Übernahme von Leistungen der Kinderspitex gemäss Art. 13 und 14 IVG durch die Invalidenversicherung: Wenn medizinische Massnahmen nicht planbar sind und eine stetige Bereitschaft einer Pflegefachperson gewährleistet sein muss, da der Eintritt eines medizinischen Notfalls während 24 Stunden pro Tag möglich ist, ist ein Einsatz rund um die Uhr als pflegebedingt zu betrachten und zu berücksichtigen. Ein „Selber-Ausführen" der Leistung durch nicht geschulte Personen wie zum Beispiel Eltern oder Drittpersonen – auch wenn diese durch das Fachpersonal entsprechend instruiert worden sind –, schliesst zudem einenLeistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung für diejenige Zeit nicht aus, in der tatsächlich eine Pflegefachperson zum Einsatz kommt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2017, 9C_46/2017, E. 3.2)
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Basel-Land Kantonsgericht 17.05.2018 2018-05-17-sv-3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 17.05.2018 2018-05-17-sv-3 Basilea Campagna Kantonsgericht 17.05.2018 2018-05-17-sv-3
Übernahme von Leistungen der Kinderspitex gemäss Art. 13 und 14 IVG durch die Invalidenversicherung: Wenn medizinische Massnahmen nicht planbar sind und eine stetige Bereitschaft einer Pflegefachperson gewährleistet sein muss, da der Eintritt eines medizinischen Notfalls während 24 Stunden pro Tag möglich ist, ist ein Einsatz rund um die Uhr als pflegebedingt zu betrachten und zu berücksichtigen. Ein „Selber-Ausführen" der Leistung durch nicht geschulte Personen wie zum Beispiel Eltern oder Drittpersonen – auch wenn diese durch das Fachpersonal entsprechend instruiert worden sind –, schliesst zudem einenLeistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung für diejenige Zeit nicht aus, in der tatsächlich eine Pflegefachperson zum Einsatz kommt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2017, 9C_46/2017, E. 3.2)
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