Nichtanhandnahme des Verfahrens / Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 StPO) und hat vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 StPO). Es ist nicht Aufgabe der Anzeigeerstatterin, der Staatsanwaltschaft die für den Beschuldigten allenfalls entlastenden Momente offenzulegen bzw. anzugeben (vgl. E. 4.1.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 12.06.2018 2018-06-12-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.06.2018 2018-06-12-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.06.2018 2018-06-12-sr-1
Nichtanhandnahme des Verfahrens / Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 StPO) und hat vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 StPO). Es ist nicht Aufgabe der Anzeigeerstatterin, der Staatsanwaltschaft die für den Beschuldigten allenfalls entlastenden Momente offenzulegen bzw. anzugeben (vgl. E. 4.1.3).
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht