Vorsorglicher Entzug des Führerausweises wegen möglicherweise fehlender Fahreignung aus charakterlichen Gründen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen.
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unent- geltlichen Verbeiständung wird dem Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'093.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiber
Gegen diesen Entscheid wurde am 26. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens- nummer 1C_372/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 25. Juni 2018 (810 18 114) ____________________________________________________________________
Strassen und Verkehr
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises wegen möglicherweise fehlender Fahreig- nung aus charakterlichen Gründen
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Marius Weh- ren
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 561 vom 17. April 2018)
A. Mit Verfügung vom 30. November 2017 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Administ- rativmassnahmen (Polizei), A.____ den Führerausweis vorsorglich mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit (Ziff. 1 und 2) und ordnete an, dass sich A.____ einer verkehrspsychologi- schen Eignungsabklärung zu unterziehen habe (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.____ in einem Tunnel mit Gegenverkehr die Sicherheitslinie überfahren und zwei Per- sonenwagen überholt habe. Er habe zudem den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahr-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeug nicht eingehalten. Aufgrund dieser rücksichtslosen und gefährlichen Widerhandlung be- stehe der dringende Verdacht einer charakterlichen Nichteignung von A.____ zum Führen von Motorfahrzeugen.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft. Mit Entscheid vom 17. April 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
C. Am 24. April 2018 erhob A.____, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, es sei in Gutheissung der Beschwerde der Ent- scheid des Regierungsrats vom 17. April 2018 aufzuheben und von einem vorsorglichen Siche- rungsentzug auf unbestimmte Zeit sei abzusehen. Es sei der Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Der Beschwerde sei sogleich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren.
D. Mit Verfügung vom 26. April 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen.
E. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2018 beantragt der Regierungsrat die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kan- tonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfü- gungen sind nach § 43 Abs. 2bis lit. f VPO selbständig anfechtbar, wenn sie vorsorgliche Mass- nahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2bis VPO dar (vgl. Urteil des Kantonsge- richts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 28. Oktober 2015 [810 15 243], E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und damit eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand. Er stellt demnach eine Zwischenverfügung im Sinne von § 43 Abs. 2bis VPO dar. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen die präsidierende Person. Da sämt- liche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
3.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer durch sein höchst riskantes und objektiv gefährliches Überholmanöver in einem nicht richtungs- getrennten Tunnel ernsthafte Zweifel an seiner charakterlichen Fahreignung begründet habe. Namentlich bestehe in Tunnels mit Gegenverkehr bei unzulässigen Überholmanövern eine massiv erhöhte Gefahr von Frontalkollisionen mit unabsehbaren Folgen für die Beteiligten. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich der Leistung des von ihm gelenkten Fahr- zeugs beim Beschleunigen bewusst gewesen sei und die Situation jederzeit richtig habe ein- schätzen können, deuteten angesichts der objektiven Gefährlichkeit des Überholmanövers so- wohl auf eine Selbstüberschätzung als auch eine unrealistische Gefahrenwahrnehmung hin. Der Beschwerdeführer bagatellisiere sein Fehlverhalten und lege ein ungenügendes Risikobe- wusstsein an den Tag. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss den im Polizeirap- port festgehaltenen Aussagen der von ihm überholten Fahrzeuglenkerinnen die vorausfahren- den Fahrzeuge mittels Hup- und Lichtsignalen sowie massiv unterschrittenem Sicherheitsab- stand bedrängt habe, bevor er zu seinem riskanten Überholmanöver angesetzt habe. Dieses Verhalten stelle ein weiteres Indiz für eine mögliche hohe Impulsivität und psychische Unaus- geglichenheit des Beschwerdeführers dar, welches die Anordnung des vorsorglichen Siche- rungsentzugs und eine genauere verkehrspsychologische Abklärung als erforderlich erscheinen lasse.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass ein vorsorglicher Entzug des Führe- rausweises aufgrund einer einmaligen Verkehrsregelverletzung einerseits eine massive Verlet- zung und anderseits ein besonders rücksichtsloses Verhalten des Fahrers voraussetze. Im Re- sultat müsse mindestens eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 gegeben sein. Der vorliegend massgebli- che Sachverhalt des Überholens von zwei Personenwagen mit Überfahren der Sicherheitslinie sei jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Praxis lediglich als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu betrachten. Aus dem Polizeirapport vom 19. November 2017 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zwar zwei Personenwagen überholt und die Si- cherheitslinie überfahren habe, jedoch nicht gerast sei. Es gebe auch keine Beweise dafür, dass aufgrund des Überholmanövers eine Gefahr für den auf der richtigen Spur fahrenden Per- sonenwagen (entgegenkommendes Fahrzeug) bestanden habe. Für den Fall, dass der Fahrer dieses Personenwagens hätte abbremsen müssen, wäre dieser Umstand gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung insofern irrelevant, als er gerade nicht zu einer schweren Wider- handlung führen würde. Ebenfalls irrelevant sei das "zu nahe" auffahren, da dies im Handlungs- ablauf des Überholmanövers enthalten sei. Die Gefahr einer Auffahrkollision habe entspre- chend in keiner Weise bestanden. Auch sonst sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine besondere Gefährdungslage vorgelegen habe, welche einen vorsorglichen Führerausweisent- zug rechtfertigen könnte. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts könnten sich Anhaltspunkte
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht für eine fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen insbesondere aus extremen Ge- schwindigkeitsüberschreitungen ("Raserdelikte") ergeben oder aus anderem qualifiziert rück- sichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nur als mittelschwere Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG), nicht jedoch als schwere Verkehrsregelverlet- zung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG einzustufen. Beim Beschwerdeführer liege mithin kein besonders rücksichtsloses und hochgefährliches Fahrverhalten im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung vor, welches die Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs rechtfertigen würde.
4.1 Gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr aus- reicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreig- nung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mit- menschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Grün- den (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahr- zeugführer massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer rücksichts- los fahren wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der be- gangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 4 mit Hinweisen).
4.2 Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens be- treffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeu- gen zum Strassenverkehr [VZV] vom 27. Oktober 1976). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr Rechnung. Ange- sichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die ande- ren Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis ist dabei nicht erforderlich. Wä- re dieser erbracht, müsste direkt der Sicherungsentzug verfügt werden. Können die notwendi- gen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinan- dersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug spre- chen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b).
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich ausreichende Anhalts- punkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen oder psychisch- gesundheitlichen Gründen, die einen provisorischen Entzug des Führerausweises rechtfertigen, insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsübertretungen (sog. "Raserdelikten") oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. Art. 90 Abs. 3-4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG) ergeben. Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann unter besonderen Umständen Zweifel an der Fahreig- nung erwecken, welche die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer ver- kehrspsychologischen Abklärung rechtfertigen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Be- troffene durch seine Fahrweise besonders rücksichtslos verhält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.1; JACQUELINE BÄCHLI-BIÉTRY, Indikation von Fahreignungsbegutachtungen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, S. 47 f.).
5.1 Soweit der Beschwerdeführer aus der zitierten Praxis des Bundesgerichts (E. 4.3 hier- vor) ableiten möchte, ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises setze in jedem Fall eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3-4 SVG bzw. eine massive Geschwindig- keitsüberschreitung voraus, kann ihm nicht gefolgt werden. Für den Sicherungsentzug aus cha- rakterlichen Gründen ist wie bereits ausgeführt massgebend, ob hinreichend begründete An- haltspunkte vorliegen, dass der Motorfahrzeugführer rücksichtslos fahren wird (E. 4.1 hiervor). Entsprechend können grundsätzlich sämtliche Vorkommnisse im Strassenverkehr, welche ein rücksichtsloses Verhalten offenbaren, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung im Sinne von Art. 30 VZV begründen.
5.2 Der strittige vorsorgliche Führerausweisentzug erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Rapport der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 1, vom 19. November 2017. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2017 als Lenker eines Perso- nenwagens im Eggfluhtunnel die Sicherheitslinie überfahren und zwei vorausfahrende Perso- nenwagen überholt habe. Anhand der Videoaufzeichnung im Tunnel habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe und unmittelbar nach dem Überholmanöver einen entgegenkommenden Personenwagen gekreuzt habe. Im Rahmen der Befragung gab der Beschwerdeführer zu Pro- tokoll, dass er wisse, was dieses Fahrzeug "bringe", wenn man aufs Gaspedal drücke und er die Situation gut habe einschätzen können.
5.3 Der Regierungsrat ging im angefochtenen Entscheid zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem im Polizeirapport geschilderten Überholmanöver ein rücksichtslo- ses und hochgefährliches Verhalten an den Tag legte. Namentlich begründet ein Überholmanö- ver wie das vorliegend in Frage stehende in einem nicht richtungsgetrennten Tunnel eine mas- siv erhöhte Gefahr von Frontalkollisionen. Eine solche manifestierte sich denn auch im vorlie- genden Fall, kreuzte der Personenwagen des Beschwerdeführers doch unmittelbar nach dem Überholvorgang einen entgegenkommenden Personenwagen. Erschwerend hinzu kommen die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, wonach er wisse, was das von ihm gelenkte Fahrzeug leiste und die Situation gut habe einschätzen können. Die fraglichen Aussa- gen zeugen sowohl von einer unrealistischen Einschätzung der eigenen Verhaltensmöglichkei- ten im Verkehr als auch einer unrealistischen Gefahrenwahrnehmung. Dass der Beschwerde- führer gemäss dem Polizeirapport vor dem Überholmanöver mehrmals die Hupe sowie die Lichthupe betätigte und den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhielt, wurde von der Vorinstanz sodann zu Recht als ein Indiz für eine mögliche hohe Impulsivität
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. Aggressivität im Strassenverkehr qualifiziert. Nach dem Gesagten bestehen bei einer Ge- samtbetrachtung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 30 VZV, welche eine verkehrspsychologische Eignungsabklärung und den vorsorglichen Entzug des Führerausweises rechtfertigen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzu- weisen.
6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind aus- gangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
6.2.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Ver- beiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Ge- stützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers für das vor- liegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Ebenfalls kann der vorliegende Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die Verbeiständung durch einen Rechts- anwalt erscheint als sachlich geboten. Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers entspro- chen werden kann.
6.2.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädi- gung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Ausgehend von der Honorarnote vom
25. April 2018 erscheint für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Aufwand von 5 Stunden als angemessen. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältin- nen und Anwälte vom 17. November 2003 bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Das Honorar ist demnach auf Fr. 1'093.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) festzuset- zen.
6.2.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwer- deführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unent- geltlichen Verbeiständung wird dem Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'093.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiber
Gegen diesen Entscheid wurde am 26. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens- nummer 1C_372/2018) erhoben.