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2018-06-27-sv-1

Basel-Landschaft · 2018-06-27 · Deutsch BL

Wer eine Kündigung akzeptiert, welche die gesetzliche Sperrfrist missachtet, verzichtet nicht etwa auf Lohnansprüche, sondern einzig auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten fällt unter den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Eine Vertragsbeendigung mittels Aufhebungsvereinbarung bleibt möglich, sofern trotz laufender Sperrfristen keine Umgehung des Kündigungsschutzes oder allfälliger anderer zwingender Gesetzesbestimmungen bezweckt wird.  Liegt eine rechtsgültige Aufhe-bungsvereinbarung vor, erweist sich der Vorwurf, der Versicherte hätte sich nachträglich dagegen zur Wehr setzen und auf den Sperrfristen gemäss Art. 336c OR beharren müssen, als unzutreffend.

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Basel-Land Kantonsgericht 27.06.2018 2018-06-27-sv-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 27.06.2018 2018-06-27-sv-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 27.06.2018 2018-06-27-sv-1

Wer eine Kündigung akzeptiert, welche die gesetzliche Sperrfrist missachtet, verzichtet nicht etwa auf Lohnansprüche, sondern einzig auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten fällt unter den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Eine Vertragsbeendigung mittels Aufhebungsvereinbarung bleibt möglich, sofern trotz laufender Sperrfristen keine Umgehung des Kündigungsschutzes oder allfälliger anderer zwingender Gesetzesbestimmungen bezweckt wird.  Liegt eine rechtsgültige Aufhe-bungsvereinbarung vor, erweist sich der Vorwurf, der Versicherte hätte sich nachträglich dagegen zur Wehr setzen und auf den Sperrfristen gemäss Art. 336c OR beharren müssen, als unzutreffend.

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