Nichtanhandnahme des Verfahrens
Sachverhalt
nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO,
2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,
3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231).
2.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre rektifizierte Nichtanhandnahmever- fügung vom 18. April 2018 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, dass die Ausführungen des Anzeigeerstatters nicht geeignet seien, einen Tatverdacht für strafbare Handlungen zu begründen. Aktenkundig sei indessen, dass sowohl der Stv. Leitende Staats- anwalt B.____ als auch die Richterin und die Richter des Kantonsgerichts beim Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 resp. beim Beschluss vom 11. September 2017 im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse gehandelt hätten. Ein irgendwie gearteter Missbrauch der Befugnisse sei nicht erkennbar, wie auch sonst kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Die fraglichen Straftatbestände seien somit eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren nicht an- hand zu nehmen sei.
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. Mai 2018 vor, er habe in seiner Strafanzeige vom 22. Dezember 2017 die Straftaten der Beschuldigten benannt und begründet. Die Nichtanhandnahmeverfügung verstosse gegen BGE 137 IV 285 (BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011) sowie gegen diverse Bestimmungen des schweizeri- schen Rechts. Der Stv. Leitende Staatsanwalt habe den von ihm geschilderten Geschehnissen aus seiner Strafanzeige vom 31. Mai 2017 in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht widerspro- chen, sondern die begangenen Straftaten des beschuldigten Gerichtspräsidenten F.____ mit der Aussage gerechtfertigt, es habe sich um eine Schlichtungsverhandlung gehandelt. Die Stel- lungnahme des Stv. Leitenden Staatsanwaltes sei unwahr, was bereits nachgewiesen worden sei. Das Erschaffen von falschen Tatsachen durch den Stv. Leitenden Staatsanwalt erfülle die angegebenen Straftatbestände, zudem belege dies die Missachtung und Verletzung des Amts-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht eides und einer Reihe von Normen der StPO. In seiner Beschwerde an das Kantonsgericht vom
26. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer auf die Unwahrheiten des Stv. Leitenden Staatsan- waltes verwiesen. Das Kantonsgericht sei jedoch nicht auf seine Stellungnahme und Beweise eingegangen. Eine Verhandlung mit Befragung wäre schon aufgrund der Wahrheitsfindung nö- tig gewesen. Der Stv. Leitende Staatsanwalt habe das Verfahren vorsätzlich um 11 Monate behindert und ihm das Recht auf Akteneinsicht verwehrt. Aufgrund dessen, dass die Äusserun- gen und Schilderungen des Beschwerdeführers durch Dokumente belegbar seien, sei eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO laut BGE 137 IV 285 nicht mög- lich.
2.4 Der Beschwerdeführer hat in der Strafanzeige vom 22. Dezember 2017 im Wesentli- chen wiederum wie bereits mit der Strafanzeige vom 31. Mai 2017 seine Unzufriedenheit mit der Verfahrensleitung im Zivilprozess kundgetan und gerügt, dass Beweismittel nicht entgegen genommen worden seien. Fehler in der Verfahrensleitung, wie sie vom Beschwerdeführer vor- liegend geltend gemacht werden, müssen jedoch im Zivilprozess behandelt werden. Die Nichtentgegennahme von Beweismitteln im Zivilprozess muss mittels spezifisch zivilprozessua- len Rechtsmitteln geprüft werden und stellt keine strafrechtlich relevante Handlung dar. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mitteln durch Beru- fung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, welches mit Entscheid vom
24. Januar 2017 die Berufung abwies, und durch Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Urteil vom 12. April 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat, ausgeschöpft. Zudem hat der Be- schwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden strafrechtlichen Rechtsmittel ausgeschöpft, indem er vorerst mittels Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 an das Kantonsgericht gelangte, welches die Beschwerde abwies. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom
7. Juli 2017 wurde entsprechend sowohl durch das Kantonsgericht als auch durch das Bundes- gericht ausdrücklich bestätigt.
2.5 Beim vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt handelt es sich um eine zivil- rechtliche Angelegenheit. Mit seiner Strafanzeige versucht der Beschwerdeführer nun offen- sichtlich wiederum, ein Strafverfahren zur Behandlung von ursprünglich zivilrechtlichen bzw. -prozessualen Rügen anzustrengen, indem er sowohl dem Stv. Leitenden Staatsanwalt B.____, welcher die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 erlassen hat, sowie den Kantons- richtern, welche in der Dreierkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde gegen diese Nicht- anhandnahmeverfügung abgewiesen haben, strafbare Handlungen unterstellt. Es ist dem Be- schwerdeführer jedoch nicht einmal ansatzweise gelungen, den geforderten hinreichenden Tat- verdacht zu begründen und plausibel darzulegen, inwiefern die beschuldigten Personen irgendeine strafrechtlich relevante Handlung begangen hätten. Eine solche ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Die Beschuldigten haben im Gegenteil vollständig korrekte Amts- handlungen ausgeführt, welche in keiner Weise missbräuchlich erscheinen. Entsprechend den Ausführungen fällt der Sachverhalt klarerweise unter keinen Straftatbestand und die Beschwer- de ist abzuweisen. Es ist hier festzuhalten, dass betreffend den Vorwurf gegen den Zivilkreisge-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht richtspräsidenten F.____ die Nichtentgegennahme von Beweismitteln im Zivilprozess
– unabhängig davon, ob diese während einer Schlichtungs- oder Hauptverhandlung erfolgt – ohnehin zum vornherein keine strafrechtliche Handlung darstellt.
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Mai 2018 sinngemäss eine zulässige Rüge erhebt und auch die weiteren formellen Voraus- setzungen erfüllt sind, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfol- gung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige keine Un- tersuchung eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorge- nommen werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwalt- schaft nur ausgesprochen werden darf, sofern es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO,
2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,
3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231).
2.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre rektifizierte Nichtanhandnahmever- fügung vom 18. April 2018 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, dass die Ausführungen des Anzeigeerstatters nicht geeignet seien, einen Tatverdacht für strafbare Handlungen zu begründen. Aktenkundig sei indessen, dass sowohl der Stv. Leitende Staats- anwalt B.____ als auch die Richterin und die Richter des Kantonsgerichts beim Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 resp. beim Beschluss vom 11. September 2017 im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse gehandelt hätten. Ein irgendwie gearteter Missbrauch der Befugnisse sei nicht erkennbar, wie auch sonst kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Die fraglichen Straftatbestände seien somit eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren nicht an- hand zu nehmen sei.
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. Mai 2018 vor, er habe in seiner Strafanzeige vom 22. Dezember 2017 die Straftaten der Beschuldigten benannt und begründet. Die Nichtanhandnahmeverfügung verstosse gegen BGE 137 IV 285 (BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011) sowie gegen diverse Bestimmungen des schweizeri- schen Rechts. Der Stv. Leitende Staatsanwalt habe den von ihm geschilderten Geschehnissen aus seiner Strafanzeige vom 31. Mai 2017 in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht widerspro- chen, sondern die begangenen Straftaten des beschuldigten Gerichtspräsidenten F.____ mit der Aussage gerechtfertigt, es habe sich um eine Schlichtungsverhandlung gehandelt. Die Stel- lungnahme des Stv. Leitenden Staatsanwaltes sei unwahr, was bereits nachgewiesen worden sei. Das Erschaffen von falschen Tatsachen durch den Stv. Leitenden Staatsanwalt erfülle die angegebenen Straftatbestände, zudem belege dies die Missachtung und Verletzung des Amts-
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26. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer auf die Unwahrheiten des Stv. Leitenden Staatsan- waltes verwiesen. Das Kantonsgericht sei jedoch nicht auf seine Stellungnahme und Beweise eingegangen. Eine Verhandlung mit Befragung wäre schon aufgrund der Wahrheitsfindung nö- tig gewesen. Der Stv. Leitende Staatsanwalt habe das Verfahren vorsätzlich um 11 Monate behindert und ihm das Recht auf Akteneinsicht verwehrt. Aufgrund dessen, dass die Äusserun- gen und Schilderungen des Beschwerdeführers durch Dokumente belegbar seien, sei eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO laut BGE 137 IV 285 nicht mög- lich.
2.4 Der Beschwerdeführer hat in der Strafanzeige vom 22. Dezember 2017 im Wesentli- chen wiederum wie bereits mit der Strafanzeige vom 31. Mai 2017 seine Unzufriedenheit mit der Verfahrensleitung im Zivilprozess kundgetan und gerügt, dass Beweismittel nicht entgegen genommen worden seien. Fehler in der Verfahrensleitung, wie sie vom Beschwerdeführer vor- liegend geltend gemacht werden, müssen jedoch im Zivilprozess behandelt werden. Die Nichtentgegennahme von Beweismitteln im Zivilprozess muss mittels spezifisch zivilprozessua- len Rechtsmitteln geprüft werden und stellt keine strafrechtlich relevante Handlung dar. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mitteln durch Beru- fung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, welches mit Entscheid vom
24. Januar 2017 die Berufung abwies, und durch Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Urteil vom 12. April 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat, ausgeschöpft. Zudem hat der Be- schwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden strafrechtlichen Rechtsmittel ausgeschöpft, indem er vorerst mittels Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 an das Kantonsgericht gelangte, welches die Beschwerde abwies. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom
E. 7 Juli 2017 wurde entsprechend sowohl durch das Kantonsgericht als auch durch das Bundes- gericht ausdrücklich bestätigt.
2.5 Beim vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt handelt es sich um eine zivil- rechtliche Angelegenheit. Mit seiner Strafanzeige versucht der Beschwerdeführer nun offen- sichtlich wiederum, ein Strafverfahren zur Behandlung von ursprünglich zivilrechtlichen bzw. -prozessualen Rügen anzustrengen, indem er sowohl dem Stv. Leitenden Staatsanwalt B.____, welcher die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 erlassen hat, sowie den Kantons- richtern, welche in der Dreierkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde gegen diese Nicht- anhandnahmeverfügung abgewiesen haben, strafbare Handlungen unterstellt. Es ist dem Be- schwerdeführer jedoch nicht einmal ansatzweise gelungen, den geforderten hinreichenden Tat- verdacht zu begründen und plausibel darzulegen, inwiefern die beschuldigten Personen irgendeine strafrechtlich relevante Handlung begangen hätten. Eine solche ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Die Beschuldigten haben im Gegenteil vollständig korrekte Amts- handlungen ausgeführt, welche in keiner Weise missbräuchlich erscheinen. Entsprechend den Ausführungen fällt der Sachverhalt klarerweise unter keinen Straftatbestand und die Beschwer- de ist abzuweisen. Es ist hier festzuhalten, dass betreffend den Vorwurf gegen den Zivilkreisge-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht richtspräsidenten F.____ die Nichtentgegennahme von Beweismitteln im Zivilprozess
– unabhängig davon, ob diese während einer Schlichtungs- oder Hauptverhandlung erfolgt – ohnehin zum vornherein keine strafrechtliche Handlung darstellt.
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Katja Knechtli Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom
- November 2018 (6B_973/2018) nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Seite 1
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom
24. Juli 2018 (470 18 176) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin i.V. Katja Knechtli Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabtei- lung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Stv. Leitender Staatsanwalt, c/o Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschuldigter C.____, c/o Kantonsgericht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschuldigter D.____, c/o Kantonsgericht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschuldigte E.____, c/o Kantonsgericht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die rektifizierte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. April 2018
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http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 erstattete A.____ eine Strafanzeige gegen den Stv. Leitenden Staatsanwalt B.____, die Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), C.____ und E.____ sowie ge- gen die Richterin des Kantonsgerichts D.____ wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), unge- treuer Amtsführung (Art. 314 StGB), Begünstigung (Art. 305 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), Betrugs (Art. 146 StGB), Rechtsbeugung, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung so- wie Missachtung verschiedener Artikel der Strafprozessordnung. Hintergrund dieser Anzeige war die ursprüngliche Strafanzeige von A.____ gegen den Zivilkreisgerichtspräsidenten F.____ vom 31. Mai 2017 aufgrund Nichtentgegennahme von Beweismitteln im Zivilverfahren. Das Ver- fahren gegen den Zivilkreisgerichtspräsidenten wurde mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 7. Juli 2017 nicht anhand genommen. A.____ gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 26. Juli 2017 an das Kantonsgericht, welches diese Beschwerde in der Dreierkammer – bestehend aus dem Vize- präsidenten C.____, der Richterin D.____ sowie dem Richter E.____ – beurteilte und mit Be- schluss vom 11. September 2017 abwies (KGer 470 17 150 vom 11. September 2017). An- schliessend gelangte A.____ mit Beschwerde vom 25. November 2017 an das Bundesgericht, welches jedoch mit Urteil vom 8. März 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat (BGer 6B_1344/2017 vom 8. März 2018).
B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. März 2018 – respektive mit deren Rektifikat vom 18. April 2018 – verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Stv. Leitenden Staatsanwalt B.____ sowie die Kantonsgerichtsmitglieder C.____, D.____ und E.____ in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO.
C. Gegen die rektifizierte Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. April 2018 erhob A.____ mit Schreiben vom 5. Mai 2018 (Postaufgabe 7. Mai 2018) Beschwerde beim Kantons- gericht. Er beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. April 2018 sei aufzuheben; die Akten zur Weiterführung der Strafuntersuchung seien an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen; die Untersuchung sei durch einen externen und neutralen Staatsanwalt, der sich an das geltende Recht halte, zu führen, und die Erste Staatsanwältin sei für die Verletzung und Miss- achtung von Grund- und Menschenrechten zu rügen, weswegen rechtliche Schritte gegen diese einzuleiten seien. Ferner seien die Beschuldigten einzuvernehmen und die bisher aufgelaufe- nen Kosten diesen aufzuerlegen.
D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Mai 2018 ordnete das Kantonsgericht das schriftliche Verfahren an und leitete die Beschwerde vom 5. Mai 2018 samt Beilagen zur Stel- lungnahme bis zum 25. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft sowie an alle Beschuldigten weiter, wobei festgehalten wurde, dass die Einreichung einer Stellungnahme für die Beschuldigten fa- kultativ ist.
Seite 3
http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2018 begehrte die Erste Staatsanwältin im Namen der Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kos- ten des Verfahrens an den Beschwerdeführer.
F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 leitete das Kantonsgericht die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2018 an den Beschwerdeführer und an die Beschuldigten zur Kenntnisnahme weiter und schloss den Schriftenwechsel. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Beschuldigten dem Kantonsgericht innert Frist keine Stellungnahmen eingereicht hat- ten.
G. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht und beantragte unter anderem, dass von der Ersten Staatsanwältin eine Stellungnahme betref- fend allen Anschuldigungen einzuholen und diese unter Eid und im Beisein des Beschwerde- führers einzuvernehmen sei. Zudem sei zu überprüfen, ob es Untersuchungs- und Einvernah- meprotokolle für die Verfahren seitens der Ersten Staatsanwältin gebe. Die Erste Staatsanwäl- tin sei des Weiteren für die Missachtung einer gerichtlichen Anordnung zu rügen und es seien rechtliche Schritte gegen diese einzuleiten. Sodann sei durch das Kantonsgericht zu begrün- den, weshalb der Schriftenwechsel geschlossen wurde, obwohl die Stellungnahme der Ersten Staatsanwältin nicht der Aufforderung des Kantonsgerichts entsprochen und keiner der Be- schuldigten eine Stellungnahme eingereicht habe. Die bisher aufgelaufenen Kosten seien schliesslich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden, was insbesondere für eine Nicht- anhandnahmeverfügung gilt (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schrift- lich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.
1.2 Die angefochtene rektifizierte Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 27. April 2018 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief somit am 7. Mai 2018 ab. Die Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2018 wurde am 7. Mai 2018 der Post übergeben und erfolgte somit innert Frist. Nachdem überdies die angefochtene Verfügung ein
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http://www.bl.ch/kantonsgericht taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom
5. Mai 2018 sinngemäss eine zulässige Rüge erhebt und auch die weiteren formellen Voraus- setzungen erfüllt sind, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfol- gung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige keine Un- tersuchung eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorge- nommen werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwalt- schaft nur ausgesprochen werden darf, sofern es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO,
2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO,
3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231).
2.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre rektifizierte Nichtanhandnahmever- fügung vom 18. April 2018 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, dass die Ausführungen des Anzeigeerstatters nicht geeignet seien, einen Tatverdacht für strafbare Handlungen zu begründen. Aktenkundig sei indessen, dass sowohl der Stv. Leitende Staats- anwalt B.____ als auch die Richterin und die Richter des Kantonsgerichts beim Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 resp. beim Beschluss vom 11. September 2017 im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse gehandelt hätten. Ein irgendwie gearteter Missbrauch der Befugnisse sei nicht erkennbar, wie auch sonst kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Die fraglichen Straftatbestände seien somit eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren nicht an- hand zu nehmen sei.
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. Mai 2018 vor, er habe in seiner Strafanzeige vom 22. Dezember 2017 die Straftaten der Beschuldigten benannt und begründet. Die Nichtanhandnahmeverfügung verstosse gegen BGE 137 IV 285 (BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011) sowie gegen diverse Bestimmungen des schweizeri- schen Rechts. Der Stv. Leitende Staatsanwalt habe den von ihm geschilderten Geschehnissen aus seiner Strafanzeige vom 31. Mai 2017 in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht widerspro- chen, sondern die begangenen Straftaten des beschuldigten Gerichtspräsidenten F.____ mit der Aussage gerechtfertigt, es habe sich um eine Schlichtungsverhandlung gehandelt. Die Stel- lungnahme des Stv. Leitenden Staatsanwaltes sei unwahr, was bereits nachgewiesen worden sei. Das Erschaffen von falschen Tatsachen durch den Stv. Leitenden Staatsanwalt erfülle die angegebenen Straftatbestände, zudem belege dies die Missachtung und Verletzung des Amts-
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26. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer auf die Unwahrheiten des Stv. Leitenden Staatsan- waltes verwiesen. Das Kantonsgericht sei jedoch nicht auf seine Stellungnahme und Beweise eingegangen. Eine Verhandlung mit Befragung wäre schon aufgrund der Wahrheitsfindung nö- tig gewesen. Der Stv. Leitende Staatsanwalt habe das Verfahren vorsätzlich um 11 Monate behindert und ihm das Recht auf Akteneinsicht verwehrt. Aufgrund dessen, dass die Äusserun- gen und Schilderungen des Beschwerdeführers durch Dokumente belegbar seien, sei eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO laut BGE 137 IV 285 nicht mög- lich.
2.4 Der Beschwerdeführer hat in der Strafanzeige vom 22. Dezember 2017 im Wesentli- chen wiederum wie bereits mit der Strafanzeige vom 31. Mai 2017 seine Unzufriedenheit mit der Verfahrensleitung im Zivilprozess kundgetan und gerügt, dass Beweismittel nicht entgegen genommen worden seien. Fehler in der Verfahrensleitung, wie sie vom Beschwerdeführer vor- liegend geltend gemacht werden, müssen jedoch im Zivilprozess behandelt werden. Die Nichtentgegennahme von Beweismitteln im Zivilprozess muss mittels spezifisch zivilprozessua- len Rechtsmitteln geprüft werden und stellt keine strafrechtlich relevante Handlung dar. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mitteln durch Beru- fung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, welches mit Entscheid vom
24. Januar 2017 die Berufung abwies, und durch Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Urteil vom 12. April 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat, ausgeschöpft. Zudem hat der Be- schwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden strafrechtlichen Rechtsmittel ausgeschöpft, indem er vorerst mittels Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 an das Kantonsgericht gelangte, welches die Beschwerde abwies. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom
7. Juli 2017 wurde entsprechend sowohl durch das Kantonsgericht als auch durch das Bundes- gericht ausdrücklich bestätigt.
2.5 Beim vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt handelt es sich um eine zivil- rechtliche Angelegenheit. Mit seiner Strafanzeige versucht der Beschwerdeführer nun offen- sichtlich wiederum, ein Strafverfahren zur Behandlung von ursprünglich zivilrechtlichen bzw. -prozessualen Rügen anzustrengen, indem er sowohl dem Stv. Leitenden Staatsanwalt B.____, welcher die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 erlassen hat, sowie den Kantons- richtern, welche in der Dreierkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde gegen diese Nicht- anhandnahmeverfügung abgewiesen haben, strafbare Handlungen unterstellt. Es ist dem Be- schwerdeführer jedoch nicht einmal ansatzweise gelungen, den geforderten hinreichenden Tat- verdacht zu begründen und plausibel darzulegen, inwiefern die beschuldigten Personen irgendeine strafrechtlich relevante Handlung begangen hätten. Eine solche ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Die Beschuldigten haben im Gegenteil vollständig korrekte Amts- handlungen ausgeführt, welche in keiner Weise missbräuchlich erscheinen. Entsprechend den Ausführungen fällt der Sachverhalt klarerweise unter keinen Straftatbestand und die Beschwer- de ist abzuweisen. Es ist hier festzuhalten, dass betreffend den Vorwurf gegen den Zivilkreisge-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht richtspräsidenten F.____ die Nichtentgegennahme von Beweismitteln im Zivilprozess
– unabhängig davon, ob diese während einer Schlichtungs- oder Hauptverhandlung erfolgt – ohnehin zum vornherein keine strafrechtliche Handlung darstellt.
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Katja Knechtli
Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom
14. November 2018 (6B_973/2018) nicht eingetreten.