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2018-06-14-sv-2

Basel-Landschaft · 2018-06-14 · Deutsch BL

Die   Beurteilung der Vorinstanz in Bezug auf die medizinische Sachlage und das   Wartejahr ist nicht zu beanstanden. Beim Invalideneinkommen kann ein Pensum   von mehr als 100 % berücksichtigt werden kann, sofern dies auch beim   Valideneinkommen erfolgte. Ein solches Vorgehen ist allerdings nur dann   zulässig, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen.

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Die   Beurteilung der Vorinstanz in Bezug auf die medizinische Sachlage und das   Wartejahr ist nicht zu beanstanden. Beim Invalideneinkommen kann ein Pensum   von mehr als 100 % berücksichtigt werden kann, sofern dies auch beim   Valideneinkommen erfolgte. Ein solches Vorgehen ist allerdings nur dann   zulässig, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen.

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