Sicherheitsleistung / Kaution: Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO ist im Verfahren auf Abänderung eines Scheidungsurteils nicht anwendbar Unentgeltliche Rechtspflege: Beschwerdelegitimation der Gegenpartei gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bei Gutheissung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, wenn ein Antrag auf Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO gestellt wurde; Verletzung von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn der Gegenpartei keine Frist mit ausdrücklicher Aufforderung zur Stellungnahme zum Kostenerlassgesuch angesetzt wird
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Basel-Land Kantonsgericht 22.05.2018 2018-05-22-zr-3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 22.05.2018 2018-05-22-zr-3 Basilea Campagna Kantonsgericht 22.05.2018 2018-05-22-zr-3
Sicherheitsleistung / Kaution: Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO ist im Verfahren auf Abänderung eines Scheidungsurteils nicht anwendbar Unentgeltliche Rechtspflege: Beschwerdelegitimation der Gegenpartei gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bei Gutheissung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, wenn ein Antrag auf Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO gestellt wurde; Verletzung von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn der Gegenpartei keine Frist mit ausdrücklicher Aufforderung zur Stellungnahme zum Kostenerlassgesuch angesetzt wird
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