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2018-06-05-zr-1

Basel-Landschaft · 2018-06-05 · Deutsch BL

Art. 204 Abs. 1 ZPO: persönliches Erscheinen eines Vereins zur Schlichtungsverhandlung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegeh- ren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall erreicht. Der angefochtene Entscheid vom 7. März 2018 wurde dem Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter schriftlich begründet am 9. März 2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist durch die Postaufgabe der Berufung vom

E. 6 April 2018 eingehalten. Der Berufungskläger rügt die unrichtige Rechtsanwendung, womit ein zulässiger Berufungsgrund geltend gemacht wird. Der einverlangte Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren wurde rechtzeitig geleistet. Die Berufungsbeklagte stellte mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2018 die rechtsgültige Unter- zeichnung der Berufungsschrift in Frage, da die Berufung nicht vom bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sei, sondern von einer nicht näher bezeichneten Drittperson „i.V.“ und diese Unterschrift nicht zugeordnet werden könne. Es trifft zu, dass die Berufung nicht vom Rechts- vertreter des Berufungsklägers unterschrieben wurde, sondern in Vertretung von einer anderen

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Person, wobei weder aufgeführt ist, wer unterschrieben hat, noch aus der Unterschrift erkenn- bar wird, wer unterzeichnete bzw. ob es sich um eine Person handelt, welcher gemäss der An- waltsvollmacht vom 24. Januar 2017 (Beilage 1 der Klage vom 19. Mai 2017) eine Substituti- onsvollmacht erteilt wurde. Mängel wie fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 wurde dem Be- rufungskläger Frist bis zum 4. Juni 2018 gesetzt, um die Berufungsschrift vom 6. April 2018 mit rechtsgültiger Unterschrift nachzureichen. Innert Frist ging die Berufung vom 6. April 2018 nun- mehr unterschrieben vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers am Kantonsgericht ein. Die Berufung erfüllt somit die formellen Anforderungen, so dass auf diese einzutreten ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO (SGS

221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Berufungskläger – ein im Handelsregister ein- getragener Verein – zur Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 rechtsgültig erschie- nen ist im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO. Diese Bestimmung besagt, dass die Parteien persön- lich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen. Bei Säumnis ist nach Art. 206 ZPO vor- zugehen. Dessen Absatz 1 schreibt vor, dass bei Säumnis der klagenden Partei das Schlich- tungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist. Das Bundesgericht hat zur Frage des persönlichen Erscheinens von juristischen Personen so- wie zum Sinn und Zweck von Art. 204 Abs. 1 ZPO Grundsatzentscheide gefällt. Im Bundesge- richtsentscheid 140 III 70 war zu entscheiden, ob die klagende Aktiengesellschaft, für welche an der Schlichtungsverhandlung L.____ als Mitarbeiter und Handlungsbevollmächtigter sowie der Rechtsanwalt der Klägerin teilnahmen, die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllte. Das Bundesgericht verneinte dies und erwog, dass die Pflicht zum persön- lichen Erscheinen angesichts des Sinn und Zwecks der Bestimmung auch für juristische Perso- nen gilt. Denn es sei das Ziel, dass eine Aussprache stattfindet und sich die Parteien persönlich äussern und sich frei unterhalten können bevor eine allfällige Klage eingereicht wird. Dies gilt auch für juristische Personen und von diesen ist zu verlangen, dass sie an der Schlichtungsver- handlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer (kaufmännischen) Handlungs- vollmacht ausgestatteten und zur Prozessführung befugten Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint. Damit fällt eine generell zugelassene Vertretung der juristischen Person durch einen Rechtsanwalt als Form des persönlichen Erscheinens ausser Betracht (BGE 140 III 70, E. 4.3). Das Bundesgericht verlangt, dass die für eine juristische Per- son als Partei an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreterin vorbehaltlos und gültig handeln kann und sie insbesondere zum Vertragsabschluss ermächtigt ist (BGE 140 III 70, E. 4.4). In BGE 141 III 159 führte das Bundesgericht aus, die Schlichtungsbehörde müsse an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und einfach gestützt auf die Urkunden darüber befin- den können, ob die Voraussetzungen des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind oder ob das Verfahren aufgrund von Säumnis abzuschreiben ist. Zu diesem Zweck müssen die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen einen Handelsregister- auszug vorweisen und die (kaufmännischen) Handlungsbevollmächtigten müssen eine Voll- macht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinn von Art. 462 Abs. 2 OR vorlegen, aus der sich auch ihre Handlungsvollmacht ergibt (BGE 141 III 159, E. 2.6).

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass an der Schlichtungsverhandlung für den im Handelsregister eingetragenen Verein als Kläger die Präsidentin D.____, welche gemäss Han- delsregisterauszug (Beilage 2 zur Klage vom 19. Mai 2017) kollektivunterschriftsberechtigt zu zweien ist, mit dem Rechtsanwalt erschien. Wie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, reicht dies nicht, um die Anforderungen an Art. 204 Abs. 1 ZPO zu erfüllen, sofern für D.____ keine rechtsgültig unterzeichnete Spezialvollmacht mit Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs vorliegt. Eine solche Vollmacht lag der Schlichtungsstelle nicht vor, was eben- falls unbestritten ist. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, zum Zeitpunkt der Mietschlich- tungsverhandlung vom 16. Februar 2017 seien zwei Vollmachten von zwei Personen mit Kollek- tivunterschrift zu zweien zu Gunsten von D.____ vorgelegen und an der Schlichtungsverhand- lung zur Edition offeriert worden. An der Verhandlung habe es die Schlichtungsstelle versäumt, die Rechtsform und die rechtsgültige Repräsentation des Vereins abzuklären. Diese von Amtes wegen vorzunehmende Abklärung sei fälschlicherweise unterlassen worden, wie die Schlich- tungsstelle selber ausgeführt habe. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz verkenne den Inhalt der Mitwirkungspflicht. Gemäss Art. 161 Abs. 1 ZPO müsse das Gericht die Parteien über ihre Mitwirkungspflicht klar und vollständig orientieren. Die Schlichtungsstelle habe den Beru- fungskläger nicht über seine Pflicht aufgeklärt, weshalb ihm keine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht vorgeworfen werden könne. Der Berufungskläger entgegnet sodann dem Argument der Vorinstanz, die Beklagte habe an der Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 gerügt, der Verein sei nicht rechtsgenügend persönlich anwesend, die Beklagte und die Schlichtungs- stelle hätten es zu Beginn der Schlichtungsverhandlung versäumt, Vertretungsvollmachten der zeichnungsberechtigten Personen zu Gunsten von D.____ zu verlangen. Offensichtlich sei allen Anwesenden klar gewesen, dass D.____ den Kläger rechtsgültig vertreten könne, was sich auch in der Einlassung der Gegenseite zur Schlichtungsverhandlung und dem Abschluss eines Vergleichs mit Widerrufsfrist zeige. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie sich nachträglich auf eine nicht rechtsgültige Vertretung und eine ungültige Klagebewilligung berufe, was keinen Rechtsschutz verdiene. Weiter rügt der Berufungskläger eine Verletzung des recht- lichen Gehörs, weil die Vorinstanz bereits einen Tag nach der Parteiverhandlung den fünfseiti- gen Entscheid bereits fertiggestellt habe, was darauf hindeute, dass der Entscheid bereits im Zeitpunkt der Parteiverhandlung bis auf wenige Details geschrieben gewesen und der Kläger mit seinen Argumenten nicht gehört worden sei. 4. Die Berufungsbeklagte bestreitet nach wie vor die Behauptung des Berufungsklägers, wonach an der Schlichtungsverhandlung die Vollmachten zur Edition offeriert worden seien. Sie führt aus, sie selber habe an der Schlichtungsverhandlung die Spezialvollmacht für ihre anwe- sende Verwaltungsratspräsidentin eingereicht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre der Kläger gehalten gewesen, seine Vollmachten ebenfalls vorzulegen. Wenn die Vollmachten damals tatsächlich vorgelegen wären, wären sie auch eingereicht worden und hätten vorgelegt werden müssen, dies auch ohne Aufforderung durch die Schlichtungsbehörde. Wenn die Edition offe- riert worden wäre, hätte die Berufungsbeklagte zudem deren Vorlage verlangt, zumal sie das Vorliegen der Ermächtigung bereits damals in Frage gestellt habe. Die Berufungsbeklagte stellt sodann das Datum der Unterzeichnung der Vollmachten in Frage und führt aus, der Berufungs- kläger habe zu dieser Frage keinen (Zeugen-) Beweis offeriert, weshalb auch die behauptete Editionsofferte nicht nachgewiesen sei. Die Berufungsbeklagte erachtet den Verweis des Beru- fungsklägers auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 161 ZPO als unzutreffend, da sich diese

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Bestimmung auf die Beweiserhebung beziehe. Der Berufungskläger habe seine Mitwirkungs- pflicht dadurch verweigert, dass er die seiner Behauptung nach mitgebrachten Vollmachten an der Schlichtungsverhandlung nicht präsentiert habe. Die Berufungsbeklagte bestreitet sodann die gegnerische Behauptung, sie habe sich eingelassen. Zudem könne die Mitwirkung im Schlichtungsverfahren nie als Einlassung in der Sache selbst gesehen werden. Die Berufungs- beklagte wehrt sich schliesslich gegen den Vorwurf, sie habe widersprüchlich gehandelt, und weist darauf hin, dass sie die ungenügende Vertretung bereits an der Schlichtungsverhandlung vorgebracht habe. 5. Der Berufungskläger reichte mit Stellungnahme vom 5. September 2017 der Vorinstanz zwei Vollmachten ein, von welchen er behauptet, dass diese bereits im Zeitpunkt der Schlich- tungsverhandlung vorhanden gewesen seien und dass diese an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert worden seien. Es handelt sich dabei um zwei Vollmachten, welche je vom

16. Februar 2017 datieren und mit welchen D.____ ermächtigt wurde, den Verein in den streit- gegenständlichen Mietverfahren vor der Schlichtungsstelle und vor den zuständigen Gerichten zu vertreten und Vergleiche abzuschliessen. Die eine Vollmacht wurde von E.____ und die an- dere von F.____ ausgestellt, beides Mitglieder, welche im Handelsregister mit Kollektivunter- schrift zu zweien eingetragen sind. Ob diese Vollmachten an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert wurden, ist von der Berufungsbeklagten bestritten. Die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten führte in der von der Vorinstanz eingeholten amtlichen Auskunft vom

E. 10 Oktober 2017 aus, es seien keine Vertretungsvollmachten der zeichnungsberechtigten Per- sonen des Vereins zu Gunsten von D.____ eingereicht worden. Ob die Vollmachten zur näch- träglichen Edition angeboten worden seien, lasse sich den Akten nicht entnehmen und könne nicht beantwortet werden. Die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten bestätigte hingegen, dass die Berufungsbeklagte an der Schlichtungsverhandlung gerügt habe, der Verein sei nicht persönlich anwesend, da D.____ alleine den Verein nicht rechtsgültig repräsentieren könne. Dieser Einwand sei nach der Beratung des Vergleichsvorschlags gekommen und die/eine Re- aktion der Mieterschaft lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Die Schlichtungsstelle bestätigte, dass sie die Rechtsform des Vereins nicht abgeklärt habe und eine diesbezügliche Befragung und Abklärung von Amtes wegen fälschlicherweise unterblieben sei. Aus dieser amtlichen Er- kundigung bei der Schlichtungsstelle geht nicht hervor, dass der Berufungskläger an der Schlichtungsverhandlung die Vollmachten zur Edition offerierte. Weitere Beweise zu dieser Be- hauptung liegen nicht vor und wurden im vorinstanzlichen Verfahren vom Berufungskläger auch nicht beantragt. Der beweispflichtige Berufungskläger konnte somit die bestrittene Behauptung, die Vollmachten seien an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert worden, nicht be- weisen. Folglich ist angesichts dieser Beweislosigkeit davon auszugehen, dass an der Schlich- tungsverhandlung keine Editionsofferte erfolgte. 6. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz verkenne den Inhalt der Mitwirkungspflicht im Schlichtungsverfahren und beruft sich auf Art. 160 f. ZPO. Diese Bestimmungen beziehen sich auf das Beweisverfahren im Zusammenhang mit dem Entscheidverfahren. Im Schlichtungsver- fahren findet dagegen kein eigentliches Beweisverfahren statt. Folglich fanden die Art. 160 f. ZPO im Schlichtungsverfahren bzw. an der Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 keine Anwendung und die Schlichtungsstelle musste den Berufungskläger nicht nach der Be- stimmung von Art. 161 ZPO aufklären. Der Berufungskläger kann somit mit dem Hinweis auf

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 160 Abs. 1 lit. b und Art. 161 Abs. 1 ZPO nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundes- gericht hat klar festgehalten, dass die Schlichtungsbehörde rasch und einfach prüfen können muss, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist, und dass hierfür die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen haben und die Handlungsbevollmächtigen entsprechende rechtsgenügliche Vollmachten vorweisen müssen (BGE 140 III 159, E. 2.6). Da- raus geht eine Mitwirkungspflicht der Parteien hervor. Spätestens als die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung monierte, der Kläger sei nicht persönlich erschienen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO, wäre der anwaltlich vertretene Kläger gehalten gewesen, Klarheit zu schaffen und die Vollmachten vorzulegen, damit die Schlichtungsstelle rasch und einfach hätte prüfen können, ob der Kläger korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Tut er dies nicht und schafft keine Klarheit, hat er das Risiko zu tragen, dass die Säumnisfolgen nach Art. 206 Abs. 1 ZPO eintreten oder eine ausgestellte Klagebewilligung ungültig ist. Dies gilt umso mehr, als die Klägerschaft anwaltlich vertreten war und der Rechtsvertreter gehalten gewesen wäre, die Vollmachten von sich aus vorzulegen. Ob die Edition der Vollmachten offe- riert wurde, ist nicht bewiesen (siehe vorstehende Erwägung). Bewiesen ist mittels der amtli- chen Erkundigung bei der Schlichtungsstelle hingegen, dass die Beklagtenseite den Einwand erhob, der Verein erfülle die Anforderungen an das persönliche Erscheinen nicht. Ob diese Rü- ge gleich zu Beginn der Verhandlung oder erst später im Laufe der Verhandlung erhoben wur- de, ist unerheblich, da der Berufungskläger die Vollmachten im Laufe der Verhandlung zu je- dem Zeitpunkt noch hätte einreichen können. Die Schlichtungsstelle bestätigte, dass sie die von der Beklagten vorgebrachte Rüge nicht auf- gegriffen habe und die Rechtsform des Klägers nicht geprüft habe, woraus der Berufungskläger eine Verletzung nach Treu und Glauben nach Art. 9 BV und Art. 52 ZPO ableiten will. Dieser Auffassung kann mit der gleichen Begründung wie eben zur Mitwirkungspflicht dargelegt, nicht gefolgt werden. Zudem ist die richterliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien rest- riktiv anzuwenden (SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Art. 56 N 38) und es kann davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rüge des nicht rechtsgenüglich persönlichen Erschei- nens die anwaltlich vertretene Partei angesichts der Säumnisfolgen die erforderlichen Voll- machten sogleich vorlegt. Dass die Edition derselben offeriert worden sei, ist nicht bewiesen. Es braucht daher nicht weiter geprüft zu werden, ob die Editionsofferte ausreichend gewesen wäre. 7. Der Berufungskläger bringt vor, die Berufungsbeklagte habe sich auf die Schlichtungsver- handlung eingelassen und dort einen Vergleich mit Widerrufsfrist geschlossen. Deshalb verhal- te sie sich widersprüchlich, wenn sie sich nachträglich darauf berufe, dass D.____ den Kläger an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgenüglich habe vertreten können. Wie bereits aus- geführt, brachte die Berufungsbeklagte bereits an der Schlichtungsverhandlung vor, der Kläger sei nicht im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO persönlich erschienen, so dass entgegen der An- sicht des Berufungsklägers kein „venire contra factum proprium“ vorliegen kann. Der Begriff „Einlassung“ bezieht sich sodann auf die Zuständigkeit des Gerichts (Art. 18 ZPO) und bedeutet keine Einlassung oder Anerkennung in der Sache selbst. Daran ändert auch der Abschluss ei- nes Vergleichs mit Widerrufsfrist nichts, da dies kein Verzicht auf Einwendungen und keine Verwirkung derselben bedeutet, wenn der Vergleich später fristgerecht widerrufen wird. Der

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungskläger kann daher aus dem Abschluss des Vergleichs mit Widerrufsvorbehalt vor der Schlichtungsstelle angesichts des nachfolgend erfolgten fristgerechten Widerrufs durch die Be- rufungsbeklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8. Der Berufungskläger macht schliesslich noch geltend, die Vorinstanz habe sein rechtli- ches Gehör verletzt, da sie bereits einen Tag nach der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 den fünfseitigen Entscheid fertig begründet habe. Dies bedeute, dass der Entscheid bis auf we- nige Details bereits geschrieben gewesen sei und der Berufungskläger mit seinen Argumenten nicht gehört worden sei. Nachdem die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren die Ungültigkeit der Klagebewilligung und die Beschränkung des Verfahrens auf diese Vorfrage geltend gemacht hatte, reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 5. September 2017 seine Stellungnahme dazu ein und sodann auf die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 12. Septem- ber 2017 seine weitere Stellungnahme vom 25. Oktober 2017. Nach diesen zwei Stellungnah- men hatte der Berufungskläger an der Parteiverhandlung noch die Möglichkeit zu mündlichen Ausführungen. Aus dem Protokoll der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 geht nicht hervor, dass der Berufungskläger mündlich neue Argumente vorbrachte, welche er nicht bereits in sei- nen Stellungnahmen vom 5. September 2017 und vom 25. Oktober 2017 darlegte. Er führt in der Berufung auch nicht aus, welche seiner Argumente die Vorinstanz nicht berücksichtigt ha- ben soll. Dass die Vorinstanz gestützt auf die bereits erfolgten schriftlichen Ausführungen und die eingeholte amtliche Erkundigung bei der Schlichtungsstelle im Rahmen der Vorbereitung auf die Parteiverhandlung bereits Rechtsabklärungen vornimmt und sich eine vorläufige Mei- nung bildet, kann nicht ernsthaft beanstandet werden. Nachdem in der Parteiverhandlung auch keine neuen Argumente vorgebracht wurden, waren auch keine neuen Rechts- oder Sachver- haltsfragen zu entscheiden, welche nicht bereits vor der Parteiverhandlung in den schriftlichen Eingaben thematisiert waren und für welche das Gericht nicht bereits vor der Verhandlung Rechtsabklärungen treffen konnte. Die Entscheidbegründung vom 7. März 2018 umfasst so- dann vier Seiten und es ist absolut nicht aussergewöhnlich, dass eine vierseitige Begründung innerhalb eines Tages geschrieben werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers liegt daher nicht vor. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Berufung abzuweisen ist. Dem Aus- gang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Für die Beurteilung von Berufungen gelten gemäss auf § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) die Bestimmungen von § 8 GebT, welche die Gebühren der Zivilkreisgerichte regeln, sinngemäss. Das Zivilkreisgericht bestimmte die vor- instanzliche Gerichtsgebühr gemäss § 8 Abs. 1 lit. f GebT tarifkonform auf CHF 2‘000.00. Diese Gebührenhöhe wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f GebT auch für das Berufungsverfahren angewendet, zumal keine der Parteien gegen die Höhe dieser vorinstanzli- chen Gebühr Einwendungen vorbrachte. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten sodann ausgangsgemäss für das Rechtsmit- telverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da keine Honorarrechnung des Rechtsver- treters der Berufungsbeklagten vorliegt, wird die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, wobei die Bemessung nach dem Streitwert erfolgt (§ 2

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 TO). Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklag- ten ein streitwertabhängiges Honorar von insgesamt CHF 6‘415.00 für alle drei Parallelverfah- ren (Nr. 150 17 1555 II, 150 17 1557 II und 150 17 1558 II) zuzüglich Auslagen und Mehrwert- steuer. Dieses Honorar wird auch der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu Grunde gelegt, jedoch in Anwendung von § 10 TO gekürzt. Diese Bestimmung sieht vor, dass im zweitinstanzlichen Verfahren das Grundhonorar nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen ist, ohne schriftliche Berufungsbegründung jedoch nur 50% und mit einer solchen bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge beträgt. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten die Eingabe vom 22. Juni 2017, die Stellungnahme vom 12. September 2017 und die Replik vom

1. November 2017 ein und nahm an der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 teil. Im vorliegen- den Rechtsmittelverfahren war lediglich die Berufungsantwort einzureichen, die Parteistand- punkte waren sodann bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und eine Parteiver- handlung fand nicht statt. Es ist daher angemessen, in Anwendung von § 10 TO das erstin- stanzlich geltend gemachte Honorar von CHF 6‘415.00, welches vom Berufungskläger in der Höhe nicht gerügt wurde, um rund einen Drittel bzw. auf pauschal CHF 4‘200.00 inkl. Auslagen zu kürzen und zu je einem Drittel bzw. CHF 1‘400.00 pro Verfahren zu verlegen. Die Mehrwert- steuer ist nicht zu berücksichtigen, weil die mehrwertsteuerpflichtige Berufungsbeklagte die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböh- ler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 95 N 39). Eine mehrwertsteuerpflichtige Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzei- tig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren An- spruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Die Abrechnungsmethode der Partei, der eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist dabei ohne Einfluss und nicht zu berück- sichtigen (OGer ZH vom 19.07.2005, ZR 2005, N 76, E. III.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 09.05.2011 E. 4.5, publiziert im Internet). Die Par- teientschädigung ist somit auf insgesamt CHF 1‘400.00 inkl. Auslagen und ohne Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer festzulegen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteieintschädi- gung von CHF 1‘400.00 (inkl. Auslagen, MWSt. nicht zu berücksichti- gen) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Arber Der Kläger/Berufungskläger hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4A_427/2018) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 5. Juni 2018 (400 18 116) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Art. 204 Abs. 1 ZPO: persönliches Erscheinen eines Vereins zur Schlichtungsverhand- lung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____Verein vertreten durch Advokat B.____ Kläger und Berufungskläger

gegen

C.____AG vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand Miete Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. März 2018

A. Der A.____Verein betreibt ein Kinderhaus für familienergänzende Kinderbetreuung und hat für dessen Betrieb drei Mietobjekte von der C.____AG gemietet. Hinsichtlich einer identi- schen Streitigkeit in den drei Mietverhältnissen gelangte der A.____Verein als Mieter gegen die

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http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____AG als Vermieterin mit drei Eingaben vom 16. Januar 2017 – für jedes Mietobjekt ein Schlichtungsgesuch – an die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten (nachfolgend „Schlich- tungsstelle“). Im hier vorliegenden Verfahren geht es um das 7-Zimmer-Haus am X.____weg 5 in Y.____. Zur Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 erschienen für den Mieter D.____, Präsidentin mit Kollektivunterschrift zu zweien, sowie der mieterseitig beauftragte Rechtsanwalt B.____. Für die Vermieterin erschien der Verwaltungsratspräsident mit dem be- auftragten Rechtsanwalt Stefan Schmiedlin. Das Schlichtungsverfahren endete mit einer Klage- bewilligung. B. Mit Klage vom 19. Mai 2017 gelangte der Mieter an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Die Beklagte machte mit Eingabe vom 22. Juni 2017 die Ungültigkeit der Klagebewilli- gung geltend und beantragte, das Verfahren sei vorerst auf die Frage der Gültigkeit der Klage- bewilligung zu beschränken, mit den Rechtsbegehren, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Als Begrün- dung für den Verfahrensantrag brachte sie vor, der Kläger sei an der Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 nicht im Sinne von Art. 204 ZPO rechtsgültig persönlich erschienen, weshalb die Schlichtungsstelle das Verfahren hätte abschreiben müssen. Die stattdessen aus- gestellte Klagebewilligung sei ungültig und daher sei auf die Klage nicht einzutreten. Der Kläger beantragte mit Stellungnahme vom 5. September 2017 die Abweisung des Verfahrensantrags und der Rechtsbegehren der Beklagten und reichte zwei Vollmachten je vom 16. Februar 2017 ein, eine Vollmacht von E.____ und eine von F.___, mit welchen diese beiden Personen

– beide haben eine Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien für den klagenden Verein – D.____ ermächtigten, den Verein im Schlichtungsverfahren zu vertreten und Vergleiche abzu- schliessen. Der Zivilkreisgerichtspräsident beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung und holte eine amtliche Erkundigung bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten ein. Nach Durchführung der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 trat der Zivilkreisgerichtspräsident mit Entscheid vom 7. März 2018 auf die Klage nicht ein. Er ge- langte zum Schluss, die Klagebewilligung sei ungültig, da vom Kläger zur Schlichtungsverhand- lung nur D.____, welche gemäss Handelsregistereintrag kollektivunterschriftsberechtigt zu zweien ist, erschienen sei, was den Anforderungen an das persönliche Erscheinen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht genüge. Die im Rahmen des Verfahrens vor Zivilkreisgericht ein- gereichten Vollmachten datierend vom 16. Februar 2017 von zwei weiteren kollektivunter- schriftsberechtigten Vereinsmitglieder zu Gunsten von D.____ liess der Zivilkreisgerichtspräsi- dent nicht gelten, da diese im Schlichtungsverfahren nicht eingereicht worden seien und es nicht ausgereicht habe, bloss deren Edition zu offerieren. Es liege angesichts der Säumnisfol- gen im Interesse des Klägers, dass das Erfüllen der persönlichen Erscheinungspflicht zweifels- frei festgestellt werden könne und dieser habe eine Mitwirkungspflicht, welche selbst bei Beste- hen einer Prüfungspflicht von Amtes wegen durch die Schlichtungsstelle bestehe. Daran ver- möge auch eine fehlende Aufforderung zur Edition durch die Schlichtungsbehörde nichts zu ändern. Spätestens als die Gegenseite in der Schlichtungsverhandlung die nicht rechtsgenü- gende Anwesenheit des Klägers moniert habe, könne die blosse und zudem von der Beklagten bestrittene Offerte zur Edition von Vollmachten nicht mehr ausreichen. Es wäre am Kläger ge- legen, spätestens zu diesem Zeitpunkt die exakt an diesem Tag und explizit für die Schlich- tungsverhandlung erteilten und offerierten Vertretungsvollmachten einzureichen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Eingabe vom 6. April 2018 erklärte der Kläger die Berufung gegen den Nichteintre- tensentscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 7. März 2018. Er beantragte, der ange- fochtene Entscheid sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Eintretensvoraussetzungen der Klage erfüllt seien und die Sache sei zur Durchführung des Be- weisverfahrens und zur materiellen Beurteilung und Gutheissung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Eventualantrag wurde das Begehren um Feststellung der Eintretensvor- aussetzungen weggelassen. Subeventualiter wurde die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Durchführung des Beweisverfahrens sowie die Gutheissung der Klage durch das Kantonsgericht beantragt. Alles unter o/e-Kostenfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Berufungsbeklagten. D. Mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2018 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, eventualiter das Nichteintreten auf die Berufung, unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen zu Lasten der Gegenpartei. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften des Beru- fungsverfahrens wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid durch die Dreierkammer aufgrund der Akten an. Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 forderte sie den Beru- fungskläger sodann auf, die Berufungsschrift vom 6. April 2018 mit einer rechtsgültigen Unter- schrift nachzureichen, nachdem die Berufungsbeklagte die rechtsgültige Unterzeichnung der Berufung aufgrund der fehlenden Angabe der unterzeichnenden Person und der Unlesbarkeit der Unterschrift in Frage stellte. Am 5. Juni 2018 ging die Berufung vom 6. April 2018 mit der Unterschrift von Rechtsanwalt B.____ am Kantonsgericht ein.

Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegeh- ren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall erreicht. Der angefochtene Entscheid vom 7. März 2018 wurde dem Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter schriftlich begründet am 9. März 2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist durch die Postaufgabe der Berufung vom

6. April 2018 eingehalten. Der Berufungskläger rügt die unrichtige Rechtsanwendung, womit ein zulässiger Berufungsgrund geltend gemacht wird. Der einverlangte Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren wurde rechtzeitig geleistet. Die Berufungsbeklagte stellte mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2018 die rechtsgültige Unter- zeichnung der Berufungsschrift in Frage, da die Berufung nicht vom bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sei, sondern von einer nicht näher bezeichneten Drittperson „i.V.“ und diese Unterschrift nicht zugeordnet werden könne. Es trifft zu, dass die Berufung nicht vom Rechts- vertreter des Berufungsklägers unterschrieben wurde, sondern in Vertretung von einer anderen

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Person, wobei weder aufgeführt ist, wer unterschrieben hat, noch aus der Unterschrift erkenn- bar wird, wer unterzeichnete bzw. ob es sich um eine Person handelt, welcher gemäss der An- waltsvollmacht vom 24. Januar 2017 (Beilage 1 der Klage vom 19. Mai 2017) eine Substituti- onsvollmacht erteilt wurde. Mängel wie fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 wurde dem Be- rufungskläger Frist bis zum 4. Juni 2018 gesetzt, um die Berufungsschrift vom 6. April 2018 mit rechtsgültiger Unterschrift nachzureichen. Innert Frist ging die Berufung vom 6. April 2018 nun- mehr unterschrieben vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers am Kantonsgericht ein. Die Berufung erfüllt somit die formellen Anforderungen, so dass auf diese einzutreten ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO (SGS

221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Berufungskläger – ein im Handelsregister ein- getragener Verein – zur Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 rechtsgültig erschie- nen ist im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO. Diese Bestimmung besagt, dass die Parteien persön- lich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen. Bei Säumnis ist nach Art. 206 ZPO vor- zugehen. Dessen Absatz 1 schreibt vor, dass bei Säumnis der klagenden Partei das Schlich- tungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist. Das Bundesgericht hat zur Frage des persönlichen Erscheinens von juristischen Personen so- wie zum Sinn und Zweck von Art. 204 Abs. 1 ZPO Grundsatzentscheide gefällt. Im Bundesge- richtsentscheid 140 III 70 war zu entscheiden, ob die klagende Aktiengesellschaft, für welche an der Schlichtungsverhandlung L.____ als Mitarbeiter und Handlungsbevollmächtigter sowie der Rechtsanwalt der Klägerin teilnahmen, die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllte. Das Bundesgericht verneinte dies und erwog, dass die Pflicht zum persön- lichen Erscheinen angesichts des Sinn und Zwecks der Bestimmung auch für juristische Perso- nen gilt. Denn es sei das Ziel, dass eine Aussprache stattfindet und sich die Parteien persönlich äussern und sich frei unterhalten können bevor eine allfällige Klage eingereicht wird. Dies gilt auch für juristische Personen und von diesen ist zu verlangen, dass sie an der Schlichtungsver- handlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer (kaufmännischen) Handlungs- vollmacht ausgestatteten und zur Prozessführung befugten Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint. Damit fällt eine generell zugelassene Vertretung der juristischen Person durch einen Rechtsanwalt als Form des persönlichen Erscheinens ausser Betracht (BGE 140 III 70, E. 4.3). Das Bundesgericht verlangt, dass die für eine juristische Per- son als Partei an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreterin vorbehaltlos und gültig handeln kann und sie insbesondere zum Vertragsabschluss ermächtigt ist (BGE 140 III 70, E. 4.4). In BGE 141 III 159 führte das Bundesgericht aus, die Schlichtungsbehörde müsse an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und einfach gestützt auf die Urkunden darüber befin- den können, ob die Voraussetzungen des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind oder ob das Verfahren aufgrund von Säumnis abzuschreiben ist. Zu diesem Zweck müssen die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen einen Handelsregister- auszug vorweisen und die (kaufmännischen) Handlungsbevollmächtigten müssen eine Voll- macht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinn von Art. 462 Abs. 2 OR vorlegen, aus der sich auch ihre Handlungsvollmacht ergibt (BGE 141 III 159, E. 2.6).

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass an der Schlichtungsverhandlung für den im Handelsregister eingetragenen Verein als Kläger die Präsidentin D.____, welche gemäss Han- delsregisterauszug (Beilage 2 zur Klage vom 19. Mai 2017) kollektivunterschriftsberechtigt zu zweien ist, mit dem Rechtsanwalt erschien. Wie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, reicht dies nicht, um die Anforderungen an Art. 204 Abs. 1 ZPO zu erfüllen, sofern für D.____ keine rechtsgültig unterzeichnete Spezialvollmacht mit Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs vorliegt. Eine solche Vollmacht lag der Schlichtungsstelle nicht vor, was eben- falls unbestritten ist. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, zum Zeitpunkt der Mietschlich- tungsverhandlung vom 16. Februar 2017 seien zwei Vollmachten von zwei Personen mit Kollek- tivunterschrift zu zweien zu Gunsten von D.____ vorgelegen und an der Schlichtungsverhand- lung zur Edition offeriert worden. An der Verhandlung habe es die Schlichtungsstelle versäumt, die Rechtsform und die rechtsgültige Repräsentation des Vereins abzuklären. Diese von Amtes wegen vorzunehmende Abklärung sei fälschlicherweise unterlassen worden, wie die Schlich- tungsstelle selber ausgeführt habe. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz verkenne den Inhalt der Mitwirkungspflicht. Gemäss Art. 161 Abs. 1 ZPO müsse das Gericht die Parteien über ihre Mitwirkungspflicht klar und vollständig orientieren. Die Schlichtungsstelle habe den Beru- fungskläger nicht über seine Pflicht aufgeklärt, weshalb ihm keine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht vorgeworfen werden könne. Der Berufungskläger entgegnet sodann dem Argument der Vorinstanz, die Beklagte habe an der Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 gerügt, der Verein sei nicht rechtsgenügend persönlich anwesend, die Beklagte und die Schlichtungs- stelle hätten es zu Beginn der Schlichtungsverhandlung versäumt, Vertretungsvollmachten der zeichnungsberechtigten Personen zu Gunsten von D.____ zu verlangen. Offensichtlich sei allen Anwesenden klar gewesen, dass D.____ den Kläger rechtsgültig vertreten könne, was sich auch in der Einlassung der Gegenseite zur Schlichtungsverhandlung und dem Abschluss eines Vergleichs mit Widerrufsfrist zeige. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie sich nachträglich auf eine nicht rechtsgültige Vertretung und eine ungültige Klagebewilligung berufe, was keinen Rechtsschutz verdiene. Weiter rügt der Berufungskläger eine Verletzung des recht- lichen Gehörs, weil die Vorinstanz bereits einen Tag nach der Parteiverhandlung den fünfseiti- gen Entscheid bereits fertiggestellt habe, was darauf hindeute, dass der Entscheid bereits im Zeitpunkt der Parteiverhandlung bis auf wenige Details geschrieben gewesen und der Kläger mit seinen Argumenten nicht gehört worden sei. 4. Die Berufungsbeklagte bestreitet nach wie vor die Behauptung des Berufungsklägers, wonach an der Schlichtungsverhandlung die Vollmachten zur Edition offeriert worden seien. Sie führt aus, sie selber habe an der Schlichtungsverhandlung die Spezialvollmacht für ihre anwe- sende Verwaltungsratspräsidentin eingereicht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre der Kläger gehalten gewesen, seine Vollmachten ebenfalls vorzulegen. Wenn die Vollmachten damals tatsächlich vorgelegen wären, wären sie auch eingereicht worden und hätten vorgelegt werden müssen, dies auch ohne Aufforderung durch die Schlichtungsbehörde. Wenn die Edition offe- riert worden wäre, hätte die Berufungsbeklagte zudem deren Vorlage verlangt, zumal sie das Vorliegen der Ermächtigung bereits damals in Frage gestellt habe. Die Berufungsbeklagte stellt sodann das Datum der Unterzeichnung der Vollmachten in Frage und führt aus, der Berufungs- kläger habe zu dieser Frage keinen (Zeugen-) Beweis offeriert, weshalb auch die behauptete Editionsofferte nicht nachgewiesen sei. Die Berufungsbeklagte erachtet den Verweis des Beru- fungsklägers auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 161 ZPO als unzutreffend, da sich diese

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Bestimmung auf die Beweiserhebung beziehe. Der Berufungskläger habe seine Mitwirkungs- pflicht dadurch verweigert, dass er die seiner Behauptung nach mitgebrachten Vollmachten an der Schlichtungsverhandlung nicht präsentiert habe. Die Berufungsbeklagte bestreitet sodann die gegnerische Behauptung, sie habe sich eingelassen. Zudem könne die Mitwirkung im Schlichtungsverfahren nie als Einlassung in der Sache selbst gesehen werden. Die Berufungs- beklagte wehrt sich schliesslich gegen den Vorwurf, sie habe widersprüchlich gehandelt, und weist darauf hin, dass sie die ungenügende Vertretung bereits an der Schlichtungsverhandlung vorgebracht habe. 5. Der Berufungskläger reichte mit Stellungnahme vom 5. September 2017 der Vorinstanz zwei Vollmachten ein, von welchen er behauptet, dass diese bereits im Zeitpunkt der Schlich- tungsverhandlung vorhanden gewesen seien und dass diese an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert worden seien. Es handelt sich dabei um zwei Vollmachten, welche je vom

16. Februar 2017 datieren und mit welchen D.____ ermächtigt wurde, den Verein in den streit- gegenständlichen Mietverfahren vor der Schlichtungsstelle und vor den zuständigen Gerichten zu vertreten und Vergleiche abzuschliessen. Die eine Vollmacht wurde von E.____ und die an- dere von F.____ ausgestellt, beides Mitglieder, welche im Handelsregister mit Kollektivunter- schrift zu zweien eingetragen sind. Ob diese Vollmachten an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert wurden, ist von der Berufungsbeklagten bestritten. Die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten führte in der von der Vorinstanz eingeholten amtlichen Auskunft vom

10. Oktober 2017 aus, es seien keine Vertretungsvollmachten der zeichnungsberechtigten Per- sonen des Vereins zu Gunsten von D.____ eingereicht worden. Ob die Vollmachten zur näch- träglichen Edition angeboten worden seien, lasse sich den Akten nicht entnehmen und könne nicht beantwortet werden. Die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten bestätigte hingegen, dass die Berufungsbeklagte an der Schlichtungsverhandlung gerügt habe, der Verein sei nicht persönlich anwesend, da D.____ alleine den Verein nicht rechtsgültig repräsentieren könne. Dieser Einwand sei nach der Beratung des Vergleichsvorschlags gekommen und die/eine Re- aktion der Mieterschaft lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Die Schlichtungsstelle bestätigte, dass sie die Rechtsform des Vereins nicht abgeklärt habe und eine diesbezügliche Befragung und Abklärung von Amtes wegen fälschlicherweise unterblieben sei. Aus dieser amtlichen Er- kundigung bei der Schlichtungsstelle geht nicht hervor, dass der Berufungskläger an der Schlichtungsverhandlung die Vollmachten zur Edition offerierte. Weitere Beweise zu dieser Be- hauptung liegen nicht vor und wurden im vorinstanzlichen Verfahren vom Berufungskläger auch nicht beantragt. Der beweispflichtige Berufungskläger konnte somit die bestrittene Behauptung, die Vollmachten seien an der Schlichtungsverhandlung zur Edition offeriert worden, nicht be- weisen. Folglich ist angesichts dieser Beweislosigkeit davon auszugehen, dass an der Schlich- tungsverhandlung keine Editionsofferte erfolgte. 6. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz verkenne den Inhalt der Mitwirkungspflicht im Schlichtungsverfahren und beruft sich auf Art. 160 f. ZPO. Diese Bestimmungen beziehen sich auf das Beweisverfahren im Zusammenhang mit dem Entscheidverfahren. Im Schlichtungsver- fahren findet dagegen kein eigentliches Beweisverfahren statt. Folglich fanden die Art. 160 f. ZPO im Schlichtungsverfahren bzw. an der Schlichtungsverhandlung vom 16. Februar 2017 keine Anwendung und die Schlichtungsstelle musste den Berufungskläger nicht nach der Be- stimmung von Art. 161 ZPO aufklären. Der Berufungskläger kann somit mit dem Hinweis auf

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 160 Abs. 1 lit. b und Art. 161 Abs. 1 ZPO nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Bundes- gericht hat klar festgehalten, dass die Schlichtungsbehörde rasch und einfach prüfen können muss, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist, und dass hierfür die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen haben und die Handlungsbevollmächtigen entsprechende rechtsgenügliche Vollmachten vorweisen müssen (BGE 140 III 159, E. 2.6). Da- raus geht eine Mitwirkungspflicht der Parteien hervor. Spätestens als die Beklagte an der Schlichtungsverhandlung monierte, der Kläger sei nicht persönlich erschienen im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO, wäre der anwaltlich vertretene Kläger gehalten gewesen, Klarheit zu schaffen und die Vollmachten vorzulegen, damit die Schlichtungsstelle rasch und einfach hätte prüfen können, ob der Kläger korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Tut er dies nicht und schafft keine Klarheit, hat er das Risiko zu tragen, dass die Säumnisfolgen nach Art. 206 Abs. 1 ZPO eintreten oder eine ausgestellte Klagebewilligung ungültig ist. Dies gilt umso mehr, als die Klägerschaft anwaltlich vertreten war und der Rechtsvertreter gehalten gewesen wäre, die Vollmachten von sich aus vorzulegen. Ob die Edition der Vollmachten offe- riert wurde, ist nicht bewiesen (siehe vorstehende Erwägung). Bewiesen ist mittels der amtli- chen Erkundigung bei der Schlichtungsstelle hingegen, dass die Beklagtenseite den Einwand erhob, der Verein erfülle die Anforderungen an das persönliche Erscheinen nicht. Ob diese Rü- ge gleich zu Beginn der Verhandlung oder erst später im Laufe der Verhandlung erhoben wur- de, ist unerheblich, da der Berufungskläger die Vollmachten im Laufe der Verhandlung zu je- dem Zeitpunkt noch hätte einreichen können. Die Schlichtungsstelle bestätigte, dass sie die von der Beklagten vorgebrachte Rüge nicht auf- gegriffen habe und die Rechtsform des Klägers nicht geprüft habe, woraus der Berufungskläger eine Verletzung nach Treu und Glauben nach Art. 9 BV und Art. 52 ZPO ableiten will. Dieser Auffassung kann mit der gleichen Begründung wie eben zur Mitwirkungspflicht dargelegt, nicht gefolgt werden. Zudem ist die richterliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien rest- riktiv anzuwenden (SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Art. 56 N 38) und es kann davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rüge des nicht rechtsgenüglich persönlichen Erschei- nens die anwaltlich vertretene Partei angesichts der Säumnisfolgen die erforderlichen Voll- machten sogleich vorlegt. Dass die Edition derselben offeriert worden sei, ist nicht bewiesen. Es braucht daher nicht weiter geprüft zu werden, ob die Editionsofferte ausreichend gewesen wäre. 7. Der Berufungskläger bringt vor, die Berufungsbeklagte habe sich auf die Schlichtungsver- handlung eingelassen und dort einen Vergleich mit Widerrufsfrist geschlossen. Deshalb verhal- te sie sich widersprüchlich, wenn sie sich nachträglich darauf berufe, dass D.____ den Kläger an der Schlichtungsverhandlung nicht rechtsgenüglich habe vertreten können. Wie bereits aus- geführt, brachte die Berufungsbeklagte bereits an der Schlichtungsverhandlung vor, der Kläger sei nicht im Sinne von Art. 204 Abs. 1 ZPO persönlich erschienen, so dass entgegen der An- sicht des Berufungsklägers kein „venire contra factum proprium“ vorliegen kann. Der Begriff „Einlassung“ bezieht sich sodann auf die Zuständigkeit des Gerichts (Art. 18 ZPO) und bedeutet keine Einlassung oder Anerkennung in der Sache selbst. Daran ändert auch der Abschluss ei- nes Vergleichs mit Widerrufsfrist nichts, da dies kein Verzicht auf Einwendungen und keine Verwirkung derselben bedeutet, wenn der Vergleich später fristgerecht widerrufen wird. Der

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungskläger kann daher aus dem Abschluss des Vergleichs mit Widerrufsvorbehalt vor der Schlichtungsstelle angesichts des nachfolgend erfolgten fristgerechten Widerrufs durch die Be- rufungsbeklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8. Der Berufungskläger macht schliesslich noch geltend, die Vorinstanz habe sein rechtli- ches Gehör verletzt, da sie bereits einen Tag nach der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 den fünfseitigen Entscheid fertig begründet habe. Dies bedeute, dass der Entscheid bis auf we- nige Details bereits geschrieben gewesen sei und der Berufungskläger mit seinen Argumenten nicht gehört worden sei. Nachdem die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren die Ungültigkeit der Klagebewilligung und die Beschränkung des Verfahrens auf diese Vorfrage geltend gemacht hatte, reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 5. September 2017 seine Stellungnahme dazu ein und sodann auf die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 12. Septem- ber 2017 seine weitere Stellungnahme vom 25. Oktober 2017. Nach diesen zwei Stellungnah- men hatte der Berufungskläger an der Parteiverhandlung noch die Möglichkeit zu mündlichen Ausführungen. Aus dem Protokoll der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 geht nicht hervor, dass der Berufungskläger mündlich neue Argumente vorbrachte, welche er nicht bereits in sei- nen Stellungnahmen vom 5. September 2017 und vom 25. Oktober 2017 darlegte. Er führt in der Berufung auch nicht aus, welche seiner Argumente die Vorinstanz nicht berücksichtigt ha- ben soll. Dass die Vorinstanz gestützt auf die bereits erfolgten schriftlichen Ausführungen und die eingeholte amtliche Erkundigung bei der Schlichtungsstelle im Rahmen der Vorbereitung auf die Parteiverhandlung bereits Rechtsabklärungen vornimmt und sich eine vorläufige Mei- nung bildet, kann nicht ernsthaft beanstandet werden. Nachdem in der Parteiverhandlung auch keine neuen Argumente vorgebracht wurden, waren auch keine neuen Rechts- oder Sachver- haltsfragen zu entscheiden, welche nicht bereits vor der Parteiverhandlung in den schriftlichen Eingaben thematisiert waren und für welche das Gericht nicht bereits vor der Verhandlung Rechtsabklärungen treffen konnte. Die Entscheidbegründung vom 7. März 2018 umfasst so- dann vier Seiten und es ist absolut nicht aussergewöhnlich, dass eine vierseitige Begründung innerhalb eines Tages geschrieben werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers liegt daher nicht vor. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Berufung abzuweisen ist. Dem Aus- gang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Für die Beurteilung von Berufungen gelten gemäss auf § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) die Bestimmungen von § 8 GebT, welche die Gebühren der Zivilkreisgerichte regeln, sinngemäss. Das Zivilkreisgericht bestimmte die vor- instanzliche Gerichtsgebühr gemäss § 8 Abs. 1 lit. f GebT tarifkonform auf CHF 2‘000.00. Diese Gebührenhöhe wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f GebT auch für das Berufungsverfahren angewendet, zumal keine der Parteien gegen die Höhe dieser vorinstanzli- chen Gebühr Einwendungen vorbrachte. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten sodann ausgangsgemäss für das Rechtsmit- telverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da keine Honorarrechnung des Rechtsver- treters der Berufungsbeklagten vorliegt, wird die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, wobei die Bemessung nach dem Streitwert erfolgt (§ 2

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 TO). Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklag- ten ein streitwertabhängiges Honorar von insgesamt CHF 6‘415.00 für alle drei Parallelverfah- ren (Nr. 150 17 1555 II, 150 17 1557 II und 150 17 1558 II) zuzüglich Auslagen und Mehrwert- steuer. Dieses Honorar wird auch der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu Grunde gelegt, jedoch in Anwendung von § 10 TO gekürzt. Diese Bestimmung sieht vor, dass im zweitinstanzlichen Verfahren das Grundhonorar nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen ist, ohne schriftliche Berufungsbegründung jedoch nur 50% und mit einer solchen bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge beträgt. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten die Eingabe vom 22. Juni 2017, die Stellungnahme vom 12. September 2017 und die Replik vom

1. November 2017 ein und nahm an der Parteiverhandlung vom 6. März 2018 teil. Im vorliegen- den Rechtsmittelverfahren war lediglich die Berufungsantwort einzureichen, die Parteistand- punkte waren sodann bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und eine Parteiver- handlung fand nicht statt. Es ist daher angemessen, in Anwendung von § 10 TO das erstin- stanzlich geltend gemachte Honorar von CHF 6‘415.00, welches vom Berufungskläger in der Höhe nicht gerügt wurde, um rund einen Drittel bzw. auf pauschal CHF 4‘200.00 inkl. Auslagen zu kürzen und zu je einem Drittel bzw. CHF 1‘400.00 pro Verfahren zu verlegen. Die Mehrwert- steuer ist nicht zu berücksichtigen, weil die mehrwertsteuerpflichtige Berufungsbeklagte die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböh- ler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 95 N 39). Eine mehrwertsteuerpflichtige Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzei- tig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren An- spruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Die Abrechnungsmethode der Partei, der eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist dabei ohne Einfluss und nicht zu berück- sichtigen (OGer ZH vom 19.07.2005, ZR 2005, N 76, E. III.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 09.05.2011 E. 4.5, publiziert im Internet). Die Par- teientschädigung ist somit auf insgesamt CHF 1‘400.00 inkl. Auslagen und ohne Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer festzulegen.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteieintschädi- gung von CHF 1‘400.00 (inkl. Auslagen, MWSt. nicht zu berücksichti- gen) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

Der Kläger/Berufungskläger hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4A_427/2018) erhoben.