Ablehnung der Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Kein genügender Nachweis des Lohnflusses während mindestens zwölf Monaten.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeits- losenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtli- che Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Be- schwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 8. Januar 2018 ist demnach einzutreten.
2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitrags- zeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jah- ren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti- gung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, gültig ab Oktober 2012, in der Fassung vom 1. Januar 2017 [AVIG-Praxis] Rz. B143).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundes- gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obli- gatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädi- gungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versi- cherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, so- zialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1).
2.3 In BGE 131 V 444 ff. hat das Bundesgericht präzisierend festgehalten, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäfti- gung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Vorausset- zung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 113 V 352 f.). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvo- raussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 E. 3.3 in fine). Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständi- ger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der bei- tragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn be- zeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitge- bers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.2).
2.4 In zwei weiteren Urteilen (C 83/06 vom 18. August 2006 und C 111/06 vom
E. 6 März 2007) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesslich präzisierend festgehalten, dass der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmen- frist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4).
2.5 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zah- lungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen sowie Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden – allenfalls in Form von Zeugenaussagen – in Betracht. Höchs- tens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen und von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen oder AHV- Lohnblätter sowie Steuererklärungen (vgl. BGE 133 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 28. Juli 2004, C 250/03, E. 2.1; ARV 2004 Nr. 10 S. 115 ff.; vgl. auch: BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsor- ge [SZS] 2005, S. 138 f.). Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführ- te Geschäftsbücher in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Be- weismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich aber zum Beispiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person selbst bzw. ihr Ehegatte oder eingetragener Partner Angaben machen kann. Ergeben sich auf- grund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss (vgl. BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen). Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohn- fluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis, Rz. B148).
3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerde- fall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ih- ren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr
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http://www.bl.ch/kantonsgericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungs- grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdi- gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen).
3.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt fer- ner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial- versicherungsgericht die Beweise frei und somit ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N. 330, 1001 und 1226). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objek- tiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Verwaltung als verfü- gende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungs- recht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein- lichste zu würdigen ist (BGE 126 V 360 E. 5b mit weiteren Hinweisen).
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent- schädigung und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob er innerhalb der massge- benden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. Juli 2015 bis 10. Juli 2017 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann. Im Hinblick auf die Beurteilung dieser strittigen Fragen ist zwischen den Parteien insbe- sondere das Kriterium des Lohnflusses strittig.
4.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt im angefochtenen Einspracheentscheid vom
15. Dezember 2017 und in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2018 die Auffassung, dass der Beschwerdeführer den Lohnfluss nicht belegen könne. Zwar lägen diverse Unterlagen zu dem Anstellungsverhältnis und den Lohnzahlungen vor. Indessen seien diese Unterlagen alle von der Ehefrau des Beschwerdeführers – in ihrer Funktion als Betriebsinhaberin und Geschäftsfüh- rerin – selbst unterzeichnet bzw. ausgestellt worden. Ferner seien die Angaben uneinheitlich und widersprächen sich teilweise. Auch grundsätzlich bestünden erhebliche Zweifel an der bei-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht tragspflichtigen Beschäftigung des Einsprechers, da der Versicherte bereits am 23. Dezem- ber 2016 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht hatte, nachdem ihm per 31. Dezember 2016 aufgrund Geschäftsaufgabe gekündigt worden war, worauf dieser je- doch wieder angestellt wurde bis zum 30. Juni 2017.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Angestellter seiner Ehefrau einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘800.– erzielt habe. Dabei habe er während 14 Monaten Lohn bezogen, wobei die Gesamtsumme der in dieser Zeit erzielten Einkommen Fr. 67‘200.– betra- ge. Der monatliche Nettolohn sei jeweils auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen worden, auf das er als Ehepartner ebenfalls Zugriff habe. Die Löhne der Monate Februar 2017, April 2017 und Juni 2017 seien bar ausbezahlt worden, was mit den von seiner Ehefrau unterschriebenen Lohnquittungen belegt werden könne. Damit sei der Lohnfluss hinreichend nachgewiesen und die beitragspflichtige Dauer von zwölf Monaten erfüllt worden.
4.4 In den Akten befindet sich ein Auszug des UBS-Kontos der Ehefrau des Beschwerde- führers vom 19. Juli 2017, auf das der Versicherte gemäss seinen Angaben seinen Lohn hat einzahlen lassen. Darauf sind mehrere Einzahlungen in Höhe von Fr. 4‘380.– aufgeführt (insge- samt sechs Gutschriften vom 7. September 2016, 11. Oktober 2016, 9. November 2016, 7. De- zember 2016, 3. April 2017 und 8. Juni 2017). Hinzu wurde am 23. Februar 2017 ein Betrag von Fr. 8‘760.– auf das UBS-Konto einbezahlt, was genau der Höhe von zwei Monatslöhnen ent- sprechen würde. Ob es sich dabei um Lohnzahlungen an den Versicherten handelt, ist jedoch nicht ersichtlich, werden die Gutschriften doch als „Eingänge UBS BESR Quick“ und nicht expli- zit als Saläreingänge bezeichnet. Da die Beträge genau mit dem vereinbarten Nettolohn über- einstimmen, wird zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass sie Lohnzah- lungen darstellen. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf drei Quittungen, welche bestätigen sollten, dass er den Lohn für die Monate Februar 2017, April 2017 und Juni 2017 bar erhalten hat. Im Zusammenhang mit den bar ausbezahlten Löhnen ist auf die Rechtsprechung des Bun- desgerichts (siehe E. 2.4 und E. 2.5) hinzuweisen, wonach der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Dabei ist aber zu beachten, dass für eine Anspruchsberechtigung der Lohnfluss während der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom Beschwerdeführer dargelegt werden muss. Arbeitgeberbescheinigungen, vom Versicherten unterzeichnete Lohnabrechnungen und -quittungen bilden höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2018, 8C_627/2017, E. 5.1). Im vorliegenden Fall kann offengelassen werden, ob die Barlohnauszah- lungen für die betreffenden Monate rechtsgenüglich nachgewiesen sind. Denn selbst wenn man die drei bar ausbezahlten Monatslöhne zur Beitragszeit anrechnen würde, läge – wie in folgen- der Erwägung aufgezeigt wird – die gesamte Beitragszeit bei maximal elf Monaten, womit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt ist.
4.5 Im UBS-Kontoauszug der Ehefrau des Beschwerdeführers sind drei weitere Einzah- lungen (in der Höhe von Fr. 4‘000.– am 9. Mai 2016, Fr. 8‘600.– am 17. Juli 2016 und Fr. 4‘300.– am 3. August 2016) ersichtlich. In Anbetracht der Tatsache, dass die Gutschriften nicht genau der vereinbarten Nettolohnhöhe von Fr. 4‘380.– entsprechen und sie nicht explizit als
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Lohneinzahlung bezeichnet sind, ist es fraglich, ob diese Monatslöhne darstellen. Die Gutschrif- ten könnten auch aus einem anderen Grund von der Einzelfirma auf das Bankkonto überwiesen worden sein. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass hinsichtlich des Arbeits- beginns des Versicherten in der Einzelfirma B.____ widersprüchliche Angaben vonseiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vorliegen. Im Arbeitsvertrag vom 26. April 2016 sowie im Arbeitszeugnis vom 12. Juni 2017 wurde zwar vermerkt, dass das Arbeitsverhältnis am
1. Mai 2016 begann. Jedoch gab sowohl der Beschwerdeführer im ersten Antrag auf Arbeitslo- sentschädigung vom 23. Dezember 2016 und in der Einsprache vom 19. Januar 2017, wie auch seine Arbeitgeberin bzw. Ehefrau in der Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Dezember 2016 an, dass das Arbeitsverhältnis erst seit 1. Juli 2017 bestanden hatte. Aufgrund dieser widersprüch- lichen Angaben und unter Berücksichtigung aller Umstände kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdefüh- rers mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin schon am 1. Mai 2016 begann, und dass die drei soeben genannten Überweisungen Lohnzahlungen darstellen. Letztlich muss deshalb aufgrund der vorhandenen Akten Beweislosigkeit angenommen werden. Diese wirkt sich zulasten des anspruchserhebenden Beschwerdeführers aus (vgl. E. 2.5 hiervor). Es ist somit festzustellen, dass der Versicherte lediglich den Lohnfluss mit den Überweisungen vom 7. September 2016,
E. 11 Juli 2015 bis 10. Juli 2017 nicht rechtsgenüglich belegen können. Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.6 Hinzuweisen ist, dass sich bei der Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer auch deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung haben könnte, da er als mitarbeitender Ehegatte im Betrieb seiner Ehefrau bzw. Arbeitgeberin tätig war (Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG). Auch hinsichtlich der lit. c des soeben ge- nannten Artikels des AVIG stellt sich dieselbe Frage, da Zweifel bestehen, ob der Versicherte überhaupt die Stellung eines Arbeitnehmers innehatte und somit eine beitragspflichtige Be- schäftigung ausübte. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass die geschäftsführende Ehefrau gemäss Angabe in der Steuererklärung vom 7. April 2017 bereits einer unselbstständigen Er- werbstätigkeit im Alters- und Pflegeheim D.____ in X.____ nachging. Sie erzielte dabei ein Jah- reseinkommen von Fr. 43‘932.–, was darauf hindeutet, dass diese Tätigkeit von ihr hauptberuf- lich ausgeübt wurde. Es bestehen daher gewichtige Anhaltspunkte, dass der Versicherte eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte und deshalb zum in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG definierten Personenkreis gehört, der vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohnehin ausgeschlos- sen ist.
5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 14. Juni 2018 (715 18 8 / 153) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Ablehnung der Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Kein ge- nügender Nachweis des Lohnflusses während mindestens zwölf Monaten.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber i.V. Robert Schibli
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1964 geborene A.____ arbeitete gemäss Arbeitsvertrag vom 26. April 2016 seit
1. Mai 2016 für die Einzelfirma B.____. Seine Ehefrau, C.____, war zu diesem Zeitpunkt alleini- ge Inhaberin (mit Einzelunterschrift) der Einzelfirma. Das Arbeitsverhältnis von A.____ wurde von seiner Arbeitgeberin erstmals mit Schreiben vom 30. November 2016 per 31. Dezem- ber 2016 zufolge Geschäftsaufgabe gekündigt. Am 23. Dezember 2016 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am
23. Dezember 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2017. Mit Ver- fügung Nr. 26/2017 vom 3. Januar 2017 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland
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http://www.bl.ch/kantonsgericht (Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Of- fensichtlich lief das Arbeitsverhältnis danach bis zur Kündigung vom 29. Mai 2017 per
30. Juni 2017 weiter. Am 13. Juli 2017 meldete sich A.____ erneut beim RAV zur Arbeitsver- mittlung an und erhob am 11. Juli 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
11. Juli 2017. Mit Verfügung Nr. 1549/2017 vom 8. August 2017 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 18. August 2017 wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017 ab.
B. Dagegen erhob A.____ am 8. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, es sei der Entscheid der Einspracheinstanz vom 15. Dezember 2017 aufzuheben.
C. In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2018 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeits- losenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtli- che Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Be- schwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 8. Januar 2018 ist demnach einzutreten.
2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitrags- zeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jah- ren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti- gung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, gültig ab Oktober 2012, in der Fassung vom 1. Januar 2017 [AVIG-Praxis] Rz. B143).
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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundes- gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obli- gatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädi- gungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versi- cherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, so- zialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1).
2.3 In BGE 131 V 444 ff. hat das Bundesgericht präzisierend festgehalten, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäfti- gung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Vorausset- zung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 113 V 352 f.). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvo- raussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 E. 3.3 in fine). Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständi- ger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der bei- tragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn be- zeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitge- bers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.2).
2.4 In zwei weiteren Urteilen (C 83/06 vom 18. August 2006 und C 111/06 vom
6. März 2007) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesslich präzisierend festgehalten, dass der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmen- frist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4).
2.5 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zah- lungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen sowie Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden – allenfalls in Form von Zeugenaussagen – in Betracht. Höchs- tens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen und von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen oder AHV- Lohnblätter sowie Steuererklärungen (vgl. BGE 133 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 28. Juli 2004, C 250/03, E. 2.1; ARV 2004 Nr. 10 S. 115 ff.; vgl. auch: BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsor- ge [SZS] 2005, S. 138 f.). Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführ- te Geschäftsbücher in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Be- weismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich aber zum Beispiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person selbst bzw. ihr Ehegatte oder eingetragener Partner Angaben machen kann. Ergeben sich auf- grund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss (vgl. BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen). Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohn- fluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis, Rz. B148).
3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerde- fall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ih- ren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr
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http://www.bl.ch/kantonsgericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungs- grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdi- gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen).
3.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt fer- ner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozial- versicherungsgericht die Beweise frei und somit ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N. 330, 1001 und 1226). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objek- tiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Verwaltung als verfü- gende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungs- recht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein- lichste zu würdigen ist (BGE 126 V 360 E. 5b mit weiteren Hinweisen).
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent- schädigung und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob er innerhalb der massge- benden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. Juli 2015 bis 10. Juli 2017 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann. Im Hinblick auf die Beurteilung dieser strittigen Fragen ist zwischen den Parteien insbe- sondere das Kriterium des Lohnflusses strittig.
4.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt im angefochtenen Einspracheentscheid vom
15. Dezember 2017 und in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2018 die Auffassung, dass der Beschwerdeführer den Lohnfluss nicht belegen könne. Zwar lägen diverse Unterlagen zu dem Anstellungsverhältnis und den Lohnzahlungen vor. Indessen seien diese Unterlagen alle von der Ehefrau des Beschwerdeführers – in ihrer Funktion als Betriebsinhaberin und Geschäftsfüh- rerin – selbst unterzeichnet bzw. ausgestellt worden. Ferner seien die Angaben uneinheitlich und widersprächen sich teilweise. Auch grundsätzlich bestünden erhebliche Zweifel an der bei-
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http://www.bl.ch/kantonsgericht tragspflichtigen Beschäftigung des Einsprechers, da der Versicherte bereits am 23. Dezem- ber 2016 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht hatte, nachdem ihm per 31. Dezember 2016 aufgrund Geschäftsaufgabe gekündigt worden war, worauf dieser je- doch wieder angestellt wurde bis zum 30. Juni 2017.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Angestellter seiner Ehefrau einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘800.– erzielt habe. Dabei habe er während 14 Monaten Lohn bezogen, wobei die Gesamtsumme der in dieser Zeit erzielten Einkommen Fr. 67‘200.– betra- ge. Der monatliche Nettolohn sei jeweils auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen worden, auf das er als Ehepartner ebenfalls Zugriff habe. Die Löhne der Monate Februar 2017, April 2017 und Juni 2017 seien bar ausbezahlt worden, was mit den von seiner Ehefrau unterschriebenen Lohnquittungen belegt werden könne. Damit sei der Lohnfluss hinreichend nachgewiesen und die beitragspflichtige Dauer von zwölf Monaten erfüllt worden.
4.4 In den Akten befindet sich ein Auszug des UBS-Kontos der Ehefrau des Beschwerde- führers vom 19. Juli 2017, auf das der Versicherte gemäss seinen Angaben seinen Lohn hat einzahlen lassen. Darauf sind mehrere Einzahlungen in Höhe von Fr. 4‘380.– aufgeführt (insge- samt sechs Gutschriften vom 7. September 2016, 11. Oktober 2016, 9. November 2016, 7. De- zember 2016, 3. April 2017 und 8. Juni 2017). Hinzu wurde am 23. Februar 2017 ein Betrag von Fr. 8‘760.– auf das UBS-Konto einbezahlt, was genau der Höhe von zwei Monatslöhnen ent- sprechen würde. Ob es sich dabei um Lohnzahlungen an den Versicherten handelt, ist jedoch nicht ersichtlich, werden die Gutschriften doch als „Eingänge UBS BESR Quick“ und nicht expli- zit als Saläreingänge bezeichnet. Da die Beträge genau mit dem vereinbarten Nettolohn über- einstimmen, wird zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass sie Lohnzah- lungen darstellen. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf drei Quittungen, welche bestätigen sollten, dass er den Lohn für die Monate Februar 2017, April 2017 und Juni 2017 bar erhalten hat. Im Zusammenhang mit den bar ausbezahlten Löhnen ist auf die Rechtsprechung des Bun- desgerichts (siehe E. 2.4 und E. 2.5) hinzuweisen, wonach der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Dabei ist aber zu beachten, dass für eine Anspruchsberechtigung der Lohnfluss während der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom Beschwerdeführer dargelegt werden muss. Arbeitgeberbescheinigungen, vom Versicherten unterzeichnete Lohnabrechnungen und -quittungen bilden höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2018, 8C_627/2017, E. 5.1). Im vorliegenden Fall kann offengelassen werden, ob die Barlohnauszah- lungen für die betreffenden Monate rechtsgenüglich nachgewiesen sind. Denn selbst wenn man die drei bar ausbezahlten Monatslöhne zur Beitragszeit anrechnen würde, läge – wie in folgen- der Erwägung aufgezeigt wird – die gesamte Beitragszeit bei maximal elf Monaten, womit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt ist.
4.5 Im UBS-Kontoauszug der Ehefrau des Beschwerdeführers sind drei weitere Einzah- lungen (in der Höhe von Fr. 4‘000.– am 9. Mai 2016, Fr. 8‘600.– am 17. Juli 2016 und Fr. 4‘300.– am 3. August 2016) ersichtlich. In Anbetracht der Tatsache, dass die Gutschriften nicht genau der vereinbarten Nettolohnhöhe von Fr. 4‘380.– entsprechen und sie nicht explizit als
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Lohneinzahlung bezeichnet sind, ist es fraglich, ob diese Monatslöhne darstellen. Die Gutschrif- ten könnten auch aus einem anderen Grund von der Einzelfirma auf das Bankkonto überwiesen worden sein. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass hinsichtlich des Arbeits- beginns des Versicherten in der Einzelfirma B.____ widersprüchliche Angaben vonseiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vorliegen. Im Arbeitsvertrag vom 26. April 2016 sowie im Arbeitszeugnis vom 12. Juni 2017 wurde zwar vermerkt, dass das Arbeitsverhältnis am
1. Mai 2016 begann. Jedoch gab sowohl der Beschwerdeführer im ersten Antrag auf Arbeitslo- sentschädigung vom 23. Dezember 2016 und in der Einsprache vom 19. Januar 2017, wie auch seine Arbeitgeberin bzw. Ehefrau in der Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Dezember 2016 an, dass das Arbeitsverhältnis erst seit 1. Juli 2017 bestanden hatte. Aufgrund dieser widersprüch- lichen Angaben und unter Berücksichtigung aller Umstände kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdefüh- rers mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin schon am 1. Mai 2016 begann, und dass die drei soeben genannten Überweisungen Lohnzahlungen darstellen. Letztlich muss deshalb aufgrund der vorhandenen Akten Beweislosigkeit angenommen werden. Diese wirkt sich zulasten des anspruchserhebenden Beschwerdeführers aus (vgl. E. 2.5 hiervor). Es ist somit festzustellen, dass der Versicherte lediglich den Lohnfluss mit den Überweisungen vom 7. September 2016,
11. Oktober 2016, 9. November 2016, 7. Dezember 2016, 3. April 2017 und 8. Juni 2017 bele- gen konnte, womit die gesamte Beitragszeit mit den drei allenfalls hinzuzurechnenden bar be- zahlten Monatslöhnen bei maximal elf Monaten liegen würde. Der Beschwerdeführer hat somit die erforderlichen zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom
11. Juli 2015 bis 10. Juli 2017 nicht rechtsgenüglich belegen können. Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.6 Hinzuweisen ist, dass sich bei der Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer auch deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung haben könnte, da er als mitarbeitender Ehegatte im Betrieb seiner Ehefrau bzw. Arbeitgeberin tätig war (Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG). Auch hinsichtlich der lit. c des soeben ge- nannten Artikels des AVIG stellt sich dieselbe Frage, da Zweifel bestehen, ob der Versicherte überhaupt die Stellung eines Arbeitnehmers innehatte und somit eine beitragspflichtige Be- schäftigung ausübte. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass die geschäftsführende Ehefrau gemäss Angabe in der Steuererklärung vom 7. April 2017 bereits einer unselbstständigen Er- werbstätigkeit im Alters- und Pflegeheim D.____ in X.____ nachging. Sie erzielte dabei ein Jah- reseinkommen von Fr. 43‘932.–, was darauf hindeutet, dass diese Tätigkeit von ihr hauptberuf- lich ausgeübt wurde. Es bestehen daher gewichtige Anhaltspunkte, dass der Versicherte eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte und deshalb zum in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG definierten Personenkreis gehört, der vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohnehin ausgeschlos- sen ist.
5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.