Die sachliche Zuständigkeit der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts lässt sich bei einer Forderung, die gestützt auf eine temporäre Todesfall- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung gemäss VVG geltend gemacht wird, weder gestützt auf § 54 Abs. 1 lit. c noch auf § 54 Abs. 1 lit. d VPO begründen, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden kann
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Die sachliche Zuständigkeit der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts lässt sich bei einer Forderung, die gestützt auf eine temporäre Todesfall- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung gemäss VVG geltend gemacht wird, weder gestützt auf § 54 Abs. 1 lit. c noch auf § 54 Abs. 1 lit. d VPO begründen, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden kann
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