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2018-06-06-vv-5

Basel-Landschaft · 2018-06-06 · Deutsch BL

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Faktischer Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Sachverhalt

unvollständig. Diese Umstände stehen einer sachgerechten gerichtlichen Beurteilung der vor- liegenden Angelegenheit entgegen, weshalb sich eine ergänzende Sachverhaltsabklärung durch die KESB sowie eine umfassende Neubeurteilung der Streitsache aufdrängen. Die Be- schwerde ist dementsprechend gutzuheissen, der Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde B.____ vom 19. Dezember 2017 aufzuheben und die KESB anzuweisen, die vorliegende Angelegenheit im vorgenannten Sinn neu zu beurteilen und neu zu entscheiden.

8. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz. Wie die KESB im angefochtenen Entscheid bereits festgehalten hat, wird sie über die Verlegung der Kosten zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. In ihrem Entscheid wird die KESB demzufolge auch über die Zusprechung einer allfälligen Parteient- schädigung befinden.

9. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen wer- den keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Partei- entschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 14. März 2018 einen Aufwand von rund 7 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 113.50 geltend, was nicht zu bean- standen ist. Vorliegend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin demnach für das kantonsge- richtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘029.45 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Es rechtfertigt sich vorliegend, dem Beschwerdegegner weder Verfahrens- noch Parteikosten aufzuerlegen, da er durch das vorlie-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gende Verfahren nur teilweise betroffen ist und er zudem keine Anträge gestellt hat. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Ver- fahrensausgang gegenstandslos.

Demgemäss wird e r k a n n t :

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. Dezember 2017 aufgeho- ben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwer- deführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘029.45 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Erwägungen (2 Absätze)

E. 8 Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz. Wie die KESB im angefochtenen Entscheid bereits festgehalten hat, wird sie über die Verlegung der Kosten zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. In ihrem Entscheid wird die KESB demzufolge auch über die Zusprechung einer allfälligen Parteient- schädigung befinden.

E. 9 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen wer- den keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Partei- entschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 14. März 2018 einen Aufwand von rund 7 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 113.50 geltend, was nicht zu bean- standen ist. Vorliegend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin demnach für das kantonsge- richtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘029.45 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Es rechtfertigt sich vorliegend, dem Beschwerdegegner weder Verfahrens- noch Parteikosten aufzuerlegen, da er durch das vorlie-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gende Verfahren nur teilweise betroffen ist und er zudem keine Anträge gestellt hat. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Ver- fahrensausgang gegenstandslos.

Demgemäss wird e r k a n n t :

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. Dezember 2017 aufgeho- ben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwer- deführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘029.45 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. Juni 2018 (810 18 20) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Faktischer Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Emanuel Suter, Rechts- anwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beschwerdegegner

Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom

19. Dezember 2017)

A. D.____, geboren 2004, und E.____, geboren 2008, sind die gemeinsamen Kinder von A.____ und C.____. Die Eltern leben seit dem Jahr 2012 getrennt und befinden sich im hängi-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Scheidungsverfahren. Im Verlauf des Scheidungs- bzw. Abänderungsverfahrens erhielt A.____ die Obhut über D.____. E.____ wurde unter die Obhut des Vaters gestellt.

B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 7. März 2016 wurde A.____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und D.____ im Heim F.____ platziert. Zur Begründung führte die KESB aus, die Kindsmutter sei infolge der Trennung von ihrem Ehemann und der alleinigen Betreuung von D.____ offensichtlich überfor- dert.

C. Auf Antrag der Kindsmutter sprach die KESB mit Entscheid vom 15. Juli 2016 dieser das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter unter der Auflage wieder zu, dass D.____ wei- terhin im Heim wohnhaft bleibe.

D. Mit Entscheid der KESB vom 10. Februar 2017 wurde das Besuchsrecht beider Kindsel- tern vorläufig sistiert, nachdem D.____ Vorwürfe gegen ihren Vater erhoben und den Wunsch geäussert habe, nicht mehr zu den Besuchen zum Kindsvater zu gehen. Die KESB gab den Kindseltern mit Entscheid vom 24. Februar 2017 die Möglichkeit, D.____ begleitet im Heim zu besuchen.

E. Mit Entscheid der KESB vom 9. März 2017 wurde Dr. med. G.____, Kinder- und Ju- gendpsychiatrie Baselland (KJP), beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten über D.____ zu erstellen. Gleichzeitig wurde an den begleiteten Besuchen im Heim festgehalten.

F. Aufgrund der Empfehlungen im Gutachten der KJP vom 22. Juni 2017 wurde mit Ent- scheid der KESB vom 27. Juli 2017 die Weiterführung des normalen Besuchsrechts angeordnet (Besuche alle zwei Wochen abwechselnd beim Kindsvater und der Kindsmutter). Zur Begrün- dung wurde angeführt, dass D.____ nur auf diese Weise aus dem Loyalitätskonflikt herausfin- den könne.

G. In ihrem Brief an die Beiständin bzw. die KESB vom 7. November 2017 beantragte D.____, wieder zu ihrer Mutter ziehen zu können. Zu diesem Antrag wurden die Kindsmutter, nachfolgend vertreten durch Emanuel Suter, Rechtsanwalt, sowie ihr Lebenspartner am

30. November 2017 von der KESB angehört. Beide gaben an, den Antrag von D.____ zu unter- stützen. Der Kindsvater nahm mit Eingabe vom 27. November 2017 Stellung zum Antrag von D.____. D.____ wurde im Beisein einer Sozialpädagogin des Heims am 7. Dezember 2017 von der KESB angehört.

H. Im Anschluss an eine Notfallkonsultation von D.____ in der KJP am 13. Dezember 2017 beantragte Dr. med. H.____, Oberärztin KJP, gegenüber der KESB die Sistierung des Besuchs- rechts beim Kindsvater. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass D.____ bei ihrer Mutter leben und nicht mehr zu ihrem Vater gehen wolle, da sie dort regelmässig körperlicher Gewalt durch ihren Bruder ausgesetzt sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Entscheid der KESB vom 19. Dezember 2017 wurde der Antrag von D.____, wieder bei ihrer Mutter wohnen zu können, abgewiesen (Ziffer 1). Der Antrag von Dr. med. H.____ auf Sistierung des Besuchsrechts beim Kindsvater wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2). Gleichzeitig wurden die Kindseltern unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 angewiesen, sämtliche Informationen über das laufende Scheidungsverfahren sowie negative Äusserungen über den anderen Elternteil ge- genüber D.____ zu unterlassen (Ziffer 3). Weiter wurde festgehalten, dass über die Verfahrens- kosten zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Ziffer 4).

J. Gegen den Entscheid der KESB vom 19. Dezember 2017 erhob A.____ beim Kantons- gericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Eingabe vom 18. Januar 2018 Beschwerde. Sie beantragt, Ziffer 1 des Entscheids der KESB sei aufzuheben und der Antrag von D.____, wieder bei ihrer Mutter wohnen zu dürfen, sei zu bewilligen. Eventualiter sei Ziffer 1 des Entscheids der KESB aufzuheben und zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen. Weiter sei Ziffer 2 des Entscheids der KESB aufzuheben und das Be- suchsrecht zum Kindsvater vorläufig zu sistieren. Eventualiter sei Ziffer 2 des Entscheids der KESB aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ziffer 3 des Entscheids der KESB sei ersatzlos aufzuheben. Ziffer 4 des Entscheids der KESB sei aufzuheben und der Beschwer- deführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘483.35 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge, wo- bei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

K. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden kann; unter o/e-Kostenfolge.

L. Der Beschwerdegegner reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein.

M. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen, und wurden die Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbei- ständung zusammen mit der Hauptsache entschieden wird.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. De- zember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zu- ständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom

16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzun-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unange- messenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3. Streitgegenstand bildet insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz den Antrag, dass D.____ bei ihrer Mutter wohnen kann, zu Recht abgewiesen hat.

4.1 Die KESB führt zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, dass der Be- schwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid vom 15. Juli 2016 unter der Bedingung, D.____ im Heim zu belassen, wieder zugesprochen worden sei. Unter Würdigung sämtlicher Umstände sei nach wie vor davon auszugehen, dass das Wohl von D.____ im Heim am besten gewahrt werde. D.____ stehe unter grossem Druck, solange das Scheidungsverfah- ren laufe und sie sei dadurch sehr belastet. Auch würden die Aussagen von D.____, wonach sie nicht mehr zu ihrem Vater wolle, wie auswendig gelernt klingen. Überdies werfe der Notfall- termin in der KJP am 13. Dezember 2017 insbesondere im Gesamtkontext der vorliegenden Angelegenheit einige Fragen auf und stehe im Widerspruch zu den Rückmeldungen von D.____s Bezugsperson im Heim und dem Gutachten der KJP.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass es vorliegend faktisch um die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehe, da die Beschwerdeführerin nicht über den Auf- enthaltsort ihrer Tochter bestimmen könne. Somit müsse geprüft werden, ob die Voraussetzun- gen für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegeben seien. Die Beschwerdeführe- rin könne D.____ ein sicheres und stabiles Umfeld bieten. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung habe sich die Situation der Beschwerdeführerin deutlich verändert. Sie arbei- te weniger (Pensum von 70%) und habe mit ihrem Partner eine neue grosse Wohnung bezo- gen. Die Beschwerdeführerin werde auch weiterhin kooperativ sein bezüglich der Besuche beim Kindsvater und E.____. Selbst wenn eine Kindswohlgefährdung angenommen würde, könnte dieser mit einer milderen Massnahme wie bspw. einer Besuchsrechtsbeistandschaft begegnet werden.

5.1 Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob die Abweisung des Antrags, wonach D.____ wieder bei ihrer Mutter wohnen könne, im Rahmen von Art. 307 Abs. 3 ZGB erfolgen durfte oder ob darüber nicht vielmehr im Rahmen von Art. 310 ZGB unter Beachtung der Bestimmun- gen über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hätte entschieden werden müssen.

5.2 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergrei- fen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält somit die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgese- henen Massnahmen zu treffen (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 13 zu Art. 307 ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann nach Art. 307 Abs. 3 ZGB insbesondere die Eltern er- mahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

5.3 Die Wegnahme bzw. der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stützt sich hinge- gen auf Art. 310 Abs. 1 ZGB. Danach hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefähr- dung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körper- liche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Ge- fährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kin- des, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt auch keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfal- tung geschützt und gefördert wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; 5C.132/2006 vom 18. September 2006 E. 3.1; 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a). Entsprechend sämtlichen Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthalts- rechts erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ist somit nur zuläs- sig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenü- gend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 310 ZGB).

5.4 Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teilgehalt der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Es beinhaltet die Wahl des Aufenthaltsorts sowie das Recht, über den persönlichen und sonstigen Verkehr des Kindes zu bestimmen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht richtet sich insbesondere gegen Dritte. Diese dürfen das Kind den Eltern nicht widerrechtlich entziehen oder gegen deren Willen Umgang mit ihm pflegen. Im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern jedoch eingeschränkt oder entzogen werden (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, N 10 f. zu Art. 301 ZGB). Wird den sorgeberechtigten Eltern das Recht und die Pflicht behördlich genommen, über den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen, bewirkt dies einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Da- bei muss es sich nicht zwingend um einen Obhutsentzug gemäss Art. 310 ZGB handeln, da sich eine ganz kurzfristige Unterbringung auch auf Art. 307 ZGB abstützen lässt (MARKUS LUSTENBERGER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Ge- walt, Freiburg 1987, S. 34 f.). Dauert die Platzierung jedoch länger oder ist sie auf unbefristete Zeit angeordnet worden, ist zwingend von einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. von einem Obhutsentzug im Sinne von Art. 310 ZGB auszugehen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die KESB der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter mit Entscheid vom 15. Juli 2016 wieder zuge- sprochen hat, nachdem es ihr mit Entscheid vom 7. März 2016 entzogen worden war. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wurde der Antrag, dass D.____ wieder bei ihrer Mutter wohnen darf, abgewiesen. Dieser Entscheid soll somit verhindern, dass die Beschwerdeführerin allein über den Aufenthaltsort ihrer Tochter bestimmen kann. In der Konsequenz wird sie somit daran gehindert, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben, womit ihr faktisch die Obhut über ihre Tochter entzogen wird. Die vorgesehene Dauer des angeordneten Heimaufenthalts von D.____ wurde im angefochtenen Entscheid weder ausdrücklich festgehalten noch von zu erfül- lenden Bedingungen abhängig gemacht. Der Heimaufenthalt ist demzufolge für längere bzw. unbestimmte Zeit vorgesehen und kann nicht mehr auf Art. 307 ZGB abgestützt werden.

5.6 Durch den Entzug der Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung bzw. durch deren Folgen im Alltag wird das Familienleben grundsätzlich wesentlich stärker berührt als durch ambulante Massnahmen im Sinne von Art. 307 ZGB. Umso mehr wäre die KESB verpflichtet gewesen, die von ihr verfügte Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen von Art. 310 ZGB zu prüfen und zu beurteilen (vgl. E. 5.3). Dabei hätte sie neben den weiteren Voraussetzungen insbesondere eine allfällige Gefährdung von D.____ unter der Obhut der Kindsmutter ausführlich prüfen müssen. Eine solche kann dem vor- liegenden Entscheid nämlich nicht entnommen werden. Die KESB begründet ihren Entscheid vielmehr mit der Wiedergabe einzelner Sachverhaltselemente und Vermutungen sowie Schluss- folgerungen ihrerseits. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den ärztlichen Berichten, den Parteieingaben sowie den gesetzlichen Voraussetzungen ist nicht zu erkennen. In der Ver- nehmlassung der KESB werden diese Versäumnisse teilweise nachgeholt, jedoch bleiben wich- tige Elemente, insbesondere mit Blick auf Art. 310 ZGB, ungeprüft bzw. unerwähnt. Im Zusam- menhang mit einer neuen, vertieften Beurteilung eines möglichen Obhutsentzugs ist gleichzeitig das Besuchsrecht zum Beschwerdegegner und allenfalls zur Beschwerdeführerin abzuklären. Diesbezüglich sind in erster Linie die Aussagen oder angeblichen Widersprüche im Antrag von Dr. med. H.____ vom 13. Dezember 2017 nachzuprüfen, wie es die KESB in ihrer Vernehmlas- sung bereits angedeutet hat. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, hat die KESB gleichzeitig ihre Zuständigkeit mit dem laufenden Scheidungsprozess, in welchem zugleich die Kinderbe- lange geregelt werden, abzustimmen. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die KESB den Sachverhalt genauer abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des ZGB zu treffen hat.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB in Ziffer 3 des Entscheid-Dispositivs der KESB aufzuheben sei, da sie weder praktikabel noch verhältnismässig sei.

6.2 In Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird den Kindseltern die Weisung erteilt, sämt- liche Informationen über das laufende Scheidungsverfahren sowie negative Äusserungen über den anderen Elternteil gegenüber D.____ zu unterlassen. Wird diese Weisung nicht freiwillig befolgt, ist eine direkte Durchsetzung durch eine staatliche Stelle nicht möglich. Der indirekte Zwang ist hingegen möglich und den Verpflichteten kann bei Nichterfüllung eine Strafe nach

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 292 StGB angedroht werden (THOMAS GEISER, Vollstreckung an der Person im Familien- recht, FamPra.ch 2018 S. 355, S. 359 f). Allerdings dürfte dies vorliegend wenig sinnvoll und auch nicht Erfolg versprechend sein. Zweck der Weisung ist nicht, die Kindseltern zu bestrafen, sondern dafür zu sorgen, dass sie ihre Fürsorgepflichten, nämlich den Schutz von D.____ vor Loyalitätskonflikten, wahrnehmen. Mit dem Vollzug der angedrohten Strafe könnte die Erfüllung der eigentlichen Weisung erschwert werden bzw. in den Hintergrund treten, zumal das Nichtbe- achten der Weisung nur schwer nachzuweisen ist und damit letztlich niemandem gedient wäre. Abgesehen davon bekräftigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde explizit ihre Absicht, nicht über den Kindsvater reden zu wollen. Unter den vorliegenden Umständen ist es somit nicht gerechtfertigt, die ausgesprochene Weisung mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. Die Weisung als solche ist hingegen mit Blick auf den bestehenden Loyali- tätskonflikt von D.____ gerechtfertigt.

7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die KESB wesentliche Vo- raussetzungen für die Fällung ihres Entscheids nicht ausreichend geprüft und beurteilt hat. Die KESB hätte einen Obutsentzug nicht auf Art. 307 ZGB abstützen dürfen, sondern hätte einen solchen zwingend unter den Voraussetzungen von Art. 310 ZGB beurteilen müssen. Als Folge davon ist der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft und der entscheidrelevante Sachverhalt unvollständig. Diese Umstände stehen einer sachgerechten gerichtlichen Beurteilung der vor- liegenden Angelegenheit entgegen, weshalb sich eine ergänzende Sachverhaltsabklärung durch die KESB sowie eine umfassende Neubeurteilung der Streitsache aufdrängen. Die Be- schwerde ist dementsprechend gutzuheissen, der Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde B.____ vom 19. Dezember 2017 aufzuheben und die KESB anzuweisen, die vorliegende Angelegenheit im vorgenannten Sinn neu zu beurteilen und neu zu entscheiden.

8. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz. Wie die KESB im angefochtenen Entscheid bereits festgehalten hat, wird sie über die Verlegung der Kosten zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. In ihrem Entscheid wird die KESB demzufolge auch über die Zusprechung einer allfälligen Parteient- schädigung befinden.

9. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen wer- den keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Partei- entschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 14. März 2018 einen Aufwand von rund 7 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 113.50 geltend, was nicht zu bean- standen ist. Vorliegend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin demnach für das kantonsge- richtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘029.45 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Es rechtfertigt sich vorliegend, dem Beschwerdegegner weder Verfahrens- noch Parteikosten aufzuerlegen, da er durch das vorlie-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gende Verfahren nur teilweise betroffen ist und er zudem keine Anträge gestellt hat. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Ver- fahrensausgang gegenstandslos.

Demgemäss wird e r k a n n t :

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. Dezember 2017 aufgeho- ben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwer- deführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘029.45 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin