist daher nicht Streitgegenstand des vorstehenden Beschwerdeverfahrens, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darauf eingetreten werden kann.
1.3.1 Demgegenüber kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtsprechungsgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Fra- ge ausgedehnt werden, sofern diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusam- menhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Parteien zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert haben (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a).
1.3.2 Vorliegend ist festzustellen, dass sich das Dispositiv der Verfügung der Ausgleichskas- se vom 17. November 2017 einzig auf die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Monate Oktober 2017 und November 2017 sowie die Höhe der verlangten Rückforderung, und somit auf die Frage der EL-Anspruchsberechtigung der Versicherten bezieht, weshalb grund- sätzlich nur diese Frage beurteilt werden kann. Da sich aber beide Parteien im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren zur streitigen Frage äusserten (vgl. Einspracheentscheid vom
15. März 2018, Beschwerde vom 27. April 2018 und Vernehmlassung vom 6. Juni 2018), ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich dem Erhalt der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen gutgläubig war, ist es im Interesse der Prozessökonomie, das vorliegende Verfahren über die Anspruchsberechtigung für die erhaltenen Ergänzungsleistungen hinaus auf die spruchreife Frage des Erlasses der Rückforderung bzw. des gutgläubigen Bezugs auszudehnen (vgl. E. 1.3.1). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach von der Rückforderung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen für den auf den Monat November 2017 entfallenden Teil in der Höhe von Fr. 5‘979.– aufgrund gutgläubigen Bezugs abzusehen sei, ist demnach einzu- treten.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, dass sich die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid mit ihren einspracheweise erhobe- nen Einwänden nicht auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verlet- zung der Begründungspflicht und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sollte sich die- se Rüge als begründet erweisen, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen, ohne dass die Angelegenheit materiell geprüft würde. Die betreffenden Einwände sind deshalb vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3).
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2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 132 V 370 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der vom Ent- scheid betroffenen Person auch tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 188 E. 2.2.1 mit Hinweis). In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs statuiert Art. 52 Abs. 2 ATSG die Pflicht der Versiche- rungsträger, ihre Einspracheentscheide zu begründen. Zur Frage, welche Begründungsdichte der Entscheid aufweisen muss, äussert sich die genannte Bestimmung nicht. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Begründung so abge- fasst sein muss, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittel- instanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch 136 I 188 E. 2.2.1).
2.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid eher knapp begründete und sich mit einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht explizit auseinan- dersetzte. Auch wenn die Begründungsdichte des Entscheids am unteren Rand des (noch) Ver- tretbaren und Zulässigen liegt, war die Beschwerdeführerin aber aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin dennoch in der Lage, die Rückforderung der Ergänzungsleistungen sachgerecht anzufechten. Ihrem Einwand, wonach die Vorinstanz im angefochtenen Ein- spracheentscheid ihre Begründungspflicht verletzt habe, kann daher im Ergebnis nicht beige- pflichtet werden. Ob der Argumentation der Beschwerdegegnerin und den daraus gezogenen Schlüssen auch inhaltlich gefolgt werden kann, ist eine Frage, auf die nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde einzugehen sein wird.
3. Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse den EL-Anspruch der Be- schwerdeführerin für die Monate Oktober und November 2017 korrekt berechnet und zu Recht den Betrag von Fr. 11‘183.– zurückforderte.
3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vorausset- zungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). An- spruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Diffe- renzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Be- rechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegan-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht genen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be- zugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971).
3.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Rein- vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.– und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.– übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
3.3 Als Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG sind bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen grundsätzlich die Tagestaxe sowie ein vom Kanton festzulegender Betrag für persön- liche Auslagen anerkannt (Abs. 2). Die Kantone können nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kos- ten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Als Ausgabe wird gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG zudem bei allen Personen ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) aner- kannt. Prämien für Zusatzversicherungen zählen nicht zu den anerkannten Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG und können daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 142 ff.).
3.4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schliesslich auf folgende Verfahrensgrundsätze hin- zuweisen: Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Kor- relat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1).
3.4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprü- fungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ih- rem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195, 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis).
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3.5 Die Ausgleichskasse führte eine Neuberechnung des EL-Anspruchs zufolge des Ein- tritts der Beschwerdeführerin ins APH C.____ ab dem 5. Oktober 2017 durch. Da die Tagestaxe im APH C.____ tiefer war (Fr. 217.05) als diejenige in der Klinik für Psychiatrie X.____ (Fr. 413.60), passte die Ausgleichskasse den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergän- zungsleistungen entsprechend an und senkte diesen von Fr. 2‘736.– für den Monat Oktober 2017 auf monatlich Fr. 1‘961.– für die Zeit ab November 2017. Die Neuberechnung des EL- Anspruchs der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar und es sind keine Anhaltspunkte ersicht- lich, welche diese als fehlerhaft erscheinen lassen würden. Auch kann festgehalten werde, dass der Verfügungszeitpunkt über die Änderung des EL-Anspruchs nicht zu beanstanden ist, da die Ausgleichskasse erst am 13. November 2017 von den neuen Heimkosten Kenntnis hatte. Hin- zuzufügen ist, dass die Frage bezüglich des Anspruchs auf die zu viel ausgerichteten Ergän- zungsleistungen und deren Höhe von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Die Aus- gleichskasse forderte deshalb zu Recht mit Verfügung vom 17. November 2017 die zu viel aus- bezahlten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 11‘183.– zurück.
4. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob vorliegend die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung gegeben sind. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Beschwerde- führerin bezüglich dem Bezug der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen gutgläubig war.
4.1 Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG auch auf Rückforderun- gen im Bereich der EL anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer- statten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstat- tung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
4.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilli- gen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrich- tung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzu- führen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). Das Verhalten, das den guten Glauben aus- schliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Be- tracht (ARV 1998 Nr. 41 S. 234, C 257/97). Zwar kann von einer bezugsberechtigten Person in der Regel nicht erwartet werden, dass sie die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es
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http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlich genügen, dass sie die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht aber eine Prüfungspflicht. Bei dieser Pflicht handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 64 OR: Wer beim Empfang der Zahlung um deren Grundlosigkeit weiss bzw. hätte wissen müssen, unterliegt einer uneingeschränkten Rückerstattungspflicht, weil die Gutglaubensvermutung zerstört ist (vgl. Urteil des Versiche- rungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004, EL 2003/26; vgl. zum Ganzen Urteil des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 04.12.2012, EL 2012/20, E. 2.2)
4.3 Praxisgemäss ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsicht- lich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umstän- den auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den be- stehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Vorliegend besteht keine Veranlassung zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe absichtlich die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erwirkt, auf die sie keinen Anspruch hatte. Zu prüfen bleibt aber, ob ihr der gute Glaube deshalb abgesprochen werden muss, weil sie die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht verhinderte.
4.4 Trotz Wahrung der Meldepflicht ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin im vorlie- genden Fall jedoch zu verneinen. Wie bereits festgestellt (siehe E. 3.5), kann der Beschwerde- gegnerin kein Vorwurf gemacht werden, dass sie erst mit Verfügung vom 17. November 2017 den EL-Anspruch neu berechnete. Erst kurz vorher erhielt sie Kenntnis von den neuen Heim- kosten. Sie hat korrekt gehandelt, als sie nach der Information über den Heimwechsel, aber noch ohne Kenntnis über die neue Tagestaxe, weiter die Ergänzungsleistungen gemäss den damals bekannten Ausgaben ausrichtete. Die Beschwerdeführerin hätte hingegen erkennen müssen, dass die von der Ausgleichskasse ausgerichteten Ergänzungsleistungen in den Mona- ten Oktober 2017 und November 2017 noch aufgrund der bisherigen Zahlen erfolgte. Dass sich der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin mit dem Heimwechsel und der damit verbundenen tieferen Tagestaxe verringern würde, war für die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juni 2015, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht, 715 15 59 E. 6.3; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
4. Dezember 2012, EL 2012/20, E. 3.2). Bei einer solch grossen Differenz zwischen dem in der EL-Berechnung verwendeten Ausgabenbetrag und den effektiven Heimkosten kann nicht von einer lediglich leichten Nachlässigkeit der Versicherten gesprochen werden, die der Annahme des guten Glaubens nicht entgegenstünde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_385/2013, E. 4.4; vgl. zum Ganzen DOMINIK SENNHAUSER, Gutglaubensschutz ge- mäss Art. 25 Abs. 1 ATSG: Toter Buchstabe?, in: Jusletter 25. November 2013). Die Be- schwerdegegnerin hat demnach zu Recht den guten Glauben der Beschwerdeführerin verneint und die zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Damit erübrigt sich die Prüfung des Kriteriums der grossen finanziellen Härte, da bereits die Bedingung des guten Glaubens nicht erfüllt ist.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Zusammenfassend erweist sich die von der Ausgleichskasse verfügte Rückforderung und mit ihr der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für einen gutgläubigen Erhalt der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen sprechen würden, weshalb die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens verneint werden muss.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen
Präsidentin
Gerichtsschreiber i.V.
Gegen diesen Entscheid hat A.____ am 27. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_747/2018) erhoben.
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