Ausstandsgesuch / Das gesetzlich normierte Vorschlagsrecht bzw. die Aufsicht des gesamten Regierungsrates über die Staatsanwaltschaft begründet per se noch keinen Anschein der Befangenheit seitens des stv. Ersten Staatsanwaltes gegenüber dem Vorsteher des VGD im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Vielmehr müssten konkretere Anhaltspunkte vorliegen. Eine Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, wie sie eine kantonale Staatsanwaltschaft darstellt, muss in der Lage sein, in ihrem Zuständigkeitsbereich gegenüber jeder betroffenen Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Erw. 3.2).
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Basel-Land Kantonsgericht 07.08.2018 2018-08-07-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 07.08.2018 2018-08-07-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 07.08.2018 2018-08-07-sr-1
Ausstandsgesuch / Das gesetzlich normierte Vorschlagsrecht bzw. die Aufsicht des gesamten Regierungsrates über die Staatsanwaltschaft begründet per se noch keinen Anschein der Befangenheit seitens des stv. Ersten Staatsanwaltes gegenüber dem Vorsteher des VGD im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Vielmehr müssten konkretere Anhaltspunkte vorliegen. Eine Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, wie sie eine kantonale Staatsanwaltschaft darstellt, muss in der Lage sein, in ihrem Zuständigkeitsbereich gegenüber jeder betroffenen Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Erw. 3.2).
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