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2018-08-14-vv-1

Basel-Landschaft · 2018-08-14 · Deutsch BL

Abschluss des Verfahrens ohne Massnahme / Anspruch auf Akteneinsicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. August 2018 (810 18 216) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Abschluss des Verfahrens ohne Massnahme / Anspruch auf Akteneinsicht

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Georg Gremmels- pacher, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Abschluss des Verfahrens ohne Massnahme / Antrag auf Akteneinsicht (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom

12. Juli 2018)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht hat i n E r w ä g u n g,

dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 12. Juli 2018 auf die Anordnung von Kindesschutz- massnahmen für den Sohn des Beschwerdeführers verzichtete und die Verfahrenskosten der Gemeinde C.____ auferlegte,

dass sie gleichzeitig das Gesuch der Kindseltern auf Akteneinsicht abwies,

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeeingabe vom 3. August 2018 sinngemäss bean- tragt, es sei unter o/e-Kostenfolge festzustellen, dass ihm der Entscheid der Vorinstanz nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei und dieser somit keinerlei Rechtswirkungen entfalte, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben,

dass er sodann sinngemäss beantragt, die Vorinstanz habe ihm vor einem erneuten Entscheid umfassende Akteneinsicht zu gewähren,

dass der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid vom 3. August 2018 sei in Verletzung der ent- sprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht eingeschrieben zugestellt worden und es sei ihm zu Unrecht die Einsicht in die verfahrensursächliche Gefährdungsmeldung verwei- gert worden,

dass gegen (End-)Entscheide der Kindesschutzbehörde nach Art. 450 Abs. 1 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 Be- schwerde beim Kantonsgericht erhoben werden kann,

dass das Gericht gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- prozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen prüft, ob die Eintretensvo- raussetzungen erfüllt sind,

dass das Gericht nur auf ein Rechtsmittel eintritt, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, wozu auch ein aktuelles, tatsächliches und praktisches Rechtsschutzinteresse gehört (vgl. LUCA MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 450 Rz. 13a),

dass die Beschwerde mit anderen Worten dazu dienen muss, der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Vorteil zu verschaffen resp. einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materiel- ler oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich brin- gen würde (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Januar 2018 [810 17 303] E. 2.2),

dass der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer keine rechtlichen oder tatsächli- chen Wirkungen zeitigt, weshalb es ihm an einem schützenswerten Interesse an dessen Aufhe-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bung oder Änderung mangelt, was sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass der Beschwerdefüh- rer keinen Änderungsantrag in der Sache stellt,

dass bei dieser Sachlage kein davon losgelöstes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung von behaupteten Verfahrensmängeln besteht,

dass insbesondere die fehlerhafte Eröffnung einer Verfügung grundsätzlich keine Nichtigkeit zur Folge hat und dem Rechtsschutzinteresse nach der Praxis Genüge getan ist, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung einer Verfügung trotz dem Mangel ihren Zweck erreicht hat und die Par- tei dadurch nicht benachteiligt wurde (KGE VV vom 28. Januar 2015 [810 13 396] E. 1.5.2 m.H.), was vorliegend der Fall ist,

dass folglich auf die Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten werden kann,

dass sich am Ausgang des Verfahrens auch nichts ändern würde, wenn die Rügen materiell behandelt würden,

dass sich nämlich das vorinstanzliche Verfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers nicht nach der Zivilprozessordnung, sondern nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts richtete (§ 69 Abs. 4 EG ZGB), das für die Zustellung von Verfü- gungen keine spezielle Form vorschreibt, weshalb die diesbezügliche Rüge des Beschwerde- führers von Vornherein ins Leere zielt,

dass die Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor Erlass eines Entscheids zu gewähren ist, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 II 286 E. 5.1), was vorliegend gerade nicht geschehen ist,

dass bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung die präsidierende Person durch Präsidialentscheid entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO),

dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (§ 20 Abs. 3 VPO),

dass die Parteikosten ausgangsgemäss wettzuschlagen sind (§ 21 VPO),

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht e r k a n n t :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Ein Exemplar der Beschwerdeeingabe vom 3. August 2018 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.

Präsidentin

Gerichtsschreiber