opencaselaw.ch

2018-08-02-sv-8

Basel-Landschaft · 2018-08-02 · Deutsch BL

Die Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit der Leistung des Versicherten trat zu wenig klar zu Tage, als dass auf ein eventualvorsätzliches Verhalten des Versicherten im Hinblick auf die Kündigung durch den Arbeitgeber zu schliessen ist. Von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb abzusehen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 02.08.2018 2018-08-02-sv-8 Bâle-Campagne Kantonsgericht 02.08.2018 2018-08-02-sv-8 Basilea Campagna Kantonsgericht 02.08.2018 2018-08-02-sv-8

Die Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit der Leistung des Versicherten trat zu wenig klar zu Tage, als dass auf ein eventualvorsätzliches Verhalten des Versicherten im Hinblick auf die Kündigung durch den Arbeitgeber zu schliessen ist. Von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb abzusehen.

Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht