Die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung stellt keine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV dar. Für die Annahme einer Hilflosigkeit infolge Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung muss vorliegend somit kein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen.
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Basel-Land Kantonsgericht 19.07.2018 2018-07-19-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 19.07.2018 2018-07-19-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 19.07.2018 2018-07-19-sv-2
Die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung stellt keine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV dar. Für die Annahme einer Hilflosigkeit infolge Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung muss vorliegend somit kein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen.
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