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2018-07-30-vv-1

Basel-Landschaft · 2018-07-30 · Deutsch BL

Bewilligung von Ferien während Fremdplatzierung als vorsorgliche Massnahme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. Juli 2018 (810 18 179) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Bewilligung von Ferien während Fremdplatzierung als vorsorgliche Massnahme

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Claudia Sigel, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Juliane Wyss-Rieder, Advokatin

Betreff Vorsorgliche Massnahme (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom

29. Juni 2018)

A. D.____ (geb. 2012) ist der gemeinsame Sohn der verheirateten Eltern A.____ (Kinds- mutter) und C.____ (Kindsvater).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 7. Januar 2018 trennten sich die Ehegatten A.____ und C.____ (vgl. Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts E.____ vom 17. April 2018).

C. Nachdem C.____ am 9. Januar 2018 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____ wegen des Verdachts auf körper- liche Misshandlungen durch Schläge und sexuelle Übergriffe seiner Ehefrau gegenüber D.____ eingereicht hat, verfügte die KESB am 17. Januar 2018 superprovisorisch und in der Folge am

9. Februar 2018 definitiv, dass den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werde und D.____ bei seinen Grosseltern väterlicherseits fremdplatziert werde. Der Kindsmut- ter räumte die KESB ein vorerst begleitetes Besuchsrecht ein.

D. Gegen den Entscheid der KESB vom 9. Februar 2018 erhob die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Sigel, am 12. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Ab- teilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen auf Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung (Beschwerdeverfah- ren 810 17 73).

E. Mit Präsidialentscheid der KESB vom 29. Juni 2018 bewilligte der Präsident der KESB als vorsorgliche Massnahme den Grosseltern väterlicherseits, mit D.____ vom 30. Juni 2018 bis und mit 12. August 2018 nach F.____ in die Ferien zu fahren (Ziff. 1). Zugleich wurden die Grosseltern väterlicherseits explizit darauf hingewiesen, dass sie sich darauf einstellen müss- ten, allenfalls vorzeitig mit D.____ aus den Ferien zurückkehren zu müssen (Ziff. 2).

F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie in der Hauptsache, es sei Ziff. 1 des Entscheids vom 29. Juni 2018 aufzuheben; stattdessen seien die Grosseltern väterlicherseits von D.____ zu berechtigen, die Ferien bis spätestens zum 29. Juli 2018 in F.____ zu verbrin- gen. Zusätzlich beantragte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das zu eröffnende Beschwer- deverfahren (Verfahrensnummer 810 18 179) sei mit dem Beschwerdeverfahren 810 18 73 zu vereinigen und den übrigen Parteien anlässlich der bevorstehenden Parteiverhandlung im Ver- fahren 810 18 73 vom 4. Juli 2018 Gelegenheit zu geben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

G. Mit Urteil vom 4. Juli 2018 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde im Verfahren 810 18 73 gut und hob den Entscheid der KESB vom 9. Februar 2018 betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung auf. Sodann erhielt die Beschwer- deführerin vorübergehend die Obhut über D.____ zugeteilt. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Angelegenheit zum umgehenden Entscheid über die Obhutsanteile und das Besuchsrecht an die KESB zurück.

H. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdegegner schloss in seiner Vernehmlassung vom 23. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. De- zember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einfüh- rung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kantons- gericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Präsidialentscheid, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezem- ber 1993 bei der präsidierenden Person. Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbetei- ligte nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) ist eingehalten. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Beschwerde- verfahren betreffend Bewilligung von Ferien im Ausland als vorsorgliche Massnahme (Verfah- rensnummer 810 18 179) sei mit dem Beschwerdeverfahren 810 18 73 zu vereinigen. Die bei- den Verfahren betreffen zwar die gleichen Parteien und sind inhaltlich zum Teil voneinander abhängig. In Anbetracht des unterschiedlichen Verfahrensstandes und der unterschiedlichen Zuständigkeiten des Gerichts (Präsidium bzw. Kammer) wurde jedoch von einer Vereinigung der beiden Verfahren 810 18 179 und 810 18 73 abgesehen. Indessen werden die Akten des Verfahrens 810 18 73 zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.

3.1 Die KESB führte im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, dass sich der Kindsvater aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in den Ferien nicht vollumfänglich um D.____ kümmern könne. Sodann führte die KESB aus, dass es unter Würdigung aller Umstände als zu früh erachtet werde, dass D.____ wieder für mehrere Wochen unbegleitet bei seiner Mutter übernachten könne. Auch D.____ habe bei der Anhörung gesagt, dass er die Ferien in F.____ verbringen wolle.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die KESB habe ihr die ihr zustehenden Parteirechte vereitelt, indem sie an wichtige Besprechungstermine nicht eingeladen worden sei. Zudem seien ihr trotz mehrfacher Gesuche um Akteneinsicht eine Grosszahl der Bespre- chungsprotokolle vorenthalten worden. Zudem habe die KESB das Verfahren verzögert, indem sie die seit Januar 2018 im Raum stehende Pendenz Sommerferien 2018 erst mit einem Präsi- dialentscheid vom 29. Juni 2018 unmittelbar vor Antritt der Ferien entschieden habe. Eine Re-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht duktion der Ferien von sechs Wochen auf maximal vier Wochen sei angemessen und gerecht- fertigt.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2018 verweist die Vorinstanz auf einen Kurzbericht des beigezogenen Kinderpsychiaters G.____, dem entnommen werden könne, dass sechs Wo- chen Ferien in F.____ für D.____ sehr wichtig seien und eine vorzeitige Rückkehr eine grosse Belastung für ihn darstellen würde, welche nicht zu verantworten sei.

4.1 Der angefochtene vorsorgliche Präsidialentscheid der KESB basiert auf der Prämisse, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufgrund einer Kindeswohlgefährdung ent- zogen und D.____ bei seinen Grosseltern väterlicherseits fremdplatziert ist. Nachdem das Kan- tonsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 – worauf zur Begründung vollumfänglich verwiesen wird

– die Fremdplatzierung bei den Grosseltern väterlicherseits mangels einer relevanten Gefähr- dung des Kindeswohls durch die Kindsmutter aufgehoben hat und D.____ vorübergehend unter die Obhut der Mutter gestellt hat, ist der Grund und die Rechtfertigung für eine Bewilligung der Ferien weggefallen. Demgemäss ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen und der vorsorgliche Präsidialentscheid der KESB vom 29. Juni 2018 wird vollumfänglich auf- gehoben. Aufgrund der vorübergehenden Obhutszuteilung an die Kindsmutter steht der Mutter somit das Recht zu, über den Aufenthaltsort ihres Sohnes zu entscheiden.

4.2 Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber noch auf die Argumentation der Vorinstanz, eine vorzeitige Rückkehr aus den Ferien würde eine grosse Belastung für D.____ darstellen, welche nicht zu verantworten sei, einzugehen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid selbst verfügt, dass die Grosseltern väterlicherseits sich darauf einstellen müssten, allenfalls vorzeitig mit D.____ aus den Ferien zurückkehren zu müssen (Ziff. 2 der angefochtenen Verfü- gung). Damit war auch von Seiten der Vorinstanz von vornherein klar, dass eine frühzeitige Rückkehr ohne weiteres möglich ist. Folglich waren auch die Grosseltern väterlicherseits gehal- ten, D.____ auf diese Eventualität vorzubereiten. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist somit nicht ersichtlich. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Rückkehr für D.____ zu seiner Mutter, welche – bis zur ungerechtfertigten Fremdplatzierung – Hauptbezugsperson von D.____ war, sich für diesen negativ auswirken sollte. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Beistands vom 14. Juni 2018, dass die Situation der Fremdplatzierung und Trennung von seiner Mutter D.____ zunehmend bedrückt hat, insbesondere weil er die Situation nicht hat einordnen können. In der neuen Wohnung der Kindsmutter verfügt D.____ sodann über ein eigenes Zim- mer und gemäss der Besuchsbegleiterin pflegt die Mutter einen adäquaten Umgang mit D.____ und verfügt über die erforderlichen erzieherischen Fähigkeiten (vgl. Bericht des Beistands vom

14. Juni 2018). Eine Kindeswohlgefährdung aufgrund einer Rückkehr von D.____ nach vier Wochen Ferien mit den Grosseltern in F.____ zu seiner Mutter ist somit nicht ersichtlich.

5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Der Beschwerdegegner ersucht um unent- geltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aus- sichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die sie zur Deckung des Lebensunterhaltes für sie und ihre Familie notwendig sind (BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 77 zu Art. 29 BV). Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 hat der Beschwerdegegner ein Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und die erforderlichen Belege eingereicht. In Berücksichtigung dieser Unterlagen ist seine Bedürftigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Da auch die weiteren Voraussetzungen gemäss § 22 VPO erfüllt sind, ist das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

5.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens ist dem Beschwerdegegner ein hälftiger Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 400.-- aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 400.-- zu Lasten der Gerichtskasse.

5.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin hat im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Gericht gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. Der Beschwerde- führerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 750.--, dem Be- schwerdegegner und der Vorinstanz aufzuerlegen ist.

5.4 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreterin des Be- schwerdegegners ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners hat ebenfalls keine Honorarnote eingereicht. Folglich wird der Rechts- vertreterin des Beschwerdegegners aus der Gerichtskasse ein nach Ermessen festgesetztes Honorar in der Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) ausgerichtet.

6. Der Beschwerdegegner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der KESB vom

29. Juni 2018 aufgehoben.

2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessfüh- rung und Verbeiständung wird bewilligt.

3. Dem Beschwerdegegner wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Ver- fahrenskostenanteil zulasten der Gerichtskasse.

4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zugespro- chen, welche je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 750.--, dem Be- schwerdegegner und der Vorinstanz auferlegt wird.

5. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners wird zufolge Bewilli- gung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse aus- gerichtet.

6. Je eine Kopie der Vernehmlassung des Beschwerdegegners sowie der Vorinstanz vom 23. Juli 2018 (ohne Beilagen) geht an die übrigen Ver- fahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme.

Präsidentin

Gerichtsschreiber