Rückforderung einer IV-Rente: Die falsche Anrechnung von Beitragsjahren betrifft einen spezifisch AHV-rechtlichen und nicht einen IV-relevanten Gesichtspunkt. Die Bestimmung Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV kommt also nicht zum Tragen. Die Rückforderung der unrechtmässig erfolgten Rentenzahlungen mit Wirkung ex tunc ist somit unabhängig von einer Verletzung der Meldepflicht durch die Versicherte zulässig.
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Rückforderung einer IV-Rente: Die falsche Anrechnung von Beitragsjahren betrifft einen spezifisch AHV-rechtlichen und nicht einen IV-relevanten Gesichtspunkt. Die Bestimmung Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV kommt also nicht zum Tragen. Die Rückforderung der unrechtmässig erfolgten Rentenzahlungen mit Wirkung ex tunc ist somit unabhängig von einer Verletzung der Meldepflicht durch die Versicherte zulässig.
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