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2018-08-02-sv-5

Basel-Landschaft · 2018-08-02 · Deutsch BL

Rückforderung einer zu Unrecht bezogenen IV-Kinderrente; die Tochter des Versicherten gilt nicht mehr als in Ausbildung befindlich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 2. August 2018 (720 18 12 / 203) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rückforderung einer zu Unrecht bezogenen IV-Kinderrente; die Tochter des Versicherten gilt nicht mehr als in Ausbildung befindlich.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Adrian Schmid, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung IV-Kinderrente

A. Der 1956 geborene A.____ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung. Für seine 1993 geborene Tochter, welche sich noch in Ausbildung befindet, hat er grundsätzlich Anspruch auf eine IV-Kinderrente. Bei einer Überprüfung der Einkommenssituation im Oktober 2017 stell- te die Ausgleichskasse B.____ fest, dass die Tochter des Versicherten gemäss ihrem individu-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ellen Konto im Jahr 2016 ein Bruttoeinkommen von Fr. 28‘298.-- erzielt hat. Mit Verfügung vom

30. November 2017 hob die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) den Anspruch auf eine IV- Kinderrente für das Jahr 2016 auf und forderte die bereits ausgerichteten Fr. 10‘464.-- zurück. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen der Tochter höher gewesen sei als die maximale volle Altersrente von monatlich Fr. 2‘350.--, weswegen sie nicht mehr als in Ausbildung gegolten habe.

B. Am 10. Januar 2018 erhob A.____, vertreten durch E.____, Betriebsökonom bei der F.____ AG, Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung vom 30. November 2017. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozi- alversicherungsrecht (Kantonsgericht), fest, dass die F.____ AG bzw. E.____ nicht berechtigt ist, den Versicherten im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Die Beschwerde vom 10. Januar 2018 wurde deshalb aus dem Recht gewiesen.

Dem mittlerweile beauftragten Rechtsvertreter des Versicherten, Adrian Schmid, Advokat, wur- de zur Beschwerdeeinreichung eine Nachfrist bis zum 23. März 2018 gewährt. Am 23. März 2018 und somit innert der angesetzten Frist wurde die Beschwerde durch Advokat Schmid ein- gereicht. Darin beantragte er, es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 30. No- vember 2017 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass keine Rückleistungspflicht be- stehe; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im vorliegenden Fall äusserst hohe Ausbildungskosten zu bezahlen seien. Diese seien bei der Be- rechnung des jährlich verdienten Einkommens der Tochter des Versicherten mitzuberücksichti- gen. Ausserdem liege das jährliche Erwerbseinkommen um lediglich Fr. 98.-- höher als die volle maximale Altersrente; monatlich ergebe dies einen Betrag von Fr. 8.--. Es liege eine krasse Differenz zwischen Rückzahlung und effektiver Überschreitung vor. Eine Rückforderung über die gesamte Kinderrente verletze unter den gegebenen Umständen das Gebot der Verhältnis- mässigkeit. Sollte dennoch von einer Rückzahlungspflicht ausgegangen werden, so sei diese aufgrund der besonderen Umstände auf Fr. 98.-- zu beziffern.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der materiell zustän- digen Ausgleichskasse B.____ vom 26. April 2018.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten ist einzutreten.

2. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den An- spruch auf die IV-Kinderrente für das Jahr 2016 aufgehoben und die zu viel bezahlten Leistun- gen im Umfang von Fr. 10‘464.-- zurückgefordert hat.

3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai- senrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Über das 18. Altersjahr hinaus besteht der Anspruch auf eine Kinderrente zur IV- Rente nur, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen ist. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten

25. Altersjahr. Nach Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systema- tisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsschulabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Er- werbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Seit 2015 beträgt die maximale volle Altersrente der AHV monatlich Fr. 2'350.--.

3.2 Das Bundesgericht hat in einem Entscheid festgehalten, dass Art. 49bis Abs. 3 AHVV, wonach ein erwerbstätiges Kind mit einem Einkommen, welches die festgelegte Grenze über- steigt, nicht als in Ausbildung betrachtet werden kann, bundesrechtskonform ist. Es war der Wille des Gesetzgebers, die Gewährung der IV-Kinderrente davon abhängig zu machen, ob der rentenbegünstigte Elternteil für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hat. Die finanzielle Un- terstützung der Eltern für ein erwachsenes Kind kann sich nur in dem Fall rechtfertigen, in wel- chem das Kind nicht über die nötigen Mittel verfügt, um sich den laufenden Bedarf und die Aus- bildungskosten selber zu finanzieren (vgl. Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Des Weiteren führte das Bundesge- richt aus, dass ein Kind, welches neben der Ausbildung im Laufe eines Kalenderjahres ein durchschnittliches monatliches Einkommen erzielt, das mindestens gleich hoch ist wie die ma- ximale volle Altersrente der AHV, im Stande ist, zu einem grossen Teil für seinen Bedarf selber aufzukommen und nicht mehr von der finanziellen Unterstützung der Eltern abhängig ist. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, davon auszugehen, dass der rentenbegünstigte El- ternteil nicht mehr unterstützungspflichtig ist und dass daher die IV-Kinderrente ihre sozialversi- cherungsrechtliche Berechtigung verliert (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 226 E. 6 und 7).

4.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Eine Leis- tung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 23 f. E. 4b).

4.2 Was die Wiedererwägung betrifft, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide nur dann zu- rückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifel- lose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es darf diesfalls nur ein einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung, möglich sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3; auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 470, N 16). Wird dergestalt eine rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorge- nommen, entfällt auch die rechtliche Grundlage für die ursprünglich zugesprochenen Leistun- gen. Sie werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138; UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz 2 ff.). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügun- gen massgebenden Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob die zur Rückforderung An- lass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).

5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass seine Tochter übermässig hohe schulische Fixkosten sowie ein Generalabonnement der SBB zu bezahlen habe. Die bei- den erwerblichen Tätigkeiten neben dem Studium habe seine Tochter ausgeübt, weil sie für ihre Ausbildung notwendig gewesen seien und sie die Ausbildungskosten zu finanzieren gehabt habe. Für ihre Tätigkeit beim C.____ in X.____ habe seine Tochter bereits nach kurzer Zeit eine Lohnerhöhung bekommen. Bei der Arbeit in der D.____ in Y.____ habe sie einige nicht kalku- lierbare Überstunden geleistet. Unter diesen besonderen Umständen seien die jährlichen Aus- bildungskosten bei der Berechnung des jährlich verdienten Einkommens seiner Tochter mitzu- berücksichtigen. Des Weiteren liege das jährliche Erwerbseinkommen von ihr gemäss Verfü- gung vom 30. November 2017 um lediglich Fr. 98.-- höher als die maximale volle Altersrente; monatlich ergebe dies einen Betrag von Fr. 8.--. Ausserdem sei es stossend, dass ihm gestützt auf das Verhalten seiner Tochter Leistungen verweigert würden. Dieser Umstand liege nicht in seinem Einflussbereich. Schliesslich sei eine Rückzahlung der Rente in Anbetracht seiner fi- nanziellen Lage schlicht unmöglich, insbesondere liege eine krasse Differenz zwischen der Rückzahlung und der effektiven Überschreitung des Grenzbetrages vor. Eine Rückforderung der gesamten IV-Kinderrente verletze unter den gegebenen Umständen das verfassungsmäs- sig verankerte Gebot der Verhältnismässigkeit. Sollte dennoch von einer Rückzahlungspflicht ausgegangen werden, so sei diese im vorliegenden Fall auf Fr. 98.-- zu beschränken.

5.2 Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass bei

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http://www.bl.ch/kantonsgericht einem Bruttoeinkommen seiner Tochter von über Fr. 2‘350.-- im Monat bzw. Fr. 28‘200.-- im Jahr kein IV-Kinderrentenanspruch mehr bestehe. Im Oktober 2017 hätten sie bzw. die zustän- dige Ausgleichskasse B.____ die Einkommenssituation der Tochter überprüft. Dabei habe sich herausgestellt, dass sie gemäss dem IK-Eintrag im Jahr 2016 ein Bruttoeinkommen von Fr. 28‘298.-- erzielt habe. Die gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich seien klar, und der Beschwerdeführer habe um diese Einkommensgrenze gewusst. Ein Ermessens- oder Interpre- tationsspielraum bei der Anwendung der Grenzbeträge bestehe nicht. Für das Jahr 2016 gebe es deswegen keinen Anspruch auf eine IV-Kinderrente und der zu Unrecht bereits ausgerichte- te Betrag von Fr. 10‘464.-- müsse zurückerstattet werden.

5.3 Zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten sind sowohl die Höhe des Einkom- mens der Tochter des Versicherten als auch die Tatsache, dass dieses Einkommen im Jahr 2016 den Grenzbetrag im Sinne des Art. 49bis Abs. 3 AHVV überschritten hat. Diese Zahlen sind sodann auch aktenmässig belegt. Es stellt sich aber die Frage, ob – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die übermässig hohen Schulkosten seiner Tochter mitzuberücksichtigen sind und ob durch die Rückforderung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt ist.

5.4 Die materiell zuständige Ausgleichskasse B.____ hat in ihrer Stellungnahme vom

26. April 2018 zutreffend festgehalten, dass ihr in Bezug auf den Grenzbetrag gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV kein Ermessenspielraum zukommt. Das Gesetz sieht keine abgestufte Regelung vor, sondern enthält einen konkreten Grenzbetrag. Sofern dieser Grenzbetrag überschritten wird, gilt das Kind als nicht mehr in Ausbildung befindlich. Auch ist es nicht vorgesehen, dass die Ausbildungskosten des Kindes mitberücksichtigt werden. Da die Tochter des Versicherten im Jahr 2016 ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 28‘298.-- verdient hat, übersteigt dies den gesetzlichen Grenzbetrag von Fr. 28‘200.-- um Fr. 98.--. Damit liegt eine Überschreitung von lediglich Fr. 98.-- jährlich bzw. Fr. 8.-- monatlich vor. Diese geringfügige Überschreitung im Ver- hältnis zur Höhe der zurückzuerstattenden Leistung erscheint zwar unverhältnismässig und deren Konsequenz ist für den Beschwerdeführer unbefriedigend und ärgerlich, trotzdem kann auch bei einer solch knappen Überschreitung des Grenzbetrages keine Ausnahme gemacht werden. Der Grenzbetrag ist im Gesetz klar definiert und dessen Anwendung wurde vom Bun- desgericht als bundesrechtskonform bestätigt. Die Argumente des Beschwerdeführers vermö- gen daran nichts zu ändern. Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb festzustellen, dass die IV- Kinderrente im Jahr 2016 zu Unrecht bezogen wurde.

6.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu- erstatten. Die Auszahlung der Kinderrente für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 erfolgte somit rückwirkend betrachtet gemäss den obigen Ausführungen ohne Rechts- grundlage und wurde vom Beschwerdeführer somit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unrecht- mässig bezogen. Die IV-Stelle forderte zu Recht die zu Unrecht ausbezahlten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 10‘464.-- zurück. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

6.2 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es ihm aus finanzieller Sicht nicht möglich sei, die Leistungen zurückzuerstatten, so ist er auf die folgenden Erwägungen betreffend den Erlass hinzuweisen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG müssen in gutem Glauben empfan-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht gene unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstattet werden, wenn eine grosse Här- te vorliegt. Die grosse Härte wird unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung über die Ergän- zungsleistungen umschrieben (Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Ob eine finanzielle Härte gegeben ist, be- urteilt sich nach den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Rückerstattungspflichtigen (ZAK 1978 S. 218). Der Versicherte wird deshalb darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, ein Erlassgesuch im Anschluss an den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils – spätestens innert 30 Tagen – an die IV-Stelle zu stellen (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV).

7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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