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2018-07-23-vv-1

Basel-Landschaft · 2018-07-23 · Deutsch BL

Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Im Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde C.____ (KESB) vom 13. Januar 2017 betreffend Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts etc. (Beschwerdeverfahren 810 17 42) beantragte die damalige Beschwerde- führerin A.____, vertreten durch Isabelle Achermann, Advokatin in Basel, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), insbesondere, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch Advokatin Isabelle Achermann zu gewähren.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

E. 2 Nachdem der Beschwerdegegner (Kindsvater) mit Schreiben vom 3. April 2017 aus- drücklich seinen Verzicht auf das begleitete Besuchsrecht erklärt hatte, zog die KESB gestützt auf die Verzichtserklärung des Kindsvaters ihren Entscheid vom 13. Januar 2017 am 8. Mai 2017 in Wiedererwägung.

E. 3 Daraufhin hat das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren 810 17 42 am 21. Juni 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Weiteren verzichtete das Kantonsgericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und verpflichtete den Kindsvater, der Beschwerdefüh- rerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'105.80 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wurde dadurch gegenstandslos.

E. 4 Mit Eingaben vom 21. September 2017 und 5. Oktober 2017 stellte die Rechtsvertrete- rin der Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, die zugesprochene Parteientschädigung sei offensichtlich uneinbringlich.

E. 5 Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte das Kantonsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei weder aktenkun- dig noch allgemein bekannt, weshalb die Uneinbringlichkeit nicht als offensichtlich gegeben an- gesehen werden könne. Demgemäss wurde die Beschwerdeführerin auf das Betreibungsver- fahren verwiesen, zumal die Einleitung oder Weiterführung einer Schuldbetreibung auch nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg und unverhältnismässig erschien.

E. 6 Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlustschein in der Höhe von Fr. 2'447.85 (Fr. 2'105.80 zuzüglich Fr. 342.05 Zinsen und Kosten) ein. Zudem machte die Rechtsvertreterin einen Aufwand für die Eintreibung des Honorars sowie die Betrei- bung in der Höhe von Fr. 533.25 geltend. Insgesamt beantragt die Rechtsvertreterin die Zu- sprechung einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'981.10.

7.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat ent- schädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann. Nach § 18 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom

17. November 2003 hat die Anwältin oder der Anwalt der unentgeltlich verbeiständeten Partei, welcher eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, beim Inkasso des Honorars bei der Gerichtskasse dem Gericht die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung nachzuweisen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Auslagen für die versuchte Eintreibung sind von der Ge- richtskasse zu vergüten. Bei Ausrichtung des Honorars gilt die Parteientschädigung bis zu deren Höhe als an die Gerichtskasse zediert. Wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge im Hauptverfahren als gegenstandslos erachtet, ist es nachträglich zu behandeln (vgl. Urtei- le des Bundesgerichts 1G_5/2011 vom 11. April 2012 E. 1, 1F_32/2011 vom 18. November

2011) und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes allenfalls nachträglich fest- zusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 1). Im vorliegenden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fall hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erfolglos betrieben, was zu einem Verlustschein führte, sodass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist. Im Folgen- den gilt es somit zu prüfen, ob dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachträglich ent- sprochen, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und aus der Gerichtskasse entschädigt werden kann.

7.2 Die heutige Gesuchstellerin gilt als mittellos. Zudem ist sie im gegenstandslos gewor- denen Verfahren 810 17 42 als obsiegend anzusehen, womit sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hat. Schliesslich war sie zur erfolgreichen Beschwerdefüh- rung auf eine Anwältin angewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher nachträglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, der für ihre Bemühungen in den Verfahren 810 17 42 und 810 17 248 aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'981.10 auszurichten ist.

7.3 Die Parteien werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Ausrichtung des Honorars aus der Gerichtskasse die Parteientschädigung bis zu deren Höhe als an die Ge- richtskasse zediert gilt (§ 18 Abs. 3 TO).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird v e r f ü g t :

://: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdefüh- rerin im Verfahren 810 17 42 wird nachträglich gutgeheissen.

2. Der Beschwerdeführerin im Verfahren 810 17 42 wird eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin in der Person von Advokatin Isabelle Acher- mann, Bäumleingasse 18, 4051 Basel, bestellt, die für ihre Bemühun- gen in den Verfahren 810 17 42 und 810 17 248 mit insgesamt Fr. 2'981.10 aus der Gerichtskasse entschädigt wird.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. Juli 2018 (810 17 248) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege

Beteiligte A.____, Gesuchstellerin, vertreten durch Isabelle Achermann, Advokatin

gegen

B.____,Gesuchsgegner

Betreff Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 810 17 42

1. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde C.____ (KESB) vom 13. Januar 2017 betreffend Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts etc. (Beschwerdeverfahren 810 17 42) beantragte die damalige Beschwerde- führerin A.____, vertreten durch Isabelle Achermann, Advokatin in Basel, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), insbesondere, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch Advokatin Isabelle Achermann zu gewähren.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Nachdem der Beschwerdegegner (Kindsvater) mit Schreiben vom 3. April 2017 aus- drücklich seinen Verzicht auf das begleitete Besuchsrecht erklärt hatte, zog die KESB gestützt auf die Verzichtserklärung des Kindsvaters ihren Entscheid vom 13. Januar 2017 am 8. Mai 2017 in Wiedererwägung.

3. Daraufhin hat das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren 810 17 42 am 21. Juni 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Weiteren verzichtete das Kantonsgericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und verpflichtete den Kindsvater, der Beschwerdefüh- rerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'105.80 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wurde dadurch gegenstandslos.

4. Mit Eingaben vom 21. September 2017 und 5. Oktober 2017 stellte die Rechtsvertrete- rin der Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, die zugesprochene Parteientschädigung sei offensichtlich uneinbringlich.

5. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte das Kantonsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei weder aktenkun- dig noch allgemein bekannt, weshalb die Uneinbringlichkeit nicht als offensichtlich gegeben an- gesehen werden könne. Demgemäss wurde die Beschwerdeführerin auf das Betreibungsver- fahren verwiesen, zumal die Einleitung oder Weiterführung einer Schuldbetreibung auch nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg und unverhältnismässig erschien.

6. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlustschein in der Höhe von Fr. 2'447.85 (Fr. 2'105.80 zuzüglich Fr. 342.05 Zinsen und Kosten) ein. Zudem machte die Rechtsvertreterin einen Aufwand für die Eintreibung des Honorars sowie die Betrei- bung in der Höhe von Fr. 533.25 geltend. Insgesamt beantragt die Rechtsvertreterin die Zu- sprechung einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'981.10.

7.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat ent- schädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann. Nach § 18 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom

17. November 2003 hat die Anwältin oder der Anwalt der unentgeltlich verbeiständeten Partei, welcher eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, beim Inkasso des Honorars bei der Gerichtskasse dem Gericht die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung nachzuweisen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Auslagen für die versuchte Eintreibung sind von der Ge- richtskasse zu vergüten. Bei Ausrichtung des Honorars gilt die Parteientschädigung bis zu deren Höhe als an die Gerichtskasse zediert. Wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge im Hauptverfahren als gegenstandslos erachtet, ist es nachträglich zu behandeln (vgl. Urtei- le des Bundesgerichts 1G_5/2011 vom 11. April 2012 E. 1, 1F_32/2011 vom 18. November

2011) und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes allenfalls nachträglich fest- zusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 1). Im vorliegenden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fall hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erfolglos betrieben, was zu einem Verlustschein führte, sodass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist. Im Folgen- den gilt es somit zu prüfen, ob dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachträglich ent- sprochen, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und aus der Gerichtskasse entschädigt werden kann.

7.2 Die heutige Gesuchstellerin gilt als mittellos. Zudem ist sie im gegenstandslos gewor- denen Verfahren 810 17 42 als obsiegend anzusehen, womit sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hat. Schliesslich war sie zur erfolgreichen Beschwerdefüh- rung auf eine Anwältin angewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher nachträglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, der für ihre Bemühungen in den Verfahren 810 17 42 und 810 17 248 aus der Ge- richtskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'981.10 auszurichten ist.

7.3 Die Parteien werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Ausrichtung des Honorars aus der Gerichtskasse die Parteientschädigung bis zu deren Höhe als an die Ge- richtskasse zediert gilt (§ 18 Abs. 3 TO).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird v e r f ü g t :

://: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdefüh- rerin im Verfahren 810 17 42 wird nachträglich gutgeheissen.

2. Der Beschwerdeführerin im Verfahren 810 17 42 wird eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin in der Person von Advokatin Isabelle Acher- mann, Bäumleingasse 18, 4051 Basel, bestellt, die für ihre Bemühun- gen in den Verfahren 810 17 42 und 810 17 248 mit insgesamt Fr. 2'981.10 aus der Gerichtskasse entschädigt wird.

Präsidentin

Gerichtsschreiber