Versuchter Diebstahl etc.
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 erklärte das Strafgerichtsvizepräsidium Basel-Landschaft C.____ des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 10.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrech- nung der vom 13. August 2017 bis zum 20. September 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 39 Tagen (Ziffer 1.1 des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde D.____ des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig befunden, wobei ihm gegen- über eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 10.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 13. August 2017 bis zum 20. September 2017 ausge- standenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 39 Tagen, ausgesprochen wurde (Ziffer 1.2). Sowohl C.____ als auch D.____ wurden in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von 3 Jahren des Landes verwiesen (Ziffer 2.1–2.2). Ferner gingen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vor- verfahrens von CHF 1‘989.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.‒ und der Gerichtsgebühr von CHF 500.‒, grundsätzlich zulasten von C.____. Die D.____ betref- fenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘977.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.‒ und der Gerichtsgebühr von CHF 500.‒, wurden ebenfalls prinzipiell D.____ auferlegt. Hinsichtlich beider Beschuldigter wurde aber zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit gestützt auf Art. 425 StPO auf die Gel- tendmachung dieser Forderungen verzichtet (Ziffer 3.1–3.2). Schliesslich wurde das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____ auf CHF 3‘315.65 (inkl. Auslagen) und dasjenige der amtlichen Verteidigerin von D.____ auf CHF 4‘471.35 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) festgelegt und aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 4.1–4.2).
B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 27. Oktober 2017 die Berufung an.
C. Mit begründeter Berufungserklärung vom 24. Januar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Rechtsbegehren:
"1. C.____ sei – unter teilweise Aufhebung von Ziff. 1.1. des Urteils des Strafgerichtes vom 24. Oktober 2017 – zusätzlich zum ergangenen Schuldspruch wegen Hausfrie- densbruchs auch des versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verurteilen.
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2. D.____ sei – unter teilweise Aufhebung von Ziff. 1.2. des Urteils des Strafgerichtes vom 24. Oktober 2017 – zusätzlich zum ergangenen Schuldspruch wegen mehrfa- chen Hausfriedensbruchs auch des versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen."
D. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 erklärte C.____, vertreten durch Advokatin Renate Jäg- gi, Anschlussberufung und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei C.____ des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 10.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der vom 13. August 2017 bis zum
20. September 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von ins- gesamt 39 Tagen.
2. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.
3. Unter o/e Kostenfolge.
4. Es sei C.____ die amtliche Verteidigung mit der Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen."
E. Ebenso erklärte D.____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, mit bereits begründeter Eingabe vom 13. Februar 2018 Anschlussberufung mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2018 gegen das Urteil des Strafgerichts vom 24. Oktober 2017 vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei der Beschuldigte in Aufhebung von Ziff. 1.2 des Urteils des Strafgerichts vom
24. Oktober 2017 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollzieh- baren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.-- zu verurteilen.
3. Es sei in Aufhebung von Ziff. 2.2 des Urteils des Strafgerichts vom 24. Oktober 2017 auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.
4. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit der Unterzeichneten als Advokatin zu gewähren.
5. Unter o/e Kostenfolge."
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F. Mit Eingabe vom 22. März 2018 begründete der Beschuldigte C.____ die von ihm erho- bene Anschlussberufung.
G. In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. April 2018, ebenso wie D.____ mit Eingabe vom 21. Juni 2018, auf eine ergänzende Berufungsbegründung.
H. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betrifft, so wurde mit Verfügung vom 20. Februar 2018 fest- gestellt, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit gleicher Verfügung wurde überdies dem Beschuldigten C.____ die amtliche Verteidigung mit Advokatin Renate Jäggi und dem Beschuldigten D.____ die amtliche Verteidigung mit Advoka- tin Anina Hofer für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Sodann wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Mai 2018 festgestellt, dass der Beschuldigte C.____ auf eine ergänzende Begründung seiner Anschlussberufung innert der mit Verfügung vom 13. April 2018 angesetzten nicht erstreckbaren Frist verzichtet hat. Mit Verfügung vom 13. April 2018 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO das schriftliche Verfahren an. Schliesslich wurde mit Verfügung vom
4. Juli 2018 konstatiert, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger auf weitere Stellung- nahmen verzichtet haben.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfah- ren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Oktober 2017 ist demgemäss mit Beru- fung anfechtbar.
Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation der Staatsan- waltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den an- gefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. LUZIUS EUGSTER, Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Beru- fungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklä- rung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO richtet sich die Anschlussberufung sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Die Frist beträgt 20 Tage ab Empfang der Berufungserklärung der Gegenpartei (vgl. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO sowie LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 401 N 1).
E. 1.1 Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft aufgrund des geänderten Schuldspruchs eine neue Bemessung der Strafe. Ihrer Ansicht nach erscheint bezüglich C.____ eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und in betreffend D.____ eine solche von 8 Monaten als tat- und schuldange- messen.
E. 1.2 Auf die Rügen der Beschuldigten an der Strafzumessung, welche allesamt auf dem Ur- teil der Vorinstanz basieren, ist vorliegend in Anbetracht des zusätzlichen Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls nicht weiter einzugehen. Diese haben sich insofern weitgehend erübrigt, wobei die Beschuldigten für den Fall der Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft kei- ne Ausführungen gemacht haben.
E. 2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Vorderrichters vom
24. Oktober 2017 am 27. Oktober 2017 innert 10 Tagen nach Eröffnung die Berufung angemel- det. Das vorinstanzliche Urteil wurde ihr in der Folge am 8. Januar 2018 schriftlich begründet zugestellt, woraufhin sie mittels Eingabe vom 24. Januar 2018 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht einreichte. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgültig erhoben worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Ebenso erweisen sich die Anschlussberufungen von C.____ vom
E. 2.1 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in
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http://www.bl.ch/kantonsgericht peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumes- sungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).
E. 2.2 Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 8 f.) werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtli- chen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe beachtet.
3.1 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte C.____ des versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Bezüglich D.____ ist ein Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu fäl- len. Auszugehen ist bezüglich beider Beschuldigten vom versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerste Straftat, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe führen indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb für die auszufällenden Stra- fen vom Strafrahmen des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB auszugehen ist.
3.2 Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Bei Vermögensstraftaten ist entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.2). Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Be- wertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (z.B. Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Be- weggründe oder ein Handeln aus eigenem Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilde- rungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 181).
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Einsatzstrafe des versuchten Diebstahls zu- nächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten mittäterschaftlich handelten. Sodann kann der Umstand, dass der Diebstahl im Versuchsstadium geblieben ist, vorliegend in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB nicht strafmildernd zu Gunsten der Beschul- digten berücksichtigt werden, da sie ihr Vorhaben lediglich aufgrund der am Tatort
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http://www.bl.ch/kantonsgericht eingetroffenen Polizei, mithin aufgrund äusserer Umstände und nicht wegen Einsicht oder Reue, abgebrochen haben. Die Gegebenheit, dass die Beschuldigten als eigentliche "Kriminal- touristen" ausschliesslich deshalb in die Schweiz eingereist sind, um hierzulande Delikte zu begehen und nach der Tatbegehung möglichst schnell und unbemerkt wieder ins Ausland zu- rückzukehren, ist ebenfalls zu Lasten der Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal sie mit diesem Vorgehen ihre qualifizierte kriminelle Energie und besondere Dreistigkeit unter Beweis stellen (vgl. KGer 460 12 256 vom 26. Februar 2013, E. 2.3.2; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4). In der Gesamtwürdigung ist somit das Tatverschulden der Einstandstat – im Ver- gleich zu anderen denkbaren versuchten Diebstählen bei beiden Beschuldigten – als nicht mehr leicht zu bewerten.
3.3 Hinsichtlich der Täterkomponente von C.____ hat der Vorderrichter das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt grundsätzlich zutref- fend dargelegt und gewürdigt. Ebenso wurden die Täterkomponenten von D.____ von der Vor- instanz korrekt zusammengefasst (vgl. angefochtenes Urteil, S. 9 f.). Zu beachten gilt es, dass beide Beschuldigten nicht vorbestraft sind, was gemäss neuerer bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). Beide Beschuldigten verhielten sich ferner weder kooperativ noch trug ihr Teilgeständnis wesentlich zur Aufklärung der ihnen vorgeworfenen Taten bei.
3.4 Was die Strafart betrifft, so kommt bei beiden Beschuldigten vorliegend nur eine Frei- heitsstrafe in Betracht. Für die Nebenstrafen wäre die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der abstrakten Strafandrohung zwar grundsätzlich möglich, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie der Beschuldigten, des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten so- wie die präventive Effizienz zu achten ist, kommt für das Kantonsgericht jedoch in casu nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist.
3.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den versuchten Diebstahl insgesamt sowohl bei C.____ als auch bei D.____ von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu sanktionieren wäre.
3.6 Aufgrund der zum versuchten Diebstahl hinzutretenden Delikte, welche in einem unter zeitlichen, räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten unmittelbaren und engen Konnex zur Haupttat stehen, ist sowohl die Einsatzstrafe von C.____ als auch diejenige von D.____ spürbar zu erhöhen. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Kantonsgericht im Sinne einer grund- sätzlichen Festlegung dafürgehalten, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchsdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn der
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine be- sondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken. In seiner früheren Praxis hat die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts diese Grundsätze jeweils im Rahmen des Tatbestands des Diebstahls berücksichtigt (vgl. KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. III. 3. 1). In Nach- achtung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche zum Schluss kommt, die psychischen Folgen der Einbrüche für die Betroffenen und die schwere Verletzung der Pri- vatsphäre der Geschädigten sei Einbruchsdiebstählen immanent, jedoch primär eine Folge des Hausfriedensbruchs, gilt es nunmehr, diese Aspekte bei der Strafzumessung nicht bei der Beur- teilung von Art. 139 StGB, sondern im Rahmen von Art. 186 StGB zu bemessen (vgl. BGer 510/2015 vom 25. August 2015, E. 1.3; KGer 460 17 173 vom 29. Januar 2018, E. 2.7.2). Unter diesem Aspekt ist bezüglich des Hausfriedensbruchs zu berücksichtigen, dass sich die Be- schuldigten nicht nur auf dem strafrechtlich geschützten Grundstück von B.____ aufhielten, sondern zusätzlich versuchten, in das Haus der Geschädigten einzudringen, womit sie eine erheblich schwerwiegendere Verletzung des Hausrechts der Geschädigten beabsichtigten. Beim Versuch in das Wohnhaus einzudringen, trafen die Beschuldigten überdies lediglich in einem völlig ungenügenden Ausmass Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konfrontation mit der Bewohnerschaft. Entsprechend muss im Rahmen des Hausfriedensbruchs bei den Be- schuldigten das versuchte Eindringen in Wohnliegenschaften sowie – in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend – die Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft veranschlagt werden. Das Verschulden bezüglich des Hausfriedensbruchs ist insgesamt bei beiden Beschuldigten als nicht mehr leicht zu beurteilen. Dementsprechend ist die Einsatzstrafe von C.____ um einen Monat auf insgesamt 6 Monate angemessen zu erhöhen. Bezüglich D.____ gilt es grundsätzlich dieselben Überlegungen wie bei D.____ zu berücksichtigen, wobei er indes zusätzlich noch einen Hausfriedensbruch gegenüber A.____ begangen hat. Dieser Umstand führt bei ihm zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf insgesamt 7 Mo- nate.
3.7 Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass betreffend C.____ eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und betreffend D.____ eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als verschuldens- und tatangemessen erscheint.
3.8 Beide Beschuldigten sind Ersttäter, womit einschlägige Vorstrafen als eine der wichtigsten Indikatoren für eine Schlechtprognose dahinfallen. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, gilt es jedoch in casu zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten zwar aufgrund der wirtschaftlichen Lage in der Heimat und ihrer Erwerbssituation offensichtlich auf längere Frist nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen werden, um einen Aufenthalt in der Schweiz mit legalen Mitteln zu bestreiten. Unter der Annahme, dass sich die Beschuldigten zu-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht künftig erneut in der Schweiz aufhalten werden, wäre deshalb in der Tat von einer getrübten Legalbewährungsprognose auszugehen. Da die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts indessen gegen die Beschuldigten (nachfolgend unter Ziffer IV. der Erwägungen) eine Landes- verweisung ausspricht, fällt dieses Gefahrenpotential weg, weshalb die vom Gesetzgeber auf- aufgestellte Vermutung einer positiven Legalbewährungsprognose nicht widerlegt werden kann. Deshalb ist ihnen für die auszufällende Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Weil vorliegend keine Umstände erkennbar sind, welche eine Verlängerung der gesetzlichen Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen würden, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probe- zeit von 2 Jahren anzusetzen.
4. Zusammenfassend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich der zusätzlichen Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und weitgehend hinsichtlich der beantragten Straf- höhe gutzuheissen. Demgegenüber dringt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der beantragten Verurteilung zu einer unbedingten Strafe ebenso wie die Beschuldigten mit ihren Anschlussbe- rufungen nicht durch. Demzufolge ist C.____ in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Anschlussberufung in Abänderung des angefoch- tenen Urteils des versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu ver- urteilen. Der Beschuldigte D.____ ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Anschlussberufung in Abänderung des angefoch- tenen Urteils des versuchten Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren, zu verurteilen.
IV. LANDESVERWEISUNG
Hinsichtlich der Landesverweisung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Her- vorzuheben ist hierbei, dass die Beschuldigten über keinerlei Beziehungen zur Schweiz verfügen und selber explizit kundgetan haben, nie mehr in die Schweiz einreisen zu wollen. So gab der Beschuldigte C.____ in der Einvernahme zur Person vom 29. August 2017 zu Protokoll, eine Landesverweisung sei für ihn kein Problem, da er nie wieder in die Schweiz kommen wer- de (act. 51). Der Beschuldigte D.____ betonte in der Befragung zur Person vom 29. August 2017, eine Landesverweisung sei für ihn problemlos, er könne mit einem lebenslangen Einrei- severbot leben (act. 113). Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der Fernhaltung der Beschuldigten ein allenfalls entgegenstehendes Interesse an der Anwesenheit in der Schweiz offensichtlich. Insgesamt erweist sich bei beiden Beschuldigten eine Landesverwei- sung von 3 Jahren als geeignet, erforderlich und angemessen. Diese ist deshalb jeweils gegen die Beschuldigten auszusprechen, was in diesem Punkt zur Abweisung der Anschlussberufun- gen der beiden Beschuldigten führt.
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V. KOSTEN
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen, wobei diese im zentralen Punkt, nämlich der Verur- teilung der Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls, obsiegt, hingegen hinsichtlich der Strafhöhe teilweise sowie der Gewährung des bedingten Vollzugs in vollem Umfang unterliegt. Demgegenüber sind die Anschlussberufungen der Beschuldigten beide vollumfänglich abzu- weisen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 100.‒, im Um- fang von drei Vierteln (CHF 1‘200.‒, demnach je CHF 600.‒), den Beschuldigten und im Umfang von einem Viertel (CHF 400.‒) dem Staat aufzuerlegen.
2. Den eingesetzten amtlichen Verteidigerinnen ist für ihre Bemühungen im Rechtsmittel- verfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten, wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 200.‒ pro Stunde beträgt. Diesbetref- fend ist festzustellen, dass sowohl Advokatin Renate Jäggi als auch Advokatin Anina Hofer dem Gericht keine Honorarnote eingereicht haben. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts hat die Entschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Angesichts der sich stel- lenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint für beide amtlichen Verteidigerinnen jeweils für das Berufungsverfah- ren ein Honorar in der Höhe von CHF 500.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 38.50), somit insgesamt CHF 538.50, als angemessen.
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E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft vertritt demgegenüber zusammengefasst die Ansicht, entgegen der Auffassung des Strafgerichtsvizepräsidenten habe die Zeugin E.____ sehr wohl den Aus- sagen des Beschuldigten C.____ entgegenstehende Beobachtungen machen können. So habe die Zeugin sehen können, wie der Beschuldigte C.____ die Treppe zum Keller hinuntergelaufen sei. Ferner habe sie in der Folge die beiden Beschuldigten zur gleichen Zeit auf der Kellertrep- pe wahrgenommen. Da – wie bereits das Strafgericht korrekt festgestellt habe – die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie lediglich nach Lebensmittel respektive Wasser im Garten von B.____ gesucht hätten, nicht glaubhaft seien, erscheine eine Diebstahlsabsicht der Beschuldig- ten als geradezu offensichtlich. Auch die fehlenden Einbruchsspuren könnten nicht zur Entlastung der Beschuldigten führen, da lediglich die rasch ausgerückte Polizei den Einbruch verhindert habe.
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E. 2.4 Die Vertreterin des Beschuldigten C.____ weist zunächst darauf hin, dass es sich bei dem mit Anschlussberufung vom 5. Februar 2018 gestellten Rechtsbegehren um Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen um einen offensichtlichen Ver- schrieb ihrerseits gehandelt habe, werde doch auf Seite 2 dieser Eingabe klar festgehalten, dass sich die Anschlussberufung nebst der Verurteilung wegen Landesverweisung auch gegen die Strafzumessung der Vorinstanz richte. Des Weiteren bringt sie im Wesentlichen vor, die Beobachtungen von E.____ widersprächen den Angaben der beiden Beschuldigten. Die Zeugin sage nämlich aus, dass die beiden Beschuldigten aus verschiedenen Richtungen gekommen seien, wobei einer davon die Kellertreppe betreten habe, und circa 30 Sekunden später eine zweite Person hinzugekommen sei. Der Beschuldigte D.____ habe zugegeben, die Kellertreppe betreten zu haben, womit es sich bei der von Frau E.____ geschilderten Person, welche erst etwa 30 Sekunden später gekommen sei, um den Beschuldigten C.____ handeln müsse. Auf- grund der von Frau E.____ beschriebenen Kleider der Beschuldigten würde es sich hingegen bei der später hinzugekommenen Person um den Beschuldigten D.____ handeln, was nicht zutreffe. Im Übrigen werde auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.5 Die Vertreterin des Beschuldigten D.____ führt derweil zusammengefasst aus, es sei korrekt und unbestritten, dass dieser über den Zaun des Einfamilienhauses von B.____ ge- sprungen sei und sich widerrechtlich in ihren Garten begeben habe. Es handle sich aber – entgegen der Annahme der Vorinstanz – lediglich um ein unerlaubtes Betreten von zwei Grund- stücken ohne weitere Konsequenzen, womit ein blosser Bagatellfall anzunehmen sei, für welchen eine Strafe von 90 Tagessätzen als zu hoch eingestuft werden müsse. Eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheine in casu als angemessen.
2.6.1 Unbestritten und demnach erstellt ist in tatsächlicher Hinsicht, dass sich C.____ und D.____ am 13. August 2017 im späteren Vormittag im Garten von B.____ aufgehalten haben. Weiter steht aufgrund des Geständnisses von D.____ ebenfalls fest, dass zumindest dieser die Kellertreppe hinuntergegangen ist. Gemäss seinen Aussagen in der Befragung vom 13. August 2017 habe er wissen wollen, ob die Türe abgeschlossen gewesen sei. Er habe eine Türe auf- gemacht und hereingeschaut; als er nichts zu Trinken gefunden habe, habe er die Türe wieder zugemacht. Seine Absicht sei es gewesen, falls die Türe offen gewesen wäre, Nahrungsmittel an sich zu nehmen (act. 401 f.).
2.6.2 Demgegenüber bestritt C.____, sich zum Kellerabgang begeben zu haben und die Treppe heruntergelaufen zu sein, um dort ins Haus einzudringen. Er gab in der Einvernahme vom 13. August 2018 zu Protokoll, er habe er lediglich den Garten betreten, um etwas zum Es- sen zu finden. Auf dem Tisch sei eine Blumenvase gestanden. Diese sei aus Glas gewesen und habe wie ein Paket Biskuit ausgesehen (act. 427).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6.3 Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob die Beschuldigten – entsprechend der Argumentation der Staatsanwaltschaft – beabsichtigten, aus der Liegenschaft von B.____ mehr als bloss Nah- rungsmittel zu behändigen.
2.6.4 Die auf dem benachbarten Grundstück wohnhafte E.____ gab anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2017 als Zeugin zu Protokoll, sie habe von ihrer Küche im 2. Stock aus gesehen, wie ein Schatten über den Zaun der Liegenschaft vis-à-vis gesprungen sei. Nachdem dieser im Gebüsch verschwunden sei, habe sie ihn zur Hälfte die Kellertreppe heruntergehen sehen, wobei ein Gebüsch ab dort die weitere Sicht verdecke. Als er sich etwa in der Mitte der Kellertreppe befunden habe, sei ein zweiter Mann mit der Kapuze tief ins Gesicht gezogen beim Wintergarten hervorgekommen. Diese Person habe sich dann auch zur Kellertreppe begeben. Die dunkle Person sei auf der Kellertreppe verschwunden, als die zweite Person gekommen sei. Was die zweite Person mit der Kapuze bei der Kellertreppe gemacht habe, wisse sie nicht, weil sie dann telefonieren gegangen sei. Was danach gesche- hen sei, habe sie nicht mehr gesehen, da sie zu ihrem Mann gegangen sei, um ihn zu bitten, die Polizei anzurufen (act. 441 f.).
2.6.5 Die Zeugin hat somit die beiden Beschuldigten – entgegen der Aussage von C.____ – zur gleichen Zeit auf der Kellertreppe gesehen. Mit diesen Aussagen bestätigte bzw. präzisierte die Zeugin ihre Depositionen, welche sie bereits am 13. August 2017 auf dem Polizeistützpunkt Liestal zu Protokoll gegeben hatte (act. 469). Die widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin, welche zweimal zum Vorfall befragt wurde (am 13. August 2017 von der Polizei Basel- Landschaft, act. 467 ff., und am 29. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, act. 439 ff.), beinhalten eine lebensnahe Darstellung und namhaften Detailreichtum, was auf die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem hinweist. Zudem räumte sie ein, wenn sie nicht alles von ihrem Standort im zweiten Stock des gegenüber dem Tatort liegenden Hauses genau erkennen konnte. Ihre Aussagen sind des Weiteren in zahlreichen Punkten mit den Aussagen der Be- schuldigten und den Feststellungen der Polizei übereinstimmend, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Zeugin spricht. Namentlich gestand der Beschuldigte C.____, über den Gar- tenzaun der Liegenschaft an der X.____strasse 2 in Y.____ gesprungen zu sein, was die Zeugin beobachtete. Weiter gab D.____ zu, den Garten überquert zu haben, was ebenfalls von der Zeugin geschildert wurde. Schliesslich entspricht die Beschreibung der Bekleidung der bei- den Täter durch die Zeugin den Kleidern, welche die Beschuldigten bei der Festnahme getragen haben. Ein plausibles Motiv für eine Falschaussage der Zeugin ist nicht ansatzweise zu erkennen. Ihre Aussagen erscheinen somit insgesamt als sehr glaubhaft, und es ist dem- nach darauf abzustellen.
2.6.6 Des Weiteren bestehen vorliegend nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zahlreiche substantielle Indizien, welche für eine (über blosse Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr hinausgehende) Einbruchsabsicht der beiden Beschuldigten spre- chen. Zunächst ist in diesem Zusammenhang das Tatvorgehen der Beschuldigten
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http://www.bl.ch/kantonsgericht hervorzuheben, welche vor der Tatbegehung gemeinsam zu Fuss unterwegs waren, wobei sie sich just auf der Höhe der Liegenschaft von B.____ – einem freistehenden, vollständig umfrie- deten Einfamilienhaus – getrennt haben. Während C.____ an der Vorderseite des Hauses an der X.____strasse über den Zaun der Liegenschaft sprang, verschaffte sich sein Mittäter D.____ von der Gebäuderückseite her Zugang zum Grundstück. Kurz darauf trafen sich die beiden Beschuldigten bei der Kellertreppe, wobei D.____ zugestandener Weise die Liegen- schaft mit Diebstahlsabsicht – angeblich bloss hinsichtlich Esswaren – betreten wollte. Ferner ist erstellt, dass D.____ bei der Tatbegehung sein Gesicht mit einer Kapuze verdeckte, um un- erkannt zu bleiben. In diesem Kontext weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der geschilderte beträchtliche Aufwand für ein blosses Auskundschaften oder eine lediglich ge- ringfügige Straftat weder als nötig noch als sinnvoll erschiene. Weiter wurden gemäss Polizeirapport vom 15. August 2017 zwei metallene Nummernschildhalterungen im Garten der Liegenschaft von der Geschädigten B.____ zwischen Pool und Kellertreppe aufgefunden, wel- che gemäss ihren Depositionen aus einem Regal in der Garage entwendet wurden (act. 453 f.). Als einzige plausible Erklärung dafür, weswegen die betreffenden Nummernschilderhalterun- gen, welche sich zuvor mit Sicherheit in der Garage der Geschädigten befunden haben (act. 455), auf dem Rasen aufzufinden waren, erscheint, dass einer der Täter, mutmasslich D.____, die Garage betreten und durchsucht hat, wobei er die Nummernschilderhalterungen an sich nahm, zumal diese gerichtsnotorisch dazu geeignet sind, verschlossene Türen zu öffnen (vgl. dazu den Polizeirapport vom 15. August 2017, act. 453). Weil kurz darauf die aufgrund der ein- gegangenen Meldung von F.____ ausrückende Polizei bereits vor Ort eintraf, konnten die Beschuldigten die Nummernschilderhalterungen in der Folge nicht zur Türöffnung einsetzen und haben sie allem Anschein nach bei der Flucht auf den Rasen der Geschädigten geworfen.
Im Lichte dieser Darstellung erscheint die Aussage von D.____, er habe die Garage nicht betre- ten, als völlig unglaubhaft. Ferner als nicht stichhaltig erweist sich die Argumentation des Strafgerichtsvizepräsidenten, wonach die Tatzeit – sonntags, kurz vor Mittag – grundsätzlich gegen die Annahme der Einbruchsabsicht der Beschuldigten spreche, weil zu dieser Tageszeit die Wahrscheinlichkeit, auf die Bewohner der Liegenschaft zu treffen, erheblich sei. Bereits auf- grund der Tatsache, dass die Hausbewohnerin zur Tatzeit abwesend war, ergibt sich, dass der von den Beschuldigten gewählte Zeitpunkt im konkreten Fall für einen Einbruchsdiebstahl ohne Weiteres günstig gewesen ist. Betreffend die fehlenden Einbruchsspuren, welche der Strafge- richtsvizepräsident zu Gunsten der Beschuldigten wertete, ist zu konstatieren, dass die ausgerückte Polizei durch ihr Eingreifen die Beschuldigten zur Aufgabe ihres Vorhabens ge- zwungen hat. Die Beschuldigten hatten demnach schlicht keine Zeit mehr, um die Kellertür oder einen anderen Hauseingang aufzubrechen. Die fehlenden Einbruchsspuren führen somit in casu nicht zu einer Entlastung der Beschuldigten. Entgegen der Argumentation des Vorderrich- ters ergibt sich des Weiteren auch aus dem Umstand, dass die Beschuldigten keine Behältnisse zwecks Abtransports allfälliger Deliktsbeute mitgeführt hatten, kein gegen einen Diebstahlsvor- satz sprechendes Indiz. Denn gerichtsnotorisch werden bei Einbruchsdiebstählen regelmässig vor Ort besorgte Taschen verwendet. Überdies können kleinere Wertgenstände wie beispiels-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht weise Bargeld, Schmuck oder ein Portemonnaie von der Täterschaft ohne Weiteres in den Ja- cken- oder Hosentaschen verstaut werden. Gestützt auf diese Darlegungen erscheinen die Aussagen der beiden Beschuldigten, wonach sie lediglich nach etwas Essbarem suchten, klar- erweise als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptungen. In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu beachten, dass es absolut abwegig erscheint, in einem privaten Haus nach Lebens- mitteln zu suchen. Wäre es den Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, aufgrund von Hunger und Durst Esswaren und Getränke an sich zu nehmen, wäre es für sie um einiges leich- ter gewesen, beispielsweise in einem Coop Pronto-Geschäft einen Ladendiebstahl auszuüben, zumal hierfür im Fall des Erwischtwerdens eine wesentlich geringere Strafe droht.
2.6.7 Im Lichte dieser Darstellung erscheint es geradezu als weltfremd davon auszugehen, die Beschuldigten hätten in der Liegenschaft der Privatklägerin lediglich Lebensmittel und Ge- tränke zum sofortigen Verzehr entwenden wollen. Folgerichtig ist es demnach entsprechend der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2017 – abweichend vom Vorderrich- ter – als erstellt anzusehen, dass C.____ und D.____ beabsichtigten, in die Liegenschaft einzudringen, um daraus Wertgegenstände zu entwenden. Aufgrund des Ausgeführten ist der Sachverhalt betreffend den Vorwurf des versuchten Diebstahls gemäss Anklage erstellt.
3. Rechtliches
3.1 Einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde be- wegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichte- ten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 22 N 1 f.). Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbe- standsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Ab- sicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224, E. 2; BGE 114 IV 112, E. 2c/bb, je mit Hinweisen).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Hierbei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 118 IV 397, E. 2b, BGE 120 IV 271, E. 2c/aa). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 115 IV 161). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfas- sung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Aufl. 2018, vor Art. 24 N 12, mit Verweis auf BGE 111 IV 74, E. 2).
3.2 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die Beschuldigten die Liegenschaft an der X.____strasse 2 in Y.____ mit Diebstahlsabsicht hinsichtlich Wertgegenständen betreten haben, wobei sie den Entschluss gefasst hatten, einen Einbruchsdiebstahl in arbeitsteiligem Vorgehen auszuführen. Das Vorgehen der Beschuldigten ist rechtlich als mittäterschaftlich be- gangener Diebstahlsversuch zu werten. Indem beide Beschuldigten bis zur Kellertreppe vordrangen und zumindest einer von ihnen, vermutungsweise D.____, die Garage betrat und dort zwei metallene Nummernschildhalterungen an sich nahm, haben die Beschuldigten den letzten entscheidenden Schritt nach ihrem Tatplan bereits ausgeführt. Der Erfolg betreffend den Tatbestand des Diebstahls ist in casu lediglich deshalb nicht eingetreten, weil die von F.____ alarmierte Polizei innert kurzer Zeit am Tatort erschien und die Beschuldigten in flagranti fest- nehmen konnte. Folgerichtig sind die Beschuldigten in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen.
III. STRAFZUMESSUNG
E. 5 Februar 2018 sowie von D.____ vom 13. Februar 2018 als innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2018 erhoben und demnach fristge- recht (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Des Weiteren stellt das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die von den Parteien vorgebrachten Rügen sind zulässig, und sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigten sind ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf sämtliche erhobenen Rechtsmittel einzutreten ist.
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu liegen sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufungen der Beschuldigten vor. Aufgrund des Gegenstands der Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2017 sowie der Anschlussberufungserklärungen von C.____ und D.____ vom 5. Februar 2018 bzw. vom
13. Februar 2018 stehen vorliegend bezüglich beiden Beschuldigten ausschliesslich der ange- klagte versuchte Diebstahl zum Nachteil von B.____, die Strafzumessung sowie die Anordnung der Landesverweisung von 3 Jahren im Streit. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bil- den demnach die vorinstanzlichen Schuldsprüche von C.____ hinsichtlich des Hausfriedensbruchs respektive von D.____ bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Ebenfalls nicht im Berufungsverfahren angefochten sind der Kostenentscheid sowie das Hono- rar der amtlichen Verteidigerinnen gemäss Ziffer 3.1–4.2 des angefochtenen Urteils.
II. MATERIELLES 1. Allgemeines
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Be- gründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).
2. Sachverhalt
Dispositiv
- a) C.____ wird schuldig erklärt des versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der vom 13. August 2017 bis zum 20. Septem- ber 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 39 Tagen, Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 139 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. b) D.____ wird schuldig erklärt des versuchten Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der vom 13. August 2017 bis zum 20. Septem- ber 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 39 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums bestätigt. II. a) Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘600.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒ sowie Auslagen von CHF 100.‒, werden wie folgt verlegt: – C.____: CHF 600.‒ – D.____: CHF 600.‒ – Staatskasse: CHF 400.‒ b) Der amtlichen Verteidigerin von C.____, Advokatin Renate Jäggi, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 500.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 38.50), somit insgesamt CHF 538.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. c) Der amtlichen Verteidigerin von D.____, Advokatin Anina Hofer, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 500.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 38.50), somit insgesamt CHF 538.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom
7. August 2018 (460 18 18) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Versuchter Diebstahl etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
A.____, Privatkläger
B.____, Privatklägerin
gegen
C.____, vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, Steinentorstrasse 35, 4010 Basel, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger
D.____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Advokatur Horlacher Hofer & Vogel, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger
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Gegenstand Versuchter Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel- Landschaft vom 24. Oktober 2017
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 erklärte das Strafgerichtsvizepräsidium Basel-Landschaft C.____ des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 10.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrech- nung der vom 13. August 2017 bis zum 20. September 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 39 Tagen (Ziffer 1.1 des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde D.____ des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig befunden, wobei ihm gegen- über eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 10.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 13. August 2017 bis zum 20. September 2017 ausge- standenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 39 Tagen, ausgesprochen wurde (Ziffer 1.2). Sowohl C.____ als auch D.____ wurden in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von 3 Jahren des Landes verwiesen (Ziffer 2.1–2.2). Ferner gingen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vor- verfahrens von CHF 1‘989.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.‒ und der Gerichtsgebühr von CHF 500.‒, grundsätzlich zulasten von C.____. Die D.____ betref- fenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘977.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.‒ und der Gerichtsgebühr von CHF 500.‒, wurden ebenfalls prinzipiell D.____ auferlegt. Hinsichtlich beider Beschuldigter wurde aber zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit gestützt auf Art. 425 StPO auf die Gel- tendmachung dieser Forderungen verzichtet (Ziffer 3.1–3.2). Schliesslich wurde das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____ auf CHF 3‘315.65 (inkl. Auslagen) und dasjenige der amtlichen Verteidigerin von D.____ auf CHF 4‘471.35 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) festgelegt und aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 4.1–4.2).
B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 27. Oktober 2017 die Berufung an.
C. Mit begründeter Berufungserklärung vom 24. Januar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Rechtsbegehren:
"1. C.____ sei – unter teilweise Aufhebung von Ziff. 1.1. des Urteils des Strafgerichtes vom 24. Oktober 2017 – zusätzlich zum ergangenen Schuldspruch wegen Hausfrie- densbruchs auch des versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verurteilen.
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2. D.____ sei – unter teilweise Aufhebung von Ziff. 1.2. des Urteils des Strafgerichtes vom 24. Oktober 2017 – zusätzlich zum ergangenen Schuldspruch wegen mehrfa- chen Hausfriedensbruchs auch des versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen."
D. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 erklärte C.____, vertreten durch Advokatin Renate Jäg- gi, Anschlussberufung und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei C.____ des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 10.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der vom 13. August 2017 bis zum
20. September 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von ins- gesamt 39 Tagen.
2. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.
3. Unter o/e Kostenfolge.
4. Es sei C.____ die amtliche Verteidigung mit der Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen."
E. Ebenso erklärte D.____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, mit bereits begründeter Eingabe vom 13. Februar 2018 Anschlussberufung mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2018 gegen das Urteil des Strafgerichts vom 24. Oktober 2017 vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei der Beschuldigte in Aufhebung von Ziff. 1.2 des Urteils des Strafgerichts vom
24. Oktober 2017 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollzieh- baren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.-- zu verurteilen.
3. Es sei in Aufhebung von Ziff. 2.2 des Urteils des Strafgerichts vom 24. Oktober 2017 auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.
4. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit der Unterzeichneten als Advokatin zu gewähren.
5. Unter o/e Kostenfolge."
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F. Mit Eingabe vom 22. März 2018 begründete der Beschuldigte C.____ die von ihm erho- bene Anschlussberufung.
G. In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. April 2018, ebenso wie D.____ mit Eingabe vom 21. Juni 2018, auf eine ergänzende Berufungsbegründung.
H. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betrifft, so wurde mit Verfügung vom 20. Februar 2018 fest- gestellt, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit gleicher Verfügung wurde überdies dem Beschuldigten C.____ die amtliche Verteidigung mit Advokatin Renate Jäggi und dem Beschuldigten D.____ die amtliche Verteidigung mit Advoka- tin Anina Hofer für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Sodann wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Mai 2018 festgestellt, dass der Beschuldigte C.____ auf eine ergänzende Begründung seiner Anschlussberufung innert der mit Verfügung vom 13. April 2018 angesetzten nicht erstreckbaren Frist verzichtet hat. Mit Verfügung vom 13. April 2018 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO das schriftliche Verfahren an. Schliesslich wurde mit Verfügung vom
4. Juli 2018 konstatiert, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger auf weitere Stellung- nahmen verzichtet haben.
Erwägungen
I. FORMELLES A. Zuständigkeit und Eintreten
1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfah- ren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Oktober 2017 ist demgemäss mit Beru- fung anfechtbar.
Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation der Staatsan- waltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den an- gefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. LUZIUS EUGSTER, Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Beru- fungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklä- rung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO richtet sich die Anschlussberufung sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Die Frist beträgt 20 Tage ab Empfang der Berufungserklärung der Gegenpartei (vgl. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO sowie LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 401 N 1).
2. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Vorderrichters vom
24. Oktober 2017 am 27. Oktober 2017 innert 10 Tagen nach Eröffnung die Berufung angemel- det. Das vorinstanzliche Urteil wurde ihr in der Folge am 8. Januar 2018 schriftlich begründet zugestellt, woraufhin sie mittels Eingabe vom 24. Januar 2018 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht einreichte. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgültig erhoben worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Ebenso erweisen sich die Anschlussberufungen von C.____ vom
5. Februar 2018 sowie von D.____ vom 13. Februar 2018 als innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2018 erhoben und demnach fristge- recht (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Des Weiteren stellt das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die von den Parteien vorgebrachten Rügen sind zulässig, und sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigten sind ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf sämtliche erhobenen Rechtsmittel einzutreten ist.
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu liegen sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufungen der Beschuldigten vor. Aufgrund des Gegenstands der Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2017 sowie der Anschlussberufungserklärungen von C.____ und D.____ vom 5. Februar 2018 bzw. vom
13. Februar 2018 stehen vorliegend bezüglich beiden Beschuldigten ausschliesslich der ange- klagte versuchte Diebstahl zum Nachteil von B.____, die Strafzumessung sowie die Anordnung der Landesverweisung von 3 Jahren im Streit. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bil- den demnach die vorinstanzlichen Schuldsprüche von C.____ hinsichtlich des Hausfriedensbruchs respektive von D.____ bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Ebenfalls nicht im Berufungsverfahren angefochten sind der Kostenentscheid sowie das Hono- rar der amtlichen Verteidigerinnen gemäss Ziffer 3.1–4.2 des angefochtenen Urteils.
II. MATERIELLES 1. Allgemeines
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Be- gründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).
2. Sachverhalt
2.1 Den beiden Beschuldigten C.____ und D.____ wird zusammengefasst vorgeworfen, sich am 13. August 2017 um ca. 10.20 Uhr, nachdem sie vorgängig ausdrücklich oder konkludent den Entschluss gefasst hatten, einen Einbruchsdiebstahl in gleichmassgeblichem, arbeitsteili- gem Vorgehen auszuführen, zum Einfamilienhaus von B.____ an der X.____strasse 2 in Y.____ begeben zu haben. Dort seien C.____ an der Seite der X.____strasse und D.____ an einer unbekannten Stelle über den Gartenzaun gesprungen. Um sich Zugang zum Einfamilien- haus zu verschaffen, habe sich C.____ direkt zum Kellerabgang an der Gebäuderückseite begeben und sei die Treppe hinunter zur Kellertür gelaufen. Danach sei D.____ aus der Rich- tung des Wintergartens ebenfalls zur Kellertreppe bzw. zur Kellertür gekommen, um diese zu öffnen. Da die Kellertür abgeschlossen gewesen sei, seien die Beschuldigten wieder in den Garten zurückgekehrt, woraufhin das Vorhaben aufgrund der ausgerückten Polizei Basel- Landschaft aufgegeben worden sei.
2.2 Der Vorderrichter sprach C.____ des Hausfriedensbruchs und D.____ des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Hinsichtlich des angeklagten Diebstahlversuchs wurde im We- sentlichen erwogen, aufgrund der Ergebnisse der Strafuntersuchung und der Beweiswürdigung könne der Vorwurf, die Beschuldigten hätten beabsichtigt, einen Einbruchsdiebstahl – bezüglich anderer Gegenstände als Lebensmittel – zum Nachteil von B.____ zu begehen, nicht als erstellt angesehen werden. Die Beschuldigten stellten in Abrede, die Liegenschaft an der X.____strasse 2 in Y.____ mit einer entsprechenden Diebstahlsabsicht betreten zu haben, und die Zeugin E.____ habe keine diesen Depositionen widersprechenden Beobachtungen machen können. Gegen das Vorliegen der Einbruchsabsicht spreche des Weiteren der Umstand, dass anlässlich der Festnahme der Beschuldigten keinerlei Einbruchswerkzeug bei diesen gefunden werden konnte. Es erscheine als wenig wahrscheinlich, dass jemand, der sich zum Zwecke der
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Einbruchsbegehung auf fremde Grundstücke begebe, dies ohne Mitnahme der hierfür notwen- digen Werkzeuge sowie der Behältnisse für den Abtransport einer allfälligen Deliktsbeute tue. Hinsichtlich der gemäss dem Polizeirapport vom 15. August 2017 im Garten von B.____ zwi- schen Pool und Kellertreppe sichergestellten zwei Nummernschildhalterungen könne nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden, dass diese von den Beschuldigten aus der Gara- ge mitgenommen und dann anschliessend auf dem Grundstück der Geschädigten zurückgelassen worden seien. Schliesslich sprächen auch der Wochentag sowie die Tageszeit der Tat gegen das Vorliegen einer Einbruchsabsicht. Die Wahrscheinlichkeit, auf die Bewohner der Liegenschaft zu treffen, sei kurz vor Sonntagmittag erheblich. Aufgrund all dieser Überle- gungen könne der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigten hätten beabsichtigt, einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil von B.____ zu begehen, nicht als erstellt angesehen werden. Dass sich die Beschuldigten in fremden Gärten aufhielten, um ausschliesslich Nahrungsmittel respektive Wasser zu suchen, erscheine zwar als wenig glaubhaft, da sie hierfür kaum von Ba- sel nach Y.____ gefahren wären. Denkbar sei jedoch, dass sie mögliche Einbruchsobjekte auskundschafteten. Dies würde zudem plausibel ihre Anwesenheit in fremden Gärten erklären. Des Weiteren erschiene unter dieser Annahme auch der Umstand, dass die Beschuldigten we- der Einbruchswerkzeuge noch Transportbehältnisse auf sich getragen haben, ohne weiteres erklärbar. Allerdings sei dieser Vorwurf von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt worden. Selbst im Falle einer entsprechenden Anklage hätte jedoch kein Schuldspruch erfolgen können, da dieses Verhalten lediglich als – nicht strafbare – Vorbereitungshandlung zum Diebstahl zu qualifizieren wäre. Die Beschuldigten hätten somit bloss beabsichtigt, Lebensmittel und Geträn- ke zum sofortigen Verzehr zu entwenden, was in rechtlicher Hinsicht als Versuch eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei. Da gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB Versuch und Gehilfenschaft bei Übertretun- gen nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft werde und eine entsprechende Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang fehle, seien die Beschuldigten nicht wegen Versuchs des geringfügigen Diebstahls zu bestrafen.
2.3 Die Staatsanwaltschaft vertritt demgegenüber zusammengefasst die Ansicht, entgegen der Auffassung des Strafgerichtsvizepräsidenten habe die Zeugin E.____ sehr wohl den Aus- sagen des Beschuldigten C.____ entgegenstehende Beobachtungen machen können. So habe die Zeugin sehen können, wie der Beschuldigte C.____ die Treppe zum Keller hinuntergelaufen sei. Ferner habe sie in der Folge die beiden Beschuldigten zur gleichen Zeit auf der Kellertrep- pe wahrgenommen. Da – wie bereits das Strafgericht korrekt festgestellt habe – die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie lediglich nach Lebensmittel respektive Wasser im Garten von B.____ gesucht hätten, nicht glaubhaft seien, erscheine eine Diebstahlsabsicht der Beschuldig- ten als geradezu offensichtlich. Auch die fehlenden Einbruchsspuren könnten nicht zur Entlastung der Beschuldigten führen, da lediglich die rasch ausgerückte Polizei den Einbruch verhindert habe.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Die Vertreterin des Beschuldigten C.____ weist zunächst darauf hin, dass es sich bei dem mit Anschlussberufung vom 5. Februar 2018 gestellten Rechtsbegehren um Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen um einen offensichtlichen Ver- schrieb ihrerseits gehandelt habe, werde doch auf Seite 2 dieser Eingabe klar festgehalten, dass sich die Anschlussberufung nebst der Verurteilung wegen Landesverweisung auch gegen die Strafzumessung der Vorinstanz richte. Des Weiteren bringt sie im Wesentlichen vor, die Beobachtungen von E.____ widersprächen den Angaben der beiden Beschuldigten. Die Zeugin sage nämlich aus, dass die beiden Beschuldigten aus verschiedenen Richtungen gekommen seien, wobei einer davon die Kellertreppe betreten habe, und circa 30 Sekunden später eine zweite Person hinzugekommen sei. Der Beschuldigte D.____ habe zugegeben, die Kellertreppe betreten zu haben, womit es sich bei der von Frau E.____ geschilderten Person, welche erst etwa 30 Sekunden später gekommen sei, um den Beschuldigten C.____ handeln müsse. Auf- grund der von Frau E.____ beschriebenen Kleider der Beschuldigten würde es sich hingegen bei der später hinzugekommenen Person um den Beschuldigten D.____ handeln, was nicht zutreffe. Im Übrigen werde auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.
2.5 Die Vertreterin des Beschuldigten D.____ führt derweil zusammengefasst aus, es sei korrekt und unbestritten, dass dieser über den Zaun des Einfamilienhauses von B.____ ge- sprungen sei und sich widerrechtlich in ihren Garten begeben habe. Es handle sich aber – entgegen der Annahme der Vorinstanz – lediglich um ein unerlaubtes Betreten von zwei Grund- stücken ohne weitere Konsequenzen, womit ein blosser Bagatellfall anzunehmen sei, für welchen eine Strafe von 90 Tagessätzen als zu hoch eingestuft werden müsse. Eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheine in casu als angemessen.
2.6.1 Unbestritten und demnach erstellt ist in tatsächlicher Hinsicht, dass sich C.____ und D.____ am 13. August 2017 im späteren Vormittag im Garten von B.____ aufgehalten haben. Weiter steht aufgrund des Geständnisses von D.____ ebenfalls fest, dass zumindest dieser die Kellertreppe hinuntergegangen ist. Gemäss seinen Aussagen in der Befragung vom 13. August 2017 habe er wissen wollen, ob die Türe abgeschlossen gewesen sei. Er habe eine Türe auf- gemacht und hereingeschaut; als er nichts zu Trinken gefunden habe, habe er die Türe wieder zugemacht. Seine Absicht sei es gewesen, falls die Türe offen gewesen wäre, Nahrungsmittel an sich zu nehmen (act. 401 f.).
2.6.2 Demgegenüber bestritt C.____, sich zum Kellerabgang begeben zu haben und die Treppe heruntergelaufen zu sein, um dort ins Haus einzudringen. Er gab in der Einvernahme vom 13. August 2018 zu Protokoll, er habe er lediglich den Garten betreten, um etwas zum Es- sen zu finden. Auf dem Tisch sei eine Blumenvase gestanden. Diese sei aus Glas gewesen und habe wie ein Paket Biskuit ausgesehen (act. 427).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6.3 Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob die Beschuldigten – entsprechend der Argumentation der Staatsanwaltschaft – beabsichtigten, aus der Liegenschaft von B.____ mehr als bloss Nah- rungsmittel zu behändigen.
2.6.4 Die auf dem benachbarten Grundstück wohnhafte E.____ gab anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2017 als Zeugin zu Protokoll, sie habe von ihrer Küche im 2. Stock aus gesehen, wie ein Schatten über den Zaun der Liegenschaft vis-à-vis gesprungen sei. Nachdem dieser im Gebüsch verschwunden sei, habe sie ihn zur Hälfte die Kellertreppe heruntergehen sehen, wobei ein Gebüsch ab dort die weitere Sicht verdecke. Als er sich etwa in der Mitte der Kellertreppe befunden habe, sei ein zweiter Mann mit der Kapuze tief ins Gesicht gezogen beim Wintergarten hervorgekommen. Diese Person habe sich dann auch zur Kellertreppe begeben. Die dunkle Person sei auf der Kellertreppe verschwunden, als die zweite Person gekommen sei. Was die zweite Person mit der Kapuze bei der Kellertreppe gemacht habe, wisse sie nicht, weil sie dann telefonieren gegangen sei. Was danach gesche- hen sei, habe sie nicht mehr gesehen, da sie zu ihrem Mann gegangen sei, um ihn zu bitten, die Polizei anzurufen (act. 441 f.).
2.6.5 Die Zeugin hat somit die beiden Beschuldigten – entgegen der Aussage von C.____ – zur gleichen Zeit auf der Kellertreppe gesehen. Mit diesen Aussagen bestätigte bzw. präzisierte die Zeugin ihre Depositionen, welche sie bereits am 13. August 2017 auf dem Polizeistützpunkt Liestal zu Protokoll gegeben hatte (act. 469). Die widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin, welche zweimal zum Vorfall befragt wurde (am 13. August 2017 von der Polizei Basel- Landschaft, act. 467 ff., und am 29. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, act. 439 ff.), beinhalten eine lebensnahe Darstellung und namhaften Detailreichtum, was auf die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem hinweist. Zudem räumte sie ein, wenn sie nicht alles von ihrem Standort im zweiten Stock des gegenüber dem Tatort liegenden Hauses genau erkennen konnte. Ihre Aussagen sind des Weiteren in zahlreichen Punkten mit den Aussagen der Be- schuldigten und den Feststellungen der Polizei übereinstimmend, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Zeugin spricht. Namentlich gestand der Beschuldigte C.____, über den Gar- tenzaun der Liegenschaft an der X.____strasse 2 in Y.____ gesprungen zu sein, was die Zeugin beobachtete. Weiter gab D.____ zu, den Garten überquert zu haben, was ebenfalls von der Zeugin geschildert wurde. Schliesslich entspricht die Beschreibung der Bekleidung der bei- den Täter durch die Zeugin den Kleidern, welche die Beschuldigten bei der Festnahme getragen haben. Ein plausibles Motiv für eine Falschaussage der Zeugin ist nicht ansatzweise zu erkennen. Ihre Aussagen erscheinen somit insgesamt als sehr glaubhaft, und es ist dem- nach darauf abzustellen.
2.6.6 Des Weiteren bestehen vorliegend nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zahlreiche substantielle Indizien, welche für eine (über blosse Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr hinausgehende) Einbruchsabsicht der beiden Beschuldigten spre- chen. Zunächst ist in diesem Zusammenhang das Tatvorgehen der Beschuldigten
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http://www.bl.ch/kantonsgericht hervorzuheben, welche vor der Tatbegehung gemeinsam zu Fuss unterwegs waren, wobei sie sich just auf der Höhe der Liegenschaft von B.____ – einem freistehenden, vollständig umfrie- deten Einfamilienhaus – getrennt haben. Während C.____ an der Vorderseite des Hauses an der X.____strasse über den Zaun der Liegenschaft sprang, verschaffte sich sein Mittäter D.____ von der Gebäuderückseite her Zugang zum Grundstück. Kurz darauf trafen sich die beiden Beschuldigten bei der Kellertreppe, wobei D.____ zugestandener Weise die Liegen- schaft mit Diebstahlsabsicht – angeblich bloss hinsichtlich Esswaren – betreten wollte. Ferner ist erstellt, dass D.____ bei der Tatbegehung sein Gesicht mit einer Kapuze verdeckte, um un- erkannt zu bleiben. In diesem Kontext weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der geschilderte beträchtliche Aufwand für ein blosses Auskundschaften oder eine lediglich ge- ringfügige Straftat weder als nötig noch als sinnvoll erschiene. Weiter wurden gemäss Polizeirapport vom 15. August 2017 zwei metallene Nummernschildhalterungen im Garten der Liegenschaft von der Geschädigten B.____ zwischen Pool und Kellertreppe aufgefunden, wel- che gemäss ihren Depositionen aus einem Regal in der Garage entwendet wurden (act. 453 f.). Als einzige plausible Erklärung dafür, weswegen die betreffenden Nummernschilderhalterun- gen, welche sich zuvor mit Sicherheit in der Garage der Geschädigten befunden haben (act. 455), auf dem Rasen aufzufinden waren, erscheint, dass einer der Täter, mutmasslich D.____, die Garage betreten und durchsucht hat, wobei er die Nummernschilderhalterungen an sich nahm, zumal diese gerichtsnotorisch dazu geeignet sind, verschlossene Türen zu öffnen (vgl. dazu den Polizeirapport vom 15. August 2017, act. 453). Weil kurz darauf die aufgrund der ein- gegangenen Meldung von F.____ ausrückende Polizei bereits vor Ort eintraf, konnten die Beschuldigten die Nummernschilderhalterungen in der Folge nicht zur Türöffnung einsetzen und haben sie allem Anschein nach bei der Flucht auf den Rasen der Geschädigten geworfen.
Im Lichte dieser Darstellung erscheint die Aussage von D.____, er habe die Garage nicht betre- ten, als völlig unglaubhaft. Ferner als nicht stichhaltig erweist sich die Argumentation des Strafgerichtsvizepräsidenten, wonach die Tatzeit – sonntags, kurz vor Mittag – grundsätzlich gegen die Annahme der Einbruchsabsicht der Beschuldigten spreche, weil zu dieser Tageszeit die Wahrscheinlichkeit, auf die Bewohner der Liegenschaft zu treffen, erheblich sei. Bereits auf- grund der Tatsache, dass die Hausbewohnerin zur Tatzeit abwesend war, ergibt sich, dass der von den Beschuldigten gewählte Zeitpunkt im konkreten Fall für einen Einbruchsdiebstahl ohne Weiteres günstig gewesen ist. Betreffend die fehlenden Einbruchsspuren, welche der Strafge- richtsvizepräsident zu Gunsten der Beschuldigten wertete, ist zu konstatieren, dass die ausgerückte Polizei durch ihr Eingreifen die Beschuldigten zur Aufgabe ihres Vorhabens ge- zwungen hat. Die Beschuldigten hatten demnach schlicht keine Zeit mehr, um die Kellertür oder einen anderen Hauseingang aufzubrechen. Die fehlenden Einbruchsspuren führen somit in casu nicht zu einer Entlastung der Beschuldigten. Entgegen der Argumentation des Vorderrich- ters ergibt sich des Weiteren auch aus dem Umstand, dass die Beschuldigten keine Behältnisse zwecks Abtransports allfälliger Deliktsbeute mitgeführt hatten, kein gegen einen Diebstahlsvor- satz sprechendes Indiz. Denn gerichtsnotorisch werden bei Einbruchsdiebstählen regelmässig vor Ort besorgte Taschen verwendet. Überdies können kleinere Wertgenstände wie beispiels-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht weise Bargeld, Schmuck oder ein Portemonnaie von der Täterschaft ohne Weiteres in den Ja- cken- oder Hosentaschen verstaut werden. Gestützt auf diese Darlegungen erscheinen die Aussagen der beiden Beschuldigten, wonach sie lediglich nach etwas Essbarem suchten, klar- erweise als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptungen. In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu beachten, dass es absolut abwegig erscheint, in einem privaten Haus nach Lebens- mitteln zu suchen. Wäre es den Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, aufgrund von Hunger und Durst Esswaren und Getränke an sich zu nehmen, wäre es für sie um einiges leich- ter gewesen, beispielsweise in einem Coop Pronto-Geschäft einen Ladendiebstahl auszuüben, zumal hierfür im Fall des Erwischtwerdens eine wesentlich geringere Strafe droht.
2.6.7 Im Lichte dieser Darstellung erscheint es geradezu als weltfremd davon auszugehen, die Beschuldigten hätten in der Liegenschaft der Privatklägerin lediglich Lebensmittel und Ge- tränke zum sofortigen Verzehr entwenden wollen. Folgerichtig ist es demnach entsprechend der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2017 – abweichend vom Vorderrich- ter – als erstellt anzusehen, dass C.____ und D.____ beabsichtigten, in die Liegenschaft einzudringen, um daraus Wertgegenstände zu entwenden. Aufgrund des Ausgeführten ist der Sachverhalt betreffend den Vorwurf des versuchten Diebstahls gemäss Anklage erstellt.
3. Rechtliches
3.1 Einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde be- wegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichte- ten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 22 N 1 f.). Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbe- standsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Ab- sicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224, E. 2; BGE 114 IV 112, E. 2c/bb, je mit Hinweisen).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Hierbei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 118 IV 397, E. 2b, BGE 120 IV 271, E. 2c/aa). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 115 IV 161). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfas- sung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Aufl. 2018, vor Art. 24 N 12, mit Verweis auf BGE 111 IV 74, E. 2).
3.2 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die Beschuldigten die Liegenschaft an der X.____strasse 2 in Y.____ mit Diebstahlsabsicht hinsichtlich Wertgegenständen betreten haben, wobei sie den Entschluss gefasst hatten, einen Einbruchsdiebstahl in arbeitsteiligem Vorgehen auszuführen. Das Vorgehen der Beschuldigten ist rechtlich als mittäterschaftlich be- gangener Diebstahlsversuch zu werten. Indem beide Beschuldigten bis zur Kellertreppe vordrangen und zumindest einer von ihnen, vermutungsweise D.____, die Garage betrat und dort zwei metallene Nummernschildhalterungen an sich nahm, haben die Beschuldigten den letzten entscheidenden Schritt nach ihrem Tatplan bereits ausgeführt. Der Erfolg betreffend den Tatbestand des Diebstahls ist in casu lediglich deshalb nicht eingetreten, weil die von F.____ alarmierte Polizei innert kurzer Zeit am Tatort erschien und die Beschuldigten in flagranti fest- nehmen konnte. Folgerichtig sind die Beschuldigten in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen.
III. STRAFZUMESSUNG
1.1 Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft aufgrund des geänderten Schuldspruchs eine neue Bemessung der Strafe. Ihrer Ansicht nach erscheint bezüglich C.____ eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und in betreffend D.____ eine solche von 8 Monaten als tat- und schuldange- messen.
1.2 Auf die Rügen der Beschuldigten an der Strafzumessung, welche allesamt auf dem Ur- teil der Vorinstanz basieren, ist vorliegend in Anbetracht des zusätzlichen Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls nicht weiter einzugehen. Diese haben sich insofern weitgehend erübrigt, wobei die Beschuldigten für den Fall der Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft kei- ne Ausführungen gemacht haben.
2.1 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in
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http://www.bl.ch/kantonsgericht peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumes- sungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).
2.2 Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 8 f.) werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtli- chen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe beachtet.
3.1 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte C.____ des versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Bezüglich D.____ ist ein Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu fäl- len. Auszugehen ist bezüglich beider Beschuldigten vom versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerste Straftat, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe führen indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb für die auszufällenden Stra- fen vom Strafrahmen des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB auszugehen ist.
3.2 Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Bei Vermögensstraftaten ist entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.2). Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Be- wertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (z.B. Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Be- weggründe oder ein Handeln aus eigenem Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilde- rungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 181).
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Einsatzstrafe des versuchten Diebstahls zu- nächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten mittäterschaftlich handelten. Sodann kann der Umstand, dass der Diebstahl im Versuchsstadium geblieben ist, vorliegend in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB nicht strafmildernd zu Gunsten der Beschul- digten berücksichtigt werden, da sie ihr Vorhaben lediglich aufgrund der am Tatort
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http://www.bl.ch/kantonsgericht eingetroffenen Polizei, mithin aufgrund äusserer Umstände und nicht wegen Einsicht oder Reue, abgebrochen haben. Die Gegebenheit, dass die Beschuldigten als eigentliche "Kriminal- touristen" ausschliesslich deshalb in die Schweiz eingereist sind, um hierzulande Delikte zu begehen und nach der Tatbegehung möglichst schnell und unbemerkt wieder ins Ausland zu- rückzukehren, ist ebenfalls zu Lasten der Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal sie mit diesem Vorgehen ihre qualifizierte kriminelle Energie und besondere Dreistigkeit unter Beweis stellen (vgl. KGer 460 12 256 vom 26. Februar 2013, E. 2.3.2; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4). In der Gesamtwürdigung ist somit das Tatverschulden der Einstandstat – im Ver- gleich zu anderen denkbaren versuchten Diebstählen bei beiden Beschuldigten – als nicht mehr leicht zu bewerten.
3.3 Hinsichtlich der Täterkomponente von C.____ hat der Vorderrichter das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt grundsätzlich zutref- fend dargelegt und gewürdigt. Ebenso wurden die Täterkomponenten von D.____ von der Vor- instanz korrekt zusammengefasst (vgl. angefochtenes Urteil, S. 9 f.). Zu beachten gilt es, dass beide Beschuldigten nicht vorbestraft sind, was gemäss neuerer bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). Beide Beschuldigten verhielten sich ferner weder kooperativ noch trug ihr Teilgeständnis wesentlich zur Aufklärung der ihnen vorgeworfenen Taten bei.
3.4 Was die Strafart betrifft, so kommt bei beiden Beschuldigten vorliegend nur eine Frei- heitsstrafe in Betracht. Für die Nebenstrafen wäre die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der abstrakten Strafandrohung zwar grundsätzlich möglich, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie der Beschuldigten, des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten so- wie die präventive Effizienz zu achten ist, kommt für das Kantonsgericht jedoch in casu nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist.
3.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den versuchten Diebstahl insgesamt sowohl bei C.____ als auch bei D.____ von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu sanktionieren wäre.
3.6 Aufgrund der zum versuchten Diebstahl hinzutretenden Delikte, welche in einem unter zeitlichen, räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten unmittelbaren und engen Konnex zur Haupttat stehen, ist sowohl die Einsatzstrafe von C.____ als auch diejenige von D.____ spürbar zu erhöhen. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Kantonsgericht im Sinne einer grund- sätzlichen Festlegung dafürgehalten, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchsdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn der
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine be- sondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken. In seiner früheren Praxis hat die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts diese Grundsätze jeweils im Rahmen des Tatbestands des Diebstahls berücksichtigt (vgl. KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. III. 3. 1). In Nach- achtung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche zum Schluss kommt, die psychischen Folgen der Einbrüche für die Betroffenen und die schwere Verletzung der Pri- vatsphäre der Geschädigten sei Einbruchsdiebstählen immanent, jedoch primär eine Folge des Hausfriedensbruchs, gilt es nunmehr, diese Aspekte bei der Strafzumessung nicht bei der Beur- teilung von Art. 139 StGB, sondern im Rahmen von Art. 186 StGB zu bemessen (vgl. BGer 510/2015 vom 25. August 2015, E. 1.3; KGer 460 17 173 vom 29. Januar 2018, E. 2.7.2). Unter diesem Aspekt ist bezüglich des Hausfriedensbruchs zu berücksichtigen, dass sich die Be- schuldigten nicht nur auf dem strafrechtlich geschützten Grundstück von B.____ aufhielten, sondern zusätzlich versuchten, in das Haus der Geschädigten einzudringen, womit sie eine erheblich schwerwiegendere Verletzung des Hausrechts der Geschädigten beabsichtigten. Beim Versuch in das Wohnhaus einzudringen, trafen die Beschuldigten überdies lediglich in einem völlig ungenügenden Ausmass Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konfrontation mit der Bewohnerschaft. Entsprechend muss im Rahmen des Hausfriedensbruchs bei den Be- schuldigten das versuchte Eindringen in Wohnliegenschaften sowie – in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend – die Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft veranschlagt werden. Das Verschulden bezüglich des Hausfriedensbruchs ist insgesamt bei beiden Beschuldigten als nicht mehr leicht zu beurteilen. Dementsprechend ist die Einsatzstrafe von C.____ um einen Monat auf insgesamt 6 Monate angemessen zu erhöhen. Bezüglich D.____ gilt es grundsätzlich dieselben Überlegungen wie bei D.____ zu berücksichtigen, wobei er indes zusätzlich noch einen Hausfriedensbruch gegenüber A.____ begangen hat. Dieser Umstand führt bei ihm zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf insgesamt 7 Mo- nate.
3.7 Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass betreffend C.____ eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und betreffend D.____ eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als verschuldens- und tatangemessen erscheint.
3.8 Beide Beschuldigten sind Ersttäter, womit einschlägige Vorstrafen als eine der wichtigsten Indikatoren für eine Schlechtprognose dahinfallen. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, gilt es jedoch in casu zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten zwar aufgrund der wirtschaftlichen Lage in der Heimat und ihrer Erwerbssituation offensichtlich auf längere Frist nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen werden, um einen Aufenthalt in der Schweiz mit legalen Mitteln zu bestreiten. Unter der Annahme, dass sich die Beschuldigten zu-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht künftig erneut in der Schweiz aufhalten werden, wäre deshalb in der Tat von einer getrübten Legalbewährungsprognose auszugehen. Da die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts indessen gegen die Beschuldigten (nachfolgend unter Ziffer IV. der Erwägungen) eine Landes- verweisung ausspricht, fällt dieses Gefahrenpotential weg, weshalb die vom Gesetzgeber auf- aufgestellte Vermutung einer positiven Legalbewährungsprognose nicht widerlegt werden kann. Deshalb ist ihnen für die auszufällende Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Weil vorliegend keine Umstände erkennbar sind, welche eine Verlängerung der gesetzlichen Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen würden, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probe- zeit von 2 Jahren anzusetzen.
4. Zusammenfassend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich der zusätzlichen Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und weitgehend hinsichtlich der beantragten Straf- höhe gutzuheissen. Demgegenüber dringt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der beantragten Verurteilung zu einer unbedingten Strafe ebenso wie die Beschuldigten mit ihren Anschlussbe- rufungen nicht durch. Demzufolge ist C.____ in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Anschlussberufung in Abänderung des angefoch- tenen Urteils des versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu ver- urteilen. Der Beschuldigte D.____ ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Anschlussberufung in Abänderung des angefoch- tenen Urteils des versuchten Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren, zu verurteilen.
IV. LANDESVERWEISUNG
Hinsichtlich der Landesverweisung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Her- vorzuheben ist hierbei, dass die Beschuldigten über keinerlei Beziehungen zur Schweiz verfügen und selber explizit kundgetan haben, nie mehr in die Schweiz einreisen zu wollen. So gab der Beschuldigte C.____ in der Einvernahme zur Person vom 29. August 2017 zu Protokoll, eine Landesverweisung sei für ihn kein Problem, da er nie wieder in die Schweiz kommen wer- de (act. 51). Der Beschuldigte D.____ betonte in der Befragung zur Person vom 29. August 2017, eine Landesverweisung sei für ihn problemlos, er könne mit einem lebenslangen Einrei- severbot leben (act. 113). Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der Fernhaltung der Beschuldigten ein allenfalls entgegenstehendes Interesse an der Anwesenheit in der Schweiz offensichtlich. Insgesamt erweist sich bei beiden Beschuldigten eine Landesverwei- sung von 3 Jahren als geeignet, erforderlich und angemessen. Diese ist deshalb jeweils gegen die Beschuldigten auszusprechen, was in diesem Punkt zur Abweisung der Anschlussberufun- gen der beiden Beschuldigten führt.
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V. KOSTEN
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen, wobei diese im zentralen Punkt, nämlich der Verur- teilung der Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls, obsiegt, hingegen hinsichtlich der Strafhöhe teilweise sowie der Gewährung des bedingten Vollzugs in vollem Umfang unterliegt. Demgegenüber sind die Anschlussberufungen der Beschuldigten beide vollumfänglich abzu- weisen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 100.‒, im Um- fang von drei Vierteln (CHF 1‘200.‒, demnach je CHF 600.‒), den Beschuldigten und im Umfang von einem Viertel (CHF 400.‒) dem Staat aufzuerlegen.
2. Den eingesetzten amtlichen Verteidigerinnen ist für ihre Bemühungen im Rechtsmittel- verfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten, wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 200.‒ pro Stunde beträgt. Diesbetref- fend ist festzustellen, dass sowohl Advokatin Renate Jäggi als auch Advokatin Anina Hofer dem Gericht keine Honorarnote eingereicht haben. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts hat die Entschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Angesichts der sich stel- lenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint für beide amtlichen Verteidigerinnen jeweils für das Berufungsverfah- ren ein Honorar in der Höhe von CHF 500.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 38.50), somit insgesamt CHF 538.50, als angemessen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Oktober 2017, auszugsweise lautend:
"1.1 C.____ wird schuldig erklärt des Hausfriedensbruchs und verur- teilt zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 10.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren,
unter Anrechnung der vom 13. August 2017 bis zum 20. Septem- ber 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 39 Tagen,
in Anwendung von Art. 186 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
1.2 D.____ wird schuldig erklärt des mehrfachen Hausfriedensbruchs und verurteilt zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 10.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren,
unter Anrechnung der vom 13. August 2017 bis zum 20. Septem- ber 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 39 Tagen,
in Anwendung von Art. 186 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2.1 C.____ wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 3 Jahren des Landes verwiesen.
2.2 D.____ wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von 3 Jahren des Landes verwiesen.
3.1 Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘989.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsge- bühr von Fr. 500.--, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulasten von C.____.
Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird gestützt auf Art. 425 StPO auf die Geltendmachung dieser Forderung verzich- tet.
3.2 Die D.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘977.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsge- bühr von Fr. 500.--, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulasten von D.____.
Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird gestützt auf Art. 425 StPO auf die Geltendmachung dieser Forderung verzich- tet.
4.1 Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____ in der Höhe von Fr. 3‘315.65 (inkl. Auslagen) wird aus der Gerichtskasse ent- richtet.
4.2 Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von D.____ in der Höhe von Fr. 4‘471.35 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet."
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung der Anschlussberufungen der beiden Beschuldigten in Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt geändert:
1. a) C.____ wird schuldig erklärt des versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs und verurteilt zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren,
unter Anrechnung der vom 13. August 2017 bis zum 20. Septem- ber 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 39 Tagen,
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in Anwendung von Art. 139 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
b)
D.____ wird schuldig erklärt des versuchten Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs und verurteilt zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren,
unter Anrechnung der vom 13. August 2017 bis zum 20. Septem- ber 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 39 Tagen,
in Anwendung von Art. 139 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums bestätigt.
II.
a) Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘600.‒, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.‒ sowie Auslagen von CHF 100.‒, werden wie folgt verlegt:
– C.____: CHF 600.‒
– D.____: CHF 600.‒
– Staatskasse: CHF 400.‒
b) Der amtlichen Verteidigerin von C.____, Advokatin Renate Jäggi, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 500.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 38.50), somit insgesamt CHF 538.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
c) Der amtlichen Verteidigerin von D.____, Advokatin Anina Hofer, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 500.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 38.50), somit insgesamt CHF 538.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Marius Vogelsanger