Die Beurteilung der Vorinstanz in Bezug auf die medizinische Sachlage und das Wartejahr ist nicht zu beanstanden. Beim Invalideneinkommen kann ein Pensum von mehr als 100 % berücksichtigt werden kann, sofern dies auch beim Valideneinkommen erfolgte. Ein solches Vorgehen ist allerdings nur dann zulässig, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen.
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Basel-Land Kantonsgericht 14.06.2018 2018-06-14-sv-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 14.06.2018 2018-06-14-sv-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 14.06.2018 2018-06-14-sv-2
Die Beurteilung der Vorinstanz in Bezug auf die medizinische Sachlage und das Wartejahr ist nicht zu beanstanden. Beim Invalideneinkommen kann ein Pensum von mehr als 100 % berücksichtigt werden kann, sofern dies auch beim Valideneinkommen erfolgte. Ein solches Vorgehen ist allerdings nur dann zulässig, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen.
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