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2018-08-02-sv-9

Basel-Landschaft · 2018-08-02 · Deutsch BL

Zweifel an der versicherungsinternen RAD-Beurteilung. Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes

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http://www.bl.ch/kantonsgericht über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Sep- tember 2017 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Gren- ze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en- gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2009, 9C_136/2009, E. 2.5).

3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).

3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach- te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).

3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt ab- gestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

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4.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsun- fähig ist.

4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un- terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

4.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen hingegen kommt nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgut- achten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

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E. 5 Vorliegend ist die medizinische Situation des Beschwerdeführers unter den Parteien grundsätzlich nicht streitig. Streitig und zu prüfen ist hingegen, welche Verweistätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Umfang noch zugemutet werden können.

6.1 Für die Beurteilung der strittigen Frage stehen zahlreiche medizinische Akten zur Ver- fügung, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. In der Folge werden indessen lediglich entscheidrelevante Arztberichte wiedergegeben:

6.2 Die IV-Stelle zog zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts das Suva-Dossier des Versicherten bei. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten beim Versicherten eine traumati- sche bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine Tendinopathie der langen Bizepssehne links nach einem Sturz vom 9. September 2013 und eine Traumatisierung eines vermutlich vorbestehenden grossen Supraspinatussehneneinrisses sowie eine vorbestehende Ruptur der langen Bizepssehne rechts. Mit Operation vom 17. Dezember 2013 erfolgten eine Schulterarthroskopie und eine Bizepssehnentenotomie.

6.3 Nachdem es im Rahmen der angestammten Tätigkeit wiederholt zu schmerzhaften Dekompensationen und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit gekommen war, fand am

30. Oktober 2014 eine erste kreisärztliche Untersuchung statt. Darin kam der Kreisarzt Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass dem Versicherten seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zu- mutbar sei. Hinsichtlich einer mittelschweren Tätigkeit, ohne Überkopftätigkeiten mit beiden Armen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne absturzgefährdete Positionen be- stehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

6.4 Infolge zunehmender Nackenschmerzen mit Sensibilitätsstörungen am linken Arm wurde am 9. Dezember 2014 ein MRI der HWS veranlasst, welches ein enges Foramen HWK 6/7 mit einer Kompression der Wurzel C7 links zeigte.

6.5 Mit Bericht vom 8. Juni 2015 zuhanden der Wirbelsäulenchirurgie des Spitals F.____ führte Dr. med. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, aus, dass die Schmerzen des Versicherten trotz durchgeführter Operation persistieren würden, im Verlauf des Jahres 2014 gar intensiver geworden seien. Der Versicherte arbeite seit dem 1. Februar 2015 im Magazin des Baugeschäfts, wobei er auch diese Arbeit als zu schwer und schmerzerzeu- gend empfinde. Neben den Schulterschmerzen seien nach und nach immer neue Schmerzen hinzugetreten, Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und Kribbelparästhesien in den Händen und Schläfen beidseits. Es stelle sich die Frage, ob und in welchem Ausmass eine degenerative Erkrankung der HWS die Beschwerden erklären könnte. Weil im MRI vom Dezember 2014 eine Einengung des Nerv C7 beschrieben worden sei, wünsche der Patient eine wirbelsäulenchirur- gische Beurteilung.

6.6 Im Bericht der Spinalen Chirurgie vom 20. Juli 2015 wurde als Diagnose eine chroni- sche cerviko-occipital-Brachialgie, links mehr als rechts, bei einem Status nach einem Sturz am

E. 9 Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

E. 9.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grund- sätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefoch- tene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als un- terliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).

E. 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be- achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht inte- ressierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.

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E. 9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Par- teientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 19. Juni 2018 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 7 Stunden und 30 Minu- ten erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als ange- messen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschä- digen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 23.20. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘848.20 (7 Stunden und 30 Minuten à Fr. 250.-- Auslagen von Fr. 23.20 ohne Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

E. 10 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenent- scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück- weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtli- chen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzun- gen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechts- mittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 22. September 2017 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zu- rückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘848.20 (inkl. Auslagen) zu bezah- len.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 2. August 2018 (720 17 360 / 207) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Zweifel an der versicherungsinternen RAD-Beurteilung. Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrich- ter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Philippe Zogg, Advokat, Oberwilerstrasse 54, Postfach 4618, 4002 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.1 Der 1964 geborene und zuletzt bei der B.____ tätig gewesene A.____ erlitt am 9. Sep- tember 2013 einen Unfall, als er bei der Arbeit von einem Gerüstbock rückwärts auf seine aus- gestreckten Arme stürzte. Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Schweizerische Unfall- versicherungsanstalt (Suva) bis zum 1. November 2016 die gesetzlichen Leistungen. Im Febru- ar 2016 erlitt A.____ einen weiteren Unfall, indem er ausrutschte und erneut auf die linke Hand stürzte. Diesbezüglich anerkannte die Suva ebenfalls ihre gesetzliche Leistungspflicht. Seit die-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht sen Ereignissen klagt A.____ über Schmerzen im Nacken-, Arm- und Kopfbereich sowie in den Handgelenken. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 sprach die Suva A.____ zuletzt für die Unfallrestfolgen eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 24% sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20% zu.

A.2 Bereits am 23. April 2014 meldete sich A.____ unter Hinweis auf den im Jahr 2013 erlittenen Unfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) gewährte dem Versicherten in der Folge berufli- che Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs. Nachdem das Arbeitspensum in seiner ange- stammten Tätigkeit bei der B.____ AG aufgrund von Beschwerden an den Schultern sowie Na- cken- und Kopfschmerzen nicht über 25% hatte gesteigert werden können, wurden die berufli- chen Massnahmen mit Mitteilung vom 11. Juni 2015 abgeschlossen. Gleichzeitig wurde der Versicherte darauf hingewiesen, dass das Dossier zur Prüfung von weiteren Leistungen an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet werde. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 13%. Gestützt darauf und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 22. September 2017 ab.

B. Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte, vertreten durch Advokat Philippe Zogg, mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Darin beantragte er, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2017 sei ihm eine ganze IV- Rente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, ihm sei eine ganztägige Arbeit auch unter Berücksichtigung des der leistungsablehnenden Ver- fügung zugrundegelegten Zumutbarkeitsprofils nicht mehr zumutbar. Den Beurteilungen seiner behandelnden Ärzte zufolge sei er vielmehr höchstens im Umfang von 30% arbeitsfähig. Im Rahmen einer weiteren Eingabe vom 19. März 2018 reichte er einen Bericht des Spitals C.____ vom 9. Januar 2018 ein, wobei er gleichzeitig weitere medizinische Berichte in Aussicht stellte.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be- schwerde.

D. Mit einer weiteren Eingabe vom 29. Mai 2018 reichte Dr. D.____, FMH Neurochirurgie, die durch den Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Berichte vom 30. März bzw. 29. Mai 2018 ein.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes

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http://www.bl.ch/kantonsgericht über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Sep- tember 2017 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Gren- ze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en- gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2009, 9C_136/2009, E. 2.5).

3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).

3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach- te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).

3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt ab- gestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

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4.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsun- fähig ist.

4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un- terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

4.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen hingegen kommt nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgut- achten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Vorliegend ist die medizinische Situation des Beschwerdeführers unter den Parteien grundsätzlich nicht streitig. Streitig und zu prüfen ist hingegen, welche Verweistätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Umfang noch zugemutet werden können.

6.1 Für die Beurteilung der strittigen Frage stehen zahlreiche medizinische Akten zur Ver- fügung, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. In der Folge werden indessen lediglich entscheidrelevante Arztberichte wiedergegeben:

6.2 Die IV-Stelle zog zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts das Suva-Dossier des Versicherten bei. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten beim Versicherten eine traumati- sche bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine Tendinopathie der langen Bizepssehne links nach einem Sturz vom 9. September 2013 und eine Traumatisierung eines vermutlich vorbestehenden grossen Supraspinatussehneneinrisses sowie eine vorbestehende Ruptur der langen Bizepssehne rechts. Mit Operation vom 17. Dezember 2013 erfolgten eine Schulterarthroskopie und eine Bizepssehnentenotomie.

6.3 Nachdem es im Rahmen der angestammten Tätigkeit wiederholt zu schmerzhaften Dekompensationen und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit gekommen war, fand am

30. Oktober 2014 eine erste kreisärztliche Untersuchung statt. Darin kam der Kreisarzt Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass dem Versicherten seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zu- mutbar sei. Hinsichtlich einer mittelschweren Tätigkeit, ohne Überkopftätigkeiten mit beiden Armen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne absturzgefährdete Positionen be- stehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

6.4 Infolge zunehmender Nackenschmerzen mit Sensibilitätsstörungen am linken Arm wurde am 9. Dezember 2014 ein MRI der HWS veranlasst, welches ein enges Foramen HWK 6/7 mit einer Kompression der Wurzel C7 links zeigte.

6.5 Mit Bericht vom 8. Juni 2015 zuhanden der Wirbelsäulenchirurgie des Spitals F.____ führte Dr. med. G.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, aus, dass die Schmerzen des Versicherten trotz durchgeführter Operation persistieren würden, im Verlauf des Jahres 2014 gar intensiver geworden seien. Der Versicherte arbeite seit dem 1. Februar 2015 im Magazin des Baugeschäfts, wobei er auch diese Arbeit als zu schwer und schmerzerzeu- gend empfinde. Neben den Schulterschmerzen seien nach und nach immer neue Schmerzen hinzugetreten, Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und Kribbelparästhesien in den Händen und Schläfen beidseits. Es stelle sich die Frage, ob und in welchem Ausmass eine degenerative Erkrankung der HWS die Beschwerden erklären könnte. Weil im MRI vom Dezember 2014 eine Einengung des Nerv C7 beschrieben worden sei, wünsche der Patient eine wirbelsäulenchirur- gische Beurteilung.

6.6 Im Bericht der Spinalen Chirurgie vom 20. Juli 2015 wurde als Diagnose eine chroni- sche cerviko-occipital-Brachialgie, links mehr als rechts, bei einem Status nach einem Sturz am

9. September 2013 und einem Status nach Artroskopischer Supraspinatussehnennaht und

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Acromioplastik am 17. Dezember 2013, gestellt. Beim Versicherten handle es sich um einen komplexen Schmerzpatienten. Inwieweit die degenerativen Befunde und die Foraminalstenose durch den Unfall bedingt seien, lasse sich aus heutiger Sicht nur sehr schwer abschätzen. Un- zweifelhaft sei, dass sich aktuell keine isolierte Symptomatik einer Reizung der Wurzel C7 auf der linken Seite feststellen lasse, sondern dass es mittlerweile zu einem diffusen Schmerzsyn- drom im Bereich des Halses, des Hinterkopfes und beider Arme gekommen sei. Inwieweit dafür die Degeneration des Segments C6/7 und auch die mässiggradige Foraminalstenose verant- wortlich gemacht werden könnten, sei fraglich. Zum jetzigen Zeitpunkt könne keine Operations- indikation gestellt werden.

6.7 Am 7. März 2016 diagnostizierte Dr. med. H.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Anschluss an das zweite Unfallereignis vom Feb- ruar 2016 eine Handgelenksdistorsion links nach einem Sturz am 29. Februar 2016, ein post- traumatisches ulnokarpales Impaktionssyndrom mit erheblicher Ulna-Plusvariante und Pseu- darthrose ulnar styloid bei in Verkürzung verheilter Radiusfraktur links (Unfalldatum

9. September 2016). Der Patient weise eine schwere Fehlstellung am linken Handgelenk mit Ulna-Plusvariante und Ulnaimpaktionssymptomatik auf. Nun sei er erneut auf dieses Handge- lenk gestürzt. Das Handgelenk sei schwierig zu behandeln. Die Ulna-Plusvariante sei erheblich und es sei zu befürchten, dass nach einer Ulnaverkürzungsosteotomie die Gelenkflächen des distalen Radius und der distalen Ulna nicht derart zusammenpassen würden, um eine schmerz- freie Beweglichkeit zu ermöglichen. Die Arbeitsfähigkeit sei in zwei Wochen erneut zu beurtei- len. Gegebenenfalls könne das etablierte kleine Pensum von 25% fortgesetzt werden.

6.8 Anlässlich der kreisärztlichen Beurteilung vom 10. März 2016 im Hinblick auf einen möglichen Fallabschluss führte der Kreisarzt Dr. med. I.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, dass mit Ausnahme der linken Schulter kei- ne strukturellen Läsionen nachgewiesen worden seien, welche auf das Ereignis vom 9. Sep- tember 2013 zurückgeführt werden könnten. Auch die strukturellen Läsionen am rechten Schul- tergelenk würden nicht überwiegend wahrscheinlich als kausal erscheinen, in der Bildgebung imponierten deutlich ältere Läsionen. Es sei der Zeitpunkt eingetreten, bei dem von einer weite- ren Behandlung im Bereich der Schultern keine namhafte Verbesserung mehr erreicht werden könne. Dem Versicherten seien aufgrund der Verletzungsfolgen ganztags noch leichte Tätigkei- ten, körpernah und bis Schulterhöhe zumutbar. Durch die Verletzungsfolgen an der Hand nach einem neuerlichen Ereignis werde die Zumutbarkeit nicht weiter eingeschränkt.

6.9 Am 26. März 2017 berichtete Dr. G.____ zuhanden der Taggeldversicherung des Ver- sicherten, dass Analgetika und Physiotherapie die Schmerzen aktuell lindern könnten, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aber nicht möglich gewesen sei. Der Patient, welcher vo- rausgehend schwere Abbrucharbeiten ausgeführt habe, könne lediglich noch für leichte Maga- zin-Arbeiten eingesetzt werden mit einem Pensum von 25% ab dem 5. April 2016. Gemäss Auf- fassung der Suva sei die verbleibende Arbeitsunfähigkeit von rechnerisch 51% nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen, sondern Krankheitsfolge. Dazu würden insbesondere das Zervikal- syndrom und die Handgelenksschmerzen zählen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.10 Am 27. Februar 2017 legte die Beschwerdegegnerin das Aktendossier Dr. med. J.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), vor. Dieser führte aus, dass die unfallfremden, im Bereich des Achsenorgans bestehenden Beschwerden vom Wirbelsäulenspezialisten als nicht hinlänglich zuordenbar gewertet worden seien. Ein spezielles, zusätzliches Schonprofil, welches über das rein unfallkausal bezüglich der Schulterproblematik ermittelte hinausginge, lasse sich damit versicherungsmedizinisch nicht begründen. Zu ergänzen wäre angesichts einer offensichtlichen Funktionseinschränkung der linken Hand allenfalls, dass bei der Zumutbarkeit auf keine strenge manuelle Tätigkeit geachtet werden solle. Die von Dr. G.____ postulierte Restarbeitsfähigkeit von 25% sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar.

6.11 Im mit der Beschwerde eingereichten Kurzaustrittsbericht vom 9. Januar 2018 (statio- närer Aufenthalt vom 4. Januar bis 9. Januar 2018) stellte Dr. D.____ die Diagnose einer zervi- kalen foraminalen Diskushernie C6/7 beidseits. Es erfolgten diesbezüglich eine Mikrodiskekto- mie und eine Foraminotomie beidseits. Er berichtete über einen unkomplizierten postoperativen Verlauf. Die Wirkungen der Operation auf die chronischen bilateralen zervikobrachialen Schmerzen konnten aber noch nicht beurteilt werden.

6.12 Anlässlich der postoperativen Kontrolle vom 30. März 2018 wurde ein unkomplizierter stationärer Verlauf ausgemacht. Im weiteren Verlauf hätten sich die radikulären Schmerzen deutlich zurückgebildet. Die chronischen posttraumatischen Schmerzen in den Schultern und Händen seien ungefähr unverändert geblieben. Derzeit könne der Patient seinen Kopf freier als vor der Operation bewegen. Neue neurologische Ausfälle seien nicht mehr aufgetreten. Der Patient werde mit ambulanter Physiotherapie weiter behandelt. Der Patient bleibe bis Ende April 2018 voll arbeitsunfähig. Für die Zeit danach, ab 1. Mai 2018, sei die postoperative Arbeitsfä- higkeit von 25% in der bisherigen Tätigkeit wieder gegeben.

6.13 Mit Bericht vom 29. Mai 2018 stellte Dr. D.____ eine unveränderte klinische Situation mit Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schultern und der Hände fest. Der Patient werde seine bisherige Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 25% am 5. Juni 2018 wieder aufnehmen können.

6.14 Am 5. April 2018 erfolgte eine erneute Aktenbeurteilung durch Dr. J.____, RAD. Versi- cherungsorthopädisch sei mit den präsentierten medizinischen Eckdaten auch bei einem Status nach dem bezeichneten Halswirbelsäuleneingriff keine massgebliche Minderung der Arbeitsfä- higkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Nachvollziehbar sei eine ab dem Operationszeitpunkt bestehende Arbeitsunfähigkeit aus therapeutischen Gründen mit schrittweiser Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit.

7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. Sep- tember 2017 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der zumutbaren Arbeits- fähigkeit auf die kreisärztliche Beurteilung vom 10. März 2016 und die Beurteilung des RAD vom 27. Februar 2017. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeit- punkt des Rentenbeginns die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit ohne repetitiven Ein-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht satz beider Schultern und mit Schonprofil des linken Handgelenks im Umfang von 100% zu- mutbar sei. Auf der Grundlage der RAD-Beurteilung hat sie sodann erwogen, dass bezüglich der Schmerzproblematik im Bereich der Wirbelsäule keine über das kreisärztlich ermittelte Zu- mutbarkeitsprofil hinausgehende Einschränkung zu berücksichtigen sei. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass seinen Beschwerden nur mit einer zu mindestens 70% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen werden könne.

7.2 Neben den Beschwerden an den Schultern und am linken Handgelenk sind im Zeit- punkt des Verfügungserlasses auch seit drei Jahren durch degenerative Veränderungen an der HWS bedingte Beschwerden dokumentiert. Während die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der involvierten Fachärzte hinsichtlich der Schulter- und Handbeschwerden weitgehend überein- stimmt, lassen sich indessen weder den Berichten von Dr. G.____ noch den Berichten von Dr. D.____ Ausführungen bezüglich der Auswirkungen der HWS-Beschwerden auf die Arbeits- fähigkeit entnehmen. Auch die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. J.____ vermag bezüglich dieser Frage keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage zu bilden. Er begnügt sich diesbezüglich – ohne den Beschwerdeführer persönlich untersucht zu haben – lediglich mit der Aussage, wo- nach angesichts der komplexen Schmerzproblematik durch die Beschwerden im Bereich des Achsenorgans keine weitergehende Einschränkung gerechtfertigt werden kann. Dies gilt umso mehr für die zuhanden des Unfallversicherers erstellte Kreisarztbeurteilung, welche sich ihrer Natur nach ausschliesslich auf die unfallkausalen Gesundheitsbeeinträchtigungen – vorliegend insbesondere auf die Schulterbeschwerden – des Versicherten beschränkt und nicht sämtliche, namentlich krankheitsbedingte, gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigt. Unter die- sen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin aber gehalten gewesen, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hinsichtlich der HWS-Beschwerden eingehender abklären zu lassen.

7.3 Weitere Abklärungen wären umso mehr angezeigt gewesen, als Dr. G.____ dem Be- schwerdeführer in Abweichung zur RAD-Beurteilung vom 27. Februar 2017 für angepasste Tä- tigkeiten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 25% attestiert. Dabei verweist er hinsichtlich der Schulterbeschwerden bzw. der daraus resultierenden Einschränkungen auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil. Hinzu kommt, dass Dr. D.____ im Rahmen des im vorliegenden Beschwer- deverfahren ins Recht gelegten Bericht vom 30. März 2018 – welcher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keinen nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhalt betrifft – nach erfolgter zervikaler Diskektomie die präoperative Arbeitsfähigkeit von 25%, wie sie durch Dr. G.____ attestiert worden ist, bestätigt. Mangels schlüssiger Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten können diese Angaben der behandelnden Dres. G.____ und D.____ vorliegend zwar nicht als alleinige Beurteilungsgrundlage dienen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). Angesichts der deutlich divergierenden Einschätzungen hinsichtlich der Restarbeitsfä- higkeit vermögen sie den Beweiswert der versicherungsmedizinischen Beurteilungsgrundlagen dennoch weiter zu schmälern. Die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren sind damit nicht ausreichend beweiskräftig.

8.1 Nach dem Gesagten erweist sich die medizinische Aktenlage als unvollständig und lässt eine zuverlässige Beurteilung darüber, welche Verweistätigkeiten dem Beschwerdeführer

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http://www.bl.ch/kantonsgericht in welchem Umfang aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zugemutet werden können, nicht zu.

8.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das angerufene kantonale Versiche- rungsgericht im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn es einen im Verwal- tungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürf- tig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweis- kräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 139 V 100 E. 1.1; 137 V 263 ff. E. 4.4.1 ff). Da die Beschwerdegegnerin nicht alle notwendigen Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Ab- klärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz auch unter Berücksichti- gung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die An- gelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2017 zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Frage, wie es sich hin- sichtlich der Arbeitsfähigkeit bezüglich der HWS-Beschwerden bis zum Verfügungserlass als auch für die Zeit nach der erfolgten Operation verhält, im Rahmen einer amtlichen Erkundigung bei Dr. D.____ abklären zu lassen haben. Danach wird sie den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gesamtmedizinisch neu zu beurteilen haben. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin über die Ansprüche des Be- schwerdeführers schliesslich neu zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut- zuheissen.

9. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

9.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grund- sätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefoch- tene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als un- terliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).

9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be- achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht inte- ressierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Par- teientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 19. Juni 2018 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 7 Stunden und 30 Minu- ten erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als ange- messen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschä- digen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 23.20. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘848.20 (7 Stunden und 30 Minuten à Fr. 250.-- Auslagen von Fr. 23.20 ohne Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

10. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenent- scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück- weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtli- chen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzun- gen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechts- mittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 22. September 2017 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zu- rückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘848.20 (inkl. Auslagen) zu bezah- len.